Daten
Kommune
Brühl
Größe
484 kB
Datum
16.11.2015
Erstellt
11.11.15, 18:27
Aktualisiert
11.11.15, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
REP, Postfach 140407, 40074 Düsseldorf
Bürgermeister Brühl
Postfach 1840
50319 Brühl
Der Landesvorsitzende
40074 Düsseldorf
Postfach 140407
Tel. 0211 - 602 23 83
Fax 0211 - 602 23 82
nrw@rep.de
14.10.2015
Von: Republikaner NRW [mailto:nrw@rep.de]
Gesendet: Mittwoch, 14. Oktober 2015 18:57
An: Stadtverwaltung, Brühl
Betreff: Unsere Anregung "Verleihung Ehrenbürgerschaft an Viktor Orbán" vom 25.09.2015
Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW (Bürgeranträge)
Unsere Anregung vom 25.09.2015 per e-Post Verleihung Ehrenbürgerschaft an Viktor
Orbán
Sehr geehrter Herr Freytag,
sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund der freundlichen Hinweise, dass Anregungen und Beschwerden nur schriftlich
eingereicht werden können, übersende ich Ihnen nachstehend unsere Anregung bzgl. einer
Verleihung der Ehrenbürgerschaft an Viktor Orbán.
Mit freundlichen Grüßen
André Maniera
Landesvorsitzender Republikaner NRW
Anregungen und Beschwerden nach § 24 GO NRW (Bürgeranträge)
Verleihung Ehrenbürgerschaft an Viktor Orbán
Die Republikaner, LV NRW, regen an, Viktor Orbán in Ihrer Stadt zum Ehrenbürger zu
ernennen.
Als Begründung verweisen wir auf die Tatsache, dass er als einziger Regierungschef
versucht, die europäischen Rechtsgrundlagen in der Behandlung der Asylverfahren (Dublin
III – Verordnung Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments*) umzusetzen, während die
deutsche Bundesregierung bestehendes Recht missachtet und deshalb von der EUKommission mit einem Strafverfahren bedacht wird.
Orbáns Haltung, geprägt von europäischer Weitsicht, sollte gerade in Deutschland
gewürdigt werden, da Ungarn mit seiner Handlungsweise auch Schaden von Deutschland
fernzuhalten versucht.
Über die Entscheidung des Rates bitte ich Sie, mich zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
André Maniera
Landesvorsitzender Republikaner NRW
*Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz
zuständig ist, ist eine Verordnung der Europäischen Union, nach der der Mitgliedstaat
bestimmt wird, der für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Die Verordnung
tritt an die Stelle der Dublin-II-Verordnung und wird auch Dublin-III-Verordnung genannt. Sie
ist am 19. Juli 2013 in Kraft getreten und ist ihrem Art. 49 zufolge ab dem 1. Januar 2014
unmittelbar anzuwenden.