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Vorlage (Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße" - Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
178 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
03.11.15, 18:26
Aktualisiert
03.11.15, 18:26
Vorlage (Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße" 
- Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -) Vorlage (Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße" 
- Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -) Vorlage (Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße" 
- Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -) Vorlage (Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße" 
- Veränderungssperre gemäß § 14 - 18 BauGB -)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 61/1 Müller 03/10 20 09 14.10.2015 442/2015 Betreff Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße" - Veränderungssperre gemäß §§ 14 - 18 BauGB Beratungsfolge Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung Rat Finanzielle Auswirkungen Ja x Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Schiffer Schaaf Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Rat beschließt gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) folgende Satzung nebst zugehöriger Begründung über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / LiseMeitner-Straße“. Satzung der Stadt Brühl zur Veränderungssperre gemäß §§ 14 - 18 Baugesetzbuch (BauGB) für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / LiseMeitner-Straße“ vom 14.12.2015. Der Rat der Stadt Brühl hat am 14.12.2015 gemäß den §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 + 2 und 17 Abs. 1 Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) ), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) i.V.m. den §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ eine Veränderungssperre beschlossen. §1 Für folgende Grundstücke wird gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre beschlossen: In der Flur 23 die Flurstücke: 133, 134, 135, 136, 303, 304, 213, 305, 299, 390, 298, 302, 300, 307, 308, 5, sowie die Flurstücke 389 und 4 tlw. und in der Flur 24 die Flurstücke: 340, 338, 339 sowie die Flurstücke 1, 2, 3 und 5 tlw. und in der Flur 21 das Flurstück 514 (Siehe Übersichtsplan zur Veränderungssperre im Maßstab 1:5.000) Seite - 2 – Drucksache 442/2015 §2 Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB: 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch - Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen - nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden 2. Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderung von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden und gemäß § 14 Abs. 2 BauGB gilt: 3. Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde sowie gemäß § 14 Abs. 3 BauGB gilt: 4. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §3 Inkrafttreten und Fristen Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft. Sie tritt außer Kraft sobald und so weit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung. §4 Entschädigung Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Nach § 18 Abs. 2 BauGB ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 BauGB entsprechend. Brühl, 15.12.2015 Der Bürgermeister (Dieter Freytag) Seite - 3 – Drucksache 442/2015 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung der Stadt Brühl über die Veränderungssperre für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der aufgeführten Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, der Satzungsbeschluss ist vorher beanstandet worden oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brühl vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Hinweise: Die Satzung kann während der Öffnungszeiten im Fachbereich Bauen und Umwelt der Stadt Brühl, Rathaus Uhlstraße 3, Zimmer A 120, A 123 und A 125 eingesehen werden. Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Baugesetzbuches i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen. Brühl, 15.12.2015 Der Bürgermeister (Dieter Freytag) Erläuterungen: Mit Datum vom 24.10.2014 (Eingang Stadt Brühl) hat die Firma Aldi eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer geplanten Verkaufsflächen von bis zu 1.250 m² für den Bereich südlich der Lise-Meitner-Straße eingereicht. Der Antrag wird als „Neubau eines Discounters unter Verlagerung des vorhandenen Betriebsstandortes von der Engeldorfer Straße zur Lise-Meitner-Straße und Abbruch des vorhandenen Gartenfachmarktes“ formuliert. Das bestehende Planungsrecht für die Bewertung des Bauvorhabens bildet der Bebauungsplan Bauzonen, welcher mit der Ordnungsziffer 24 Industriegebiet festsetzt. Gemäß BauNVO 1962 ist in diesen GI-Gebieten großflächiger Einzelhandel zulässig, so dass die Ansiedlung des Vorhabens genehmigt werden müsste. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat am 31.02.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“ beschlossen (Rechtskraft seit 27.06.2013). Ziel des Bebauungsplanes für den betroffenen Drucksache 442/2015 Seite - 4 – Bereich (Teilbereich B) ist die „Ansiedlung von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel unterhalb der Großflächigkeit“ und damit einhergehend die Ausweisung als Gewerbegebiet. Da der Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist, d.h. noch nicht zum Satzungsbeschluss geführt wurde, wurde die Bauvoranfrage durch Beschluss des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 20.11.2014 gemäß § 15 BauGB für ein Jahr zurückgestellt. Im gesamten Gebiet Brühl-Ost ist in der letzten Zeit eine Veränderung der Nutzungen festzustellen, unter anderem die Ansiedlung von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel in dem betreffenden Bereich südlich der Lise-Meitner-Straße, die Ansiedlung von DHL und Telekom an der Bergerstraße und Sürther Straße. Aktuell sind die Erweiterung des Baumarktes sowie der Bau einer Moschee nördlich der Lise-Meitner-Straße geplant (BP 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“ Teilbereich A und tlw. C). Auf den Flächen westlich der Bergerstraße/nördlich der Straße An der alten Zuckerfabrik wurde zudem ein Aufstellungsbeschluss gefasst mit dem Ziel der Ansiedlung von nicht störendem Gewerbe. Vor dem Hintergrund des aktuell gegebenen Entwicklungsdrucks, wurde die Erstellung eines Rahmenplankonzeptes beauftragt, welches eine zusammenhängende Betrachtung für die Entwicklung des Gebiets Brühl-Ost zum Ziel hat, insbesondere im Hinblick auf die Lage und Entwicklung der Einzelhandelsstandorte mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Eine von den Ergebnissen der Rahmenplanung losgelöste Entwicklung des Standorts bzw. Weiterführung des Verfahrens des BP 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“ würde zum jetzigen Zeitpunkt eine positive städtebauliche Entwicklung, wie sie als Ergebnis der Rahmenplanung formuliert wurde, verhindern. Zur weiteren Sicherung der Ziele des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“ ist daher der Erlass einer Veränderungssperre notwendig. Nach § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Im Falle der Bauvoranfrage der Firma Aldi ist auf die Zweijahresfrist jedoch der seit der Zustellung der Zurückstellung der Entscheidung über den Antrag auf Vorbescheid nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre der Satzung tritt am 17.12.2017 außer Kraft. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist um ein weiteres Jahr verlängern. Die vorstehenden Erläuterungen zur Vorlage sind gleichzeitig als Begründung zur Veränderungssperre anzusehen. Anlage(n): (1) Übersichtsplan