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Beschlussvorlage (Neufassung der Abwassergebührensatzung)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
204 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
27.01.14, 18:45
Aktualisiert
27.01.14, 18:45

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 508/2013 Erstellt am: 05.12.2013 Aktenzeichen: III / 20 / 200 gs Verfasser/in: David Gerhards Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung nö. Sitzung Termin Haupt- und Finanzausschuss X 04.02.2014 Rat X 18.02.2014 Betreff Neufassung der Abwassergebührensatzung Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 508/2013 . Seite 2 / 8 Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den folgenden Beschluss zu fassen: Der Rat beschließt die anliegende Neufassung der Abwassergebührensatzung. Erläuterungen Die Neufassung der Abwassergebührensatzung entspricht den gesetzlichen Anforderungen zur Anwendung von geschlechterfairen Bezeichnungen und Formulierungen. Inhaltlich entspricht sie im Wesentlichen der bisherigen Abwassergebührensatzung, der Benutzungsgebührensatzung vom 19. August 2008, in der aktuellen Fassung einschließlich der 1. - 7. Änderung. In § 4 wurden die Absätze 6 und 7 getauscht, damit die beiden Reduzierungsmöglichkeiten bezüglich Niederschlagsflächen zusammenhängend dargestellt sind. Zudem wurde der neue Absatz 6 sprachlich überarbeitet. Die Voraussetzungen zur Abschlagsgewährung sind unverändert. Folgende Paragrafen können entfallen, da die überörtlichen gesetzlichen Regelungen auch ohne Satzungsverweis gelten: § 7 - Billigkeits- und Härtefallregelung Ergeben sich aus der Anwendung dieser Satzung im Einzelfall besondere, insbesondere nicht beabsichtigte, Härten, so können die Abwassergebühren gestundet, ermäßigt, niedergeschlagen oder erlassen werden. § 8 - Zwangsmittel Die Androhung von Zwangsmitteln bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes. § 9 - Rechtsmittel Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Die geänderten Textpassagen sind unterstrichen. Vorlage Nr.: 508/2013 . Seite 3 / 8 Anlage zur Vorlage 508 / 2013 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim - Abwassergebührensatzung - vom __________ Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften (KWahlGÄndG NRW) vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. Seite 564), der § 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) und der §§ 53 c und 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landeswassergesetzes vom 5. März 2013 (GV. NRW. S. 133) hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung vom __________ folgende Satzung beschlossen: § 1 - Abwassergebühren (1) Für die Inanspruchnahme der städtischen Abwasseranlage erhebt die Stadt Pulheim nach § 4 Absätze 2 und 6 KAG NRW und § 53 c LWG NRW Abwassergebühren zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Absatz 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW. (2) In die Abwassergebühren werden nach § 65 LWG NRW eingerechnet: - die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Stadt Pulheim gemäß § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW, - die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser gemäß § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. § 64 Absatz 1 Satz 2 LWG NRW und - die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Stadt Pulheim gemäß § 65 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW umgelegt wird. (3) Die Stadt Pulheim kann die zur Erhebung der Abwassergebühren gemäß den §§ 3 und 4 erforderlichen personenbezogenen Daten erheben, verarbeiten und speichern. 2Im Einzelnen werden die Adress- und Geburtsdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer eines Grundstücks oder der dinglich berechtigten Personen sowie alle erforderlichen Wasserverbrauchs- und Geodaten erhoben, verarbeitet und gespeichert. 