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Mitteilungsvorlage (Anlage zur Mitteilungsvorlage 446/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
1,8 MB
Datum
11.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46

Inhalt der Datei

Kanalsanierung Buschweg der Stadt Pulheim Artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 BNatSchG Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, Wolf Lederer Kanalsanierung Buschweg der Stadt Pulheim Artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 BNatSchG Auftraggeber: Stadt Pulheim Alte Kölner Str. 26 50259 Pulheim Entwurfsverfasser: Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, Wolf Lederer Mühlenstr. 18 59590 Geseke Tel. 02942-2411 Fax: 02942-2419 e-mail: info@buero-lederer.de Bearbeitung: A. Kämpfer-Lauenstein Dipl.-Forstwirt, Assessor des Forstdienstes Stand: 18. November 2013 Titelbild: Blick von Süden auf den Buschweg Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................I 1. Veranlassung......................................................................................................1 2. Material und Methoden ......................................................................................2 3. Ergebnisse ..........................................................................................................3 3.1 Artenschutzrechtliche Prüfung .....................................................................4 3.2 Potenzielle Wirkfaktoren des Vorhabens: ....................................................6 3.3 Tatsächliche Wirkungen ..............................................................................7 4. Zusammenfassung.............................................................................................8 5. Verwendete Grundlagen ....................................................................................9 6. Anhang.............................................................................................................. 10 6.1 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5006 ............................... 10 6.2 Formular „Protokoll einer Artenschutzprüfung“ .......................................... 12 Karten: Karte 1: Vorkommen von Vogelarten entlang der Kanaltrasse Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 I 1. Veranlassung 1. Veranlassung 1 Gegenstand des vorliegenden Projektes ist die geplante Sanierung eines Kanals entlang des Buschweges in der Stadt Pulheim. Dazu müssen auf einer Seite des Weges (ca. 2 m breit) die dort stehenden Bäume entfernt werden (s. auch Karte 1). Da von dem Vorhaben potenziell auch Vorkommen von nach BNatSchG besonders und streng geschützten Tierarten betroffen sein könnten, ist die Durchführung einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) auf der Grundlage der §§ 7 und 44 BNatSchG erforderlich. Die Prüfung erfolgt gemäß der Verwaltungsverordnung (VV) Artenschutz NRW vom 13.04.2010 in der Fassung vom 15.09.2010. Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 2. Material und Methoden 2. Material und Methoden 2 Die hier vorliegende artenschutzrechtliche Vorprüfung basiert im Wesentlichen auf Begehungen der Kanaltrasse im Mai/Juni 2013 zur Einschätzung des Artenpotenzials und der möglichen Betroffenheit von Arten (planungsrelevante Vogel- und Fledermausarten) durch das Vorhaben (s. Karte 1). Bei den Begehungen wurden die vorkommenden Vogelund Fledermausarten erfasst und die zu fällenden Bäume hinsichtlich ihrer Eignung als Nistoder Lebensstätte für besonders- und streng geschützte Vogel- und Fledermausarten begutachtet. Im Zuge der ASP wurde auch das Formular „Protokoll einer Artenschutzprüfung“ ausgefüllt (siehe Anhang 6.2). Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens im Nordwesten von Pulheim Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 3. Ergebnisse 3. Ergebnisse 3 In 2013 kann von den Vorkommen folgender besonders und streng geschützterTierarten im Bereich der geplanten Kanalsanierung Buschweg ausgegangen werden: Tabelle 1 Besonders und streng geschützte Tierarten im Bereich des Vorhabens Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Status im BPlangebiet Rote Liste D Rote Liste NW Schutz- Erhaltungszustand status (nur bei planungsrelevanten Arten) Pipistrellus pipistrellus NG - - bs Ringeltaube Columba palumbus BV - - b Bachstelze Motacilla alba NG - V b Amsel Turdus merula BV - - b Mönchsgrasmücke Sylvia atricapilla BV - - b Klappergrasmücke Sylvia curruca BV - V b Blaumeise Parus caeruleus BV - - b Kohlmeise Parus major BV - - b Elster Pica pica BV - - b Feldsperling Passer domesticus BV V 3 b Buchfink Fringilla coelebs BV - - b Grünfink Carduelis chloris BV - - b Säugetiere: Zwergfledermaus G Vögel: Legende: Status: BV = Brutvogel, NG = Nahrungsgast, DZ = Durchzügler, SH = Sommerhabitat, WH = Winterhabitat Rote Liste-Status: 0 = Ausgestorben oder verschollen 1 = vom Aussterben bedroht 2 = stark gefährdet 3 = gefährdet R = arealbedingt selten V = Vorwarnliste (zurückgehend) VG = Vermehrungsgast S = ohne Schutzmaßnahmen höhere Gefährdung - = Nitcht gefährdet D = Deutschland, NW = Nordrhein-Westfalen Schutzstatus gem. § 7 BNatSchG: b = besonders geschützt, s = streng geschützt Erhaltungszustand (in der atlantischen Region von Nordrhein-Westfalen): G = günstig U = ungünstig/unzureichend S = ungünstig/schlecht Trend:  = Zunahme,  = Abnahme Entsprechend der vorherrschenden Biotoptypen Park- und Grünflächen, angrenzend an Gartenstadtsiedlungen, zeigt die Planfläche eine für solche Verhältnisse typische Artenausstattung. Dabei handelt es sich überwiegend um kommune Arten. Ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände kann bei diesen häufigen und weit verbreiteten Arten aus offensichtlichen Gründen (Häufigkeit, ökologische Funktionen im räumlichen Zusammenhang bleiben erhalten) ausgeschlossen werden. Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 3. Ergebnisse 4 Von den vom LANUV NRW für das Messtischblatt ermittelten planungsrelevanten Arten (s. Anhang) ist im Plangebiet lediglich von dem Vorkommen einer Fledermausart (Zwergfledermaus) auszugehen, die das Gebiet als Jagdhabitat nutzt. Alle anderen für dieses Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten kommen im Plangebiet nicht vor. 3.1 Artenschutzrechtliche Prüfung Der rechtliche Rahmen der Berücksichtigung spezifischer Belange des Artenschutzes ergibt sich im Wesentlichen aus den Bestimmungen des BNatSchG bzw. der dort in nationales Recht umgesetzten Bestimmungen europäischer Richtlinien. Das Landschaftsgesetz (LG) NRW enthält, die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz der besonders und streng geschützten Arten betreffend, keine zusätzlichen Regelungen. Nach Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 01.03.2010 gelten die Bestimmungen des BNatSchG zum Artenschutz in den Bundesländern ohnehin unmittelbar („abweichungsfest“). In NRW ist die VV Artenschutz v. 13.04.2010 (MUNLV 2010) zu beachten. Nach den Begriffsbestimmungen des § 7 BNatSchG Abs. 2 Nr. 13 sind besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tierund Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 318/2008 vom 8. April 2008 geändert worden ist, aufgeführt sind, b) Nicht unter Buchstabe a fallende ba)Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, bb) „europäische Vogelarten“ c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 aufgeführt sind. Streng geschützte Arten sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 diejenigen besonders geschützten Arten, die a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97, b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG, c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 aufgeführt sind. Parallel zur Eingriffsregelung (§ 15 und 18 (2) BNatSchG i.V.m. §§ 4-6 LG NRW) hat der Vorhabenträger die Vorschriften für besonders geschützte u. bestimmte andere Tier- u. Pflanzenarten des §44 BNatSchG zu beachten. Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 3. Ergebnisse 5 Aktuell greift das neue am 29. Juli 2009 durch das Gesetz zur Änderung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege geänderte Bundesnaturschutzgesetz (BGBl. I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2542). Es gelten folgende Zugriffsverbote: (1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören Es wird davon ausgegangen, dass die im Zuge der Kanalsanierung geplanten Maßnahmen zur Vermeidung bzw. zur Kompensation erheblicher Eingriffe gem. § 15 BNatSchG i.V.m. §§ 4-6 LG NRW mit ihrer Genehmigung zur Zulassung des Eingriffs führen. Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG liegt für besonders geschützte Arten, die nicht in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistet sind, nicht zu den europäischen Vogelarten und nicht zu den Arten einer Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG zählen, ein Verstoß gegen die Zugriffsverbote dann nicht vor. Die Verwirklichung des Verbotstatbestands des §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG setzt nicht nur eine Störung voraus, sondern auch, dass diese erheblich ist, d.h. dass sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betreffenden Art verschlechtert. Für besonders bzw. streng geschützte Arten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG gelistet sind bzw. zu den europäischen Vogelarten zählen (d.h. für die europäisch geschützten Arten) und für die Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 aufgeführt sind, ist nach § 44 Abs. 5 BNatSchG dann kein Verstoß gegen die o.g. Zugriffsverbote Nr. 1, 3, 4 gegeben, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Letzteres kann dabei auch durch sog. CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Function) erreicht werden. Für diejenigen Arten bzw. Artengruppen, für die eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung im Sinne des § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden kann, wird ggfs. eine detaillierte artenschutzrechtliche Prüfung anhand des vom LANUV NRW herausgegebenen Musterformulars durchgeführt. Dabei wird zunächst der Schutz- und Gefährdungsstatus der jeweiligen Art sowie ihre Betroffenheit durch das Vorhaben dargestellt. Nach der Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen erfolgt die Prognose der Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 3. Ergebnisse 6 artenschutzrechtlichen Tatbestände. Anschließend wird die Frage beantwortet, inwiefern eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich ist und welche Ausnahmevoraussetzungen vorliegen. Nachfolgend werden zunächst die allgemeinen Wirkfaktoren des Vorhabens gegenüber Vögeln und Fledermäusen erläutert (Kap. 3.2) und anschließend die möglicherweise vom Vorhaben betroffenen Arten hinsichtlich vorhabensbedingter Verletzungen von Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG überprüft (Kap. 3.3): 3.2 Potenzielle Wirkfaktoren des Vorhabens: Entfernung von Gehölzbeständen Als Wirkfaktoren des Vorhabens wurde vor allem die Entfernung von Bäumen und Sträuchern und damit der Entzug von Flächen als Brut- und Nahrungshabitat für verschiedene Vogelarten und eine Fledermausart berücksichtigt. Nach Beendigung der Kanalsanierung sollen die betroffenen Flächen wieder teilweise mit Sträuchern bepflanzt werden. Ferner sind baubedingte Störungen während der Brutzeit der in der Umgebung brütenden Vogelarten zu berücksichtigen, soweit die Bauarbeiten auch in der Zeit von März bis Juli 2014 (also während der Brutzeit) stattfinden. Die Beseitigung der Gehölze ist für die Zeit zwischen Oktober 2014 und Februar 2015 vorgesehen, also außerhalb der Brutzeit. Abb. 2: Blick von Norden auf den Buschweg. Auf der linken Seite des Weges müssen die Bäume und Sträucher auf einer Breite von ca. 2 m entfernt werden. Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 3. Ergebnisse 3.3 Tatsächliche Wirkungen 7 Vögel Bei den im Bereich der Kanaltrasse nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich durchwegs um kommune Arten. Als besonders geschützte Arten unterliegen sie den Vorschriften des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, d. h. sie dürfen nicht verletzt oder getötet werden und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden. Beide Verbotstatbestände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die vorbereitenden Rodungsarbeiten der Gehölze im Winterhalbjahr und damit außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden. Darüberhinaus müssen keine Bäume mit Höhlen beseitigt werden, die eine dauerhafte Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte haben könnten. Vielmehr werden im Zuge der Rodungsarbeiten allenfalls alte Nester entfernt, die ohnehin im Folgejahr nicht wiedergenutzt würden. Fast alle betroffenen Vogelarten sind Arten, die jedes Jahr neue freistehende Nester bauen. Diese haben auch nach Rodung der Gehölze die Möglichkeit, ihre Nester in angrenzenden Gehölzen der Kanaltrasse oder der angrenzenden Gärten zu bauen. Die wenigen betroffenen Höhlenbrüter (Kohlmeise, Blaumeise und Haussperling) haben ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Gebäuden, Spechthöhlen und Nistkästen der angrenzenden Siedlungen und Gärten und sind daher ebenfalls nicht betroffen. Da sich der Habitatcharakter, der wesentlich durch die angrenzenden Gartenstadtsiedlungen geprägt wird, durch die vorgesehenen Rodungen nicht erheblich ändert, bleibt die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten, zumal die entnommenen Gehölze teilweise durch Neuanpflanzungen ersetzt werden sollen. Fledermäuse Die Trasse der geplanten Kanalsanierung wird von mindestens einer Fledermausart (Zwergfledermaus) regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt. Tagesquartiere von Fledermäusen wie z. B. Spechthöhlen oder abplatzende Borke etc. konnten nicht nachgewiesen werden. Bei den durch das Vorhaben beeinträchtigten Jagdhabitaten handelt es sich nicht um essentielle Jagdhabitate. Desweiteren bleiben die ökologischen Funktionen dieser Jagdhabitate im räumlichen Zusammenhang auch nach Umsetzung der Kanalsanierung erhalten. Verletzungen oder Tötungen einzelner Individuen können ausgeschlossen werden. Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 4. Zusammenfassung 4. Zusammenfassung 8 Durch die Umsetzung des Vorhabens Kanalsanierung Buschweg müssen Bäume und Sträucher entlang des Buschweges entfernt werden. Dabei werden keine Brut-, Lebensstätten oder essenziellen Nahrungshabitate planungsrelevanter Arten zerstört, keine besonders geschützten Arten verletzt oder getötet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt und keine streng geschützten Arten erheblich gestört. Die Zugriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG zum Schutz der besonders und streng geschützten Arten sind somit nicht berührt. Dementsprechend ist auch keine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG erforderlich. Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 5. Verwendete Grundlagen 5. Verwendete Grundlagen 9 BNatschG – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz) vom 29.07.2009 (BGBl. Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2542). GELLERMANN, M. & M. SCHREIBER (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren – Leitfaden für die Praxis. – Springer, Berlin – Heidelberg – New York. KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen – Anmerkungen zu planungsrelevanten Arten und fachlichen Prüfschritten. – LÖBF-Mitt. 1/05: 12-17. KIEL, E.