Daten
Kommune
Pulheim
Größe
327 kB
Datum
11.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Neuplanung
Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln/
Rheidter Weg
2. Aufhebung
Bebauungsplan Nr. 29 Stommeln, Friedhofserweiterungsfläche
BEGRÜNDUNG
zum Bebauungsplanvorentwurf
und zur Aufhebung
Stand November 2013
Abteilung 610 Planung
BEGRÜNDUNG zum
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 104 Stommeln
Stand November 2013
Inhaltsverzeichnis
1. Aufhebung des vorherigen Planrechtes und Planerfordernis
Seite 3
2. Räumlicher Geltungsbereich
Seite 3
3. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Seite 3
4. Bestehende Rechtsverhältnisse
Seite 4
5. Bestand
Seite 4
6. Inhalt des Planvorentwurfs
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
Seite 5
Gebäude, Garagen und Stellplätze
Grünflächen, öffentlich
Verkehrsflächen, öffentlich
Fläche für die Hochwasserrückhaltung
Entwässerung, Niederschlagswasser
7. Umweltbericht (geplanter Aufbau bzw. Untersuchungsumfang)
7.1
7.2
Einleitung
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten,
für den Plan relevanten, Ziele des Umweltschutzes
9. Kosten
Stadt Pulheim
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BEGRÜNDUNG zum
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 104 Stommeln
Stand November 2013
1.
Aufhebung des vorherigen Planrechtes und Planerfordernis
Nördlich des Rheidter Weges liegt der seit 1991 rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 29 Stommeln, mit der Festsetzung einer Friedhofsfläche als geplante Erweiterung. Auf Grund veränderter Bestattungsgewohnheiten wird diese
Erweiterungsfläche nicht mehr benötigt und soll einer neuen Nutzung zugeführt werden.
Beabsichtigt ist eine Wohnbebauung parallel zum Rheidter Weg. Sie wird über denselben erschlossen, der bereits auf Grundlage der Bebauungspläne Nr. 19 Stommeln (in Kraft seit 1974) und 29 Stommeln in diesem Bereich ausgebaut ist. Bislang ist der Rheidter Weg dort nur einhüftig bebaut, die Planung ermöglicht somit die
sinnvolle Nutzung vorhandener Infrastruktur. Zum Schutze des vorhandenen Baumbestandes ist ergänzend eine
mit 3, 50 m Breite minimierte parallele Zuwegung geplant.
Zur baulichen Entwicklung und deren Steuerung nach Maßgabe des Baugesetzes und zur planungsrechtlichen
Sicherung der künftigen baulichen und sonstigen Nutzung ist ein Bebauungsplan erforderlich.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 104 Stommeln ist identisch mit dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 29 Stommeln, Friedhofserweiterungsfläche, der gleichzeitig aufgehoben wird, um die städtebauliche Ordnung einzig durch die Neuplanung zu sichern. Er wird im Norden durch die Hangkante südlich des Kirchtalsweges, im Osten durch den bestehenden Friedhof, im Süden durch den Rheidter Weg und im Westen durch
die angrenzend freie Feldflur und den am Rheidter Weg gelegenen Spielplatz begrenzt.
3.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Für eine neue Nutzung ist die Änderung des Flächennutzungsplanes als vorbereitende Planebene für den künftigen Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln, Rheidter Weg“ erforderlich. Die
derzeitige Darstellung „Grünfläche, mit der Zweckbestimmung Friedhof“ wird in eine bis zu 60 m tiefe Wohnbaufläche parallel zum Rheidter Weg geändert, der angrenzende Bereich erhält die Darstellung „Grünfläche, mit der
Zweckbestimmung Parkanlage“. Hierzu siehe das Verfahren der 17. Flächennutzungsplanänderung, Teilbereich
17.8 Stommeln / Rheidter Weg im Parallelverfahren.
Gemäß § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) wurde mit Schreiben vom 19.11.2013 auf dem Dienstwege bei der
Regionalplanungsbehörde angefragt, inwieweit landesplanerische Bedenken gegen die beabsichtigte Teilbereichsänderung 17.8 Stommeln des Flächennutzungsplanes der Stadt Pulheim bestehen.
