Daten
Kommune
Brühl
Größe
178 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
03.11.15, 18:26
Aktualisiert
03.11.15, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
61/1
Müller
03/10 20 09
14.10.2015
442/2015
Betreff
Bebauungsplan 04.08 "Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße"
- Veränderungssperre gemäß §§ 14 - 18 BauGB Beratungsfolge
Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Schiffer
Schaaf
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom
23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 118 der Verordnung vom 31.08.2015
(BGBl. I S. 1474) folgende Satzung nebst zugehöriger Begründung über die Veränderungssperre
für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / LiseMeitner-Straße“.
Satzung
der Stadt Brühl zur Veränderungssperre gemäß §§ 14 - 18 Baugesetzbuch (BauGB) für das
Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / LiseMeitner-Straße“ vom 14.12.2015.
Der Rat der Stadt Brühl hat am 14.12.2015 gemäß den §§ 14 Abs. 1, 16 Abs. 1 + 2 und 17 Abs. 1
Baugesetzbuch i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) ), zuletzt geändert
durch Artikel 118 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474) i.V.m. den §§ 7 und 41 Abs. 1
Satz 2 f der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.d.F. der Bekanntmachung der
Neufassung vom 14.07.1994 (GV NRW S.666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
25.06.2015 (GV. NRW. S. 496), für das Plangebiet des Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und
Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ eine Veränderungssperre beschlossen.
§1
Für folgende Grundstücke wird gemäß § 14 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre beschlossen:
In der Flur 23 die Flurstücke: 133, 134, 135, 136, 303, 304, 213, 305, 299, 390, 298, 302, 300,
307, 308, 5, sowie die Flurstücke 389 und 4 tlw.
und in der Flur 24 die Flurstücke: 340, 338, 339 sowie die Flurstücke 1, 2, 3 und 5 tlw.
und in der Flur 21 das Flurstück 514
(Siehe Übersichtsplan zur Veränderungssperre im Maßstab 1:5.000)
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§2
Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen gemäß § 14 Abs. 1 BauGB:
1.
Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch - Errichtung, Änderung oder
Nutzungsänderung von baulichen Anlagen - nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden
2.
Erhebliche oder wesentliche wertsteigernde Änderung von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig
sind, nicht vorgenommen werden
und gemäß § 14 Abs. 2 BauGB gilt:
3.
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über
Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde
sowie gemäß § 14 Abs. 3 BauGB gilt:
4.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts
Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung
einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§3
Inkrafttreten und Fristen
Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung gemäß § 16 Abs. 2 BauGB in Kraft. Sie tritt
außer Kraft sobald und so weit für ihren Geltungsbereich (§ 1) ein Bebauungsplan in Kraft tritt,
spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten dieser Satzung.
§4
Entschädigung
Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der
ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB hinaus, ist den Betroffenen für
dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten
(§ 18 Abs. 1 BauGB).
Nach § 18 Abs. 2 BauGB ist die Gemeinde zur Entschädigung verpflichtet. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten
Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen,
dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, entscheidet die höhere
Verwaltungsbehörde. Für den Bescheid über die Festsetzung der Entschädigung gilt § 122 BauGB
entsprechend.
Brühl, 15.12.2015
Der Bürgermeister
(Dieter Freytag)
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Drucksache 442/2015
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Brühl über die Veränderungssperre für das Plangebiet des
Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Bergerstraße / Lise-Meitner-Straße“ wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen der
aufgeführten Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
der Satzungsbeschluss ist vorher beanstandet worden
oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Brühl vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hinweise:
Die Satzung kann während der Öffnungszeiten im Fachbereich Bauen und Umwelt der Stadt Brühl,
Rathaus Uhlstraße 3, Zimmer A 120, A 123 und A 125 eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Sätze 2 und 3 des Baugesetzbuches i.d.F. der
Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) über die fristgemäße Geltendmachung
etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als vierjähriger Dauer der Veränderungssperre wird
hingewiesen.
