Daten
Kommune
Pulheim
Größe
122 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
05.11.13, 18:50
Aktualisiert
05.11.13, 18:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
402/2013
Erstellt am:
09.10.2013
Aktenzeichen:
IV/601.04.21.63
Verfasser/in:
Frau Bündgens
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Ausschuss für Tiefbau und Verkehr
X
13.11.2013
Rat
X
17.12.2013
Betreff
Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage "Am Römerturm" in
Geyen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 402/2013 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss für Tiefbau und Verkehr empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die Abweichungssatzung über die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage „Am Römertum“ in Geyen gemäß beigefügter Anlage zu beschließen.
Erläuterungen
Gemäß § 8 Absatz 1 b der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Pulheim vom 18.12.1987 sind Erschließungsanlagen
u.a. erst dann hergestellt, wenn sie über eine beiderseitige Gehweganlage mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn verfügen.
Der Hauptzug der Erschließungsanlage „Am Römerturm“ weist dieses Merkmal auf. Allerdings wurde der hiervon abzweigende Stichweg (Flurstücke 426, 2365 und 2525), bei dem es sich um einen unselbständigen Bestandteil des
Hauptstraßenzuges handelt, als Mischfläche ohne Separation von Fahrbahn und Gehwegen ausgebaut.
Beitragspflichten können für die Gesamtanlage erst dann entstehen, wenn eine von § 8 Absatz 1 b der o.a. Satzung
abweichende Merkmalsregelung durch Erlass der beigefügten Abweichungssatzung beschlossen worden ist.
Die Satzung ist erforderlich, um Erschließungsbeiträge erheben zu können.