Daten
Kommune
Pulheim
Größe
121 kB
Datum
14.11.2013
Erstellt
05.11.13, 18:50
Aktualisiert
05.11.13, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Pulheim
Der Bürgermeister
Jugendamt
Alte Kölner Str. 26
50259 Pulheim
BENUTZUNGSORDNUNG
für die Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Pulheim
ALLGEMEINES
Tageseinrichtungen für Kinder sind Kindertagesstätten und andere Einrichtungen, in denen sich Kinder für
einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten. Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und
Betreuung nach einem eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzept durch.
Dies kann nur im ständigen Kontakt mit der Familie und anderen Erziehungsberechtigten erreicht werden.
Um die Voraussetzungen hierfür zu schaffen, sieht das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) bestimmte Gremien als Mitwirkungsmöglichkeiten vor.
In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von Eltern, Personal und Träger die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der Gremien in der Tageseinrichtung und die Geschäftsordnung werden
vom Träger im Einvernehmen mit den Eltern festgelegt. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für
die Arbeit der Einrichtung fördern.
Darüber hinaus können Kindertagesstätten auch als Familienzentren geführt werden. Die Familienzentren
halten neben der regelmäßigen Kinderbetreuung zusätzliche Angebote für Eltern, Kinder und Familien
bereit (§ 16 KiBiz NW).
Die Arbeit der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) in
der zur Zeit gültigen Fassung, den dazugehörenden Rechtsverordnungen und den nachfolgenden Regelungen:
ÖFFNUNGSDAUER/ÖFFNUNGSZEIT
Die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder sind regelmäßig von montags bis freitags geöffnet. Die
jeweiligen Öffnungszeiten sind auf die Bedürfnisse der einzelnen Kindertagesstätten ausgerichtet und
werden jährlich im Jugendhilfeausschuss bekannt gegeben.
Im Rahmen dieser Öffnungszeiten können folgende, wöchentliche Betreuungsstunden vereinbart werden.
bis zu 25 Stunden
bis zu 35 Stunden
bis zu 45 Stunden
Aus pädagogischen und organisatorischen Gründen sollten die Kinder pünktlich, spätestens bis 9.00 Uhr,
dem Personal der Tageseinrichtung übergeben werden.
Die Schließungszeiten (Sommerferien, besondere Dienstzeitregelungen z.B. an Karneval, Betriebsausflug,
Fortbildungstage, Teilnahme an der gesetzlich vorzusehenden Personalversammlung etc.) werden den
Erziehungsberechtigten bekannt gegeben.
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Der Träger ist berechtigt, die Einrichtung zeitweilig aus besonderem Grund ganz oder teilweise zu schließen. Ein besonderer Grund kann auch die Durchführung ganz- oder halbtägiger Fortbildungsveranstaltungen unter Einbezug des gesamten Teams sein (vgl. § 11 KiBiz). Auch kann eine Schließung u.a. nach
Anordnung des Gesundheitsamtes beim Auftreten ansteckender Krankheiten erforderlich sein.
AUFNAHME IN DIE EINRICHTUNG
Über die Aufnahme eines Kindes in eine Tageseinrichtung der Stadt Pulheim entscheidet die Leitung der
Einrichtung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze auf der Grundlage der Aufnahmerichtlinien.
Der Besuch der städtischen Tageseinrichtungen für Kinder erfolgt aufgrund eines privatrechtlichen Benutzungs- und Betreuungsvertrages. Die Benutzungsordnung ist Bestandteil dieses Vertrages.
ABMELDUNGEN/KÜNDIGUNG DES BETREUUNGSVERTRAGES
Die Kündigung des Benutzungsvertrages kann nur schriftlich zum Monatsende erfolgen. Eine Kündigung
zum Ende des laufenden Monats muss bis spätestens bis zum 15. desselben Monats der anderen Vertragspartei zugegangen sein. Der Betreuungsvertrag endet unabhängig von Sommerferien spätestens am
31.07. des Jahres, in dem das Kind schulpflichtig wird, in diesen Fällen bedarf es keiner Kündigung.
