Daten
Kommune
Pulheim
Größe
137 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
25.11.13, 18:46
Aktualisiert
25.11.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
392/2013
Erstellt am:
18.11.2013
Aktenzeichen:
IV
601.01.21.64
Verfasser/in:
Herr Enders
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
03.12.2013
Rat
X
17.12.2013
Betreff
2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
x ja
nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 392/2013 . Seite 2 / 3
Beschlussvorschlag
Der Haupt-und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim den Erlass der 2. Änderungssatzung zur Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Pulheim vom 12.12.2005 in
der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 11.3.2011 gem. dem beigefügten Verwaltungsentwurf (Anlage) zu beschließen.
Erläuterungen
Die Gemeinden sind nach § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) verpflichtet, zum Ersatz des Aufwands von baulichen Maßnahmen der Herstellung, Erneuerung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und
Plätzen Beiträge zu erheben. Mit dieser Beitragserhebungspflicht korrespondiert die Pflicht zum Erlass entsprechender
Beitragssatzungen. Auf Empfehlung des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes erließ die Stadt Pulheim
die auf einer entsprechenden Mustersatzung basierende Straßenbaubeitragssatzung vom 12.12.2005, die aufgrund der
Rechtsprechungsentwicklung (OVG-Münster, Urteil vom 26.3.2009, Az. 15 A 939/06) durch die 1. Änderungssatzung
vom 11.3.2011 geringfügig geändert worden ist.
Nunmehr besteht ein weiterer Anlass für eine Änderung.
In der Straßenbaubeitragssatzung ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Straßenart für die einzelnen Teileinrichtungen
der Anteil der Beitragspflichtigen festgesetzt. Dieser Anteil beträgt nach der aktuellen Satzungsfassung für die Straßenbeleuchtung und Oberflächenentwässerung für alle Straßenarten einheitlich 70 v.H. In einem vor Kurzem vor dem Verwaltungsgericht Köln abgeschlossenen Streitverfahren vertrat die 17. Kammer die Auffassung, dass zumindest im Verhältnis von Anliegerstraßen einerseits und Haupterschließungs- bzw. Hauptverkehrsstraßen andererseits auch bei der
Beleuchtung (und der Straßenentwässerung) dem unterschiedlichen Anfall von Durchgangsverkehr angemessen Rechnung zu tragen sein dürfte, so dass der städtischen Straßenbaubeitragssatzung insoweit eine wirksame Satzungsgrundlage fehlen könnte. Das Verwaltungsgericht Köln empfahl eine entsprechende Änderung der Straßenbaubeitragssatzung.
Der Städte- und Gemeindebund hat die Empfehlung ausgesprochen, zur Korrektur wieder die Anliegeranteilssätze der
alten Mustersatzung in ihrer bisherigen Differenziertheit zu übernehmen und lediglich um eine Stufe anzuheben.
Hieraus ergeben sich für die höheren Anteilssätze der neuen Satzung vom 12.12.2005 unter Zugrundelegung der Differenziertheit der alten Satzung vom 22.6.1984 folgende Anliegeranteile:
Straßenart
Teileinrichtung
Satzung vom
22.6.1984
Satzung vom
12.12.2005
Neuregelung
gem.Empfehlung
Anliegerstraße
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
50 %
70 %
70 %
Haupterschließungsstraße
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
30 %
70 %
50 %
Hauptverkehrsstraßen
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
10 %
70 %
30 %
Hauptgeschäftsstraßen
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
40 %
70 %
60 %
Die vom Verwaltungsgericht Köln geforderte Korrektur führt im Ergebnis dazu, dass im Falle der Abrechnung von Beleuchtungs- und Oberflächenentwässerungsmaßnahmen Anlieger von Haupterschließungs-, Hauptverkehrs- und Hauptgeschäftsstraßen geringer belastet werden als solche von Anliegerstraßen.
Den Empfehlungen folgend spricht sich die Verwaltung für eine entsprechende Satzungsänderung aus.
Vorlage Nr.: 392/2013 . Seite 3 / 3
Da das Verwaltungsgericht Köln die undifferenzierte Regelung als unzulässig erachtet hat, ist die unzulässige und damit
nichtige Regelung durch eine gültige Regelung rückwirkend zu erlassen (OVG Münster, Urteil vom 29.9.1995, 15 A
2651/92).
In dem vor kurzem vor dem Verwaltungsgericht Köln abgeschlossenen Streitverfahren wurde der angefochtene Bescheid der Stadt Pulheim aufgehoben. Mit Inkrafttreten der Änderungssatzung kann in diesem Fall ein neuer Bescheid
ergehen. Aus Verjährungsgründen ist dies allerdings nur noch in 2013 möglich.