Derzeitige Darstellung des Flächennutzungsplanes
Geplante Änderung des FNP 17.8 Stommeln
Auszug aus der Legende FNP Pulheim
Stadt Pulheim
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BEGRÜNDUNG zum
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 104 Stommeln
Stand November 2013
4.
Bestehende Rechtsverhältnisse
Im aktuellen Regionalplan liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 104 Stommeln – ebenso wie ein
größerer Teil der bestehenden Altsiedlung Stommeln - außerhalb des allgemeinen Siedlungsbereiches im „Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich“ mit der Kennzeichnung der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“.
Auszug aus dem Regionalplan
Auszug aus dem Landschaftsplan Nr. 7 Rommerskirchener Lößplatte
5.
Bestand
Die gesamte, im Geltungsbereich des seit 1991 bestehenden Bebauungsplanes Nr. 29 Stommeln, liegende
Friedhofserweiterungsfläche wurde bereits zweckentsprechend hergerichtet, aber nie belegt. Die Vegetation der
derzeit ungenutzten Brachfläche besteht aus gezielt gepflanzten Bäumen und Buschwerk, welches sich im Laufe
der Jahre entwickelt hat. Das Gelände ist in dem Bereich, der für die Ausweisung als Baugrundstück vorgesehen
ist, für die geplanten Grabfelder terassiert worden. Hervorzuheben ist neben der Ortsrandeingrünung, welche u.a.
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BEGRÜNDUNG zum
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 104 Stommeln
Stand November 2013
die im Landschaftsplan festgesetzten geschützten Landschaftsbestandsteile 2.4-9 umfasst, insbesondere die
Grünkulisse entlang des Rheidter Weges, deren Kern eine wechselseitig zwischen den Besucher-Parktaschen
und in der Grünfläche entlang des Bürgersteiges gepflanze Doppelreihe von Eschen bildet.
(Im neuen Bebauungsplan Nr. 104 Stommeln werden die erhaltenswerten Bäume sowie die bestehende Eingrünung der vorhandenen öffentlichen Stellplätze mit ihrem Baumbestand am Rheidter Weg überwiegend zum Erhalt festgesetzt, die Eingrünung der Landschaft bleibt völlig unangetastet.)
6.
Inhalt des Planvorentwurfs
6.1 Gebäude, Garagen und Stellplätze
Auf Grund der Hanglage und der Himmelsrichtung werden Einzelgebäude auf der ebenen Fläche parallel zum
Rheidter Weg festgesetzt. Dies führt zu einer überwiegenden Beibehaltung der Topographie sowie der Möglichkeit der solaren Ausrichtung der Grundrisse und der Anlage besonnter hausnaher Terrassenbereiche.
Die Flächen für Garagen und Stellplätze liegen in unmittelbarer Zuordnung zum Eingangsbereich der Gebäude.
Die Gebäudehöhe wird max. auf 7,50 m über dem ausgebauten Rheidter Weg festgesetzt. Diese Höhe bietet
Spielraum für eine individuelle Bebauung bei den möglichen Gebäudegrößen auf den großzügig bemessenen
Grundstücken und dient der klaren städtebaulichen Höhenentwicklung der baulichen Anlagen unter Unterstützung der Entwicklung typischer Baustrukturen. Es werden max. zwei Wohnungseinheiten je Gebäude festgesetzt;
dies ermöglicht einerseits Mehrgenerationenwohnen oder die Anlage einer Einliegerwohnung, wahrt aber den
kleinmaßstäblichen Charakter des bestehenden Wohngebietes und somit die gestalterischen und soziale Einbindung in das umgebende städtische Gefüge. Darüberhinaus würde der erforderliche Stellplatznachweis für Mehrfamilienhäuser zu einer Dichte führen, welche angesichts der zu erhaltenden Baumstandorte und dem gewünschten aufgelockerten Charakter nicht vertreten werden kann.
