Daten
Kommune
Brühl
Größe
160 kB
Datum
17.11.2015
Erstellt
11.11.15, 18:27
Aktualisiert
11.11.15, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
50
Zimmermann
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
02.11.2015
500/2015
(477/2015)
Betreff
Einführung einer Gesundheitskarte für Flüchtlinge (Vorlage 477/2015)
Bezug: Anfrage der Fraktion LINKE & PIRATEN vom 21.10.2015
hier: Beantwortung der Fragen
Beratungsfolge
Sozialausschuss
Finanzielle Auswirkungen
Ja
x Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Freytag
Burkhardt
Zimmermann
Kämmerer
RPA
Beschlussentwurf:
Der Sozialausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis.
Erläuterungen:
Mit Vorlage 383/2015 erfolgten seitens der Verwaltung erste Informationen zur Einführung
der Gesundheitskarte für Flüchtlinge.
Am 23.10.2015 reichte die Fraktion LINKE & PIRATEN eine Anfrage zur Vorlage 383/2015
aus mehreren Einzelfragen/Anregungen bestehend (Vorlage 477/2015) ein, zu denen im
Folgenden Stellung genommen wird.
1. Frage/Anregung: Der Beschluss der Bürgermeister (der Vertrag o.ä.) zum 01.01.2003
sollte dem Rat zur Kenntnis gegeben werden.
Antwort der Verwaltung: Die Vereinbarung im Rhein-Erft-Kreis über die Pauschalierung
der Krankenhilfekosten im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist als Anlage
beigefügt.
2. Frage/Anregung: Es sollte dargelegt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage die
Bürgermeister die Vereinbarung getroffen haben.
Drucksache 500/2015
Seite - 2 –
Antwort der Verwaltung: Die Vereinbarung ist am 01.03.2003 in Kraft getreten. Bereits seit
dem Jahr 1996 wurde im Rahmen der regelmäßigen Sozialdezernentenkonferenzen eine
solche Vereinbarung thematisiert. Die freiwillige Pauschalierung wurde im
Sozialausschuss, Hauptausschuss und Rat der Stadt Brühl in 2002 beschlossen (99/98c).
Zur Information sei erwähnt, dass beispielsweise die Kommune Erftstadt im 4. Quartal
2014 allein 2 Personen mit Kosten in Höhe von 31.000,00 € bzw. 58.000,00 € abgerechnet
hat. Die Stadt Pulheim im 3. Quartal 2013 für eine Person 103.000,00 €. Ohne freiwillige
Pauschalierung wären diese Kosten ausschließlich dieser Kommune angelastet worden.
3. Frage: Besteht nach dem Konnexitätsprinzip (Art. 78 Abs. 3 Verfassung NRW, 104a
GG) die Verpflichtung des Landes NRW, die erforderlichen Geldmittel für die
Gesundheitskarte zu übernehmen?
Antwort der Verwaltung: Die Krankenhilfekosten resultieren aus der Leistungspflicht nach
§ 4 und ergänzend nach § 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In NordrheinWestfalen führen die Kommunen das AsylbLG in eigener Zuständigkeit als pflichtige
Selbstverwaltungsangelegenheit durch und entscheiden eigenverantwortlich und nach
pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die
Leistungsgewährung. Die Einführung der Gesundheitskarte ist freiwillig und wird vom Land
Nordrhein-Westfalen nicht erstattet.
4. Frage: Wie und ggf. in welcher Höhe erfolgt bislang eine Erstattung der
Krankheitskosten durch das Land NRW? - Oder bleiben die Städte auf den
Krankheitskosten sitzen?
Antwort der Verwaltung: Die Krankenhilfekosten sind, wie alle Leistungen nach dem
AsylbLG, von der Kommune zu tragen. Eine Kostenerstattung erfolgt lediglich im Rahmen
der Pauschale gemäß Flüchtlingsaufnahmegesetz. Übersteigen die Krankenhilfekosten
einen Betrag von 70.000 € (außergewöhnliche Krankheitskosten), ist seit 2014 eine
Kostenerstattung nach § 4c FlüAG in Fällen nach § 2 FlüAG möglich. In diesen Fällen wird
der Differenzbetrag zwischen den Gesamtkosten und dem Betrag von 70.000 € vom Land
auf Antrag erstattet. Diese Einnahmen werden im Rahmen der Solidarität im Rhein-ErftKreis wiederum auf alle kreisangehörigen Kommunen verteilt.
