Daten
Kommune
Pulheim
Größe
1,8 MB
Datum
11.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
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Inhalt der Datei
Kanalsanierung Buschweg der Stadt Pulheim
Artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 BNatSchG
Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, Wolf Lederer
Kanalsanierung Buschweg der Stadt Pulheim
Artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 BNatSchG
Auftraggeber:
Stadt Pulheim
Alte Kölner Str. 26
50259 Pulheim
Entwurfsverfasser:
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie, Wolf Lederer
Mühlenstr. 18
59590 Geseke
Tel. 02942-2411
Fax: 02942-2419
e-mail: info@buero-lederer.de
Bearbeitung:
A. Kämpfer-Lauenstein
Dipl.-Forstwirt, Assessor des Forstdienstes
Stand: 18. November 2013
Titelbild: Blick von Süden auf den Buschweg
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ........................................................................................................I
1.
Veranlassung......................................................................................................1
2.
Material und Methoden ......................................................................................2
3.
Ergebnisse ..........................................................................................................3
3.1 Artenschutzrechtliche Prüfung .....................................................................4
3.2 Potenzielle Wirkfaktoren des Vorhabens: ....................................................6
3.3 Tatsächliche Wirkungen ..............................................................................7
4.
Zusammenfassung.............................................................................................8
5.
Verwendete Grundlagen ....................................................................................9
6.
Anhang.............................................................................................................. 10
6.1 Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5006 ............................... 10
6.2 Formular „Protokoll einer Artenschutzprüfung“ .......................................... 12
Karten:
Karte 1: Vorkommen von Vogelarten entlang der Kanaltrasse
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
I
1.
Veranlassung
1.
Veranlassung
1
Gegenstand des vorliegenden Projektes ist die geplante Sanierung eines Kanals entlang des
Buschweges in der Stadt Pulheim. Dazu müssen auf einer Seite des Weges (ca. 2 m breit)
die dort stehenden Bäume entfernt werden (s. auch Karte 1).
Da von dem Vorhaben potenziell auch Vorkommen von nach BNatSchG besonders und
streng geschützten Tierarten betroffen sein könnten, ist die Durchführung einer
artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) auf der Grundlage der §§ 7 und 44 BNatSchG
erforderlich. Die Prüfung erfolgt gemäß der Verwaltungsverordnung (VV) Artenschutz NRW
vom 13.04.2010 in der Fassung vom 15.09.2010.
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
2.
Material und Methoden
2.
Material und Methoden
2
Die hier vorliegende artenschutzrechtliche Vorprüfung basiert im Wesentlichen auf
Begehungen der Kanaltrasse im Mai/Juni 2013 zur Einschätzung des Artenpotenzials und
der möglichen Betroffenheit von Arten (planungsrelevante Vogel- und Fledermausarten)
durch das Vorhaben (s. Karte 1). Bei den Begehungen wurden die vorkommenden Vogelund Fledermausarten erfasst und die zu fällenden Bäume hinsichtlich ihrer Eignung als Nistoder Lebensstätte für besonders- und streng geschützte Vogel- und Fledermausarten
begutachtet.
Im Zuge der ASP wurde auch das Formular „Protokoll einer Artenschutzprüfung“ ausgefüllt
(siehe Anhang 6.2).
Abb. 1: Lage des geplanten Vorhabens im Nordwesten von Pulheim
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
3.
Ergebnisse
3.