1 Die erforderlichen Daten zur Ermittlung der Niederschlagswassergebühr können erhoben werden durch 3 1. Befliegung des Stadtgebiets zur Herstellung von Luftbildern des gesamten Stadtgebietes und anschließende Erstellung von Geodaten und Lageplänen der befestigten Grundstücksflächen, 2. Anlegung und Pflege einer Datenbank, die grundstücksbezogene Daten der kanalwirksamen Flächen, der entsprechenden Luftbildausschnitte und der Auskünfte der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie des Schriftverkehrs mit diesen enthält, 3. automatisierten Datenabruf des Liegenschaftskatasters und des Liegenschaftsbuches hinsichtlich der Daten zur Grundstücksbemessung sowie 4. automatisierten Abruf der Eigentümerinnen- und Eigentümeradressen zur Zuordnung der kanalwirksamen Flächen zu den Abgabenbescheiden. Soweit für die Gebührenermittlung bzw. Datenbankfortschreibung erforderlich, kann die Stadt Pulheim auf die Ein- 4 Vorlage Nr.: 508/2013 . Seite 4 / 8 haltung der Datenschutzbestimmungen verpflichtete Dritte beauftragen und einen Datenabgleich mit Ver- und Entsorgungsträgern durchführen. (4) Die Schmutzwasser- und die Regenwassergebühren sind grundstücksbezogene Benutzungsgebühren und ruhen gemäß § 6 Absatz 5 KAG NRW als öffentliche Last auf dem Grundstück. § 2 - Gebührenmaßstäbe (1) Die Stadt Pulheim erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser für das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers. (2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab. (3) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten Fläche der angeschlossenen Grundstücke, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. § 3 - Schmutzwassergebühren (1) Die Gebühr für Schmutzwasser im Sinne des § 2 Absatz 2 wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der städtischen Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. 2Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Schmutzwasser. 1 (2) Als Schmutzwassermenge gilt die vom Wasserversorger bezogene Frischwassermenge gemäß Absatz 4 und die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen, beispielsweise private Brunnen und Regenwassernutzungsanlagen, gewonnene und als Schmutzwasser gemäß Absatz 5 eingeleitete Wassermenge abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die gemäß Absatz 6 nicht in die städtische Abwasseranlage eingeleitet werden. (3) 1 Die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen gewonnene und als Schmutzwasser eingeleitete Wassermenge sowie die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchte und zurückgehaltene Wassermenge eines Kalenderjahres sind bis spätestens zum 10. Januar des Folgejahres durch den Gebührenpflichtigen der Stadt Pulheim mitzuteilen. 2 Nach Ablauf dieses Datums als Ausschlussfrist findet eine Berücksichtigung der Wasserabzugsmengen nicht mehr statt und wird bezüglich der aus eigenen Wasserversorgungsanlagen eingeleiteten Wassermenge eine Schätzung vorgenommen. 3Fällt der 10. Januar des Folgejahres auf einen Samstag oder Sonntag, endet die Ausschlussfrist am darauf folgenden Montag. (4) 1 (5) 1 Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. 2Bei dem aus den Wasserversorgungsanlagen der Versorgungsunternehmen bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. 3Hat der Wasserzähler nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wassermenge von der Stadt Pulheim unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt. Bei der Wassermenge aus eigenen Wasserversorgungsanlagen, dies sind beispielsweise private Brunnen und Regenwassernutzungsanlagen, haben die Gebührenpflichtigen den Mengennachweis durch einen auf ihre Kosten eingebauten und geeichten Wasserzähler zu führen. 2Der Nachweis über den geeichten Wasserzähler obliegt den Vorlage Nr.: 508/2013 . Seite 5 / 8 Gebührenpflichtigen. 3Ist den Gebührenpflichtigen der Einbau eines solchen Wasserzählers nicht zumutbar, so ist die Stadt Pulheim berechtigt, die aus diesen Anlagen zugeführten Wassermengen zu schätzen. 4Dies kann beispielsweise auf der Grundlage der durch die wasserrechtliche Erlaubnis festgelegten Entnahmemengen oder auf der Grundlage der Pumpleistung sowie Betriebsstunden der Wasserpumpe oder unter Berücksichtigung des statistischen Verbrauchs im Stadtgebiet erfolgen. 