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Vorlage (Auszug aus dem KFG § 30)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
6,4 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
16.11.15, 18:26
Aktualisiert
16.11.15, 18:26
Vorlage (Auszug aus dem KFG § 30)

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Inhalt der Datei

Auszug aus dem Gesetz zur Förderung und Entwicklung der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung in Nordrhein-Westfalen (Kulturfördergesetz NRW) Vom 18. Dezember 2014 § 30 Fördervereinbarungen Das Ministerium kann mit Gemeinden und Gemeindeverbänden, auch mit solchen, die sich in der Haushaltssicherung gemäß § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen befinden, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zur mittel- bis langfristigen Erhaltung vorhandener kommunaler Kultureinrichtungen zeitlich befristete Fördervereinbarungen abschließen, in denen der Betrieb und die Entwicklung einer Einrichtung sowie die dazu erforderlichen beiderseitigen Finanzierungsbeiträge zwischen Land und Gemeinde vereinbart werden. Das Ministerium kann eine solche Fördervereinbarung mit einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband auch zum Erhalt einer nicht-kommunalen, aber von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband langfristig geförderten Kultureinrichtung abschließen, wenn die Einrichtung das beantragt und sie vom Land institutionell gefördert wird. Die zuwendungsrechtlichen und haushaltsrechtlichen Regelungen zum Förderungsrahmen sind zu beachten.