Ergebnisse
3
In 2013 kann von den Vorkommen folgender besonders und streng geschützterTierarten im
Bereich der geplanten Kanalsanierung Buschweg ausgegangen werden:
Tabelle 1
Besonders und streng geschützte Tierarten im Bereich des Vorhabens
Deutscher Name
Wissenschaftlicher
Name
Status im
BPlangebiet
Rote
Liste
D
Rote
Liste
NW
Schutz- Erhaltungszustand
status (nur bei planungsrelevanten Arten)
Pipistrellus pipistrellus
NG
-
-
bs
Ringeltaube
Columba palumbus
BV
-
-
b
Bachstelze
Motacilla alba
NG
-
V
b
Amsel
Turdus merula
BV
-
-
b
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
BV
-
-
b
Klappergrasmücke
Sylvia curruca
BV
-
V
b
Blaumeise
Parus caeruleus
BV
-
-
b
Kohlmeise
Parus major
BV
-
-
b
Elster
Pica pica
BV
-
-
b
Feldsperling
Passer domesticus
BV
V
3
b
Buchfink
Fringilla coelebs
BV
-
-
b
Grünfink
Carduelis chloris
BV
-
-
b
Säugetiere:
Zwergfledermaus
G
Vögel:
Legende:
Status: BV = Brutvogel, NG = Nahrungsgast, DZ = Durchzügler, SH = Sommerhabitat, WH = Winterhabitat
Rote Liste-Status:
0
= Ausgestorben oder verschollen
1
= vom Aussterben bedroht
2
= stark gefährdet
3
= gefährdet
R
= arealbedingt selten
V = Vorwarnliste (zurückgehend)
VG = Vermehrungsgast
S = ohne Schutzmaßnahmen höhere Gefährdung
- = Nitcht gefährdet
D = Deutschland, NW = Nordrhein-Westfalen
Schutzstatus gem. § 7 BNatSchG: b = besonders geschützt, s = streng geschützt
Erhaltungszustand (in der atlantischen Region von Nordrhein-Westfalen):
G = günstig
U = ungünstig/unzureichend
S = ungünstig/schlecht
Trend: = Zunahme, = Abnahme
Entsprechend der vorherrschenden Biotoptypen Park- und Grünflächen, angrenzend an
Gartenstadtsiedlungen, zeigt die Planfläche eine für solche Verhältnisse typische
Artenausstattung. Dabei handelt es sich überwiegend um kommune Arten. Ein Verstoß
gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände kann bei diesen häufigen und weit
verbreiteten Arten aus offensichtlichen Gründen (Häufigkeit, ökologische Funktionen im
räumlichen Zusammenhang bleiben erhalten) ausgeschlossen werden.
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
3.
Ergebnisse
4
Von den vom LANUV NRW für das Messtischblatt ermittelten planungsrelevanten Arten (s.
Anhang) ist im Plangebiet lediglich von dem Vorkommen einer Fledermausart
(Zwergfledermaus) auszugehen, die das Gebiet als Jagdhabitat nutzt.
Alle anderen für dieses Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten kommen im
Plangebiet nicht vor.
3.1
Artenschutzrechtliche Prüfung
Der rechtliche Rahmen der Berücksichtigung spezifischer Belange des Artenschutzes ergibt
sich im Wesentlichen aus den Bestimmungen des BNatSchG bzw. der dort in nationales
Recht umgesetzten Bestimmungen europäischer Richtlinien.
Das Landschaftsgesetz (LG) NRW enthält, die einschlägigen Bestimmungen zum Schutz der
besonders und streng geschützten Arten betreffend, keine zusätzlichen Regelungen. Nach
Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes am 01.03.2010 gelten die
Bestimmungen des BNatSchG zum Artenschutz in den Bundesländern ohnehin unmittelbar
(„abweichungsfest“). In NRW ist die VV Artenschutz v. 13.04.2010 (MUNLV 2010) zu
beachten.
Nach den Begriffsbestimmungen des § 7 BNatSchG Abs. 2 Nr. 13 sind besonders
geschützte Arten
a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des
Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tierund Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, die zuletzt durch die
Verordnung (EG) Nr. 318/2008 vom 8. April 2008 geändert worden ist, aufgeführt
sind,
b) Nicht unter Buchstabe a fallende
ba)Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt
sind,
bb) „europäische Vogelarten“
c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 aufgeführt
sind.
Streng geschützte Arten sind nach § 7 Abs. 2 Nr. 14 diejenigen besonders geschützten
Arten, die
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG,
c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 aufgeführt sind.
Parallel zur Eingriffsregelung (§ 15 und 18 (2) BNatSchG i.V.m. §§ 4-6 LG NRW) hat der
Vorhabenträger die Vorschriften für besonders geschützte u. bestimmte andere Tier- u.
Pflanzenarten des §44 BNatSchG zu beachten.
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
3.
Ergebnisse
5
Aktuell greift das neue am 29. Juli 2009 durch das Gesetz zur Änderung des Rechts des
Naturschutzes und der Landschaftspflege geänderte Bundesnaturschutzgesetz (BGBl. I Nr.
51 vom 06.08.2009 S. 2542).
Es gelten folgende Zugriffsverbote:
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu
verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und
Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich
durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten
Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen
aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
Es wird davon ausgegangen, dass die im Zuge der Kanalsanierung geplanten Maßnahmen
zur Vermeidung bzw. zur Kompensation erheblicher Eingriffe gem. § 15 BNatSchG i.V.m.