Eine Kündigung seitens der Erziehungsberechtigten zum 30.06 eines Jahres wird erst zum 31.07. wirksam.
Das Recht zur außerordentlichen, auch teilweisen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein
wichtiger Grund ist insbesondere eine schwerwiegende Vertragsverletzung, die der kündigenden Vertragspartei ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragsbeendigung als unzumutbar
erscheinen lässt.
Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor
wenn das Kind trotz schriftlicher Erinnerung und ohne Entschuldigung längere Zeit oder mehrfach
unentschuldigt der Tageseinrichtung fernbleibt.
die Aufnahme des Kindes aufgrund einer arglistigen Täuschung erfolgte
die Eltern/Elternteile trotz schriftlicher Aufforderung ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen
die Zahlungspflichtigen im Fall der Über-Mittag-Betreuung mit dem dann zu entrichtenden Verpflegungsgeld trotz einer formlosen, schriftlichen Mahnung in Verzug sind (Teilkündigung der ÜberMittag-Betreuung)
das Vertrauensverhältnis zwischen Eltern und der Tagseinrichtung, vertreten durch die Leitung, nachhaltig gestört ist
ÄRZTLICHE GESUNDHEITSVORSORGE
Vor der Aufnahme ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach § 26 SGB V oder einer
ärztliche Bescheinigung zu erbringen (§ 10 Abs. 1 KiBiz).
Während des Besuchs der Tageseinrichtung kann bei Zustimmung des Erziehungsberechtigten das Kind
an einer Reihenuntersuchung durch das Gesundheitsamt teilnehmen.
Sollte bei einem zu betreuenden Kind eine regelmäßige Medikamentengabe erforderlich sein, muss eine
präzise Vereinbarung über die Medikamentierung in der Kindertagesstätte zwischen dem Träger der Einrichtung und den Erziehungsberechtigten getroffen werden, die schriftlich erfolgen muss.
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VERHALTEN BEIM AUFTRETEN ANSTECKENDER KRANKHEITEN
Tritt beim Kind oder in seiner Wohngemeinschaft eine ansteckende Krankheit auf, müssen die Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der Tageseinrichtung sofort zurückhalten. Der Leitung der Einrichtung ist die ansteckende Krankheit sofort nach Feststellung zu melden. Das Kind darf erst dann wieder
die Einrichtung besuchen, wenn durch ein ärztliches Attest die Unbedenklichkeit nachgewiesen wurde.
Insbesondere beim Auftreten von infektiösen Darmerkrankungen (z.B. Salmonellen, Kolibakterien) ist den
betroffenen Kindern der Besuch der Einrichtung solange untersagt, bis eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass ein Besuch durch das Kind für die anderen Kinder und das Personal
unbedenklich ist. Die Erziehungsberechtigten werden schriftlich über die gesundheitsrechtlichen Vorschriften der §§ 33 bis 36 des Infektionsschutzgesetzes informiert.
VORÜBERGEHENDE ABWESENHEIT DES KINDES
Bei Abwesenheit des Kindes aufgrund einer Krankheit oder sonstiger persönlicher Gründe, ist dies der
Einrichtung bis um 09.00 Uhr des jeweiligen Tages anzuzeigen.
ELTERNBEITRÄGE/ENTGELT FÜR MITTAGSVERPFLEGUNG
Der gesetzliche Elternbeitrag wird von der Stadt Pulheim als örtlichem Träger der Jugendhilfe entsprechend der Regelungen des KiBiz für Kinder i.V. mit der Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von
Elternbeiträgen in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Zu diesem Zweck wird der Stadt die Namen,
Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden
Daten der Eltern mitgeteilt.
Umfasst die vereinbarte Betreuungszeit auch die Mittagszeit von 12.30 und 14.00 Uhr, so ist die Teilnahme an dem bereit gestellten Mittagessen verpflichtend. Das Essensgeld wird ab dem 01.01.2014 zentral
bei der Stadt Pulheim erhoben und ist für die Kinder zu zahlen, die in den städtischen Kindertagesstätten
mit bis zu 35 bzw. 45 Stunden/Woche betreut werden.
