Daten
Kommune
Pulheim
Größe
159 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
08.11.13, 18:27
Aktualisiert
08.11.13, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
411/2013
Erstellt am:
15.10.2013
Aktenzeichen:
II 512
Verfasser/in:
Sascha Berger
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Jugendhilfeausschuss
3
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
X
14.11.2013
Haupt- und Finanzausschuss
X
03.12.2013
Rat
X
17.12.2013
Betreff
Richtlinien zur finanziellen Förderung von Spielgruppen und Eltern-Kind-Gruppen in Pulheim
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 411/2013 . Seite 2 / 4
Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt, der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt, der Rat beschließt die nachfolgenden Änderungen der Richtlinien zur finanziellen Förderung von Spielgruppen und Eltern-Kind-Gruppen
in Pulheim.
1.) Grundsätze
Die geförderten Gruppen müssen ihren Veranstaltungsort in Pulheim und die geförderten Kinder ihren
Wohnsitz in der Stadt Pulheim haben.
2.) Spielgruppen
In wirtschaftlichen Härtefällen, wenn die/der Erziehungsberechtigte/n z.B. Bezieher von Leistungen nach dem
SGB II oder SGB XII ist/sind oder sich in einer wirtschaftlichen Notsituation befindet, kann ein Zuschuss zu
den Elternbeiträgen bis zu 50% gewährt werden. Der städtische Zuschuss wird nach Beantragung durch den
Träger der Spielgruppe an diesen ausgezahlt. Die Weiterleitung des Zuschusses – auch in Form der Beitragsermäßigung – ist durch rechtsverbindliche Unterschrift des Trägers zu bestätigen.
Die Beantragung der Elternbeitragsbezuschussung bei einer Platzneubelegung kann auf gesonderten
Antrag durch die Spielgruppenleitung auch während eines Förderjahrzeitraums gewährt und ausgezahlt werden, insofern zu Beginn des Förderjahres ein entsprechender gültiger Gesamtantrag durch
die Spielgruppenleitung gestellt wurde.
3.) Eltern-Kind-Gruppen
Die Gruppe muss aus mindestens acht Kindern in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bestehen. Die
Gruppen müssen anteilig zu mindestens 50% aus teilnehmenden Kindern, welche ihren Wohnsitz in
Pulheim haben, bestehen.
4.) Der Antrag der Spielgruppen der Stadt Pulheim e.V. vom 07.02.2013 auf Erhöhung des Zuschusses wird
abgelehnt.
Erläuterungen
Zu 1.)
Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung zu den grundsätzlichen Fördervoraussetzungen.
Zu 2.)
Die Richtlinien zur finanziellen Förderung sehen vor, dass in wirtschaftlichen Härtefällen, wenn die/der Erziehungsberechtigte z.B. Bezieher von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII ist/sind oder sich in einer wirtschaftlichen Notsituation befindet, ein Zuschuss zu den Elternbeiträgen bis zu 50% gewährt werden kann. Der
städtische Zuschuss wird nach Beantragung durch den Träger der Spielgruppe an diesen ausgezahlt. Die
Weiterleitung des Zuschusses – auch in Form der Beitragsermäßigung – ist durch rechtsverbindliche Unterschrift des Trägers zu bestätigen.
Vorlage Nr.: 411/2013 . Seite 3 / 4
Da sich die reguläre Förderung stets im Zeitraum eines Förderjahres vollzieht, Antragsfrist und Verwendungsnachweisfrist jeweils zum 31.01. eines Jahres festgelegt sind, konnte in der Vergangenheit bei einer unterjährigen Platzneubelegung mit Kindern, deren Eltern sich in einer wirtschaftlichen Notsituation befinden, immer
nur rückwirkend in Verbindung mit dem folgenden Verwendungsnachweis die Elternbeitragserstattung stattfinden. Dies führte in den Spielgruppen dazu, dass entweder die Elternbeiträge der Eltern in wirtschaftlichen
Notsituationen bis zum Förderzeitraumende voll gezahlt werden mussten oder die hälftigen Elternbeiträge
durch die Spielgruppenleitung gestundet werden mussten, bis die Bezuschussung durch die Stadt mit der
Abrechnung der Verwendung ausgezahlt werden konnten. Diese Verfahren soll zukünftig verwaltungsmäßig
vereinfacht werden.
Zu 3)
Bei Eltern-Kind-Gruppen, welche im Randlagen Pulheims agieren und deren Einzugsgebiete sich auch auf
nicht der Stadt zugehörige Ortschaften erstrecken, entfällt häufig eine Förderung, wenn die zur Förderung
notwenige Teilnehmerzahl von acht Teilnehmern nicht durch Kinder belegt werden kann, welche ihren Wohnsitz im Pulheimer Stadtgebiet haben.
Da die Eltern-Kind-Gruppen meist mit einem sehr geringen Einzugsradius und kurzen Wegen arbeiten, ist der
Bestand der jeweiligen Gruppe von der Aufnahme nicht in Pulheim wohnender Kinder abhängig, um auch für
Pulheimer Kinder dieses Angebot zu erhalten.
Zu 4)
Mit Schreiben vom 07.02.2013 beantragt der Verein Spielgruppen in der Stadt Pulheim e.V. (vgl. Anlage) eine
Anpassung der Richtlinien zur Förderung der Spielgruppen in der Form, dass der Zuschuss von 15,00 € auf
20,00 € pro Kind pro Monat erhöht wird. Zur Begründung wird insbesondere darauf verwiesen, dass der Zuschuss in Höhe von 15,00 € pro Kind pro Monat seit dem Jahr 2005 nicht erhöht wurde.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag nicht zu folgen.
Bei dem geleisteten Zuschuss handelt es sich um eine vollständig freiwillige Leistung. Gemäß dem seitens der
Verwaltung in der Ratssitzung am 05.11.2013 vorgelegten Haushaltsplanentwurf ist für das Jahr 2014 von
einem Defizit in Höhe von über 5,6 Millionen Euro auszugehen. Eine antragsgemäße Ausweitung der freiwilligen Leistung würde das voraussichtliche Defizit für das Jahr 2014 weiter erhöhen. Zudem gingen hiermit
auch für die Haushalte der kommenden Jahre weitere Belastungen einher. Schließlich sind bei einer Erhöhung
Vorlage Nr.: 411/2013 . Seite 4 / 4
des Defizits im konsumtiven Bereich entsprechend die ohnehin schon massiv gekürzten Investitionen noch
weiter zu kürzen.