5. Frage: Welche Kosten der Gesundheitsversorgung sind in den letzten Jahren 2013 und
2014 jeweils angefallen?
a) Absolut im Jahr?
b) Im Durchschnitt pro Person (Asylbewerber/Flüchtling etc.)?
Antwort der Verwaltung: Nachstehend erfolgt eine Aufstellung der Krankenhilfekosten der
Jahre 2013 und 2014 sowie des laufenden Jahres 2015 bis Juli. Zu beachten ist, dass
ergänzende Kosten nach § 6 AsylbLG nicht dargestellt werden können, da sie
haushaltstechnisch nicht separat erfasst werden. Zudem sind die Kosten der Personen
nicht enthalten, die nach § 2 AsylbLG analog SGB XII nach § 264 bereits über eine
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Drucksache 500/2015
Krankenkasse
Krankenhilfeleistungen
erhalten.
Ebenso
Versicherungsbeiträge für pflichtversicherte Leistungsbezieher erfasst.
wenig
werden
Krankenhilfeabrechnung
Quartal
I/2013
II/2013
III/2013
IV/2013
Summe
Kosten
56.524,83 €
35.822,96 €
54.696,96 €
28.391,17 €
Verwaltungskosten
3.391,49 €
2.149,38 €
3.281,82 €
1.703,47 €
I/2014
II/2014
III/2014
IV/2014
Summe
44.472,94 €
48.733,22 €
63.675,67 €
41.089,82 €
2.668,38 €
2.923,99 €
3.820,54 €
2.465,39 €
I/2015
II/2015
Jul 15
Summe
76.044,79 €
59.935,08 €
24.194,03 €
4.562,69 €
3.596,10 €
1.451,64 €
Gesamtkosten Fälle
59.916,32 €
55
37.972,34 €
50
57.978,78 €
68
30.094,64 €
58
185.962,08 €
231
47.141,32 €
76
51.657,21 €
75
67.496,21 €
84
43.555,21 €
80
209.849,95 €
315
80.607,48 € 101
63.531,18 € 117
25.645,67 €
97
169.784,33 €
315
Durchschnittliche
Fälle Kosten
1.089,39 €
759,45 €
852,63 €
518,87 €
57,75
805,03 €
620,28 €
688,76 €
803,53 €
544,44 €
78,75
666,19 €
798,09 €
543,00 €
264,39 €
105
539,00 €
6. Frage: Mit welchen Ausgaben ist im Jahr 2015 zu rechnen?
Absolut im Jahr?
Im Durchschnitt pro Person (Asylbewerber/Flüchtling etc.)?
Antwort der Verwaltung: Ab Juli 2015 erfolgen die Krankenhilfeabrechnungen durch den
Rhein-Erft-Kreis monatlich. Die bisherigen Kosten sind in oben stehender Tabelle
dargestellt.
Die voraussichtlichen Kosten für 2015 betragen, wie im Rahmen der
Haushaltskonsolidierung dargestellt, voraussichtlich 345.000,00 €. Es handelt sich jedoch
lediglich um eine Schätzung, die von der Anzahl der Flüchtlinge und deren individuellem
Krankheitsbild abhängt. Eine Berechnung der Kosten je Person ist aufgrund dessen nicht
möglich.
7. Frage: Lässt sich der personelle Aufwand (Zeitaufwand und Kosten) in der Verwaltung
in diesem Zusammenhang darstellen/abschätzen?
Drucksache 500/2015
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Antwort der Verwaltung: Der personelle Aufwand lässt sich nicht abschätzen. Die beiden
Sachbearbeiterinnen, die für die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG zuständig sind,
stellen jedoch zu den Öffnungszeiten täglich entsprechende Krankenscheine aus.
Anlage(n):
(1) Vereinbarung im Rhein-Erft-Kreis über die Pauschalierung der Krankenhilfekosten
im AsylbLG