Daten
Kommune
Brühl
Größe
98 kB
Datum
16.11.2015
Erstellt
20.10.15, 15:30
Aktualisiert
27.10.15, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
25
Hilger
25/ AöR
19.10.2015
454/2015
(354/2015)
Betreff
Bestellung des Vorstandes für den Stadtservicebetrieb Brühl
-Anstalt öffentlichen RechtsBeratungsfolge
Rat
Hauptausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Freytag
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Hilger
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Brühl bestellt
und
Frau Dr. Marion Kapsa
Herrn Gerd Schiffer
für die Dauer von fünf Jahren zum Vorstand des Stadtservicebetriebes Brühl –Anstalt
öffentlichen Rechts-.
Die Betriebszweige werden gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 der Anstaltssatzung wie folgt den
Vorstandsmitgliedern zugeordnet:
- Stadtservice gem. § 2 Abs. 1 Ziffer a) der Anstaltssatzung
Frau Dr. Marion Kapsa
- Gebäudemanagement gem. § 2 Abs. 1 Ziffer b) der Anstaltssatzung
Herr Gerd Schiffer
Für die Phase bis zur rechtlichen Selbständigkeit der AöR werden Frau Dr. Marion Kapsa
und Herr Gerd Schiffer zum Vorgründungsvorstand bestellt und damit beauftragt, alle
notwendigen Schritte zur Gründung zu veranlassen.
Erläuterungen:
Die Gründung der AöR erfordert bereits in der Vorgründungsphase eine Vielzahl an
Schritten und Maßnahmen, die der Legitimation bedürfen.
Seite - 2 –
Drucksache 454/2015
Neben kleineren Schritten (z. B. Kontoeröffnung, Beantragung einer Betriebsnummer oder
Steuernummer usw.) sind auch weitergehende rechtliche Verpflichtungen einzugehen
(Mitgliedschaft in der Kommunalen Arbeitgebervereinigung, Mitgliedschaft in der
Zusatzversorgungskasse, Unterschrift der Personalüberleitungsverträge für die AöR usw.).
Da die Gründung der AöR und damit auch die Organe der AöR erst zum 01.01.2016
erfolgt, ist es notwendig, dass ein Vorgründungsvorstand berufen wird.
Hinsichtlich des Handelenden für die AöR führt das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom
06.12. 2012, Az. 19 A 1582/11) aus, dass, falls verpflichtende Erklärungen schon im
Gründungsstadium für die AöR nur durch das satzungsgemäß vertretungsberechtigte
Organ (Vorstand der AöR) abgegeben werden können, die Wirksamkeit daraus folgt, dass
der Vorstand das Handeln später genehmigt.
Der Formulierung des Urteils kann insoweit entnommen werden, dass jedenfalls der
spätere Vorstand der AöR auch für die „Vor-AöR“ vertretungsberechtigt sein soll.
Hierzu ist es aber notwendig, dass die Vorstandsmitglieder explizit bestellt sind. Dies kann
zum jetzigen Zeitpunkt nur durch den Rat der Stadt Brühl erfolgen
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder wird
konstituierenden Sitzung zur Bestätigung vorgelegt.
dem
Verwaltungsrat
in
seiner