Brühl, 15.12.2015
Der Bürgermeister
(Dieter Freytag)
Erläuterungen:
Mit Datum vom 24.10.2014 (Eingang Stadt Brühl) hat die Firma Aldi eine Bauvoranfrage zur
Errichtung eines Lebensmittel-Discounters mit einer geplanten Verkaufsflächen von bis zu
1.250 m² für den Bereich südlich der Lise-Meitner-Straße eingereicht. Der Antrag wird als
„Neubau eines Discounters unter Verlagerung des vorhandenen Betriebsstandortes von der
Engeldorfer
Straße
zur
Lise-Meitner-Straße
und
Abbruch
des
vorhandenen
Gartenfachmarktes“ formuliert.
Das bestehende Planungsrecht für die Bewertung des Bauvorhabens bildet der
Bebauungsplan Bauzonen, welcher mit der Ordnungsziffer 24 Industriegebiet festsetzt.
Gemäß
BauNVO 1962 ist in diesen GI-Gebieten großflächiger Einzelhandel zulässig, so dass die
Ansiedlung des Vorhabens genehmigt werden müsste.
Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung hat am 31.02.2012 die Aufstellung des
Bebauungsplanes 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“
beschlossen (Rechtskraft seit 27.06.2013). Ziel des Bebauungsplanes für den betroffenen
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Bereich (Teilbereich B) ist die „Ansiedlung von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel
unterhalb der Großflächigkeit“ und damit einhergehend die Ausweisung als Gewerbegebiet.
Da der Bebauungsplan noch nicht rechtsverbindlich ist, d.h. noch nicht zum
Satzungsbeschluss geführt wurde, wurde die Bauvoranfrage durch Beschluss des
Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung vom 20.11.2014 gemäß § 15 BauGB für ein
Jahr zurückgestellt.
Im gesamten Gebiet Brühl-Ost ist in der letzten Zeit eine Veränderung der Nutzungen
festzustellen, unter anderem die Ansiedlung von nicht zentrenrelevantem Einzelhandel in dem
betreffenden Bereich südlich der Lise-Meitner-Straße, die Ansiedlung von DHL und Telekom
an der Bergerstraße und Sürther Straße. Aktuell sind die Erweiterung des Baumarktes sowie
der Bau einer Moschee nördlich der Lise-Meitner-Straße geplant (BP 04.08 „Sonder- und
Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“ Teilbereich A und tlw. C). Auf den Flächen
westlich der Bergerstraße/nördlich der Straße An der alten Zuckerfabrik wurde zudem ein
Aufstellungsbeschluss gefasst mit dem Ziel der Ansiedlung von nicht störendem Gewerbe.
Vor dem Hintergrund des aktuell gegebenen Entwicklungsdrucks, wurde die Erstellung eines
Rahmenplankonzeptes beauftragt, welches eine zusammenhängende Betrachtung für die
Entwicklung des Gebiets Brühl-Ost zum Ziel hat, insbesondere im Hinblick auf die Lage und
Entwicklung der Einzelhandelsstandorte mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten. Eine von den Ergebnissen der Rahmenplanung losgelöste Entwicklung des
Standorts bzw. Weiterführung des Verfahrens des BP 04.08 „Sonder- und Gewerbegebiet
Berger-/Lise-Meitner-Straße“ würde zum jetzigen Zeitpunkt eine positive städtebauliche
Entwicklung, wie sie als Ergebnis der Rahmenplanung formuliert wurde, verhindern.
Zur weiteren Sicherung der Ziele des zur Aufstellung beschlossenen Bebauungsplanes 04.08
„Sonder- und Gewerbegebiet Berger-/Lise-Meitner-Straße“ ist daher der Erlass einer
Veränderungssperre notwendig. Nach § 17 Abs. 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach
Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Im Falle der Bauvoranfrage der Firma Aldi ist auf die
Zweijahresfrist jedoch der seit der Zustellung der Zurückstellung der Entscheidung über den
Antrag auf Vorbescheid nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen.
Die Veränderungssperre der Satzung tritt am 17.12.2017 außer Kraft. Wenn besondere
Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist um ein weiteres Jahr verlängern.
Die vorstehenden Erläuterungen zur Vorlage sind gleichzeitig als Begründung zur
Veränderungssperre anzusehen.
Anlage(n):
(1) Übersichtsplan