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Vorlage (Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
20.10.15, 15:30
Aktualisiert
28.10.15, 18:25
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 50 Zimmermann 50/1 Zi 28.09.2015 383/2015 Betreff Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge Beratungsfolge Rat Sozialausschuss Finanzielle Auswirkungen x X Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle i.V. Brandt Burkhardt A.Zimmermann Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Aktuell werden Leistungsbeziehern nach § 1 und § 1a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die nicht versichert werden können, Krankenhilfeleistungen nach § 4 AsylbLG gewährt. Es besteht folgender Leistungsumfang: • Behandlung akuter (notwendiger und nicht aufschiebbarer) Erkrankungen und Schmerzbehandlung • Mutterschaftsvorsorgeleistungen • Kinder-Früherkennungsuntersuchungen • Gesundheitsuntersuchungen • Impfungen gemäß § 4 AsylbLG Weiterführende Leistungen bedürften einer vorherigen Zustimmung. Die Anspruchsberechtigten erhalten Krankenscheine mit einer Gültigkeit von einem Quartal. Die Abrechnung erfolgt über den Rhein-Erft-Kreis, der die Kosten (zuzüglich 6% Verwaltungskosten) mit der Kommune abrechnet. Zum 01.01.2003 wurde durch die Bürgermeister der Kommunen im Rhein-Erft-Kreis beschlossen, dass die Kosten pauschaliert anhand der krankenhilfeberechtigten Personen in Solidarität auf die einzelnen Kommunen aufgeteilt werden. So wird vermieden, dass eine Kommune durch die Zuweisung von erheblich behandlungsbedürftigen Flüchtlingen plötzlich mit sehr hohen Krankenhilfekosten konfrontiert wird. Drucksache 383/2015 Seite - 2 – Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit verschiedenen Krankenkassen eine Rahmenvereinbarung beschlossen, mit der die Gesundheitsversorgung der leistungsberechtigten Personen nach § 1 und § 1a AsylbLG gegen Kostenerstattung auf die teilnehmenden Krankenkassen übertragen werden kann. Die Einführung einer solchen Gesundheitskarte würde dazu führen, dass der entsprechende Personenkreis im Bezug auf die Krankenkosten durch eine Krankenkasse betreut würde. Jeder Hilfeempfänger bekäme eine Krankenversichertenkarte. Vergleichbar wäre diese Verfahrensweise mit dem nicht anderweitig versicherbaren Personenkreis im SGB XII oder nach § 2 AsylbLG analog SGB XII, wo dieses Verfahren nach gesetzlichen Vorgaben bereits angewendet wird (§ 48 SGB XII i.V.m. § 264 SGB V). Die Rahmenvereinbarung wurde zuletzt mit Schnellbrief des Städte- und Gemeindebunds NRW vom 01.09.2015 (183/2015) dargestellt. Die Krankenkassen fordern 8% der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch 10,00 € pro angefangenem Betreuungsaufwand als Verwaltungskosten je Leistungsberechtigtem. Für die Ausstellung der Krankenscheine entsteht aktuell personeller Aufwand in der Kommune: Alle Hilfeempfänger müssen vor Arztbesuchen einen Krankenschein im Fachbereich 50 abholen, was auch für die Flüchtlinge ein zusätzlicher Aufwand ist. Dieser könnte mit Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung eingespart werden, wobei andererseits auch die Zusammenarbeit mit der Krankenkasse und der damit verbundene Verwaltungsaufwand Personalressourcen binden würde. Die Krankenhilfeansprüche müssten weiterhin formell beschieden werden, An- und Abmeldungen an die Krankenkassen erfolgen. Zuletzt wäre bei Einstellung der Leistungen der Einzug der Versichertenkarten Aufgabe der Kommune. Leistungsvorbehalte wären ebenso von den Kommunen in Zusammenarbeit mit den geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Rhein-Erft-Kreises zu entscheiden. Dies dürfte zu weiteren Verwaltungskosten gegenüber dem Rhein-Erft-Kreis führen. Zuletzt wären die Abrechnungen der Krankenkassen zu bearbeiten und zahlbar zu machen sowie mögliche Erstattungsverfahren gegenüber der Kasse zu überprüfen und ggfs. durchzusetzen. Durch das neue AsylbLG ab 01.03.2015 wird der Personenkreis nach § 1 und § 1a AsylbLG zukünftig eher abnehmen: Zwar nehmen die Flüchtlingszahlen weiterhin zu, diese können jedoch nun nach bereits 15 Monaten Leistungen nach § 2 AsylbLG analog SGB XII erhalten. Sodann bestünde ohnehin die Möglichkeit einer Beauftragung der Krankenkassen nach § 264 SGB V. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Flüchtlinge durch eine Umstellung besser versorgt sind, da die Leistungserbringung gleich bliebe. Krankenscheine werden in der Verwaltung kurzfristig ausgestellt, so dass Krankheiten nicht verschleppt werden. Zudem besteht eine gute Zusammenarbeit mit vielen behandelnden Ärzten. Mit Einführung der Gesundheitskarte bestünde keine schnelle Handlungsfähigkeit der Kommune bei Neufällen mehr: Flüchtlingen kann aktuell sofort ein Krankenschein ausgestellt werden. Zukünftig müsste zunächst eine Anmeldung bei der Krankenkasse erfolgen, anschließend würde die Versichertenkarte zugeschickt. Möglicherweise könnten die Krankenkassen vorläufige Behandlungsscheine ausstellen, in jedem Fall bestünde Abhängigkeit gegenüber den Krankenkassen. Es bleibt abschließend zu klären, ob bei einer Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung weiterhin die oben beschriebene Solidargemeinschaft innerhalb des Rhein-Erft-Kreises Drucksache 383/2015 Seite - 3 – beibehalten werden kann. Möglicherweise könnte dies unter Einbeziehung des Rhein-ErftKreises erfolgen. Bei einem Austritt bestünde die Gefahr einer Kostenexplosion (dazu würde ein kostenintensiver Fall ausreichen). Eine Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung sollte daher möglichst kreisweit einheitlich erfolgen und wäre in den entsprechenden Gremien zu besprechen. Vor der Unterzeichnugn einer Vereinbarung wäre auch ein Kostenvergleich notwendig. Hier kann auf Kommunen zurückgegriffen werden, die ein solches Verfahren bereits eingestellt haben (z.B. Bremer Modell). Bevor eine Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung erfolgt, sollten obige Punkte durch die entsprechenden Gremien geklärt werden. Die Verwaltung hat einen entsprechenden Tagesordnungspunkt für die nächste Amtsleiterkonferenz im Rhein-Erft-Kreis beantragt, deren Terminierung noch nicht fest steht. In der Konferenz der Sozialdezernenten des Rhein-Erft-Kreises am 10.09.2015 wurde die Einführung der Gesundheitskarte bereits angesprochen. Nach übereinstimmender Meinung ist nicht die Höhe der Verwaltungskosten, sondern diejenige der Krankheitskosten für die Einschätzung maßgeblich. Nach telefonischer Information vom 30.09.2015 der BEK sind die Krankenkassen aktuell noch nicht in der Form aufgestellt, als dass der Stadt Brühl geraten würde die Rahmenvereinbarung kurzfristig zu unterzeichnen. Auch bei den Krankenkassen stehen Klärungen aus.