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Beschlussvorlage (Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
119 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
27.01.14, 18:45
Aktualisiert
27.01.14, 18:45
Beschlussvorlage (Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim) Beschlussvorlage (Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim)

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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 13/2014 Erstellt am: 10.01.2014 Aktenzeichen: II/32.37.64.15 Verfasser/in: Rebekka Jarmer Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 04.02.2014 Rat X 18.02.2014 Betreff Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 13/2014 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der HFA empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim zu beschließen. Erläuterungen Die Satzung wurde hinsichtlich der gleichberechtigten Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform überarbeitet. Gleichzeitig wurde die obergerichtliche Entscheidung (OVG Berlin Brandenburg vom 10.02.2011) eingearbeitet, wonach die Abrechnung des Kostenersatzes für angefangene Stunden als volle Stunde nicht zulässig ist. Die Abrechnung hat anteilig pro angefangene 15 Minuten zu erfolgen. Dies soll mit Blick auf die verschiedenen Einsatzdauern eine Gleichbehandlung der Kostenpflichtigen gewährleisten. Diese Abrechnungsart wird bereits seit Bekanntwerden des Urteils umgesetzt und nun über das zulässige rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung zum 01.01.2012 legitimiert. Die Abrechnung des privatrechtlichen Entgelts für Brandsicherheitswachen pro angefangene Stunde ist dagegen wie bisher zulässig.