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Beschlussvorlage (BP 112 Sinthern textliche Festsetzungen Satb)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
155 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
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STADT PULHEIM - RHEIN-ERFT-KREIS BEBAUUNGSPLAN NR. 112 SINTHERN Verfahren gem. § 13 a BauGB Textliche Festsetzungen (- die für die erneute Auslegung geänderten Festsetzungen sind kursiv markiert bzw. durchstrichen) A-Planungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO 1.1 Reines Wohngebiet (WR) gemäß § 3 BauNVO Gemäß § 1 Abs. 6 BauNVO wird festgesetzt, dass die nach § 3 Abs. 3 BauNVO im Allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 (1, 3-5) BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für die Verwaltung, Gartenbaubetriebe und Tankstellen) nicht Bestandteil des Bebauungsplanes sind. Die Art der Nutzung wird gemäß § 3 BauNVO als reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 2.1 Traufhöhe (TH) und Oberkante baulicher Anlagen (OK) Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 BauNVO ist die Höhe baulicher Anlagen durch die max. Traufhöhen (TH) und die max. Höhen der Oberkante der baulichen Anlagen (OK) bestimmt. Als oberer Bezugspunkt für die TH wird die Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauerwerks und der Oberfläche der Dachhaut bestimmt. Die Oberkante der baulichen Anlage ergibt sich aus der Dachabschlusskante. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Oberkante Gelände (angrenzend an die Baufläche). Im Bereich WA1 sind Überschreitungen der maximalen Oberkante der Bauhöhe durch Brüstungen auf Dachterrassen bis zu einem 1 m zulässig. Die Brüstungen dürfen nicht in massiver Bauweise ausgeführt werden. 2.2 Grundflächenzahl Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. mit § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO wird die max. Grundflächenzahl für das allgemeine die reinen Wohngebiete mit 0,4 festgesetzt. 3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 3.1 Bauweise (§ 22 Abs. 1 und 2 BauNVO) Für den gesamten Geltungsbereich wird die offene Bauweise festgesetzt. 3.2 Überschreiten der Baugrenze Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. V. mit § 23 Abs. 3 BauNVO wird festgesetzt, dass ein Überschreiten der im Plan mit gekennzeichneten Baugrenzen durch Anbauten bis zu einer Höhe von max. 3,0 m und bis zu einer Tiefe von max. 3,0 m zulässig ist, sofern die max. zulässige GRZ von 0,4 durch diese baulichen Anlagen nicht überschritten wird. Dachterrassen sind auf diesen Anbauten ausgeschlossen. 4. Nebenanlagen Gemäß § 14 Abs.1 BauNVO i. V. mit § 23 Abs. 5 BauNVO wird festgesetzt, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen untergeordnete oberirdische Nebenanlagen nur eingeschränkt bis zu einem Rauminhalt von max. 30 cbm zulässig sind. In den als Vorgartenfläche festgesetzten Bereichen sind Nebenanlagen unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Anlagen für die Unterbringung von Abfallund Wertstoffbehältern. B- Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB i. V. mit § 86 Bauordnung NRW 1.Dachform In den Bereichen WA1, WA2, WA3 WR1, WR2, WR3 und WA4 WR4 sind für Baukörper, die nicht als Nebenanlagen und Garagen im Sinne der §§ 12 u. 14 BauNVO gelten, nur Satteldächer zulässig. Ausgenommen hiervon sind die seitlichen Erweiterungsflächen am Hauptbaukörper im Bereich WA1 und WA2 mit der expliziten Festsetzung Flachdach. Ein Abwalmen der Satteldächer ('Krüppelwalm') ist nicht zulässig. Im Bereich WA3 WR3 sind nur ausnahmsweise Flachdächer zulässig. 2. Dachaufbauten und Dacheinschnitte Dachaufbauten und Einschnitte sind als Belichtungselemente für den genutzten Dachraum in nachfolgend festgesetzten Rahmen zulässig. Sie sind bis zu einer Gesamtlänge von 0,5 der Trauflänge zulässig. Ihre Ausführung muss die Form des Hauptdaches des jeweiligen Gebäudes erkennen lassen. Die Dachflächen von Gauben sind so einzubinden, dass ihr oberer Abschluss mind. 1 m (senkrecht gemessen) unterhalb des Firstes des Hauptdaches einbindet. Von Gebäudeabschlusswänden und Gebäudetrennwänden ist ein Abstand von mind. 1,25 m einzuhalten. Im Bereich WA3 WR3 dürfen Dachaufbauten ausschließlich in der Form von Dachgauben errichtet werden. Die Errichtung von Dacherkern ist in diesem Bereich unzulässig. 3. Einfriedungen Im Bereich der Vorgärten (siehe entsprechende Signatur ) sind Einfriedungen bis zu einer maximalen Höhe von 1,20 m zulässig. Als unterer Bezugspunkt gilt die mittlere Höhenlage des Geländes. 4. Vorgartenflächen Die mit gekennzeichneten Vorgartenbereiche sind unversiegelt anzulegen und gärtnerisch zu gestalten. Befestigte Flächen (Hauseingang, Zufahrt Garage) dürfen insgesamt 50 % der Vorgartenfläche nicht überschreiten. Stellplätze sind in diesen Bereichen nur auf der Fläche der Garagenzufahrt zulässig. C-Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß § 9 Abs. 5 und 6 BauGB 1. Wasserschutzzone Das gesamte Plangebiet liegt im Grundwassereinzugsgebiet des Wasserwerkes Köln – Weiler in der Wasserschutzzone III B. Die Regelungen der ordnungsbehördlichen Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Gewässer im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Weiler und Worringen/Langel der Gas-, / Elektrizitäts- und Wasserwerke Köln AG sind zu beachten.