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Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Am Römerturm" in Geyen)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
122 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
05.11.13, 18:50
Aktualisiert
05.11.13, 18:50
Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage  "Am Römerturm" in Geyen) Beschlussvorlage (Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage  "Am Römerturm" in Geyen)

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Vorlage Nr.: 402/2013 Erstellt am: 09.10.2013 Aktenzeichen: IV/601.04.21.63 Verfasser/in: Frau Bündgens Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Ausschuss für Tiefbau und Verkehr X 13.11.2013 Rat X 17.12.2013 Betreff Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Am Römerturm" in Geyen Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 402/2013 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Am Römertum“ in Geyen gemäß beigefügter Anlage zu beschließen. Erläuterungen Gemäß § 8 Absatz 1 b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen u.a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn verfügen. Der Hauptzug der Erschließungsanlage „Am Römerturm“ weist dieses Merkmal auf. Allerdings wurde der hiervon abzweigende Stichweg (Flurstücke 426, 2365 und 2525), bei dem es sich um einen unselbständigen Bestandteil des Hauptstraßenzuges handelt, als Mischfläche ohne Separation von Fahrbahn und Gehwegen ausgebaut. Beitragspflichten können für die Gesamtanlage erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o.a. Satzung abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist. Die Satzung ist erforderlich, um Erschließungsbeiträge erheben zu können.