Daten
Kommune
Brühl
Größe
67 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
15.02.16, 18:27
Aktualisiert
15.02.16, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Parkgebührenordnung für Parkscheinautomaten und gebührenpflichtige
Parkplätze bei Großveranstaltungen im Gebiet der Stadt Brühl
- Parkgebührenordnung vom 14.12.2015
Aufgrund
der
§§
6
Abs.
1
Nr.
13,
und
6a
Abs.
6
und
7
des
Straßenverkehrsgesetzes vom 19.12.1952 (BGBl I S. 837), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 2.3.2015 (BGBl I S. 186), des § 38 Buchst. b) des Gesetzes für
Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz
(OBG), i.d.F. der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NRW S. 528/SGV NRW
2060), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.10.2014 (GV NRW S. 622) und § 1
der Verordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 04.02.1981 über die
Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnung nach § 6a Abs. 6 und 7 des
Straßenverkehrsgesetzes NRW vom 04.02.1981 (GV NRW S. 48/SGV NRW 92)
geändert durch Gesetz vom 5.4.2005 (GV NRW S. 274) hat der Rat der Stadt
Brühl in seiner Sitzung am 14.12..2015 folgende Parkgebührenordnung
beschlossen:
§1
(1)
Soweit
das
Parken
auf
öffentlichen
Wegen
und
Plätzen
an
Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von
außen gut lesbar angebracht sein muss, nur für die Dauer der zulässigen Parkzeit
geparkt werden darf (§ 13 I StVO), werden Gebühren nach Maßgabe dieser
Satzung erhoben. Um die Nutzung des Parkraums auf öffentlichen Wegen und
Plätzen durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu
gewährleisten, werden die Gebühren entsprechend dem Wert des Parkraums für
den Benutzer nach Maßgabe der Absätze 2 und 3für die einzelnen Parkräume
festgesetzt.
2
(2) 1,00€ je Stunde werden, wie sich im Einzelnen aus der nachfolgenden
Beschreibung ergibt, für folgende Parkräume festgesetzt:
1. Parkplatz Clemens-August-Straße (P 3),
2. Parkplatz Wilhelm-Kamm-Straße vor der Post (P 4 teilweise),
3. Parkplatz Belvedere (P 6).
Diese Gebühr kann auch anteilig für eine kürzere Parkdauer entrichtet werden.
Bei einer Gebührenstaffelung von je angefangenen 12 Minuten ergibt sich ein
Mindestbetrag von 0,20 € als Parkgebühr.
.
(3) Für den Parkplatz Janshof (P 2) wir eine Gebühr von 1,50 € je Stunde
festgesetzt.Bei einer Gebührenstaffelung von je angefangenen 12 Minuten ergibt
sich ein Mindestbetrag von 0,30 € als Parkgebühr.
(4) Die Gebühren zu Absatz 2 werden montags – samstags in der Zeit von 7.00
Uhr bis 21.00 Uhr
erhoben. Für den Parkplatz Belvedere (P 6) wird die
Bewirtschaftungszeit samstags bis 23.00 verlängert.
§2
Bei der Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze für Großveranstaltungen wird
die Gebühr auf 0,50 € je angefangene Stunde festgesetzt.
§3
Diese Gebührenordnung tritt am 01.01.2016 in Kraft, gleichzeitig tritt die
Parkgebührenordnung vom 10.9.2001 außer Kraft.