Daten
Kommune
Pulheim
Größe
128 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
488/2013
Erstellt am:
27.11.2013
Aktenzeichen:
IV/61 br
Verfasser/in:
Herr Brozio
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Umwelt- und Planungsausschuss
X
11.12.2013
Rat
X
17.12.2013
Betreff
Bebauungsplan Nr. 112 Sinthern
Bereich: Erlenweg
- Beschlussfassung über die während der Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 2 sowie 4a Abs. 3 Satz 1-3
BauGB eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
siehe UPA vom 02.10.2013, TOP 8
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Bürger / Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 488/2013 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Die während der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) und während der öffentlichen Auslegungen des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB sowie 4a Abs. 3 Satz 1-3 BauGB) eingegangenen Äußerungen und Stellungnahmen werden gemäß den vorgelegten Abwägungsvorschlägen der Verwaltung berücksichtigt / nicht berücksichtigt.
2. Der Rat der Stadt Pulheim beschließt gemäß § 10 BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) in Verbindung mit § 7 (1) der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 09.04.2013 (GV. NRW. S. 194) den Bebauungsplan Nr. 112 Sinthern als Satzung.
Der Bebauungsplan besteht aus der Planzeichnung, textlichen Festsetzungen sowie örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 BauO NRW in Verbindung mit § 9 (4) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch
Art. 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) als Bestandteil des Bebauungsplanes.
Dem Bebauungsplan ist gemäß § 9 (8) BauGB vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art. 1 des
Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) die Begründung beigefügt, die Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Erläuterungen
Gemäß dem Beschluss des Umwelt- und Planungsausschusses in seiner Sitzung am 02.10.2013 hat die Verwaltung
den – nach der 1. Offenlage geänderten – Planentwurf des Bebauungsplans Nr. 112 Sinthern erneut öffentlich ausgelegt. In der erneuten Bekanntmachung zur 2. Offenlage bzw. in den Beteiligungsschreiben an die Träger öffentlicher
Belange (TöB) wurde gem. § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten
Teilen abgegeben werden können.
Die erneute Offenlage fand statt in der Zeit vom 13.11. 2013 bis 26.11.2013. Die TöB wurden angeschrieben mit Datum
06.11.2013.
Es gingen keine Stellungnahmen seitens der Bürger ein. Von Seiten der Träger öffentlicher Belange wurde eine Stellungnahme abgegeben (T 1 ernAus). Inhaltlich wird in dieser Stellungnahme kritisch Bezug auf die seit Jahrzehnten
bestehende Erschließungssituation im Bereich Brauweiler Straße / An der Wasserkaul genommen. Der Inhalt dieser
Stellungnahme ist jedoch formell nicht für die Abwägung relevant, da er sich nicht auf die für die erneute Offenlage geänderten Planinhalte bezieht. Auch inhaltlich ist ihm nicht nachzukommen, da der beschriebene Kreuzungsbereich sich
außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befindet. Die Anregung, die Vorgartenbereichsfestsetzung
„zurückzunehmen“, um Straßenverkehrsfläche zu gewinnen, verkennt ferner, dass es um die Überplanung privater
Grundstücksflächen geht, für die ein besonderes Begründungserfordernis bestünde.
Fernmündlich erläuterte der Rhein-Erft-Kreise, dass es ihm maßgeblich in der Stellungnahme darum gehe, auch bei
Nachverdichtungsmaßnahmen auf sinnhafte Überarbeitungen solcher Knotenpunkte zu dringen. Es wurde vereinbart,
unabhängig von der vorliegenden Bauleitplanung einen gemeinsamen Ortstermin vorzunehmen.
Zu den Inhalten der Stellungnahmen aus der ersten Offenlage sowie der nach der Bürgerversammlung eingegangenen
Stellungnahmen hat die Verwaltung dem Umwelt- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 02.10.2013 Abwägungsvorschläge zur Vorberatung unterbreitet.
Die in der Abwägung vorgelegte Tabelle entspricht jener, die dem Umwelt- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am
02.12.2013 vorgelegt wurde, ergänzt um die in dieser Sitzung ergangenen Abstimmungsergebnisse.
Eine neuerliche Abstimmung durch den Umwelt- und Planungsausschuss ist nicht erforderlich.
Auf der Basis dieser Beschlussempfehlungen des Ausschusses hat der Rat abschließend seine Abwägungsentscheidung zu treffen.