Besucherstellplätze befinden sich als öffentliche Stellplätze bereits am Rheidter Weg.
6.2 Grünflächen, öffentlich
Die Festsetzung der öffentlichen Grünflächen orientiert sich an der bestehenden Situation.Es ist nicht vorgesehen, die Flächen öffentlich zugänglich zu machen, sie sollen vielmehr ökologischen Zwecken vorbehalten bleiben. Zur Pflege der innen liegenden Fläche dient der innerhalb der künftigen Grünfläche liegende Weg nördlich
der geplanten Wohngrundstücke, der bereits heute besteht und über das Friedhofsgelände angefahren werden
kann.
6.3 Verkehrsflächen, öffentlich
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über den bestehenden Rheidter Weg und somit überwiegend über
bestehende Verkehrsflächen. Zur Erhaltung des vorhandenen Straßenbildes, der angelegten Stellplätze mit
Grünanlagen und Baumbestand, ist eine parallele öffentliche Zuwegung zu den Einzelhäusern (im Einbahnverkehr) geplant. Die Grundstücke sind etwas schräg hierzu angeordnet, sodass dieser „Bypass“ auf eine Breite von
3,50 m reduziert werden kann und dennoch eine Zufahrt gut möglich ist.
6.4 Entwässerung, Niederschlagswasser
Jeder Anschlussberechtigte ist vorbehaltlich der Einschränkungen in der Entwässerungssatzung der Stadt Pulheim verpflichtet, sein Grundstück in Erfüllung der Abwasserüberlassungspflicht nach § 53 Abs. 1c LWG NRW an
die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald Abwasser auf dem Grundstück anfällt (Anschlusszwang).
Abwasser im Sinne des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) sind
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser
(Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern
von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.
7.
Umweltbericht (geplanter Aufbau bzw. Untersuchungsumfang)
Es ist beabsichtigt, im Rahmen des weiteren Verfahrens einen Umweltbericht durch ein externes Fachbüro erarbeiten zu lassen. Wesentliche Bestandteile werden dabei die Bilanzierung des Eingriffes und der Berechnung der
Ausgleichsmaßnahmen sein sowie die erforderliche Artenschutzprüfung. Im Folgenden ist der Aufbau der Umweltprüfung beschrieben bzw. sind die Schutzgüter aufgeführt, die berücksichtigt werden:
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BEGRÜNDUNG zum
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 104 Stommeln
Stand November 2013
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wird bei der Umweltprüfung neben einer Bestandsaufnahme des
Umweltzustandes des Plangebietes eine Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung
der Planung (hinsichtlich der relevanten Schutzgüter) erstellt. Außerdem werden Überlegungen zur Vermeidung,
zur Verringerung und zum Ausgleich möglicher nachteiliger Folgen der Planung angestellt. Wesentliche Teile des
Umweltberichtes sind auch Angaben über die wichtigsten Merkmale der bei der Umweltprüfung verwandten Verfahren bzw. Angaben über Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Daten sowie geplante Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Planung (Monitoring).
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB benannten Schutzgüter. Untersucht werden die Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima,
Landschaft, Mensch sowie Kultur- und sonstige Güter.
Innerhalb der Fachgesetze sind für diese Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der Prüfung berücksichtigt werden bzw. Beurteilungskriterien bieten.
7.1 Einleitung
Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB sind die voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung zu ermitteln und
in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten. Nach Satz 2 legt die Gemeinde dazu fest, in welchem
Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist.
Nachfolgend werden jene Inhalte für die Erstellung eines Umweltberichtes zusammengefasst, die sich zum gegenwärtigen Verfahrensstand bestimmen bzw. herleiten lassen und zu untersuchen sind.