§§ 4-6 LG NRW mit ihrer Genehmigung zur Zulassung des Eingriffs führen. Nach § 44 Abs.
5 BNatSchG liegt für besonders geschützte Arten, die nicht in Anhang IV der Richtlinie
92/43/EWG gelistet sind, nicht zu den europäischen Vogelarten und nicht zu den Arten einer
Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG zählen, ein Verstoß gegen die
Zugriffsverbote dann nicht vor.
Die Verwirklichung des Verbotstatbestands des §44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG setzt nicht nur
eine Störung voraus, sondern auch, dass diese erheblich ist, d.h. dass sich durch die
Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population der betreffenden Art verschlechtert.
Für besonders bzw. streng geschützte Arten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
gelistet sind bzw. zu den europäischen Vogelarten zählen (d.h. für die europäisch
geschützten Arten) und für die Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2
aufgeführt sind, ist nach § 44 Abs. 5 BNatSchG dann kein Verstoß gegen die o.g.
Zugriffsverbote Nr. 1, 3, 4 gegeben, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff
betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt
wird. Letzteres kann dabei auch durch sog. CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological
Function) erreicht werden.
Für diejenigen Arten bzw. Artengruppen, für die eine vorhabensbedingte Beeinträchtigung im
Sinne des § 44 BNatSchG nicht ausgeschlossen werden kann, wird ggfs. eine detaillierte
artenschutzrechtliche Prüfung anhand des vom LANUV NRW herausgegebenen
Musterformulars durchgeführt. Dabei wird zunächst der Schutz- und Gefährdungsstatus der
jeweiligen Art sowie ihre Betroffenheit durch das Vorhaben dargestellt. Nach der
Beschreibung der erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen erfolgt die Prognose der
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
3.
Ergebnisse
6
artenschutzrechtlichen Tatbestände. Anschließend wird die Frage beantwortet, inwiefern
eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG erforderlich ist und welche Ausnahmevoraussetzungen
vorliegen.
Nachfolgend werden zunächst die allgemeinen Wirkfaktoren des Vorhabens gegenüber
Vögeln und Fledermäusen erläutert (Kap. 3.2) und anschließend die möglicherweise vom
Vorhaben betroffenen Arten hinsichtlich vorhabensbedingter Verletzungen von
Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG überprüft (Kap. 3.3):
3.2
Potenzielle Wirkfaktoren des Vorhabens:
Entfernung von Gehölzbeständen
Als Wirkfaktoren des Vorhabens wurde vor allem die Entfernung von Bäumen und
Sträuchern und damit der Entzug von Flächen als Brut- und Nahrungshabitat für
verschiedene Vogelarten und eine Fledermausart berücksichtigt. Nach Beendigung der
Kanalsanierung sollen die betroffenen Flächen wieder teilweise mit Sträuchern bepflanzt
werden. Ferner sind baubedingte Störungen während der Brutzeit der in der Umgebung
brütenden Vogelarten zu berücksichtigen, soweit die Bauarbeiten auch in der Zeit von März
bis Juli 2014 (also während der Brutzeit) stattfinden. Die Beseitigung der Gehölze ist für die
Zeit zwischen Oktober 2014 und Februar 2015 vorgesehen, also außerhalb der Brutzeit.
Abb. 2: Blick von Norden auf den Buschweg. Auf der linken Seite des Weges müssen die
Bäume und Sträucher auf einer Breite von ca. 2 m entfernt werden.
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
3.
Ergebnisse
3.3
Tatsächliche Wirkungen
7
Vögel
Bei den im Bereich der Kanaltrasse nachgewiesenen Vogelarten handelt es sich durchwegs
um kommune Arten. Als besonders geschützte Arten unterliegen sie den Vorschriften des §
44 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BNatSchG, d. h. sie dürfen nicht verletzt oder getötet werden und ihre
Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht aus der Natur entnommen, beschädigt oder
zerstört werden.
Beide Verbotstatbestände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die vorbereitenden
Rodungsarbeiten der Gehölze im Winterhalbjahr und damit außerhalb der Brutzeit
durchgeführt werden. Darüberhinaus müssen keine Bäume mit Höhlen beseitigt werden, die
eine dauerhafte Funktion als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte haben könnten.
