Daten
Kommune
Pulheim
Größe
129 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
03.02.14, 18:47
Aktualisiert
03.02.14, 18:47
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
26/2014
Erstellt am:
20.01.2014
Aktenzeichen:
IV/61-ro/wo
Verfasser/in:
Herr Rosenkranz
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umwelt- und Planungsausschuss
X
12.02.2014
Rat
X
18.02.2014
Betreff
Bebauungsplan Nr. 37/1 Pulheim 1.Änderung
Bereich: Venloer Straße, Schulstraße, Christianstraße, Orrer Straße
- Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie
4a Abs. 3 Satz 1-3 BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
siehe UPA vom 11.12.2013, TOP 4
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Investor / Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 26/2014 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die während der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die während der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen
der Verwaltung berücksichtigt bzw. nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 01.10.2013 (GV. NRW. S. 564) den Bebauungsplan Nr. 37/1 Pulheim 1. Änderung als Satzung.
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) als Bestandteil des Bebauungsplanes.
3. Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Erläuterungen
Die Verwaltung legte dem Umwelt- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 11.12.2013 den nach der Offenlage
geänderten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 37/1 Pulheim 1. Änderung vor und ließ sich beauftragen, diesen erneut
auszulegen.
Die erneute Offenlage erfolgte in der Zeit vom 27.12.2013 – 17.01.2014. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom 20.12.2013 erneut um Stellungnahme gebeten.
Von Letzteren erhielt die Verwaltung drei Schreiben, mit denen aber keine Anregungen oder Bedenken gegen den Planentwurf vorgebracht wurden. Der Rhein-Erft-Kreis verweist auf seine während der ersten Offenlage abgegebene Stellungnahme, die lediglich den Hinweis auf die Wasserschutzzone III B und die damit verbundene Pflicht zur Beachtung
und Einhaltung der Festsetzungen und Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung enthielt. Die Rheinische
NETZGesellschaft teilt – entgegen ihrer Stellungnahme während der ersten Auslegung – nunmehr mit, dass gegen das
Bebauungsplanverfahren keine Bedenken bestehen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass wegen einer sich in
unmittelbarer Nähe zum Plangebiet befindlichen Wasserleitung die Bauausführung mit ihr abzustimmen ist. EVONIK
Industries stellt fest, dass keine von ihr betreuten Fernleitungen von der Planung betroffen sind.
Von Bürgern gingen während der ersten Offenlage zwei Stellungnahmen ein, während der erneuten Offenlage eine, die
allerdings Bezug nimmt auf die erste. Zu den dort vorgetragenen Bedenken gegen die Planung hat die Verwaltung Abwägungsvorschläge formuliert, die der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen sind.
Vorlage Nr.: 26/2014 . Seite 3 / 3
Die Verwaltung weist noch einmal darauf hin, dass mit dem Träger des projektierten Vorhabens abgestimmt ist, die
architektonische Gestaltung des Neubaus in einem städtebaulichen Vertrag zu fixieren. Grundlage für die im Einzelnen
zu treffenden Regelungen wird die während der Planoffenlage ebenfalls ausgelegte Computer-Visualisierung des Projekts sein, welche dieser Vorlage noch einmal beigefügt ist.
Sofern der Ausschuss den Vorschlägen der Verwaltung (mehrheitlich) folgt, kann er dem Rat empfehlen, den Plan als
Satzung zu beschließen.