Daten
Kommune
Brühl
Größe
59 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
03.11.15, 18:26
Aktualisiert
03.11.15, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BRÜHL
BEBAUUNGSPLAN 01.01 „GIESLER-GALERIE“, 1. Änderung
A: TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung
Mischgebiet – MI
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO)
Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass im Mischgebiet – MI die gemäß § 6 BauNVO allgemein zulässigen Arten von Nutzungen:
Gartenbaubetriebe
Tankstellen
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 a Abs. 3 Nr. 2
nicht zulässig sind.
2.
Maß der baulichen Nutzung
2.1
Grundflächenzahl
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16, 17, 19 BauNVO)
Im Mischgebiet beträgt die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) 0,8.
2.2
Überschreitung der Grundflächenzahl
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO)
Die festgesetzte GRZ darf gemäß § 19 Abs. 4 durch die Grundfläche von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne von § 14
BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das
Baugrundstück lediglich unterbaut wird, bis zu einer GRZ von 1,0 überschritten
werden.
2.3
Zahl der Vollgeschosse
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 BauNVO)
Staffelgeschosse oder sonstige Räume oberhalb des obersten zulässigen Geschosses sind nur im Baufeld mit der Festsetzung II – III Geschosse zulässig.
Das oberste zulässige Vollgeschoss innerhalb der Baufenster mit der Festsetzung V-Geschosse darf 2/3 der Grundfläche des darunterliegenden Vollgeschosses nicht überschreiten.
Stand: 12.10.2015
Stadt Brühl, BP 01.01 „Giesler–Galerie“, 1. Änderung, Textliche Festsetzungen
2.4
S.2
Dachaufbauten
(§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 BauNVO)
Gemäß § 16 Abs. 6 i. V. m. § 18 BauNVO wird festgesetzt, dass Dachaufbauten
wie technische Aufbauten, Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenhäuser auf bis zu
15 % der Grundrissfläche des obersten Geschosses zulässig sind, wenn sie die
festgesetzte maximale Gebäudehöhe um bis zu 2,0 m nicht überschreiten. Sie
sind um das Maß ihrer Höhe von der Außenkante des darunter liegenden Geschosses zurückzusetzen.
3.
Bauweise
3.1
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO)
Ausnahmsweise dürfen die festgesetzten straßenseitigen Baulinien und -grenzen
durch untergeordnete Erker, Loggien und deren Konstruktionsteile bis zu 0,5 m
oberhalb des Erdgeschosses überschritten werden, wenn die Bauteile in Summe
1/2 der Länge der jeweiligen Außenwand nicht überschreiten.
Ein Rücksprung von der Baulinie ist für Loggien um bis zu 3,0 m zulässig, wenn
die Bauteile in Summe 1/2 der Länge der jeweiligen Außenwand nicht überschreiten.
4.
Stellplätze und Garagen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO)
Oberirdische Garagen und überdachte Stellplätze
überbaubaren Grundstücksflächen ausgeschlossen.
5.
Schutz vor Verkehrslärmimmissionen
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
5.1
Lärmpegelbereich III
sind
außerhalb
der
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB mit LPB III gekennzeichneten
Flächen sind die Außenbauteile von Gebäuden entsprechend ihrer Raumnutzung
mit einem resultierenden Schalldämmmaß (R‘w,res) für den Lärmpegelbereich III
gemäß Tabelle 8 in Verbindung mit der Tabelle 9 der DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“ Ausgabe November 1989 zu errichten. Für Wohnräume muss das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß R′w,res für die Außenbauteile von
baulichen Anlagen mindestens 35 dB und für Büroräume mindestens 30 dB betragen. Räume, die der Schlafnutzung dienen, sind mit Fenstern mit integrierten
schallgedämpften Lüftungen oder mit einem fensterunabhängigen Lüftungssystem auszustatten.
Stand: 12.10.2015
Entwurf
2
Lärmpegelbereich IV
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB mit LPB IV gekennzeichneten
Flächen sind die Außenbauteile von Gebäuden entsprechend ihrer Raumnutzung
mit einem resultierenden Schalldämmmaß (R‘w,res) für den Lärmpegelbereich IV
gemäß Tabelle 8 in Verbindung mit der Tabelle 9 der DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“ Ausgabe November 1989 zu errichten. Für Wohnräume muss das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß R′w,res für die Außenbauteile von
baulichen Anlagen mindestens 40 dB und für Büroräume mindestens 35 dB betragen. Räume, die der Schlafnutzung dienen, sind mit Fenstern mit integrierten
schallgedämpften Lüftungen oder mit einem fensterunabhängigen Lüftungssystem auszustatten.