Vielmehr werden im Zuge der Rodungsarbeiten allenfalls alte Nester entfernt, die ohnehin im
Folgejahr nicht wiedergenutzt würden. Fast alle betroffenen Vogelarten sind Arten, die jedes
Jahr neue freistehende Nester bauen. Diese haben auch nach Rodung der Gehölze die
Möglichkeit, ihre Nester in angrenzenden Gehölzen der Kanaltrasse oder der angrenzenden
Gärten zu bauen. Die wenigen betroffenen Höhlenbrüter (Kohlmeise, Blaumeise und
Haussperling) haben ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten in Gebäuden, Spechthöhlen und
Nistkästen der angrenzenden Siedlungen und Gärten und sind daher ebenfalls nicht
betroffen.
Da sich der Habitatcharakter, der wesentlich durch die angrenzenden Gartenstadtsiedlungen
geprägt wird, durch die vorgesehenen Rodungen nicht erheblich ändert, bleibt die
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten, zumal die entnommenen
Gehölze teilweise durch Neuanpflanzungen ersetzt werden sollen.
Fledermäuse
Die Trasse der geplanten Kanalsanierung wird von mindestens einer Fledermausart
(Zwergfledermaus) regelmäßig zur Nahrungssuche genutzt. Tagesquartiere von
Fledermäusen wie z. B. Spechthöhlen oder abplatzende Borke etc. konnten nicht
nachgewiesen werden.
Bei den durch das Vorhaben beeinträchtigten Jagdhabitaten handelt es sich nicht um
essentielle Jagdhabitate. Desweiteren bleiben die ökologischen Funktionen dieser
Jagdhabitate im räumlichen Zusammenhang auch nach Umsetzung der Kanalsanierung
erhalten. Verletzungen oder Tötungen einzelner Individuen können ausgeschlossen werden.
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
4.
Zusammenfassung
4.
Zusammenfassung
8
Durch die Umsetzung des Vorhabens Kanalsanierung Buschweg müssen Bäume und
Sträucher entlang des Buschweges entfernt werden. Dabei werden keine Brut-,
Lebensstätten oder essenziellen Nahrungshabitate planungsrelevanter Arten zerstört, keine
besonders geschützten Arten verletzt oder getötet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt und
keine streng geschützten Arten erheblich gestört.
Die Zugriffsverbote gemäß § 44 BNatSchG zum Schutz der besonders und streng
geschützten Arten sind somit nicht berührt.
Dementsprechend ist auch keine Ausnahme nach § 45 (7) BNatSchG erforderlich.
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
5.
Verwendete Grundlagen
5.
Verwendete Grundlagen
9
BNatschG – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)
vom 29.07.2009 (BGBl. Jahrgang 2009 Teil I Nr. 51 vom 06.08.2009 S. 2542).
GELLERMANN, M. & M. SCHREIBER (2007): Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in
staatlichen Planungs- und Zulassungsverfahren – Leitfaden für die Praxis. –
Springer, Berlin – Heidelberg – New York.
KIEL, E.-F. (2005): Artenschutz in Fachplanungen – Anmerkungen zu planungsrelevanten
Arten und fachlichen Prüfschritten. – LÖBF-Mitt. 1/05: 12-17.
KIEL, E.-F. (2007): Praktische Arbeitshilfen für die artenschutzrechtliche Prüfung in NRW. –
UVP-Report 21 (3): 178-181.
KIEL, E.-F. (2007): Erhaltungszustand der FFH-Arten in NRW. Ergebnisse des FFH-Berichts
2001-2006. – Natur in NRW 32 (2): 12-17.
MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ
(2010): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur
Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum
Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). – Rd. Erl. d.
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v.
13.04.2010, - III 4-616.06.01.17 – in der Fassung der 1. Änderung vom 15.09.2010.
NWO - NORDRHEIN-W ESTFÄLISCHE ORNITHOLOGENGESELLSCHAFT (Hrsg.) (2002): Die Vögel
Westfalens. Ein Atlas der Brutvögel von 1989 bis 1994. Beiträge zur Avifauna
Nordrhein-Westfalens, Bd. 37.
Richtlinie 79/403/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, Abl. L 103 vom 25.4.1979, zuletzt geändert durch Verordnung EG Nr.
807/2003 des Rates vom 14. April 2003, Abl. L 122 vom 16.5.2003.
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, Abl. L 206 vom
22.7.1992, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, Abl. L 284 vom 31.10.2003.
SÜDBECK, P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C.
SUDFELDT (Hrsg.; 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel
Deutschlands. Radolfzell.
