Daten
Kommune
Brühl
Größe
21 kB
Datum
19.11.2015
Erstellt
11.11.15, 18:27
Aktualisiert
11.11.15, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Kinderbildungsgesetz NRW –Auszug§ 9a Elternmitwirkung in der Kindertageseinrichtung
(1) In jeder Kindertageseinrichtung werden zur Förderung der Zusammenarbeit von
Eltern, Personal und Trägern die Elternversammlung, der Elternbeirat und der Rat
der Kindertageseinrichtung gebildet. Das Verfahren über die Zusammensetzung der
Gremien in der Tageseinrichtung und die Geschäftsordnung werden vom Träger im
Einvernehmen mit den Eltern festgelegt, soweit in diesem Gesetz nicht etwas
anderes bestimmt ist. Bei Wahlen und Abstimmungen haben Eltern eine Stimme je
Kind. Die Mitwirkungsgremien sollen die Zusammenarbeit zwischen den Eltern, dem
Träger und dem pädagogischen Personal sowie das Interesse der Eltern für die
Arbeit der Einrichtung fördern.
(2) Die Eltern der die Einrichtung besuchenden Kinder bilden die Elternversammlung.
Diese wird mindestens einmal im Kindergartenjahr von dem Träger der
Kindertageseinrichtung bis spätestens 10. Oktober einberufen. Eine Einberufung hat
außerdem zu erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der Eltern dies verlangt. In der
Elternversammlung informiert der Träger über personelle Veränderungen sowie
pädagogische und konzeptionelle Angelegenheiten sowie die angebotenen
Öffnungs- und Betreuungszeiten. Zu den Aufgaben der Elternversammlung gehört
die Wahl der Mitglieder des Elternbeirates. Die Elternversammlung soll auch für
Angebote zur Stärkung der Bildungs- und Erziehungskompetenz der Eltern genutzt
werden.
(3) Der Elternbeirat vertritt die Interessen der Elternschaft gegenüber dem Träger
und der Leitung der Einrichtung. Dabei hat er auch die besonderen Interessen von
Kindern mit Behinderungen in der Einrichtung und deren Eltern angemessen zu
berücksichtigen. Das Mandat des Elternbeirates gilt über das Ende eines
Kindergartenjahres hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Elternbeirates, wenn
in den Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 1 Satz 2 keine
andere Regelung getroffen wurde.
(4) Der Elternbeirat ist vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und
umfassend über wesentliche Entscheidungen in Bezug auf die Einrichtung zu
informieren und insbesondere vor Entscheidungen über die pädagogische
Konzeption der Einrichtung, über die personelle Besetzung, die räumliche und
sachliche Ausstattung, die Hausordnung, die Öffnungszeiten, einen Trägerwechsel
sowie die Aufnahmekriterien anzuhören. Gestaltungshinweise hat der Träger
angemessen zu berücksichtigen.
(5) Entscheidungen, die die Eltern in finanzieller Hinsicht berühren, bedürfen
grundsätzlich der Zustimmung durch den Elternbeirat. Hierzu zählen vor allem die
Planung und Gestaltung von Veranstaltungen für Kinder und Eltern sowie die
Verpflegung in der Einrichtung, soweit es sich dabei zum Beispiel nicht nur um
geringfügige Preissteigerungen im Rahmen allgemeinüblicher Teuerungsraten
handelt.
(6) Der Rat der Kindertageseinrichtung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern des
Trägers, des Personals und des Elternbeirates. Aufgaben sind insbesondere die
Beratung der Grundsätze der Erziehungs- und Bildungsarbeit, die räumliche,
sachliche und personelle Ausstattung sowie die Vereinbarung von Kriterien für die
Aufnahme von Kindern in die Einrichtung. Der Rat der Kindertageseinrichtung tagt
mindestens einmal jährlich.
§ 9b Elternmitwirkung auf Jugendamtsbezirks- und Landesebene
(1) Die Elternbeiräte der Tageseinrichtungen für Kinder können sich auf örtlicher
Ebene zu der Versammlung von Elternbeiräten zusammenschließen und ihre
Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten. § 9a Absatz 3 Satz 2
gilt entsprechend. Sie werden dabei von den örtlichen und überörtlichen öffentlichen
Trägern der Jugendhilfe unterstützt. Die Versammlung der Elternbeiräte wählt in der
Zeit zwischen dem
11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat. Die Gültigkeit der
Wahl des Jugendamtselternbeirates setzt voraus, dass sich 15 Prozent aller
Elternbeiräte im Jugendamtsbezirk an der Wahl beteiligt haben. Das Mandat der
Mitglieder des Jugendamtselternbeirates gilt über das Ende eines Kindergartenjahres
hinaus und endet mit der Wahl eines neuen Jugendamtselternbeirates, wenn in den
Verfahrensregeln und Geschäftsordnungen nach Absatz 3 keine andere Regelung
getroffen wurde. Dem Jugendamtselternbeirat ist vom Jugendamt bei wesentlichen
die Kindertageseinrichtungen betreffenden Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu
geben.
(2) Die Jugendamtselternbeiräte können sich auf Landesebene in der Versammlung
der Jugendamtselternbeiräte zusammenschließen. Die Jugendamtselternbeiräte
wählen bis zum 30. November eines jeden Jahres aus ihrer Mitte den
Landeselternbeirat. Die Gültigkeit der Wahl des Landeselternbeirates setzt voraus,
dass sich Jugendamtselternbeiräte aus 15 Prozent aller Jugendamtsbezirke an der
Wahl beteiligt haben. Dem Landeselternbeirat ist von der Obersten
Landesjugendbehörde bei wesentlichen die Kindertageseinrichtungen betreffenden
Fragen die Möglichkeit der Mitwirkung zu geben.
(3) Näheres zum Verfahren und über die Zusammensetzung der Gremien auf
Jugendamts- und Landesebene regeln die Versammlungen der Elternbeiräte und der
Jugendamtselternbeiräte in einer Geschäftsordnung. Der Landeselternbeirat erhält
für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben verbundenen Ausgaben bis zu 15 000
Euro jährlich. Die Auszahlung des Betrages für die Wahlperiode des
Landeselternbeirats (1. Dezember bis 30. November des Folgejahres) erfolgt ab
Januar nach der Wahl. Die Ausgaben einer Wahlperiode sind dem überörtlichen
Träger der Jugendhilfe (Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland
jährlich spätestens bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen.
Abschlagszahlungen sind zu verrechnen.