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Vorlage (3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Brühl)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
169 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
11.11.15, 18:27
Aktualisiert
11.11.15, 18:27
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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 30 Dartsch 30/10 20 20/03 21.10.2015 462/2015 Betreff 3. Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Brühl Beratungsfolge Hauptausschuss Rat Finanzielle Auswirkungen Ja Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Kämmerer RPA Freytag Brandt Dartsch Radermacher Kuhl Abt. 20/1 Obladen Beschlussentwurf: Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte 3.Satzung zur Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Brühl Erläuterungen: Die Steuersätze für die Hundesteuer in der Stadt Brühl sind seit 9 Jahren unverändert Die vorgeschlagene Erhöhung leistet einen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung und zur Finanzierung kommunaler Aufgaben. Insbesondere vor dem Hintergrund der finanziellen Haushaltssituation soll auf den Mehrertrag durch Anpassung der Steuersätze nicht verzichtet werden. Wie der nachstehende Vergleich im Rhein-Erft-Kreis und zu einer weiteren umliegenden Gemeinde zeigt, bewegt sich die Stadt Brühl mit den Steuersätzen bei der Hundesteuer bisher im unteren Bereich: Drucksache 462/2015 Seite - 2 – Gebührenvergleich Gebühr je Hund, bei Haltung von Steuersätze 2015 1 Hund 2 Hunde 3 Hunde u. mehr Bedburg 120 € 200 € 350 € Bergheim 108 € 138 € 180 € Brühl 78 € 90 € 102 € Elsdorf 77 € 89 € 101 € Erftstadt 90 € 110 € 140 € Frechen 75 € 87 € 102 € Hürth 76 € 88 € 101 € Kerpen 100 € 130 € 160 € Pulheim 75 € 90 € 105 € Wesseling 78 € 90 € 102 € Info: Bornheim 90 € 132 € 156 € Sie würde sich nach der Anhebung der Steuersätze im Mittelfeld bewegen. Die Erhöhung des Steuersatzes entspricht einer Mehrbelastung der Hundehalterinnen und Hundehalter für das Halten eines Hundes in Höhe von 20 EUR (25,64 %), bei 2 Hunden in Höhe von 32 EUR (35,55 %) je Hund sowie bei drei und mehr Hunden in Höhe von 46 EUR (45,09 %) je Hund im Jahr. Da die Hundesteuer auch einen ordnungspolitischen Zweck verfolgt, erscheint eine überproportionale Erhöhung und Angleichung der Steuersätze für das Halten von mehreren Hunden gerechtfertigt. Insgesamt würde sich durch die Steuererhöhung ein zusätzlicher Ertrag in Höhe von rd. 50.000 EUR ergeben. Anlage(n): (1) 3.Änd.Hundesteuersatzung