7.2
Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten, für den Plan relevanten, Ziele
des Umweltschutzes
Die Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile umfasst die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 EAG-Bau benannten
Schutzgüter. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die
im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter berücksichtigt werden müssen.
Schutzgut Tiere und Pflanzen
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlagen des Menschen auch in
Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu
pflegen, zu entwickeln und soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
die Regenerationsfähigkeit und nachhaltige Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
die Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume sowie
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Baugesetzbuch
Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und
der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 6, Nr. 7.), Erhaltungsziele und Schutzzweck der FFH-Gebiete und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 1 Abs. 6, Nr. 7b und § 1a Abs. 4 und die Eingriffsregelung (§ 1a Abs. 3) zu
berücksichtigen.
Schutzgut Boden
Bundesbodenschutzgesetz
Ziele des Bundesbodenschutzgesetzes sind der langfristige Schutz des Bodens hinsichtlich seiner Funktionen im
Naturhaushalt, insbesondere als:
Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen;
Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grundwasserschutz),
Archiv für Natur- und Kulturgeschichte;
Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche
Nutzungen, sowie
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BEGRÜNDUNG zum
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 104 Stommeln
Stand November 2013
der Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,
Vorsorgeregelungen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen,
und die Förderung der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen und Altlasten.
Baugesetzbuch (§ 1a Abs. 2)
Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruchnahme von Böden.
Schutzgut Wasser
Wasserhaushaltsgesetz
Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und
deren Bewirtschaftung zum Wohl der Allgemeinheit und zur Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigungen ihrer
ökologischen Funktionen.
Landeswassergesetz
Ziel der Wasserwirtschaft ist der Schutz der Gewässer vor vermeidbaren Beeinträchtigungen und die sparsame
Verwendung des Wassers sowie die Bewirtschaftung von Gewässern zum Wohl der Allgemeinheit.
Schutzgut Luft
Bundesimmissionsschutzgesetz
Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und
Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissionen) sowie der Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Immissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinungen).
TA Luft
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vorsorge zur Erzielung eines hohen Schutzniveaus für die gesamte Umwelt.
Schutzgut Klima
Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundlage des Menschen und Grundlage für
seine Erholung.
Schutzgut Landschaft
Bundesnaturschutzgesetz/Landschaftsgesetz NW
Schutz, Pflege, Entwicklung und ggfs. Wiederherstellung der Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als
Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von
Natur und Landschaft.
Schutzgut Mensch
TA Lärm, Bundesimmissionsschutzgesetz und Verordnungen, DIN 18005
Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sowie
Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen.
Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig. Die Verringerung der Schallentstehung soll insbesondere am Entstehungsort erfolgen, aber auch durch
städtebauliche Maßnahmen in Form von Lärmvorsorge und Lärmminderung bewirkt werden.
Sonstige Schutzgüter
Bodendenkmäler
Untersuchung des Plangebiets im Hinblick auf das Vorhandensein von Bodendenkmälern durch die LVRBodendenkmalpflege im Rheinland.
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BEGRÜNDUNG zum
Bebauungsplanvorentwurf Nr. 104 Stommeln
Stand November 2013
Aus der nachfolgenden Analyse der Umweltauswirkungen der Planung ergibt sich die Art und Weise, wie die hier
dargelegten Ziele berücksichtigt werden. Dabei ist festzuhalten, dass die Ziele der Fachgesetze einen bewertungsrelevanten Rahmen rein inhaltlicher Art darstellen. Sie stellen damit den Bewertungsrahmen für die einzelnen Schutzgüter dar.
8.
Kosten
Die Planung ist Grundlage für die Errichtung von Wohnbebauung. Kosten durch die Planung des BP 104 Stommeln entstehen durch die Errichtung der öffentlichen Zuwegung zu den Einzelgebäuden sowie die Umsetzung
der zu ermittelnden Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung sowie ggf. des Artenschutzes..
Pulheim, den 28.11.2013
Planungsamt
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