Daten
Kommune
Brühl
Größe
169 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
11.11.15, 18:27
Aktualisiert
11.11.15, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Brühl
öffentliche
Vorlage
Der Bürgermeister
Dienststelle
Sachbearbeiter/in
Aktenzeichen
Datum
Vorlagen-Nr.
30
Dartsch
30/10 20 20/03
21.10.2015
462/2015
Betreff
3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Brühl
Beratungsfolge
Hauptausschuss
Rat
Finanzielle Auswirkungen
Ja
Nein
Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST
Mittel stehen nicht zur Verfügung
Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen
Sachkonto / Kostenstelle
BGM
Zust. Dez.
Zust. Dienststelle
Kämmerer
RPA
Freytag
Brandt
Dartsch
Radermacher Kuhl
Abt. 20/1
Obladen
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte
3.Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Brühl
Erläuterungen:
Die Steuersätze für die Hundesteuer in der Stadt Brühl sind seit 9 Jahren unverändert
Die vorgeschlagene Erhöhung leistet einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung und zur
Finanzierung kommunaler Aufgaben. Insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen
Haushaltssituation soll auf den Mehrertrag durch Anpassung der Steuersätze nicht
verzichtet werden.
Wie der nachstehende Vergleich im Rhein-Erft-Kreis und zu einer weiteren umliegenden
Gemeinde zeigt, bewegt sich die Stadt Brühl mit den Steuersätzen bei der Hundesteuer
bisher im unteren Bereich:
Drucksache 462/2015
Seite - 2 –
Gebührenvergleich Gebühr je Hund, bei Haltung von
Steuersätze 2015
1 Hund 2 Hunde
3 Hunde u. mehr
Bedburg
120 €
200 €
350 €
Bergheim
108 €
138 €
180 €
Brühl
78 €
90 €
102 €
Elsdorf
77 €
89 €
101 €
Erftstadt
90 €
110 €
140 €
Frechen
75 €
87 €
102 €
Hürth
76 €
88 €
101 €
Kerpen
100 €
130 €
160 €
Pulheim
75 €
90 €
105 €
Wesseling
78 €
90 €
102 €
Info: Bornheim
90 €
132 €
156 €
Sie würde sich nach der Anhebung der Steuersätze im Mittelfeld bewegen.
Die Erhöhung des Steuersatzes entspricht einer Mehrbelastung der Hundehalterinnen
und Hundehalter für das Halten eines Hundes in Höhe von 20 EUR (25,64 %), bei 2
Hunden in Höhe von 32 EUR (35,55 %) je Hund sowie bei drei und mehr Hunden in Höhe
von 46 EUR (45,09 %) je Hund im Jahr.
Da die Hundesteuer auch einen ordnungspolitischen Zweck verfolgt, erscheint eine
überproportionale Erhöhung und Angleichung der Steuersätze für das Halten von
mehreren Hunden gerechtfertigt.
Insgesamt würde sich durch die Steuererhöhung ein zusätzlicher Ertrag in Höhe von rd.
50.000 EUR ergeben.
Anlage(n):
(1) 3.Änd.Hundesteuersatzung