Daten
Kommune
Pulheim
Größe
139 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
03.02.14, 18:47
Aktualisiert
03.02.14, 18:47
Stichworte
Inhalt der Datei
BP 37/1 Pulheim 1. Änderung
Abwägung
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
sowie der Beteiligung gem. § 4a Abs. 3 Satz 1-3 BauGB
B 1 Aus /
B 1 ern. Aus /
Kanzlei Lenz und Johlen für zwei Bürger Schreiben vom 07.05.2013 und
Schreiben vom 16.01.2014 (letzteres verweist auf Schreiben vom 07.05.2013, daher
nur ein Beschluss erforderlich)
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Für ihre Mandanten kritisiert die
Kanzlei, dass mit der im Planentwurf vorgesehenen Erhöhung der
zulässigen Trauf- und Firsthöhen
gegenüber den Höhen des rechtsverbindlichen Planes der Änderungsplan zu einer Wertminderung
der betroffenen Nachbargrundstücke beitragen und die Mandanten
in ihren Rechten verletzen würde.
Die neu zulässig gemachte Bebauung verschlechtere die Belichtungsund Besonnungsverhältnisse und
sei daher rücksichtslos. Sie habe
gegenüber den Nachbarn eine
erdrückende Wirkung und ließe bei
diesen das Gefühl des „eingemauert sein“ entstehen.
Die Mandanten, für welche die Kanzlei die
Stellungnahme abgegeben hat, sind Eigentümer der Häuser Schulstraße 2 und Orrer
Straße 1 (Flurstück 486) bzw. Schulstraße 4
(Flurstück 1227). Die jeweiligen Betroffenheiten hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen bzw. Rechtsverletzungen unterscheiden sich leicht.
Die auf dem Flurstück 486 vorhandenen Häuser sind in geschlossener Bauweise auf die
jeweilige Nachbargrenze zu den Vorhabengrundstücken an der Venloer Straße errichtet.
Der Planentwurf des BP 37/1 Pulheim 1. Änderung setzt die monierte größere Bauhöhe
entlang der Venloer Straße direkt angrenzend
an das Flurstück 486 nur dort fest, wo diese
Grenzbebauung heute schon vorhanden ist
und auch – im Falle von Abriss und Neubau
auf der Parzelle 486 – wieder entstehen würde/müsste. Im restlichen Grenzbereich zwischen den Grundstücken an der Venloer
Straße und der Parzelle 486 ist nur eine Bauhöhe von 4,00 m zugelassen. Die zugehörige
überbaubare Fläche erstreckt sich über das
„Vorhaben-Grundstück“ und das Grundstück
des Eingabestellers. Auf der gesamten Fläche
mit der 4,00 m - Höhenfestsetzung könnte neu
nur eine abgestimmte Bebauung entstehen.
Für die auf der Parzelle 486 vorhandenen
eingeschossigen Aufbauten ist festzuhalten,
dass Fenster zum „Vorhaben-Grundstück“
nicht zulässig sind. Angesichts dieser Bestandssituation und der durch den Planentwurf möglich gemachten Neubebauung kann
nicht von einer für die Nachbarn auf dem
Grundstück 486 erdrückenden Wirkung die
Rede sein. Das Gefühl des „eingemauert sein“
kann schwerlich bei Bewohnern entstehen,
die in aneinander gebauten Häusern wohnen.
Dort, wo nicht aneinander gebaut ist bzw.
wird, muss die dreigeschossige Neube-
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt
Pulheim beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
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Abwägung
bauung – gemäß Baugrenzfestsetzung – von
der Nachbargrenze in dem von den Abstandflächen-Vorschriften der Landesbauordnung
verlangten Maß zurückspringen. Dies lässt
eine erdrückende Wirkung nicht auftreten.
Hinsichtlich der Belichtung und Besonnung
bei den Häusern Schulstraße 2 und Orrer
Straße 1 ist nicht zu bestreiten, dass durch die
neu zugelassene Bauhöhe entlang der Venloer Straße die Situation gegenüber derjenigen,
die der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr.
37/1 Pulheim möglich machen würde, sich
verschlechtert. Insbesondere die im Blockinneren in den Gebäudeecken befindlichen
Fenster werden zu bestimmten Tageszeiten
früher verschattet. Das Bestandsgebäude
Schulstraße 2 betrifft dies in den Mittags- bzw.
frühen Nachmittagsstunden, wenn die Sonne
im Süden bzw. Südwesten ihren Stand hat.
