Daten
Kommune
Pulheim
Größe
152 kB
Datum
11.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
446/2013
Erstellt am:
31.10.2013
Aktenzeichen:
IV / 661
Verfasser/in:
Herr Fries
Mitteilungsvorlage
Gremium
TOP
Umwelt- und Planungsausschuss
ö. Sitzung
X
nö. Sitzung
Termin
11.12.2013
Betreff
Kanalsanierung im Einzugsgebiet Buschweg
- Baumfällung im Zuge der Baumaßnahme -
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Mitteilung
Das Mischwassernetz zwischen Buschweg und dem Regenüberlaufbecken Pulheim ist überlastet, da u.a. das Regenwasser des oberhalb des Buschweges gelegenen Trennsystems zurzeit in das Mischwassernetz eingeleitet wird. Daher
wurde im Rahmen einer Sanierungsplanung aus dem Jahre 2001 der Bau eines Transport- und Rückhaltekanals in den
Dimensionen DN 1400 — DN 1600 vom Kreuzungsbereich Buschweg/Bussardweg über den Bussardweg und die Worringer Straße bis an das Regenwassernetz in der August-Macke-Straße vorgeschlagen, um das Mischwassernetz vom
sauberen Regenwasser zu entlasten. Darüber hinaus wurden weitere Kanalvergrößerungen im Einzugsgebiet geplant,
wobei das offene Rückhaltebecken (Erdbecken) auf dem Gelände des Geschwister Scholl-Gymnasiums weiterhin genutzt werden sollte.
Bild 1: Kanalsanierungsplanung aus dem Jahr 2001
Vorlage Nr.: 446/2013 . Seite 2 / 3
Die in dem Konzept vorgesehene Vergrößerung eines unter dem Schulgebäude verlaufenden Kanals ist allerdings nicht
oder nicht mit vertretbarem Aufwand umsetzbar. Darüber hinaus werden heute seitens des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW aktualisierte Regenreihen als Berechnungsgrundlage vorgeschrieben und es gibt
aktuelle Daten zu den an den Kanal angeschlossenen Flächen aus der durchgeführten Befliegung. Dies kann in Extremfällen dazu führen, dass bei einer Neuberechnung der Hydraulik geplante Sanierungen entweder gänzlich entfallen
könnten oder auch ausgeweitet werden müssten.
Die Stadt Pulheim hat deshalb einem Ingenieurbüro den Auftrag zur Anpassung und Optimierung der Kanalsanierung
Buschweg / Worringer Straße erteilt. Die neu aufgestellte Sanierungsplanung weist wesentliche Unterschiede zur alten
Planung auf. Insbesondere wird der Entlastungssammler nicht wie im alten hydraulischen Sanierungskonzept vorgeschlagen vom Schulgrundstück über die Worringer Straße sondern über den Buschweg in Richtung August-MackeStraße geführt. Zusätzlich wird eine Vergrößerung des Kanalnetzes im Falkenweg vorgenommen anstatt eine Vergrößerung des Kanals auf dem Schulgelände vorzusehen. Der Kostenansatz für die Sanierungen konnte dabei um über
1 Million Euro reduziert werden. Optional könnte zudem die Rückhaltung auf dem Schulgelände entfallen, wenn stattdessen ein Regenrückhaltebecken (RRB) am Wirtschaftsweg zwischen Zur Offenen Tür und der Worringer Straße errichtet werden kann.
(optional)
Bild 2: Aktuelle Planung zur Kanalsanierung Buschweg
Durch die Baumaßnahme muss eine erhebliche Anzahl von Bäumen entlang des Buschweges gefällt werden. Einige der
Bäume sind durch die Baumsatzung geschützt. Daneben muss auch Strauchbewuchs entfernt werden.
Die Sträucher können nach der Baumaßnahme neu gepflanzt werden.
Ersatzpflanzungen von Bäumen an gleicher Stelle sind nicht möglich, da der Abstand zum zukünftigen Kanal zu gering
wäre.
Im Zuge der weiteren Planung wird daher noch die erforderliche landschaftspflegerische Begleitplanung erstellt, in der
die entsprechenden Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in die Natur ermittelt werden. In diesem Zusammenhang
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wird auch der Ersatz der zu fällenden Bäume geregelt. Zudem wurde bereits eine artenschutzrechtliche Prüfung vorgenommen (Anlage), die zu folgendem Ergebnis kommt:
Durch die Umsetzung des Vorhabens Kanalsanierung Buschweg müssen Bäume und Sträucher entlang des Buschweges entfernt werden. Dabei werden keine Brut-, Lebensstätten oder essenziellen Nahrungshabitate planungsrelevanter
Arten zerstört, keine besonders geschützten Arten verletzt oder getötet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt und
keine streng geschützten Arten erheblich gestört. Die Zugriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG zum Schutz der besonders
und streng geschützten Arten sind somit nicht berührt. Dementsprechend ist auch keine Ausnahme nach § 45 (7)
BNatSchG erforderlich.