Daten
Kommune
Pulheim
Größe
119 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
27.01.14, 18:45
Aktualisiert
27.01.14, 18:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
13/2014
Erstellt am:
10.01.2014
Aktenzeichen:
II/32.37.64.15
Verfasser/in:
Rebekka Jarmer
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
04.02.2014
Rat
X
18.02.2014
Betreff
Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 13/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen
Feuerwehr der Stadt Pulheim zu beschließen.
Erläuterungen
Die Satzung wurde hinsichtlich der gleichberechtigten Verwendung der weiblichen und männlichen Sprachform überarbeitet.
Gleichzeitig wurde die obergerichtliche Entscheidung (OVG Berlin Brandenburg vom 10.02.2011) eingearbeitet, wonach
die Abrechnung des Kostenersatzes für angefangene Stunden als volle Stunde nicht zulässig ist. Die Abrechnung hat
anteilig pro angefangene 15 Minuten zu erfolgen. Dies soll mit Blick auf die verschiedenen Einsatzdauern eine Gleichbehandlung der Kostenpflichtigen gewährleisten. Diese Abrechnungsart wird bereits seit Bekanntwerden des Urteils
umgesetzt und nun über das zulässige rückwirkende Inkraftsetzen der Satzung zum 01.01.2012 legitimiert.
Die Abrechnung des privatrechtlichen Entgelts für Brandsicherheitswachen pro angefangene Stunde ist dagegen wie
bisher zulässig.