5Eine Schätzung erfolgt auch, wenn der Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert. (6) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen, die nachweisbar nicht der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden. 2Die aus eigenen Wasserversorgungsanlagen gewonnenen und in den öffentlichen Kanal als Schmutzwasser eingeleiteten Wassermengen werden hinzugerechnet. 3Nachweise dieser Wasserabzugs- und Hinzurechnungsmengen obliegen den Gebührenpflichtigen. 1 Die Gebührenpflichtigen sind grundsätzlich verpflichtet, die jeweiligen Nachweise durch auf ihre Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtungen folgender Art zu führen: 4 Nr. 1: Abwasser-Messeinrichtungen Geeignete Abwasser-Messeinrichtungen sind technische Geräte, die in regelmäßigen Abständen kalibriert werden müssen. 2Die Kalibrierungen sind nach den Hersteller-Angaben durchzuführen und der Stadt Pulheim nachzuweisen, um die ordnungsgemäße Funktion der Abwasser-Messeinrichtungen zu dokumentieren. 3 Werden diese Nachweise nicht geführt, findet eine Berücksichtigung einer Abzugsmenge nicht statt und eine Hinzurechnungsmenge wird geschätzt. 1 Nr. 2: Wasserzähler Ist die Verwendung von Abwasser-Messeinrichtungen technisch nicht möglich oder den Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so haben diese Nachweise durch auf ihre Kosten eingebaute, ordnungsgemäß funktionierende und geeichte Wasserzähler zu führen. 2Wasserzähler müssen alle 6 Jahre gemäß den §§ 12 bis 14 i. V. m. Anhang B Nr. 6.1 der Bundes-Eichordnung durch neue, geeichte Wasserzähler ersetzt werden. 3Der Nachweis über die ordnungsgemäße Funktion sowie Eichung der Wasserzähler obliegt den Gebührenpflichtigen. 4Werden Nachweise nicht geführt, findet eine Berücksichtigung einer Abzugsmenge nicht statt und eine Hinzurechnungsmenge wird geschätzt. 1 Ist im Einzelfall auch der Einbau von Wasserzählern zur Messung von Wasserabzugs- und / oder Hinzurechnungsmengen technisch nicht möglich oder den Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, so haben die Gebührenpflichtigen Nachweise durch nachprüfbare Unterlagen zu führen. 6Aus diesen Unterlagen muss sich insbesondere ergeben, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der städtischen Abwassereinrichtung zugeleitet bzw. nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. 7Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Stadt Pulheim eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen bzw. eingeleiteten Wassermengen zu ermöglichen. 8Sind die nachprüfbaren Unterlagen nicht schlüssig und / oder nicht nachvollziehbar, werden die geltend gemachten Wasserabzugsmengen nicht anerkannt und Hinzurechnungsmengen geschätzt. 9 Soweit die Gebührenpflichtigen mittels eines Gutachtens Nachweise erbringen wollen, haben sie die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Stadt Pulheim abzustimmen. 10Die Kosten für entsprechende Gutachten tragen die Gebührenpflichtigen. 5 Vorlage Nr.: 508/2013 . Seite 6 / 8 (6) Erhebungszeitraum der Abwassergebühren ist jeweils das Kalenderjahr. 2Für die Berechnung der Schmutzwassermenge wird grundsätzlich von dem Verbrauch ausgegangen, den die Wasserversorger bis zum 31. 12. des Vorjahres ihrer Wasserabrechnung zugrunde gelegt haben. 2Der Rechnungszeitraum beträgt in der Regel 12 Monate. 3 Bei Neuanschluss und bei wesentlichen Änderungen in der Nutzung des Grundstücks wird der Wasserverbrauch geschätzt. 4Der Schätzung liegen Erfahrungswerte oder auf 12 Monate hochgerechnete Verbrauchsmengen kleinerer Zeiträume zugrunde. 5Die endgültige Abrechnung dieser geschätzten Wassermenge erfolgt, wenn der erste volle Jahreswasserverbrauch auf der Grundlage eines 12-monatigen Bezugszeitraums von den Versorgungsunternehmen bekannt ist. 1 (7) Die Schmutzwassergebühr beträgt für jeden angefangenen cbm Schmutzwasser bezogen auf den Frischwasserbezug jährlich 2,10 € / cbm. § 4 - Niederschlagswassergebühren (1) 1 Grundlage der Gebührenberechnung für die Abwasserbeseitigung des Niederschlagswassers ist die Quadratmeterzahl der bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden, direkt oder indirekt abflusswirksam in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. 2Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und / oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. 3Eine indirekte Zuleitung liegt insbesondere dann vor, wenn das Niederschlagswasser mittelbar über andere Grundstücke oder über Straßen und Wege in die städtische Abwasseranlage gelangen kann. (2) 1 (3) 1 Die bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümerinnen und Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. 2Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, der Stadt Pulheim auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksam einleitenden Flächen auf ihren Grundstücken mitzuteilen. 3 Insbesondere sind sie verpflichtet, zu von der Stadt Pulheim vorgelegten Lageplänen über die bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten sowie abflusswirksamen Flächen auf ihren Grundstücken Auskunft zu geben und mitzuteilen, ob diese Flächen von der Stadt Pulheim zutreffend ermittelt worden sind. 4Auf Anforderung der Stadt Pulheim haben Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer einen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten Flächen entnommen werden können. 5Soweit erforderlich, kann die Stadt Pulheim die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. 6Kommen Grundstückseigentümerinnen bzw. -eigentümer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben / Unterlagen von diesen vor, wird die bebaute bzw. überbaute und / oder befestigte sowie abflusswirksame Fläche anhand der von der Stadt Pulheim ermittelten oder geschätzten befestigten Flächen festgelegt. Wird die Größe der bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten Fläche verändert, so haben die Gebührenpflichtigen dies der Stadt Pulheim innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. 2Für die Änderungsanzeige gilt Absatz 2 entsprechend. 3Die veränderte Größe der bebauten bzw. überbauten und / oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, der auf den Eingang der Änderungsanzeige bei der Stadt Pulheim folgt. 4Falls der Mitwirkungspflicht nicht entsprochen wurde und die Stadt Pulheim die Vornahme einer Änderung bezüglich der zu veranlagenden Fläche und des Änderungszeitpunktes festgestellt, ermittelt oder geschätzt hat, wird im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die Änderung ab dem 1. des Monates berücksichtigt, der auf den festgestellten, ermittelten oder geschätzten Zeitpunkt der Änderung folgt. Vorlage Nr.: 508/2013 . Seite 7 / 8 (4) Die Gebühr beträgt für jeden angefangenen Quadratmeter bebauter bzw. überbauter und / oder befestigter und an die städtische Abwasseranlage angeschlossener Fläche i. S. d. Absatz 1 jährlich 0,84 € / m². (5) Eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen, beispielsweise Ökopflaster, Rasengittersteine, Porenpflaster oder Gründächer, werden aufgrund des geringeren Niederschlagswasserabflusses mit 60% des Gebührensatzes gemäß Absatz 4 veranlagt. 2Voraussetzung hierfür ist, dass die Gebührenpflichtigen die eingeschränkte Wasserdurchlässigkeit dieser Flächen mit Angaben des Herstellers nachweisen. 1 (6) 1Auf Antrag der Eigentümerin bzw. des Eigentümers werden zudem bei einer Brauchwassernutzung Dachflächen mit 60% des Gebührensatzes gemäß Absatz 4 veranlagt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Dachflächen müssen ordnungsgemäß und dauerhaft an geeignete NiederschlagswasserSammelanlagen, z. B. Zisternen o. ä., angeschlossen sein. 2. Das Niederschlagswasser-Speichervolumen muss mindestens 30 Liter je Quadratmeter der an die Niederschlagswasser-Sammelanlage angeschlossenen Dachflächen betragen. 3. Es muss ein Niederschlagswasser-Speichervolumen von mindestens 4 Kubikmeter genutzt werden. 4. Der Niederschlagswasserertrag darf den gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik ermittelten Brauchwasserbedarf um maximal 100% übersteigen. 