Lärmpegelbereich V
Innerhalb der gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB mit LPB V gekennzeichneten Flächen sind die Außenbauteile von Gebäuden entsprechend ihrer Raumnutzung
mit einem resultierenden Schalldämmmaß (R‘w,res) für den Lärmpegelbereich V
gemäß Tabelle 8 in Verbindung mit der Tabelle 9 der DIN 4109 „Schallschutz im
Hochbau“ Ausgabe November 1989 zu errichten. Für Wohnräume muss das erforderliche resultierende Schalldämm-Maß R′w,res für die Außenbauteile von
baulichen Anlagen mindestens 45 dB und für Büroräume mindestens 40 dB betragen. Räume, die der Schlafnutzung dienen, sind mit Fenstern mit integrierten
schallgedämpften Lüftungen oder mit einem fensterunabhängigen Lüftungssystem auszustatten.
5.2
Es können Ausnahmen von den Festsetzungen unter Nr. 5.1 zugelassen werden,
soweit durch einen Sachverständigen für Schallschutz nachgewiesen wird, dass
andere geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Anforderungen gemäß
DIN 4109 ausreichen.
6.
Schutz vor Gewerbelärmimmissionen
(§§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
6.1
In den straßenabgewandten Fassaden oberhalb des Erdgeschosses, die in dem
gekennzeichneten markierten Bereich liegen und
mit folgender Signatur
in den straßenabgewandten Fassaden im 5. Obergeschoss sind öffenbare Fenster schutzbedürftiger Räume im Sinne der DIN 4109 unzulässig.
6.2
Es können Ausnahmen von der getroffenen Festsetzung 6.1 zugelassen werden,
soweit in einem schalltechnischen Gutachten nachgewiesen wird, dass die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden oder durch andere Maßnahmen
eine Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm gewährleistet ist.
Stand: 12.10.2015
Stadt Brühl, BP 01.01 „Giesler–Galerie“, 1. Änderung, Textliche Festsetzungen
S.4
B:
Gestaltungsfestsetzungen
(§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 86 BauO NRW)
1.
Dachform
Im Plangebiet sind nur Flachdächer und geneigte Dächer mit einer Neigung von
maximal 20° zulässig.
2.
Dachbegrünung
50% aller Dachflächen sind dauerhaft extensiv nach den Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V., Bonn zu begrünen.
3.
Dachaufbauten
Technische Aufbauten sind, sofern keine technischen Anforderungen entgegenstehen, einzuhausen; die Einhausung ist allseitig geschlossen auszuführen. Anlagen zur Solarenergiegewinnung sind von dieser Regelung ausgenommen.
C: HINWEISE
Bodenschutz
Im nordöstlichen Teil des Plangebietes befand sich ehemals ein Brennstoffhandel und im östlichen Teil zur Uhlstraße eine chemische Reinigung. Erdbaumaßnahmen sind der Unteren Bodenschutzbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen und gutachterlich zu überwachen. Der Beginn der Erdbaumaßnahmen,
sowie der mit der Begleitung beauftragte Gutachter ist dem Rhein-Erft-Kreis mindestens 1 Woche vorher schriftlich mitzuteilen. Die abfallwirtschaftliche Vorgehensweise ist mit dem Rhein-Erft-Kreis abzustimmen.
Braunkohlenbergbau
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet im Bereich der durch den
Braunkohlenbergbau bedingten Grundwasserbeeinflussung liegt.
Erdbebenzone
Das gesamte Gebiet der Stadt Brühl befindet sich in Erdbebenzone 2 mit der
Untergrundklasse T. Die bautechnischen Anforderungen der DIN 4149 sind zu
beachten.
Bodendenkmalschutz
Auf die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Denkmalschutz – Gesetz DSchG NW
wird hingewiesen. Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde oder Befunde ist
die Stadt Brühl als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/ 9039-0, Fax: 02425/ 9039 – 199 unverzüglich zu informieren. BodenStand: 12.10.2015
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Stadt Brühl, BP 01.01 „Giesler–Galerie“, 1. Änderung, Textliche Festsetzungen
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denkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.