-F. (2007): Praktische Arbeitshilfen für die artenschutzrechtliche Prüfung in NRW. – UVP-Report 21 (3): 178-181. KIEL, E.-F. (2007): Erhaltungszustand der FFH-Arten in NRW. Ergebnisse des FFH-Berichts 2001-2006. – Natur in NRW 32 (2): 12-17. MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ (2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). – Rd. Erl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 13.04.2010, - III 4-616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010. NWO - NORDRHEIN-W ESTFÄLISCHE ORNITHOLOGENGESELLSCHAFT (Hrsg.) (2002): Die Vögel Westfalens. Ein Atlas der Brutvögel von 1989 bis 1994. Beiträge zur Avifauna Nordrhein-Westfalens, Bd. 37. Richtlinie 79/403/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Abl. L 103 vom 25.4.1979, zuletzt geändert durch Verordnung EG Nr. 807/2003 des Rates vom 14. April 2003, Abl. L 122 vom 16.5.2003. Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Abl. L 206 vom 22.7.1992, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, Abl. L 284 vom 31.10.2003. SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. Radolfzell. SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung, 30. November 2007. - Ber. Vogelschutz 44: 23-81. SUDMANN, S. R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYERLINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. W EISS (2009): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung – gekürzte OnlineVersion. NWO & LANUV (Hrsg.). Erschienen im März 2009. Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 6. Anhang 6. Anhang 6.1 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5006 Art 10 Status Säugetiere: Feldhamster Breitflügelfledermaus Wasserfledermaus Großer Abendsegler Rauhhautfledermaus Zwergfledermaus Vögel: Sperber Feldlerche Eisvogel Wiesenpieper Baumpieper Graureiher Waldohreule Steinkauz Mäusebussard Kuckuck Mehlschwalbe Mittelspecht Schwarzspecht Turmfalke Rauchschwalbe Nachtigall Bienenfresser Rotmilan Feldsperling Rebhuhn Wespenbussard Waldlaubsänger Grauspecht Uferschwalbe Schwarzkehlchen Kiebitz Amphibien: Gelbbauchunke Kreuzkröte Wechselkröte Springfrosch Erhaltungszustand in NRW (Atlantische Bemerkung Region) Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden S G G G G G sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend beobachtet zur Brutzeit sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend G Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden G GG G G G GG G G GG G S U U UG U G S U U G Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 6. Anhang Kleiner Wasserfrosch Kammmolch Reptilien: Zauneidechse 11 Art vorhanden Art vorhanden G G Art vorhanden G- Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 6. Anhang 6.2 Formular „Protokoll einer Artenschutzprüfung“ Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1 12 Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll – A.) Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben) Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Kanalsanierung Buschweg Plan-/Vorhabenträger (Name): Stadt . Pulheim Antragstellung (Datum): 20.07.2013 . Kurze Beschreibung des Plans/Vorhabens (Ortsangabe, Ausführungsart, relevante Wirkfaktoren): Gegenstand des vorliegenden Projektes ist die geplante Kanalsanierung Buschweg der Stadt Pulheim. Dazu müssen Bäume und Sträucher entlang des Buschweges entfernt werden. Dabei werden keine Brut-, Lebensstätten oder essenziellen Nahrungshabitate planungsrelevanter Arten zerstört, keine besonders geschützten Arten verletzt oder getötet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt und keine streng geschützten Arten erheblich gestört. Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? ja ■ nein g Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja nein G Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden. Ggf. Auflistung der nicht einzeln geprüften Arten. Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? 3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? . g ja nein ja nein ja nein Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung Legende Vogelarten ! ( Amsel ! ( Bachstelze ! ( Blaumeise ! ( Buchfink " ) Dorngrasmücke " ) Elster " ) Feldsperling " ) ! ( ! ( Grünfink # * Klappergrasmücke ! ( # * # * Kohlmeise # * Mönchsgrasmücke # * Ringeltaube " ) ! ( " ) ! ( ! ( " ) " ) # * # * # * 2 % 2 % ! ( ! ( ! ( " ) " ) # * Fledermausarten Zwergfledermaus 2 % Sonstiges ! ( # * # * Kanal # * 2 % PROJEKT: Artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 BNatSchG ! ( Kanalsanierung Buschweg der Stadt Pulheim ! ( KARTE 1: 2 % ! ( # * ! ( ± Vorkommen von Vogel- & Fledermausarten entlang der Kanaltrasse AUFTRAGGEBER: # * AUFTRAGNEHMER: BEARBEITUNG: DATUM: 19.07.2013 Stadt Pulheim Alte Kölner Str. 26 50259 Pulheim Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, W. Lederer Mühlenstraße 18 59590 Geseke www.buero-lederer.de Dipl.-Ing. (FH) K. Struwe MASSTAB: ohne Maßstab