SÜDBECK, P., H.-G. BAUER, M. BOSCHERT, P. BOYE & W. KNIEF (2007): Rote Liste der
Brutvögel Deutschlands, 4. Fassung, 30. November 2007. - Ber. Vogelschutz 44:
23-81.
SUDMANN, S. R., C. GRÜNEBERG, A. HEGEMANN, F. HERHAUS, J. MÖLLE, K. NOTTMEYERLINDEN, W. SCHUBERT, W. VON DEWITZ, M. JÖBGES & J. W EISS (2009): Rote Liste der
gefährdeten Brutvogelarten Nordrhein-Westfalens 5. Fassung – gekürzte OnlineVersion. NWO & LANUV (Hrsg.). Erschienen im März 2009.
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
6.
Anhang
6.
Anhang
6.1
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5006
Art
10
Status
Säugetiere:
Feldhamster
Breitflügelfledermaus
Wasserfledermaus
Großer Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Zwergfledermaus
Vögel:
Sperber
Feldlerche
Eisvogel
Wiesenpieper
Baumpieper
Graureiher
Waldohreule
Steinkauz
Mäusebussard
Kuckuck
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Schwarzspecht
Turmfalke
Rauchschwalbe
Nachtigall
Bienenfresser
Rotmilan
Feldsperling
Rebhuhn
Wespenbussard
Waldlaubsänger
Grauspecht
Uferschwalbe
Schwarzkehlchen
Kiebitz
Amphibien:
Gelbbauchunke
Kreuzkröte
Wechselkröte
Springfrosch
Erhaltungszustand in NRW (Atlantische
Bemerkung
Region)
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
S
G
G
G
G
G
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
beobachtet zur
Brutzeit
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
G
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
G
GG
G
G
G
GG
G
G
GG
G
S
U
U
UG
U
G
S
U
U
G
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
6.
Anhang
Kleiner Wasserfrosch
Kammmolch
Reptilien:
Zauneidechse
11
Art vorhanden
Art vorhanden
G
G
Art vorhanden
G-
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
6.
Anhang
6.2
Formular „Protokoll einer Artenschutzprüfung“
Planungsbüro für Landschafts- und Tierökologie - Wolf Lederer 11/13-1
12
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Kanalsanierung Buschweg
Plan-/Vorhabenträger (Name): Stadt
.
Pulheim
Antragstellung (Datum):
20.07.2013
.
Kurze Beschreibung des Plans/Vorhabens (Ortsangabe, Ausführungsart, relevante Wirkfaktoren): Gegenstand
des vorliegenden Projektes ist die geplante Kanalsanierung Buschweg der Stadt Pulheim. Dazu müssen Bäume
und Sträucher entlang des Buschweges entfernt werden. Dabei werden keine Brut-, Lebensstätten oder
essenziellen Nahrungshabitate planungsrelevanter Arten zerstört, keine besonders geschützten Arten verletzt
oder getötet oder in sonstiger Weise beeinträchtigt und keine streng geschützten Arten erheblich gestört.
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
ja
■
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
nein
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Ggf. Auflistung der nicht einzeln geprüften Arten.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses
und Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf.
Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern
wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert
wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und
Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung
Legende
Vogelarten
!
(
Amsel
!
(
Bachstelze
!
(
Blaumeise
!
(
Buchfink
"
)
Dorngrasmücke
"
)
Elster
"
)
Feldsperling
"
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!
(
!
(
Grünfink
#
*
Klappergrasmücke
!
(
#
*
#
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Kohlmeise
#
*
Mönchsgrasmücke
#
*
Ringeltaube
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(
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2
%
2
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(
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Fledermausarten
Zwergfledermaus
2
%
Sonstiges
!
(
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*
#
*
Kanal
#
*
2
%
PROJEKT:
Artenschutzrechtliche Prüfung gem. § 44 BNatSchG
!
(
Kanalsanierung Buschweg der Stadt Pulheim
!
(
KARTE 1:
2
%
!
(
#
*
!
(
±
Vorkommen von Vogel- &
Fledermausarten entlang der Kanaltrasse
AUFTRAGGEBER:
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AUFTRAGNEHMER:
BEARBEITUNG:
DATUM:
19.07.2013
Stadt Pulheim
Alte Kölner Str. 26
50259 Pulheim
Planungsbüro für Landschafts- & Tierökologie, W. Lederer
Mühlenstraße 18
59590 Geseke
www.buero-lederer.de
Dipl.-Ing. (FH) K. Struwe
MASSTAB:
ohne Maßstab