Entwässerung des Plangebietes
Im nord-östlichen Teil des Plangebietes befand sich ehemals ein Brennstoffhandel. Eine Versickerung von Niederschlagswasser gemäß § 51a Landeswassergesetz (LWG) ist nur auf Flächen zulässig, die nicht im Einflussbereich von möglichen Auffüllungen, Ablagerungen oder Verunreinigungen befinden.
Die Entwässerung des Plangebietes ist mit der Unteren Wasserbehörde des
Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Vorbeugende Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch
Wohngebäude, Garagen und Gewerbeobjekte sollen zum wirksamen Schutz vor
Einbrüchen an sämtlichen Zugangsmöglichkeiten mit Einbruch hemmenden Türen, Fenstern, Toren und Verschlusssystemen entsprechend den einschlägigen
Empfehlungen der kriminalpolizeilichen Beratungsstellen ausgestattet werden.
Die Kreispolizeibehörde weist auf das Beratungsangebot zu kriminalpräventiv
wirkenden Ausstattungen von Bauobjekten mit einbruchhemmenden Sicherungseinrichtungen hin.
Satzung zur Genehmigung von Werbeanlagen
Für Teile des Plangebietes gilt die Satzung der Stadt Brühl gemäß § 86 Abs. 2
BauO NRW über die Einführung einer Genehmigung für Werbeanlagen für besonders schutzwürdige Gebiete vom 26.04.2015. In diesem Teilbereich wird für
genehmigungsfreie Werbeanlagen eine Genehmigung eingeführt. Ausgenommen hiervon sind Werbeanlagen und Hinweisschilder bis zu einer Größe von
0,5 m².
Artenschutz
Um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen, sind zum
Schutz von Fledermäusen und Vögeln Abrissarbeiten ausschließlich zwischen
dem 1. November bis Ende Februar durchzuführen.
Sollen Abrissarbeiten außerhalb des oben genannten Zeitraumes erfolgen, ist
das Vorgehen mit der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Erft-Kreises abzustimmen.
Eine Rodung von Gehölzen ist ausschließlich außerhalb der Brutzeit gemäß § 39
Abs. 5 Satz 2 BNatSchG im Zeitraum Oktober bis einschließlich Februar zulässig. Näheres regelt das Baugenehmigungsverfahren.
Energieversorgung
Innerhalb des Plangebietes befindet sich eine Orstnetz- und Mittelspannungsstation mit einem Verteilungspunkt für mehrere Steuerkabel. Die Verlagerung dieser
Stand: 12.10.2015
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Stationen sowie die ggf. erforderliche Erweiterung der Orstnetzstation ist mit den
Stadtwerken Brühl, Abteilung Netzmanagement und technischer Netzservice abzustimmen.
D: Gutachten und Normen
Folgende Gutachten wurden im Rahmen des Aufstellungsverfahrens erstellt und
sind Bestandteil dieses Bebauungsplanes:
Artenschutzprüfung Stufe I: Vorprüfung, Dipl.-Ing. G. Kursawe Planungsgruppe Grüner Winkel, 12. August 2014
Schalltechnische Untersuchung zur Geräuschsituation im Gebiet und in
der Umgebung des Bebauungsplanes 01.01. „Giesler-Galerie“, 1. Änderung, ACCON Köln GmbH, 27.04.2015
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 01.01 „Südliche Grundstücksspitze Giesler-Galerie“ der Stadt Brühl, Runge + Küchler Ingenieure für
Verkehrsplanung, September 2014
Verkehrsuntersuchung zum Bebauungsplan 01.01 „Südliche Grundstücksspitze Giesler-Galerie“ der Stadt Brühl; Stellungnahme zur Verkehrsqualität KP Römerstr. / Liblarer Str., Runge + Küchler Ingenieure für Verkehrsplanung, 05.03.2015
Folgende Vorschriften und Normen sind beim Planungsamt der Stadt Brühl einsehbar:
DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“, Ausgabe November 1989, Hrsg.:
DIN – Deutsches Institut für Normung e. V., veröffentlicht im Ministerialblatt NRW Nr. 77 vom 26.10.1990
Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.,
Bonn „FLL-Richtlinie für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen“, Ausgabe 2008
Stand: 12.10.2015
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