Alle Regelungen zum Essengeld sind in der Richtlinie für die zentrale Erhebung des Essensgeldes in städtischen Kindertagesstätten enthalten.
Im Rahmen des Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ können finanziell bedürftige Kinder, die keine Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erhalten, unterstützt werden. Diese Leistungen können
beim Sozialamt der Stadt Pulheim beantragt werden.
AUFSICHT
Die Aufsichtspflicht des Personals der Einrichtung beginnt und endet mit der Übergabe des Kindes. Sofern
die Erziehungsberechtigten das Kind nicht selbst bringen bzw. abholen, ist von den Erziehungsberechtigten schriftlich festzulegen, wer das Kind bringt bzw. abholt. Dies sollen in der Regel Erwachsene sein,
Geschwisterkinder sollten dies erst ab dem 14. Lebensjahr übernehmen.
Kindergartenkinder sind den Anforderungen des Straßenverkehrs noch nicht gewachsen. Es ist daher
grundsätzlich nicht verantwortbar, Kindergartenkinder den Weg zur Einrichtung und zurück alleine gehen
zu lassen. In Einzelfällen bei „entsprechender Reife“ vor der Einschulung des Kindes und bei unproblematischem Heimweg kann nach Vereinbarung zwischen Erziehungsberechtigten und Einrichtung eine andere
Regelung getroffen werden.
VERSICHERUNG
Das Kind ist nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen unfallversichert und zwar:
auf dem direkten Weg zur und von der Tageseinrichtung
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während des Aufenthalts in der Tageseinrichtung und während der Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb der Einrichtung (z. B. Besichtigungen).
Ebenfalls unfallversichert sind Erziehungsberechtigte, wenn sie z.B. als zusätzliche Aufsichtspersonen
eingesetzt werden.
Bei einer Teilnahme von Angeboten eines Familienzentrums, die sich auch an die Eltern und/oder Geschwister richtet, besteht keine gesetzliche Unfallversicherung. Solch Angebote (z. B. Beratung von Eltern
und Familie, ein Familiencafe etc.) berühren allein den Freizeitbereich eines jeden Teilnehmers. Für notwendige Behandlungskosten kommt dann die jeweilige (gesetzliche oder private) Krankenversicherung
des Verletzten auf.
VERBOTE
Die Verwendung von Einweggeschirr ist in den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder grundsätzlich zu
vermeiden.
Darüber hinaus besteht in den Kindertagesstätten ein absolutes Rauch- und Alkoholverbot. Ausnahmen
hierfür können nur für Kindergartenfeste erteilt werden.
EG-Verordnung 852/2004 über Lebensmittelhygiene
Die Erziehungsberechtigten erklärten sich damit einverstanden, dass Ihr Kind in der Kindertagesstätte an
folgenden Aktionen teilnehmen darf:
●
an Aktionen der Kindertageseinrichtung in Zusammenhang mit der Benutzung von Lebensmitteln
(z. B. kochen, backen)
●
Verzehr von mitgebrachten Speisen anlässlich von Festen/Feiern und anderen Aktionen in die
Kindertageseinrichtung
Sollte das Einverständnis hierzu nicht erfolgen, ist dies der Kindergartenleitung bei Aufnahme des Kindes
in der Kindertagesstätte mitzuteilen.
Die Erziehungsberechtigten verpflichten sich darüber hinaus, auf die Einhaltung einschlägiger Hygienemaßnahmen bei der Herstellung von Speisen für das Mitbringen in die Kindertageseinrichtung zu achten.
Insbesondere verzichten sie beim Spenden oder Mitbringen von Lebensmittel in die Kindertageseinrichtung anlässlich von Festen und Feiern oder ähnlichen Ereignissen auf
Sahne- und Cremetorten
Speisen mit Hackfleischprodukten
Salate und ähnliche Produkte mit selbst gemachter Mayonnaise
Speisen mit rohen Eiern (z. B. Tiramisu)
Stand: 18.10.2013
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