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Vorlage (Bestellung des Vorstandes für den Stadtservicebetrieb Brühl -Anstalt öffentlichen Rechts-)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
16.11.2015
Erstellt
20.10.15, 15:30
Aktualisiert
27.10.15, 18:26
Vorlage (Bestellung des Vorstandes für den Stadtservicebetrieb Brühl
-Anstalt öffentlichen Rechts-) Vorlage (Bestellung des Vorstandes für den Stadtservicebetrieb Brühl
-Anstalt öffentlichen Rechts-)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 25 Hilger 25/ AöR 19.10.2015 454/2015 (354/2015) Betreff Bestellung des Vorstandes für den Stadtservicebetrieb Brühl -Anstalt öffentlichen RechtsBeratungsfolge Rat Hauptausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Freytag Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Hilger Beschlussentwurf: Der Rat der Stadt Brühl bestellt und Frau Dr. Marion Kapsa Herrn Gerd Schiffer für die Dauer von fünf Jahren zum Vorstand des Stadtservicebetriebes Brühl –Anstalt öffentlichen Rechts-. Die Betriebszweige werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Anstaltssatzung wie folgt den Vorstandsmitgliedern zugeordnet: - Stadtservice gem. § 2 Abs. 1 Ziffer a) der Anstaltssatzung Frau Dr. Marion Kapsa - Gebäudemanagement gem. § 2 Abs. 1 Ziffer b) der Anstaltssatzung Herr Gerd Schiffer Für die Phase bis zur rechtlichen Selbständigkeit der AöR werden Frau Dr. Marion Kapsa und Herr Gerd Schiffer zum Vorgründungsvorstand bestellt und damit beauftragt, alle notwendigen Schritte zur Gründung zu veranlassen. Erläuterungen: Die Gründung der AöR erfordert bereits in der Vorgründungsphase eine Vielzahl an Schritten und Maßnahmen, die der Legitimation bedürfen. Seite - 2 – Drucksache 454/2015 Neben kleineren Schritten (z. B. Kontoeröffnung, Beantragung einer Betriebsnummer oder Steuernummer usw.) sind auch weitergehende rechtliche Verpflichtungen einzugehen (Mitgliedschaft in der Kommunalen Arbeitgebervereinigung, Mitgliedschaft in der Zusatzversorgungskasse, Unterschrift der Personalüberleitungsverträge für die AöR usw.). Da die Gründung der AöR und damit auch die Organe der AöR erst zum 01.01.2016 erfolgt, ist es notwendig, dass ein Vorgründungsvorstand berufen wird. Hinsichtlich des Handelenden für die AöR führt das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 06.12. 2012, Az. 19 A 1582/11) aus, dass, falls verpflichtende Erklärungen schon im Gründungsstadium für die AöR nur durch das satzungsgemäß vertretungsberechtigte Organ (Vorstand der AöR) abgegeben werden können, die Wirksamkeit daraus folgt, dass der Vorstand das Handeln später genehmigt. Der Formulierung des Urteils kann insoweit entnommen werden, dass jedenfalls der spätere Vorstand der AöR auch für die „Vor-AöR“ vertretungsberechtigt sein soll. Hierzu ist es aber notwendig, dass die Vorstandsmitglieder explizit bestellt sind. Dies kann zum jetzigen Zeitpunkt nur durch den Rat der Stadt Brühl erfolgen Die Bestellung der Vorstandsmitglieder wird konstituierenden Sitzung zur Bestätigung vorgelegt. dem Verwaltungsrat in seiner