5. Eine regelmäßige Niederschlagswassernutzung als Brauchwasser mittels sanitärer Anlagen und / oder Haushaltsgeräten führt zu regelmäßigen Schmutzwassereinleitungen in die städtische Abwasseranlage. 6. Die Menge der Schmutzwassereinleitung wird mit gesonderten Zählern gemäß § 3 Absatz 5 ermittelt. Der Antrag muss die Abnahmebescheinigung des Wasserversorgers, eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung durch einen Fachbetrieb sowie Pläne der gesamten Niederschlagswasser-Nutzungsanlage und der daran angeschlossenen Dachflächen beinhalten. 2 (7) Befestigte Flächen, die an geeignete Niederschlagswasser-Rückhalteeinrichtungen, beispielsweise an Zisternen oder Versickerungsanlagen, angeschlossen sind und nicht in die öffentliche Abwasseranlage entwässern, werden bei der Gebührenveranlagung nicht berücksichtigt. 2Voraussetzung hierfür ist, dass für den Betrieb dieser Einrichtungen eine wasserrechtliche Genehmigung vorliegt und diese nicht mit einem Notüberlauf an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind. 1 § 5 - Beginn und Ende der Gebührenpflicht, Bemessung der Benutzungsgebühren (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. (2) Für Anschlüsse, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehen, beginnt die Gebührenpflicht nach dieser Satzung mit deren Inkrafttreten. (3) Die Gebührenpflicht endet mit dem Wegfall des Anschlusses an die städtische Abwasseranlage. 2Endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Monats, so wird die Abwassergebühr bis zum Ablauf des Monats erhoben, in dem die Veränderung erfolgt. 1 (4) Bei Gebührenpflichtigen, die in den Fällen des § 7 Absatz 2 KAG von einem Wasserverband zu Verbandslasten herangezogen werden, ermäßigt sich die an die Stadt Pulheim zu zahlende Gebühr um die nach § 7 Absatz 2 Sät- Vorlage Nr.: 508/2013 . Seite 8 / 8 ze 3 und 4 KAG anrechnungsfähigen Beträge. (5) Die Abwassergebühren werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. 2Die Gebühren können zusammen mit anderen Abgaben erhoben werden. 3Gibt der Gebührenbescheid andere Fälligkeitstermine an, so gelten diese. 1 § 6 - Gebührenpflichtige und Mitteilungspflicht (1) Gebührenpflichtig sind: a) Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer bzw., wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, Erbbauberechtigte, b) Nießbraucherinnen und Nießbraucher oder diejenigen, die ansonsten zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt sind und c) Straßenbaulastträger, soweit keine vertraglichen oder gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. 2 Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch. 1 (2) 1 Im Falle eines Eigentumswechsels ist die neue Grundstückseigentümerin bzw. der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. 2Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. 3Eigentums- bzw. Nutzungswechsel haben bisherige Gebührenpflichtige der Stadt Pulheim innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen. 4Für Straßenbaulastträger beginnt die Gebührenpflicht ab dem Tage der Übernahme der Straßenbaulast. (3) 1 Die Gebührenpflichtigen haben alle für die Berechnung der Gebühren und Abgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie der Stadt Pulheim die erforderlichen Daten und Unterlagen zu überlassen. 2Sie haben ferner zu dulden, dass Beauftrage der Stadt Pulheim das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen. (4) Werden die für die Gebührenveranlagung erforderlichen Angaben von den Gebührenpflichtigen verweigert oder sind diese aus sonstigen Gründen nicht zu erlangen, so kann die Stadt Pulheim die für die Gebührenveranlagung maßgebenden Merkmale durch geeignete Verfahren selbst ermitteln, unter Berücksichtigung aller sachlichen Umstände schätzen oder durch einen anerkannten Sachverständigen auf Kosten der Gebührenpflichtigen feststellen lassen. § 7 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 15. März 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage der Stadt Pulheim - Benutzungsgebührensatzung - vom 19. August 2008 in der derzeit gültigen Fassung außer Kraft.