Daten
Kommune
Pulheim
Größe
118 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
27.01.14, 18:45
Aktualisiert
27.01.14, 18:45
Stichworte
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Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Pulheim
vom ______________
Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen (GO NW vom 14.07.1994) in der
zur Zeit geltenden Fassung, § 36 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom
10.02.1998 (GV.NRW.1998 S 122/SGV.NRW.213) zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23.10.2012 (GV.
NRW. S. 474) in Verbindung mit den §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG) vom 16.12.1969 in der zur Zeit geltenden Fassung, hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung
am 18. Februar 2014 die Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim beschlossen:
§1
(1) Die Stadt Pulheim unterhält eine Freiwillige Feuerwehr.
(2) Die Feuerwehr ist nach § 1 Abs. 1 FSHG in erster Linie zur Bekämpfung von
Schadensfeuern sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen, bei Seuchen, bei öffentlichen
Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnliche Vorkommnisse
verursacht werden, zuständig.
(3) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch sonstige Hilfeleistungen erbringen. Ein
Rechtsanspruch auf solche Hilfeleistungen, ausgenommen Brandsicherheitswachen,
besteht nicht.
(4) Die Einsätze der Feuerwehr im Rahmen des FSHG sind unentgeltlich, soweit in § 2 nichts anderes bestimmt ist.
§ 2 - Kostenersatz
(1) Die Stadt Pulheim verlangt Ersatz der Kosten, die ihr durch den Einsatz der Feuerwehr
entstehen
1. von der Verursacherin/dem Verursacher, wenn sie/er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich
herbeigeführt hat,
2. von der Betreiberin/dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im
Rahmen der Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
3. von der Fahrzeughalterin/dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-,
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist sowie von der Ersatzpflichtigen/dem
Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
4. von der Transportunternehmerin/dem Transportunternehmer, der Eigentümerin/dem Eigentümer, der
Besitzerin/dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei
der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
(VbF) vom 13.12.1996 (BGBl. I S. 1937) in der jeweils geltenden Fassung oder von besonders
feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS)
vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1886) in der jeweils geltenden Fassung oder § 19 g Abs. 5
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.11.1996 (BGBI. I S. 1695) in der jeweils geltenden Fassung
entstanden ist,
5. von der Eigentümerin/dem Eigentümer, der Besitzerin/dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten,
wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders
feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Nr. 4 entstanden ist, soweit es sich nicht um
Brände handelt,
6. von der Eigentümerin/dem Eigentümer, der Besitzerin/dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten
einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 7, wenn der Einsatz Folge einer nicht
bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung war,
7. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin/Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den
Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
8. von derjenigen/demjenigen, die/der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert hat.
Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur
Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz
vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Satz 1 nicht
möglich ist.
(2) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach dem Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Der Kostenersatz wird anteilig pro angefangene Viertelstunde berechnet.
§ 3 - Entgelt für Brandsicherheitswachen
(1) Für die Gestellung von Brandsicherheitswachen im Sinne des § 1 Abs. 3 wird ein privatrechtliches Entgelt
erhoben.
(2) Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem in § 2 Abs. 2 genannten Kostentarif, der
Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Das Entgelt wird pro angefangene Stunde berechnet.
§ 4 - Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes sind die in § 2 Abs. 1 genannten Personen verpflichtet.
Mehrere Kostenersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung des Entgelts Brandsicherheitswachen ist die Person
verpflichtet, die die Brandsicherheitswache bestellt hat.
§ 5 - Festsetzung der Kostenerstattung
(1) Der Kostenersatz nach § 2 wird durch Bescheid festgesetzt. Er ist innerhalb eines Monats
nach Erhalt an die Stadtkasse Pulheim zu zahlen. Rückstände unterliegen der
Beitragsbeitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19.02.2003 (GV. NRW. S. 156,
818) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 508).
(2) Das Entgelt gem. § 3 wird nach den Bestimmungen des Zivilrechts erhoben.
§ 6- Haftung
(1) Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Leistungen
nach dieser Satzung wird auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(2) Bei Schäden Dritter hat die/der Kostenersatzpflichtige oder die/der Entgeltpflichtige die Stadt von
Ersatzansprüchen freizustellen, es sei denn, dass der Feuerwehr Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 7 - Ermäßigung und Befreiung
Zur Vermeidung unbilliger Härten oder aufgrund gemeindlichen Interesses können die Kosten oder das Entgelt auf Antrag
ermäßigt oder erlassen werden.
§ 8 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 12.11.2008 außer Kraft.
Anlage zur Satzung über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr der Stadt Pulheim
Kostentarif gem. §§ 2 und 3
Tarif zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Pulheim
1. Personalkosten pro Stunde
a)
b)
c)
d)
Einsatz einer hauptamtlichen Kraft
(mittlerer Dienst)
Einsatz einer hauptamtlichen Kraft
(gehobener Dienst)
Einsatz eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr
Pauschale für Aufwandsentschädigung,
Einsatzverpflegung und Lohnfortzahlung
23,73 €
38,36 €
4,00 €
18,10 €
Die Personalkosten sowie die Pauschale werden je angefangene 15 Minuten pro Person erhoben.
2. Fahrzeugkosten pro Stunde
a)
EvD-Fahrzeug
Kommandowagen
ELW
VLF
Drehleiter
HTLF
Tanklöschfahrzeug
Löschfahrzeug
MTW
Gerätewagen
WLF
Pulveranhänger
3.
Geräte-, Ausrüstungs- und Sachkosten pro Stunde
30,93 €
34,91 €
11,79 €
25,80 €
162,48 €
15,28 €
39,43 €
33,54 €
32,11 €
35,40 €
119,98 €
16,82 €
Pauschalsatz für die Nutzung der Gerätschaften
und Bekleidung, sowie der Sachkosten
54,71 €
Alle Verbrauchsmittel wie Ölbindemittel, Sandsäcke, Entsorgungskosten durch Fremdfirmen usw. werden zum
Selbstkostenpreis berechnet.
Für in Folge eines Einsatzes nicht mehr zu reinigenden oder unbrauchbar gewordene Geräte oder Ausrüstungsgegenstände
erfolgt die Ersatzbeschaffung zu Lasten der/des Kostenpflichtigen.
Bekanntmachungsanordnung
Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
kann gegen diese Satzung und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht
mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung oder die sonstige ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet,
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Pulheim, den
Frank Keppeler
Bürgermeister