Allerdings bringt es der zu diesen Tageszeiten
gegebene Sonnenhoch- bzw. höchststand mit
sich, dass besonders in den Sommermonaten
die (frühere) Verschattung nur geringfügig
ausfällt. Aber auch im Frühjahr und Herbst
wird wegen der einzuhaltenden Abstandflächen keine derartige Verschlechterung der
Belichtung eintreten, dass von ungesunden
Wohnverhältnissen gesprochen werden müsste. Die Blockinnenfassade des Hauses Orrer
Straße 1, welche ohnehin schon eine Nordwestlage aufweist, wird von einer Neubebauung entlang der Venloer Straße erst in den
späten Nachmittagstunden verschattet. Die
dabei auftretende, wegen der nunmehr im
Plan zugelassenen größeren Bauhöhe zusätzliche Beeinträchtigung ist marginal, da die
bereits tief stehende Westsonne auch schon
bei einer Zweigeschossigkeit, wie sie der
rechtsverbindliche Bebauungsplan erlaubt, die
fragliche Hoffassade nicht mehr erreicht. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass
die planbedingt nachteilige Wirkung durch
zusätzliche Verschattung kein Maß erreicht,
welches ein ausreichendes Gewicht im Abwägungsprozess zu liefern in der Lage wäre, um
dem öffentlichen Interesse an einer maßstabsgerechten, attraktiven städtebaulichen
Entwicklung der Grundstücksflächen an der
Venloer Straße im Range vorzugehen. Der
heutige Zustand, den eine eingeschossige
gewerbliche, teilweise auch nur Lager- oder
Garagennutzung kennzeichnet, ist aus städtebaulicher Sicht unbefriedigend und sollte
angesichts der Standortgunst mit einer Bauund Nutzungsstruktur aufgewertet werden, die
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architektonisch qualitätvoll und nutzungsstrukturell bedarfsorientiert ist. Die mit dem Planentwurf ausgelegte Computer-Visualisierung
des geplanten Projekts zeigt eine für die Lage
an der Venloer Straße adäquate Bebauung,
deren Gestaltung und Höhenentwicklung
städtebaulich nicht nur vertretbar sondern
wünschenswert ist. Schließlich ist auch das
Verwertungsinteresse des Grundstückseigentümers den nachbarlichen Abwehransprüchen
gegenüber zu stellen und in die Interessenabwägung einzustellen. Letztere können angesichts der zu erwartenden Auswirkungen
der Planung Ersteres an Gewicht nicht übersteigen. Da also keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Grundstücksnutzung auf
der Parzelle 486 zu erwarten sind und von
einer erdrückenden Wirkung auch nicht die
Rede sein kann, sieht die Verwaltung auch
keine Gründe für eine Wertminderung des
Nachbargrundstücks.
Für das Flurstück 1227 gilt das umso mehr,
als es von der gemäß Planentwurf zulässigen
dreigeschossigen Bebauung zwischen 14 m
und 30 m entfernt ist.
Die Verschattungsdiagramme belegen, dass
die dem Blockinneren zugewandten Fassaden
des Hauses Schulstraße 4 wie auch die zugehörigen erdgeschossigen Freibereiche nur in
den Monaten November, Dezember, Januar,
und nur während ca. zwei frühen Nachmittagstunden eine – durch die neu zugelassenen
Höhen zusätzliche – Verschattung erfahren. In
den anderen Monaten des Jahren erreichen
die von einer neuen dreigeschossigen Bebauung entlang der Venloer Straße geworfenen
Schatten wegen des höheren Sonnenstands
die fraglichen Blockinnenfassaden gar nicht.
Am späteren Nachmittag, wenn die Westsonne niedriger am Himmel steht, führt die dann
erreichte Position dazu, dass das Gebäude
der Eingabestellerin sich bereits selbst verschattet.
Zusammengefasst wird zwar nicht verkannt,
dass eine durch den Änderungsplan um bis zu
2,80 m höher zulässige Bebauung entlang der
Venloer Straße während bestimmter Zeiträume im Jahres- und im Tagesablauf zu einer
stärkeren Verschattung auf dem Flurstück
1227 führt, dies aber sowohl hinsichtlich des
Verschattungsgrades als auch der jeweiligen
Dauer in einem Maße, welches es aus Sicht
der Verwaltung nicht gerecht erscheinen ließe, diesen Belang des übernächsten NachSeite 3 von 6
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barn höher zu gewichten als die entgegen stehenden öffentlichen und privaten Belange
(s.o.). Die Bewertung müsste anders ausfallen, wenn zu befürchten wäre, dass die Belichtung der betroffenen Aufenthaltsräume in
einer Weise verschlechtert würde, die ungesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zur
Folge hätte. Davon kann hier weder für das
Haus Schulstraße 4 noch für ein anderes
Gebäude des Häuserblocks im Plangebiet die
Rede sein.
Rücksichtslosigkeit wegen erdrückender Wirkung liegt auch und gerade in Bezug auf die
Bewohner und sonstigen Nutzer des Hauses
Schulstraße 4 erkennbar nicht vor. Ein Gefühl
des „eingemauert sein“ kann teilweise wegen
des Winkels, in dem die fraglichen Gebäude
zueinander stehen, und teilweise wegen der
Entfernung voneinander nicht aufkommen.
