Daten
Kommune
Brühl
Größe
106 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
20.10.15, 15:30
Aktualisiert
28.10.15, 18:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
50
Zimmermann
50/1 Zi
28.09.2015
383/2015
Betreff
Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge
Beratungsfolge
Rat
Sozialausschuss
Finanzielle Auswirkungen
x
X Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
i.V. Brandt
Burkhardt
A.Zimmermann
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Aktuell werden Leistungsbeziehern nach § 1 und § 1a Asylbewerberleistungsgesetz
(AsylbLG), die nicht versichert werden können, Krankenhilfeleistungen nach § 4 AsylbLG
gewährt.
Es besteht folgender Leistungsumfang:
•
Behandlung akuter (notwendiger und nicht aufschiebbarer) Erkrankungen und
Schmerzbehandlung
•
Mutterschaftsvorsorgeleistungen
•
Kinder-Früherkennungsuntersuchungen
•
Gesundheitsuntersuchungen
•
Impfungen gemäß § 4 AsylbLG
Weiterführende Leistungen bedürften einer vorherigen Zustimmung.
Die Anspruchsberechtigten erhalten Krankenscheine mit einer Gültigkeit von einem
Quartal. Die Abrechnung erfolgt über den Rhein-Erft-Kreis, der die Kosten (zuzüglich 6%
Verwaltungskosten) mit der Kommune abrechnet.
Zum 01.01.2003 wurde durch die Bürgermeister der Kommunen im Rhein-Erft-Kreis
beschlossen, dass die Kosten pauschaliert anhand der krankenhilfeberechtigten Personen
in Solidarität auf die einzelnen Kommunen aufgeteilt werden. So wird vermieden, dass
eine Kommune durch die Zuweisung von erheblich behandlungsbedürftigen Flüchtlingen
plötzlich mit sehr hohen Krankenhilfekosten konfrontiert wird.
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Das Land Nordrhein-Westfalen hat mit verschiedenen Krankenkassen eine
Rahmenvereinbarung beschlossen, mit der die Gesundheitsversorgung der
leistungsberechtigten Personen nach § 1 und § 1a AsylbLG gegen Kostenerstattung auf
die teilnehmenden Krankenkassen übertragen werden kann.
Die Einführung einer solchen Gesundheitskarte würde dazu führen, dass der
entsprechende Personenkreis im Bezug auf die Krankenkosten durch eine Krankenkasse
betreut würde. Jeder Hilfeempfänger bekäme eine Krankenversichertenkarte. Vergleichbar
wäre diese Verfahrensweise mit dem nicht anderweitig versicherbaren Personenkreis im
SGB XII oder nach § 2 AsylbLG analog SGB XII, wo dieses Verfahren nach gesetzlichen
Vorgaben bereits angewendet wird (§ 48 SGB XII i.V.m. § 264 SGB V).
Die Rahmenvereinbarung wurde zuletzt mit Schnellbrief des Städte- und Gemeindebunds
NRW vom 01.09.2015 (183/2015) dargestellt. Die Krankenkassen fordern 8% der
entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch 10,00 € pro angefangenem
Betreuungsaufwand als Verwaltungskosten je Leistungsberechtigtem.
Für die Ausstellung der Krankenscheine entsteht aktuell personeller Aufwand in der
Kommune: Alle Hilfeempfänger müssen vor Arztbesuchen einen Krankenschein im
Fachbereich 50 abholen, was auch für die Flüchtlinge ein zusätzlicher Aufwand ist. Dieser
könnte mit Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung eingespart werden, wobei
andererseits auch die Zusammenarbeit mit der Krankenkasse und der damit verbundene
Verwaltungsaufwand Personalressourcen binden würde. Die Krankenhilfeansprüche
müssten weiterhin formell beschieden werden, An- und Abmeldungen an die
Krankenkassen erfolgen. Zuletzt wäre bei Einstellung der Leistungen der Einzug der
Versichertenkarten Aufgabe der Kommune. Leistungsvorbehalte wären ebenso von den
Kommunen in Zusammenarbeit mit den geschulten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des
Rhein-Erft-Kreises zu entscheiden. Dies dürfte zu weiteren Verwaltungskosten gegenüber
dem Rhein-Erft-Kreis führen. Zuletzt wären die Abrechnungen der Krankenkassen zu
bearbeiten und zahlbar zu machen sowie mögliche Erstattungsverfahren gegenüber der
Kasse zu überprüfen und ggfs. durchzusetzen.
