Daten
Kommune
Pulheim
Größe
111 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:46
Aktualisiert
25.11.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Pulheim vom
____________________
Präambel
Der Rat der Stadt Pulheim hat in seiner Sitzung am 17.12.2013 aufgrund des § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein- Westfalen (GO NW vom 14.07.1994) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 41 Abs. 4 Satz 2 des
Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistungen (FSHG) vom 10.02.1998 in der zur Zeit geltenden Fassung
folgende Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Pulheim beschlossen:
§ 1 - Entgeltpflichtige Leistungen
Entgeltpflichtige Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes der Stadt Pulheim sind die nachfolgend aufgeführten
Leistungen:
(1) Beratungen und Stellungnahmen
a) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag vorgenommene brandschutztechnische
Überprüfung eines Objektes (Objektbesichtigung),
b) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erteilte gutachterliche Stellungnahme, sofern nicht die
Bauaufsichtsbehörde selber im Rahmen der Vorschriften der Bauordnung NRW um die Erstellung einer solchen
ersucht,
c) die auf mündlichen oder schriftlichen Antrag erfolgte Beratung,
d) für Stellungnahmen zu Anleiterproben mit einem Hubrettungsfahrzeug auf Antrag der Eigentümerin / des
Eigentümers, der Bauherrin / des Bauherren oder auf Anforderung der Bauaufsichtsbehörde. Kostenpflichtig ist
die Eigentümerin / der Eigentümer bzw. die Bauherrin / der Bauherr,
e) die erforderlichen An- und Abfahrten.
(2) Feuerwehrpläne
a) die Prüfung von Feuerwehrplänen inklusive der An- und Abfahrten sowie der Zeit für die vergleichende Prüfung
im Objekt,
b) die wiederholten Prüfungen aufgrund von notwendigen Korrekturen wegen Mängeln,
c) die Beratungen inklusive evtl. An- und Abfahrten,
d) die Prüfungen aufgrund von notwendigen Änderungen der Feuerwehrpläne analog zu den Punkten 3a bis 3c.
e) Materialkosten
(3) Brandmeldeanlagen
a) die Beratungen bei der Planung und Errichtung von Brandmeldeanlagen unter Berücksichtigung der
Anschlussbedingungen für Brandmeldeanlagen in der Stadt Pulheim (TAB – BMA), inkl. der Prüfungen von
Feuerwehrlaufkarten,
b) die Abnahmen der Brandmeldeanlage,
c) Wiederholungsabnahmen die aufgrund von Mängeln bei der Abnahme oder wegen Änderungen an einer
bestehenden Anlage erforderlich sind,
d) Tätigkeiten im Rahmen von Wartungen und Reparaturen der Brandmeldeanlage,
e) die An- und Abfahrten.
(4) Schlüsseldepots
a) die Inbetriebnahme von Schlüsseldepots,
b) die Öffnung des Schlüsseldepots auf Antrag der Betreiberin/ des Betreibers oder einer Wartungsfirma,
c) die jährliche Überprüfung von Feuerwehrschlüsseldepots,
d) die An- und Abfahrten.
(5) Brand- und Selbstschutzausbildung
a) die Ausbildung im Betrieb,
b) einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung,
c) die Ausbildungsseminare mit einer Dauer bis zu 4 Unterrichtsstunden,
d) die Ausbildungsseminare mit einer Dauer von mehr als 4 bis zu 8 Unterrichtsstunden,
e) die An- und Abfahrten,
f)
die Materialkosten.
§ 2 – Berechnung der Entgelte
Die Entgelte werden nach der Dauer der Leistung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Dienstkräfte bemessen.
Zu diesen Entgelten gehören auch die Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Beim Bemessen der
Entgelte werden zudem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Leistung im Einzelfall berücksichtigt. Die Bemessung der
Entgelte erfolgt nach den in der Anlage 1 aufgeführten Entgeltsätzen. Die Anlage ist Bestandteil dieser Entgeltordnung.
§ 3 - Auslagenersatz
Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine
Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 4 - Zahlungspflichtige
(1) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach § 1 Abs. 1 bis 4 ist die Auftraggeberin / der Auftraggeber.
(2) Zahlungspflichtig für die Leistungen nach § 1 Abs. 5 ist
a) im Falle des § 1 Abs. 5 a) die Eigentümerin / der Eigentümer, die Besitzerin / der Besitzer oder sonstige
Nutzungsberechtigte des Betriebes, für den die Ausbildung durchgeführt wird.
b) im Falle des § 1 Abs. 5 b) und c) diejenige / derjenige, die / der an der Ausbildung teilnimmt. Sofern ein Betrieb
Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter zur Ausbildung benennt und entsendet, ist für diese Teilnehmer der
Betrieb Gebührenschuldner.
c) im Falle des § 1 Abs. 5 d) bis f) die Person, welche die Kosten für die Leistungen nach § 1 Abs. 5 a) bis c) zu
tragen hat.
(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 5 – Fälligkeit
Die Zahlungspflicht entsteht mit der Aufnahme der entgeltpflichtigen Leistung ab dem Verlassen der Dienststelle bis zur
Rückkehr dieser. Das Entgelt wird einen Monat nach Bekanntgabe der Rechnung fällig.
§ - 6 Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung für sonstige
brandschutztechnische Leistungen in der Stadt Pulheim vom 01.10.2010 außer Kraft.
Anlage 1 - Entgeltsätze
Für die Bemessung der Entgelte nach § 1 der Satzung Entgeltordnung für sonstige brandschutztechnische Leistungen in
der Stadt Pulheim gelten folgende Regelsätze:
1. Für Leistungen nach § 1 (1) a - c und e
je angefangene Stunde
51,49 €
2. Für Leistungen nach § 1 (1) d
je angefangene Stunde
51,49 €
zusätzlich die Fahrzeug- und Personalkosten je angefangene Stunde gemäß der
Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim
3. Für Leistungen nach § 1 (2) a – d
je angefangene Stunde
51,49 €
4. Für Leistungen nach § 1 (3) a – e
je angefangene Stunde
51,49 €
5. Für Leistungen nach § 1 (4) a – c
je angefangene Stunde
51,49 €
6. Für Leistungen nach § 1 (5) a - b + e
je angefangene Unterrichtsstunde (45 Minuten)
51,49 €
7. Für Leistungen nach § 1 (5) c
je Teilnehmer
51,49 €
8. Für Leistungen nach § 1 (5) d
je Teilnehmer
102,98 €
9. Für Leistungen nach § 1 (5) f
je Unterweisung
20,00 €
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Entgeltordnung der Stadt Pulheim wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NW) kann gegen diese Entgeltordnung und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer
Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt
b) die Entgeltordnung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt
gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den ______________
Frank Keppeler
Bürgermeister