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Beschlussvorlage (Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen der Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
138 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:46
Aktualisiert
25.11.13, 18:46
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Vorlage Nr.: 452/2013 Erstellt am: 05.11.2013 Aktenzeichen: II / 32.37.41.28 Verfasser/in: Frau Thur Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 03.12.2013 Rat X 17.12.2013 Betreff Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen der Stadt Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen der Stadt Pulheim. Vorlage Nr.: 452/2013 . Seite 2 / 3 Erläuterungen Die Entgeltordnung wurde hinsichtlich der gleichberechtigten Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform überarbeitet. Alte Fassung: § 1 - Entgeltpflichtige Leistungen Entgeltpflichtige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim sind die nachfolgend aufgeführten Leistungen: (1) Beratungen und Stellungnahmen a) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag vorgenommene brandschutztechnische Überprüfung eines Objektes (Objektbesichtigung), b) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erteilte gutachterliche Stellungnahme, sofern nicht die Bauaufsichtsbehörde selber im Rahmen der Vorschriften der Bauordnung NRW um die Erstellung einer solchen ersucht, c) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erfolgte Beratung, d) für Stellungnahmen zu Anleiterproben mit einem Hubrettungsfahrzeug auf Antrag des Eigentümers/Bauherren oder auf Anforderung der Bauaufsichtsbehörde. Kostenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Bauherr, e) die erforderlichen An- und Abfahrten. § 4 - Zahlungspflichtige (1) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach § 1.1 bis 1.4 ist derjenige, welcher die gebührenpflichtige Leistung beauftragt. (2) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach 1.5 ist a) im Falle des § 1.5 (a) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Betriebes, für den die Ausbildung durchgeführt wird. b) Im Falle des § 1.5 (b) und (c) derjenige, der an der Ausbildung teil nimmt. Sofern ein Betrieb Mitarbeiter(innen) zur Ausbildung entsendet, kann für diese Teilnehmer der Entsendende zum Gebührenschuldner werden. c) Die Kosten für die Gebühren nach § 1.5 (d) und € trägt derjenige als Zahlungspflichtiger, welcher die Kosten für die Leistungen nach 1.5 (a) bis (c) zu tragen hat. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Neue Fassung: § 1 - Entgeltpflichtige Leistungen Entgeltpflichtige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim sind die nachfolgend aufgeführten Leistungen: Vorlage Nr.: 452/2013 . Seite 3 / 3 (1) Beratungen und Stellungnahmen a) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag vorgenommene brandschutztechnische Überprüfung eines Objektes (Objektbesichtigung), b) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erteilte gutachterliche Stellungnahme, sofern nicht die Bauaufsichtsbehörde selber im Rahmen der Vorschriften der Bauordnung NRW um die Erstellung einer solchen ersucht, c) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erfolgte Beratung, d) für Stellungnahmen zu Anleiterproben mit einem Hubrettungsfahrzeug auf Antrag der Eigentümerin / des Eigentümers, der Bauherrin / des Bauherren oder auf Anforderung der Bauaufsichtsbehörde. Kostenpflichtig ist die Eigentümerin / der Eigentümer bzw. die Bauherrin / der Bauherr, e) die erforderlichen An- und Abfahrten. § 4 - Zahlungspflichtige (1) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 ist die Auftraggeberin / der Auftraggeber. (2) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach § 1 Abs. 5 ist a) im Falle des § 1 Abs. 5 a) die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Betriebes, für den die Ausbildung durchgeführt wird. b) im Falle des § 1 Abs. 5 b) und c) diejenige / derjenige, die / der an der Ausbildung teilnimmt. Sofern ein Betrieb Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter zur Ausbildung benennt und entsendet, ist für diese Teilnehmer der Betrieb Gebührenschuldner. c) im Falle des § 1 Abs. 5 d) bis f) die Person, welche die Kosten für die Leistungen nach § 1 Abs. 5 a) bis c) zu tragen hat. (3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.