Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:46
Aktualisiert
25.11.13, 18:46
Beschlussvorlage (2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005) Beschlussvorlage (2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005) Beschlussvorlage (2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005)

öffnen download melden Dateigröße: 137 kB

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 392/2013 Erstellt am: 18.11.2013 Aktenzeichen: IV 601.01.21.64 Verfasser/in: Herr Enders Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 03.12.2013 Rat X 17.12.2013 Betreff 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005 Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen x ja nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 392/2013 . Seite 2 / 3 Beschlussvorschlag Der Haupt-und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim den Erlass der 2. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.3.2011 gem. dem beigefügten Verwaltungsentwurf (Anlage) zu beschließen. Erläuterungen Die Gemeinden sind nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) verpflichtet, zum Ersatz des Aufwands von baulichen Maßnahmen der Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge zu erheben. Mit dieser Beitragserhebungspflicht korrespondiert die Pflicht zum Erlass entsprechender Beitragssatzungen. Auf Empfehlung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes erließ die Stadt Pulheim die auf einer entsprechenden Mustersatzung basierende Straßenbaubeitragssatzung vom 12.12.2005, die aufgrund der Rechtsprechungsentwicklung (OVG-Münster, Urteil vom 26.3.2009, Az. 15 A 939/06) durch die 1. Änderungssatzung vom 11.3.2011 geringfügig geändert worden ist. Nunmehr besteht ein weiterer Anlass für eine Änderung. In der Straßenbaubeitragssatzung ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Straßenart für die einzelnen Teileinrichtungen der Anteil der Beitragspflichtigen festgesetzt. Dieser Anteil beträgt nach der aktuellen Satzungsfassung für die Straßenbeleuchtung und Oberflächenentwässerung für alle Straßenarten einheitlich 70 v.H. In einem vor Kurzem vor dem Verwaltungsgericht Köln abgeschlossenen Streitverfahren vertrat die 17. Kammer die Auffassung, dass zumindest im Verhältnis von Anliegerstraßen einerseits und Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen andererseits auch bei der Beleuchtung (und der Straßenentwässerung) dem unterschiedlichen Anfall von Durchgangsverkehr angemessen Rechnung zu tragen sein dürfte, so dass der städtischen Straßenbaubeitragssatzung insoweit eine wirksame Satzungsgrundlage fehlen könnte. Das Verwaltungsgericht Köln empfahl eine entsprechende Änderung der Straßenbaubeitragssatzung. Der Städte- und Gemeindebund hat die Empfehlung ausgesprochen, zur Korrektur wieder die Anliegeranteilssätze der alten Mustersatzung in ihrer bisherigen Differenziertheit zu übernehmen und lediglich um eine Stufe anzuheben. Hieraus ergeben sich für die höheren Anteilssätze der neuen Satzung vom 12.12.2005 unter Zugrundelegung der Differenziertheit der alten Satzung vom 22.6.1984 folgende Anliegeranteile: Straßenart Teileinrichtung Satzung vom 22.6.1984 Satzung vom 12.12.2005 Neuregelung gem.Empfehlung Anliegerstraße Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 50 % 70 % 70 % Haupterschließungsstraße Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 30 % 70 % 50 % Hauptverkehrsstraßen Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 10 % 70 % 30 % Hauptgeschäftsstraßen Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 40 % 70 % 60 % Die vom Verwaltungsgericht Köln geforderte Korrektur führt im Ergebnis dazu, dass im Falle der Abrechnung von Beleuchtungs- und Oberflächenentwässerungsmaßnahmen Anlieger von Haupterschließungs-, Hauptverkehrs- und Hauptgeschäftsstraßen geringer belastet werden als solche von Anliegerstraßen. Den Empfehlungen folgend spricht sich die Verwaltung für eine entsprechende Satzungsänderung aus. Vorlage Nr.: 392/2013 . Seite 3 / 3 Da das Verwaltungsgericht Köln die undifferenzierte Regelung als unzulässig erachtet hat, ist die unzulässige und damit nichtige Regelung durch eine gültige Regelung rückwirkend zu erlassen (OVG Münster, Urteil vom 29.9.1995, 15 A 2651/92). In dem vor kurzem vor dem Verwaltungsgericht Köln abgeschlossenen Streitverfahren wurde der angefochtene Bescheid der Stadt Pulheim aufgehoben. Mit Inkrafttreten der Änderungssatzung kann in diesem Fall ein neuer Bescheid ergehen. Aus Verjährungsgründen ist dies allerdings nur noch in 2013 möglich.