Daten
Kommune
Brühl
Größe
6,4 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
16.11.15, 18:26
Aktualisiert
16.11.15, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Auszug aus dem
Gesetz
zur Förderung und Entwicklung der Kultur,
der Kunst und der kulturellen Bildung
in Nordrhein-Westfalen
(Kulturfördergesetz NRW)
Vom 18. Dezember 2014
§ 30
Fördervereinbarungen
Das Ministerium kann mit Gemeinden und Gemeindeverbänden, auch mit solchen, die sich in
der Haushaltssicherung gemäß § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
befinden, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur mittel- bis langfristigen Erhaltung
vorhandener kommunaler Kultureinrichtungen zeitlich befristete Fördervereinbarungen
abschließen, in denen der Betrieb und die Entwicklung einer Einrichtung sowie die dazu
erforderlichen beiderseitigen Finanzierungsbeiträge zwischen Land und Gemeinde vereinbart
werden. Das Ministerium kann eine solche Fördervereinbarung mit einer Gemeinde oder
einem Gemeindeverband auch zum Erhalt einer nicht-kommunalen, aber von der Gemeinde
oder dem Gemeindeverband langfristig geförderten Kultureinrichtung abschließen, wenn die
Einrichtung das beantragt und sie vom Land institutionell gefördert wird. Die
zuwendungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Regelungen zum Förderungsrahmen sind zu
beachten.