Daten
Kommune
Pulheim
Größe
138 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:46
Aktualisiert
25.11.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
452/2013
Erstellt am:
05.11.2013
Aktenzeichen:
II / 32.37.41.28
Verfasser/in:
Frau Thur
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
03.12.2013
Rat
X
17.12.2013
Betreff
Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen der Stadt Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
ja
nein
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Entgeltordnung für sonstige
brandschutztechnische Leistungen der Stadt Pulheim.
Vorlage Nr.: 452/2013 . Seite 2 / 3
Erläuterungen
Die Entgeltordnung wurde hinsichtlich der gleichberechtigten Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform
überarbeitet.
Alte Fassung:
§ 1 - Entgeltpflichtige Leistungen
Entgeltpflichtige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim sind die nachfolgend aufgeführten
Leistungen:
(1) Beratungen und Stellungnahmen
a) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag vorgenommene brandschutztechnische
Überprüfung eines Objektes (Objektbesichtigung),
b) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erteilte gutachterliche Stellungnahme, sofern nicht die Bauaufsichtsbehörde selber im Rahmen der Vorschriften der Bauordnung NRW um die Erstellung einer solchen ersucht,
c) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erfolgte Beratung,
d) für Stellungnahmen zu Anleiterproben mit einem Hubrettungsfahrzeug auf Antrag des Eigentümers/Bauherren
oder auf Anforderung der Bauaufsichtsbehörde. Kostenpflichtig ist der Eigentümer bzw. Bauherr,
e) die erforderlichen An- und Abfahrten.
§ 4 - Zahlungspflichtige
(1) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach § 1.1 bis 1.4 ist derjenige, welcher die gebührenpflichtige Leistung beauftragt.
(2) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach 1.5 ist
a) im Falle des § 1.5 (a) der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des Betriebes, für den die
Ausbildung durchgeführt wird.
b) Im Falle des § 1.5 (b) und (c) derjenige, der an der Ausbildung teil nimmt. Sofern ein Betrieb Mitarbeiter(innen)
zur Ausbildung entsendet, kann für diese Teilnehmer der Entsendende zum Gebührenschuldner werden.
c) Die Kosten für die Gebühren nach § 1.5 (d) und € trägt derjenige als Zahlungspflichtiger, welcher die Kosten für
die Leistungen nach 1.5 (a) bis (c) zu tragen hat.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Neue Fassung:
§ 1 - Entgeltpflichtige Leistungen
Entgeltpflichtige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim sind die nachfolgend aufgeführten
Leistungen:
Vorlage Nr.: 452/2013 . Seite 3 / 3
(1) Beratungen und Stellungnahmen
a) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag vorgenommene brandschutztechnische
Überprüfung eines Objektes (Objektbesichtigung),
b) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erteilte gutachterliche Stellungnahme, sofern nicht die Bauaufsichtsbehörde selber im Rahmen der Vorschriften der Bauordnung NRW um die Erstellung einer solchen ersucht,
c) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erfolgte Beratung,
d) für Stellungnahmen zu Anleiterproben mit einem Hubrettungsfahrzeug auf Antrag der Eigentümerin / des Eigentümers, der Bauherrin / des Bauherren oder auf Anforderung der Bauaufsichtsbehörde. Kostenpflichtig
ist die Eigentümerin / der Eigentümer bzw. die Bauherrin / der Bauherr,
e) die erforderlichen An- und Abfahrten.
§ 4 - Zahlungspflichtige
(1) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 ist die Auftraggeberin / der Auftraggeber.
(2) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach § 1 Abs. 5 ist
a) im Falle des § 1 Abs. 5 a) die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte des Betriebes, für den die Ausbildung durchgeführt wird.
b) im Falle des § 1 Abs. 5 b) und c) diejenige / derjenige, die / der an der Ausbildung teilnimmt. Sofern ein Betrieb Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter zur Ausbildung benennt und entsendet, ist für diese Teilnehmer der
Betrieb Gebührenschuldner.
c) im Falle des § 1 Abs. 5 d) bis f) die Person, welche die Kosten für die Leistungen nach § 1 Abs. 5 a) bis c)
zu tragen hat.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.