Daten
Kommune
Brühl
Größe
183 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
11.11.15, 18:27
Aktualisiert
11.11.15, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
50
Zimmermann
50 Zi
30.10.2015
497/2015
Betreff
Erhöhung der Nutzungsgebühren in der Obdachlosenunterkunft
Bezug: Anfrage des sachkundigen Bürgers Stilz im Sozialausschuss vom 01.09.2015
Beratungsfolge
Sozialausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
X Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
Zons
Zimmermann
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
In der Sitzung des Sozialausschusses am 01.09.2015 bat der sachkundige Bürger Herr
Stilz die Verwaltung, den Nutzen einer Erhöhung der Nutzungsgebühren darzustellen.
Derzeit ist die Obdachlosenunterkunft im Lupinenweg mit 52 Personen belegt. Zum
01.09.2014 waren es noch 69 Personen und zum 01.09.2013 insgesamt 62 Personen.
Zu beachten ist, dass die 40er Reihe im Lupinenweg aktuell mit 47 Flüchtlingen belegt
werden musste, die hier unbeachtet bleiben. Bei einer Umsetzung der Flüchtlinge in
andere Unterkünfte wären diese Plätze wieder für Obdachlose verfügbar.
Die Mietkosten betragen laut Satzung 4,50 €/qm zuzüglich Betriebs- und Heizkosten.
Stromkosten sind von den Bewohnern mittels Stromkarte von den Stadtwerken selbst zu
zahlen. Die Nebenkosten werden nach Verbrauch 1x jährlich (zum 01.07. des Jahres)
angepasst. Die Erhöhung der Grundmiete bedarf einer Änderung der Satzung und kann
nur für alle Bewohner und nicht für einzelne Personen erfolgen. Ein Gebührenbescheid,
angelehnt an einen Staffelmietvertrag ist nach Rücksprache mit dem Fachbereich
Justitiariat und zentrale Vergabestelle ebenfalls nicht möglich.
Eine Erhöhung der Grundgebühr wäre eventuell in Anlehnung an den Mietspiegel auf 5,40
€ möglich. Es handelt sich hier um Wohnungen mittlerer Wohnlage um 40 qm der Gruppe
I (bezugsfertig bis 1960). Die meisten Wohnungen innerhalb des Gemeindegebietes liegen
in diesen Wohngegenden. Der Wohnraum ist mit Heizung, Bad und WC ausgestattet. In
der Obdachlosenunterkunft werden jedoch vor allem nur Zimmer in einer Größenordnung
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von 14 qm oder 17 qm für Einzelpersonen vergeben. Die Sanitäranlagen wie Dusche, WC
sowie die Küche werden gemeinschaftlich genutzt. Insoweit ist fraglich, ob eine Erhöhung
auf 5,40 € überhaupt möglich wäre.
Von den 52 Personen erhalten nach Information der Verwaltung aktuell 34 Personen
Leistungen nach dem SGB II und 2 Personen Leistungen nach dem SGB XII. Eine
Mieterhöhung bei diesem Personenkreis würde zu Mehrausgaben beim Sozialhilfeträger
führen, so dass sich ein Kostennutzen nicht ergibt.
9 Personen erhalten eine Altersrente bzw. eine Rente wegen Erwerbsminderung. 7
Personen gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Sie erhalten keine Leistungen nach dem
SGB XII; inwieweit eine aufstockende Hilfe vom Jobcenter gewährt wird, ist nicht bekannt.
Zu beachten ist, dass die Verwaltung keine Möglichkeit hat, die Menschen im Lupinenweg
auf ihre Einkommensverhältnisse hin zu befragen. Lediglich der Bezug von Leistungen
nach dem SGB XII kann mit Sicherheit beantwortet werden. Die obigen Angaben beruhen
insofern auf freiwilligen Angaben der Bewohner/innen oder auf sonstigen Erkenntnissen.
Ferner wechseln die Einkommensverhältnisse (SGB II Bezug, Erwerbseinkommen)
regelmäßig.
Unter Berücksichtigung dieser Angaben könnte eine Erhöhung der Grundgebühr bei
maximal 16 Personen zu Mehreinnahmen bei der Verwaltung führen. Eine erhöhte Miete
kann jedoch auch dazu führen, dass ein Teil dieser Personen anspruchsberechtigt nach
dem SGB II oder SGB XII werden.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
Kosten je qm
durchschnittliche qm
je Raum
monatliche
Kosten
jährliche
Kosten
4,50 €
15,5
69,75 €
837,00 €
5,40 €
15,5
83,70 €
1.004,40 €
Differenz
167,40 €
Mehreinnahme
für 16 Personen
2.678,40 €
Eine Erhöhung der Gebühren führt zu folgendem Verwaltungsaufwand bei verschiedenen
Stellen:
Änderung der aktuellen Satzung (FB 30; FB 50; Ausschüsse)
neuer Gebührenbescheid für alle 52 Bewohner (FB 50)
Versand der Bescheide an Hilfeempfänger, Sozialamt, Jobcenter (FB 50)
Änderung der bestehenden Sollstellungen (FB 50, FB 20)
Neuberechnung der Sozialhilfe und Änderung aller Sozialhilfebescheide (FB 50)
Kontrolle der Zahlungseingänge (FB 50; FB 20)
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Um Verwaltungsaufwand zu vermeiden, könnte eine Erhöhung der Grundgebühr
zusammen mit der jährlichen Anpassung zum 01.07. des nächsten Jahres erfolgen.
Abschließend bleibt festzuhalten, dass eine Erhöhung der Grundgebühr zu einer jährlichen
Mehreinnahme von maximal 2.678,40 € führen würde. Dieser Einnahme steht ein hoher
Verwaltungsaufwand entgegen.
Aufgrund der aktuell besonderen Situation im Lupinenweg (Unterbringung von
Flüchtlingen) würde eine Erhöhung der Grundgebühr nur für die Obdachlosen auch zu
weiteren Spannungen zwischen Obdachlosen und Flüchtlingen führen.