Durch das neue AsylbLG ab 01.03.2015 wird der Personenkreis nach § 1 und § 1a
AsylbLG zukünftig eher abnehmen: Zwar nehmen die Flüchtlingszahlen weiterhin zu,
diese können jedoch nun nach bereits 15 Monaten Leistungen nach § 2 AsylbLG analog
SGB XII erhalten. Sodann bestünde ohnehin die Möglichkeit einer Beauftragung der
Krankenkassen nach § 264 SGB V.
Es ist nicht davon auszugehen, dass die Flüchtlinge durch eine Umstellung besser
versorgt sind, da die Leistungserbringung gleich bliebe. Krankenscheine werden in der
Verwaltung kurzfristig ausgestellt, so dass Krankheiten nicht verschleppt werden. Zudem
besteht eine gute Zusammenarbeit mit vielen behandelnden Ärzten.
Mit Einführung der Gesundheitskarte bestünde keine schnelle Handlungsfähigkeit der
Kommune bei Neufällen mehr: Flüchtlingen kann aktuell sofort ein Krankenschein
ausgestellt werden. Zukünftig müsste zunächst eine Anmeldung bei der Krankenkasse
erfolgen, anschließend würde die Versichertenkarte zugeschickt. Möglicherweise könnten
die Krankenkassen vorläufige Behandlungsscheine ausstellen, in jedem Fall bestünde
Abhängigkeit gegenüber den Krankenkassen.
Es bleibt abschließend zu klären, ob bei einer Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung
weiterhin die oben beschriebene Solidargemeinschaft innerhalb des Rhein-Erft-Kreises
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beibehalten werden kann. Möglicherweise könnte dies unter Einbeziehung des Rhein-ErftKreises erfolgen. Bei einem Austritt bestünde die Gefahr einer Kostenexplosion (dazu
würde
ein
kostenintensiver
Fall
ausreichen).
Eine
Unterzeichnung
der
Rahmenvereinbarung sollte daher möglichst kreisweit einheitlich erfolgen und wäre in den
entsprechenden Gremien zu besprechen.
Vor der Unterzeichnugn einer Vereinbarung wäre auch ein Kostenvergleich notwendig.
Hier kann auf Kommunen zurückgegriffen werden, die ein solches Verfahren bereits
eingestellt haben (z.B. Bremer Modell).
Bevor eine Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung erfolgt, sollten obige Punkte durch
die entsprechenden Gremien geklärt werden. Die Verwaltung hat einen entsprechenden
Tagesordnungspunkt für die nächste Amtsleiterkonferenz im Rhein-Erft-Kreis beantragt,
deren Terminierung noch nicht fest steht. In der Konferenz der Sozialdezernenten des
Rhein-Erft-Kreises am 10.09.2015 wurde die Einführung der Gesundheitskarte bereits
angesprochen. Nach übereinstimmender Meinung ist nicht die Höhe der
Verwaltungskosten, sondern diejenige der Krankheitskosten für die Einschätzung
maßgeblich.
Nach telefonischer Information vom 30.09.2015 der BEK sind die Krankenkassen aktuell
noch nicht in der Form aufgestellt, als dass der Stadt Brühl geraten würde die
Rahmenvereinbarung kurzfristig zu unterzeichnen. Auch bei den Krankenkassen stehen
Klärungen aus.