Schon gar nicht kann gesagt werden, dass
Schulstraße 4 ein „erdrücktes“ Gebäude oder
Grundstück darstellt, welches nur noch wie
eine von einem „herrschenden“ Gebäude
dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche
Charakteristik wahrgenommen wird. Das
teilweise selbst mit einer über das planungsrechtlich zulässige Maß hinausgehenden
Traufhöhe errichtete Gebäude zeichnet gegenwärtig eine relative Dominanz im Blockgeviert aus, welche auch nach einer - dreigeschossigen - Neubebauung entlang der Venloer Straße nicht völlig untergeht. Seine eigene baurechtliche Charakteristik bleibt insbesondere auch wahrnehmbar, weil es als kürzlich errichteter Neubau im Vergleich zu den
sämtlich niedrigeren Häusern des bestehenden Gevierts eine die Straßenecke Schulstraße/Christianstraße prägende Bebauung darstellt. Eine gemäß Planfestsetzung mit mehreren Giebeln zur Venloer Straße orientierte
Neubebauung nimmt ihr diese Wirkung nicht,
auch wenn sie eine größere Höhe erreicht.
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Abwägung
B 2 Aus / Schreiben vom 09.05.2013
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Für die Eingabestellerin bedeutet
die Planung eine Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes sowie eine
Störung der Privatsphäre. Einerseits werde ihr die freie Sicht auf
die Begrünung im Bereich Venloer
Straße/Bachstraße genommen,
andererseits gerate ihre Dachterrasse ins Blickfeld der neuen
Nachbarn. Des Weiteren beklagt
die Eingabestellerin eine unzumutbare Verschattung, die auch zu
negativen Auswirkungen hinsichtlich der Belichtung ihrer Wohnräume führe.
Die Eingabestellerin wohnt im Haus Orrer Str.
3-5. Die dem Grundstück des geplanten Vorhabens am nächsten liegende Hauswand ist
von der im Planentwurf festgesetzten überbaubaren Fläche, auf der eine bis zu 10,50 m
hohe Traufe zulässig ist, 19,0 m entfernt
(Haus Orrer Straße 3). Eine zu ungesunden
Wohnverhältnissen führende Beeinträchtigung
der Belichtung der fraglichen Wohnräume ist
schon aus Distanzgründen nicht zu erwarten.
Verschattungen der dem Innenhof des Straßengevierts zugewandten Fassaden der Häuser Orrer Straße 3-5 werden durch eine Neubebauung, die am Blockrand entlang der
Venloer Straße bereits auf Basis des rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 37/1 entstehen könnte, wegen des Sonnenstandes nur
in den späteren Nachmittagsstunden bewirkt.
Wie die Verschattungsdiagramme belegen,
ergeben sich dabei durch die neu geplanten
zulässigen Bauhöhen lediglich in den Frühjahrs- und Herbstmonaten zusätzliche Verschattungen in nur geringem Umfang. Diese
stellen keine derart gravierende, unzumutbare
Beeinträchtigung der Wohnqualität dar, dass
sie gegenüber den privaten Interessen des
Vorhabenträgers (=Grundstückseigentümer)
an einer wirtschaftlichen Ausnutzung des
Grundstücks und den öffentlichen Interessen
der Stadt an einer dem Standort angemessenen, städtebaulich attraktiven Neubebauung,
mit einem wünschenswerten Angebot an
Wohn- und Gewerbeflächen höher zu gewichten wäre. Noch vielmehr gilt das für die beklagte „Beeinträchtigung des Landschaftsbildes“, die für die Eingabestellerin darin liegt,
dass ihr die Sicht auf Begrünung im Bereich
der Venloer Straße und der Bachstraße genommen wird. Ein Anspruch auf Erhaltung
freier Sicht kann nicht in dem Maße erhoben
werden, dass eine städtebaulich sinnvolle,
bauliche Entwicklung völlig untergenutzter
zentraler Grundstücksflächen unzulässig sein
soll. Außerdem lässt bereits der rechtsverbindliche Bebauungsplan eine Bebauung zu,
die Bäume und Sträucher in den fraglichen
Straßen den Blicken aus den nach Nordosten
orientierten Fenstern bzw. von der Dachterrasse der Eingabestellerin größtenteils entzieht. Eine Erhaltung der freien Sicht würde
die Bewahrung der städtebaulich „unange-
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt
Pulheim beschließt, die
Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen.
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noch
B 2 Aus
Abwägung
messenen“ Bestandsbebauung voraussetzen.
Hier kann eine gerechte Abwägung der widerstreitenden Belange nur zugunsten der Interessen des Grundstückseigentümers und der
Öffentlichkeit erfolgen. Gleiches gilt schließlich
für die Einsicht, die die zukünftigen Bewohner
der Neubebauung in die Dachterrasse der
Eingabestellerin nehmen könnten. Bei einer
um einen relativ kleinen Innenhof gruppierten
Blockrandbebauung bleibt es nicht aus, dass
aus den sich jeweils gegenüberliegenden
Gebäuden Einblicke in Fenster oder Freibereiche wie Terrassen oder Balkone möglich
sind. Dies dürfte schon für die an der Ecke
Schulstrasse/Christianstrasse kürzlich entstandene Neubebauung gelten, von deren
Obergeschossfenstern die Wohnung samt
Dachterrasse der Eingabestellerin „eingesehen“ werden kann. Der – zwar verständliche –
Wunsch nach Schutz vor Einsicht kann aber
nicht den Anspruch begründen, die jeweiligen
Nachbargrundstücke besser gar nicht, zumindest aber nur in möglichst niedriger Bauweise
bebaubar zu machen.
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