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Vorlage (Erhöhung der Nutzungsgebühren in der Obdachlosenunterkunft Bezug: Anfrage des sachkundigen Bürgers Stilz im Sozialausschuss vom 01.09.2015)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
183 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
11.11.15, 18:27
Aktualisiert
11.11.15, 18:27
Vorlage (Erhöhung der Nutzungsgebühren in der Obdachlosenunterkunft
Bezug: Anfrage des sachkundigen Bürgers Stilz im Sozialausschuss vom 01.09.2015) Vorlage (Erhöhung der Nutzungsgebühren in der Obdachlosenunterkunft
Bezug: Anfrage des sachkundigen Bürgers Stilz im Sozialausschuss vom 01.09.2015) Vorlage (Erhöhung der Nutzungsgebühren in der Obdachlosenunterkunft
Bezug: Anfrage des sachkundigen Bürgers Stilz im Sozialausschuss vom 01.09.2015)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 50 Zimmermann 50 Zi 30.10.2015 497/2015 Betreff Erhöhung der Nutzungsgebühren in der Obdachlosenunterkunft Bezug: Anfrage des sachkundigen Bürgers Stilz im Sozialausschuss vom 01.09.2015 Beratungsfolge Sozialausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Zons Zimmermann Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: In der Sitzung des Sozialausschusses am 01.09.2015 bat der sachkundige Bürger Herr Stilz die Verwaltung, den Nutzen einer Erhöhung der Nutzungsgebühren darzustellen. Derzeit ist die Obdachlosenunterkunft im Lupinenweg mit 52 Personen belegt. Zum 01.09.2014 waren es noch 69 Personen und zum 01.09.2013 insgesamt 62 Personen. Zu beachten ist, dass die 40er Reihe im Lupinenweg aktuell mit 47 Flüchtlingen belegt werden musste, die hier unbeachtet bleiben. Bei einer Umsetzung der Flüchtlinge in andere Unterkünfte wären diese Plätze wieder für Obdachlose verfügbar. Die Mietkosten betragen laut Satzung 4,50 €/qm zuzüglich Betriebs- und Heizkosten. Stromkosten sind von den Bewohnern mittels Stromkarte von den Stadtwerken selbst zu zahlen. Die Nebenkosten werden nach Verbrauch 1x jährlich (zum 01.07. des Jahres) angepasst. Die Erhöhung der Grundmiete bedarf einer Änderung der Satzung und kann nur für alle Bewohner und nicht für einzelne Personen erfolgen. Ein Gebührenbescheid, angelehnt an einen Staffelmietvertrag ist nach Rücksprache mit dem Fachbereich Justitiariat und zentrale Vergabestelle ebenfalls nicht möglich. Eine Erhöhung der Grundgebühr wäre eventuell in Anlehnung an den Mietspiegel auf 5,40 € möglich. Es handelt sich hier um Wohnungen mittlerer Wohnlage um 40 qm der Gruppe I (bezugsfertig bis 1960). Die meisten Wohnungen innerhalb des Gemeindegebietes liegen in diesen Wohngegenden. Der Wohnraum ist mit Heizung, Bad und WC ausgestattet. In der Obdachlosenunterkunft werden jedoch vor allem nur Zimmer in einer Größenordnung Seite - 2 – Drucksache 497/2015 von 14 qm oder 17 qm für Einzelpersonen vergeben. Die Sanitäranlagen wie Dusche, WC sowie die Küche werden gemeinschaftlich genutzt. Insoweit ist fraglich, ob eine Erhöhung auf 5,40 € überhaupt möglich wäre. Von den 52 Personen erhalten nach Information der Verwaltung aktuell 34 Personen Leistungen nach dem SGB II und 2 Personen Leistungen nach dem SGB XII. Eine Mieterhöhung bei diesem Personenkreis würde zu Mehrausgaben beim Sozialhilfeträger führen, so dass sich ein Kostennutzen nicht ergibt. 9 Personen erhalten eine Altersrente bzw. eine Rente wegen Erwerbsminderung. 7 Personen gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Sie erhalten keine Leistungen nach dem SGB XII; inwieweit eine aufstockende Hilfe vom Jobcenter gewährt wird, ist nicht bekannt. Zu beachten ist, dass die Verwaltung keine Möglichkeit hat, die Menschen im Lupinenweg auf ihre Einkommensverhältnisse hin zu befragen. Lediglich der Bezug von Leistungen nach dem SGB XII kann mit Sicherheit beantwortet werden. Die obigen Angaben beruhen insofern auf freiwilligen Angaben der Bewohner/innen oder auf sonstigen Erkenntnissen. Ferner wechseln die Einkommensverhältnisse (SGB II Bezug, Erwerbseinkommen) regelmäßig. Unter Berücksichtigung dieser Angaben könnte eine Erhöhung der Grundgebühr bei maximal 16 Personen zu Mehreinnahmen bei der Verwaltung führen. Eine erhöhte Miete kann jedoch auch dazu führen, dass ein Teil dieser Personen anspruchsberechtigt nach dem SGB II oder SGB XII werden. Es ergibt sich folgende Berechnung: Kosten je qm durchschnittliche qm je Raum monatliche Kosten jährliche Kosten 4,50 € 15,5 69,75 € 837,00 € 5,40 € 15,5 83,70 € 1.004,40 € Differenz 167,40 € Mehreinnahme für 16 Personen 2.678,40 € Eine Erhöhung der Gebühren führt zu folgendem Verwaltungsaufwand bei verschiedenen Stellen:       Änderung der aktuellen Satzung (FB 30; FB 50; Ausschüsse) neuer Gebührenbescheid für alle 52 Bewohner (FB 50) Versand der Bescheide an Hilfeempfänger, Sozialamt, Jobcenter (FB 50) Änderung der bestehenden Sollstellungen (FB 50, FB 20) Neuberechnung der Sozialhilfe und Änderung aller Sozialhilfebescheide (FB 50) Kontrolle der Zahlungseingänge (FB 50; FB 20) Drucksache 497/2015 Seite - 3 – Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, könnte eine Erhöhung der Grundgebühr zusammen mit der jährlichen Anpassung zum 01.07. des nächsten Jahres erfolgen. Abschließend bleibt festzuhalten, dass eine Erhöhung der Grundgebühr zu einer jährlichen Mehreinnahme von maximal 2.678,40 € führen würde. Dieser Einnahme steht ein hoher Verwaltungsaufwand entgegen. Aufgrund der aktuell besonderen Situation im Lupinenweg (Unterbringung von Flüchtlingen) würde eine Erhöhung der Grundgebühr nur für die Obdachlosen auch zu weiteren Spannungen zwischen Obdachlosen und Flüchtlingen führen.