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Beschlussvorlage (BP 112 Sinthern Abwägung Satb)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
160 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
Beschlussvorlage (BP 112 Sinthern Abwägung Satb) Beschlussvorlage (BP 112 Sinthern Abwägung Satb) Beschlussvorlage (BP 112 Sinthern Abwägung Satb) Beschlussvorlage (BP 112 Sinthern Abwägung Satb) Beschlussvorlage (BP 112 Sinthern Abwägung Satb) Beschlussvorlage (BP 112 Sinthern Abwägung Satb)

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Inhalt der Datei

Bebauungsplan Nr. 112 Sinthern Die folgende Tabelle entspricht jener, die dem Umwelt- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am 02.12.2013 vorgelegt wurde, ergänzt um die in dieser Sitzung ergangenen Abstimmungsergebnisse. Eine neuerliche Abstimmung durch den Ausschuss ist nicht erforderlich, die Tabelle ist dem Rat vorzulegen. Im Rahmen der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1-3 BauGB sind keine abwägungsrelevanten Stellungnahmen eingegangen. Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 2 BauGB (B 1 - B 15) Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerversammlung am 12.06.2013 (B 1 BV - B 3 BV) B 1 Schreiben vom 11.01.2013 B 2 Schreiben vom 12.01.2013 B 3 Schreiben vom 12.01.2013 B 4 Schreiben vom 12.01.2013 B 5 Schreiben vom 31.12.2013 B 6 Schreiben vom 12.01.2013 B 7 Schreiben vom 07.01.2013 B 8 Schreiben vom 12.01.2013 B 9 Schreiben vom 09.01.2013 B 10 Schreiben vom 28.01.2013 B 11 Schreiben vom 15.01.2013 B 12 Schreiben vom 11.01.2013 B 13 Schreiben vom 11.01.2013 B 14 Schreiben vom 13.01.2013 B 15 Schreiben vom 13.01.2013 Kurzinhalt der Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 1. Die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0.4 wird als unverständlich und zu hoch eingeschätzt. Zu 1. Mit der nunmehr erfolgten Verringerung der Erweiterungsmöglichkeiten der Einzelhäuser am Erlenweg und am Buchenweg von 5 m auf 4 m wird dem Anliegen der Antragsteller dahingehend Rechnung getragen, dass die erzielbare Grundstücksausnutzung durch die Verkleinerung der Baufenster reduziert wird. Gleichzeitig liegen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 112 Sinthern die tatsächlich erreichbaren Grundflächenzahlen (GRZ) mit baulichen Anlagen, die eine Hauptnutzung Zu 1. Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahmen entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung teilweise zu berücksichtigen darstellen, aufgrund des Zuschnitts der Baufenster im Bereich der Einzelhausgrundstücke am Erlenweg und Buchenweg bei maximal 0.33 (Erlenweg 6) und minimal 0.22 (Buchenweg 7), sodass die in Zukunft tatsächlich erzielbare bauliche Verdichtung immer noch deutlich unter derjenigen von neuen Einfamilienhausgebieten liegt. Des Weiteren wird die GRZ von 0.4 durch die Hauptanlagen weiterhin deutlich unterschritten, die bereits der bisherige Bebauungsplan Nr. 19 Sinthern festsetzt und die der BP 112 unverändert übernimmt. Eine Grundflächenzahl von 0.4 war bereits in den 1960er Jahren eine weit verbreitete Festsetzung für reine Wohngebiete. Beratungsergebnis: Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en) 2. Es wird eine Hausverlängerung der Einzelhäuser um bis zu 8 m befürchtet. Beratungsergebnis: Zu 2. Die zeichnerische Darstellung des Planes stellt klar, dass im betreffenden Teilbereich die rückwärtige Anbaumöglichkeit auf 5 m begrenzt ist und die seitliche auf 3 m. Die ausnahmsweise Möglichkeit der rückwärtigen Überschreitung der Baugrenze um bis zu 3 m gilt nur für die (anderen) Teile des Baugebietes, in denen kein Baufenster erweitert wird. Eine Verlängerung um bis zu 8 m ist daher ausgeschlossen. Unter Berücksichtig der Kritik des Umfangs der Erweiterungsmöglichkeit wird der Bebauungsplan dahingehend geändert, dass die Tiefe der rückwärtigen Anbaumöglichkeiten im Bereich der Grundstücke Erlenweg 1 bis 10 und 12 sowie Buchenweg 1, 3, 5 und 7 von 5 m auf 4 m reduziert wird. Eine weitere Reduktion ist nicht sinnvoll, da unter Berücksichtigung von Wandstärke und Dämmerfordernis keine Anbauten vollständiger und nutzbarer Räume möglich wären. Die Konsequenz wäre, dass anstelle von Anbaumöglichkeiten an den Bestand ein deutlicher wirtschaftlicher Anreiz zu Abriss und Neubau entstünde. Zu 2. Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahmen entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung teilweise zu berücksichtigen Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en) 3. Es wird befürchtet, dass mit den Zu 3. Entsprechend der textlichen und Zu. 3 Der Umwelt- und Festsetzungen des Bebauungsplans auf den Grundstücken der Reihenhausbebauung am Buchenweg, Wacholderweg und an der Wasserkaul Anbauten bis zu einer Tiefe von 8 m entstehen könnten, woraus eine erhebliche Verschattung für die Nachbarbebauung resultieren würde. Nach Meinung der Eingabesteller würde durch die zu realisierende größere Wohnfläche durch Anbauten lediglich eine größere Wohnfläche pro Kopf ermöglicht werden. Aufgrund der angenommenen ausnahmslosen Zulässigkeit von Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern könnte sich die Zahl der Bewohner in dem Gebiet nicht erhöhen. Daher sei lediglich eine Steigerung der Grundstückspreise zu erwarten, es könne aber keine Verdichtung stattfinden. Beratungsergebnis: zeichnerischen Festsetzungen können auf den Reihenhausgrundstücken am Buchenweg, am Wacholderweg und an der Wasserkaul lediglich Anbauten bis zu einer Tiefe von 3 m entstehen. Damit ist die zu erwartende Verschattung vergleichsweise gering und dementsprechend vertretbar. Da mit dem Bebauungsplan keine Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten pro Haus festgesetzt wird, könnten in den zu erweiternden Einfamilienhäusern bspw. Einliegerwohnungen entstehen oder innerhalb einer erweiterten Wohneinheit Familienangehörige aufgenommen werden (Mehrgenerationenwohnen). Somit kann sich die Anzahl der Bewohner in dem Gebiet auch erhöhen und dementsprechend eine maßvolle Verdichtung stattfinden. Soweit das überarbeitete Planrecht mit angemessen erweiterter baulicher Nutzungsmöglichkeit eine Werterhöhung der Grundstücke bewirkt, ist der Nachteil für die Eigentümer nicht zu erkennen, es handelte sich vielmehr um einen positiven Effekt. Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahmen zu den Punkten nicht zu berücksichtigen Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en) B 1 BV Schreiben vom 02.07.2013 u. Liste m. 51 Unterschriften, B 2 BV Schreiben vom 02.07.2013 Kurzinhalt der Stellungnahmen Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 1. B 1 BV und B 2 BV: Die Änderung vom reinen Wohngebiet in ein allgemeines Wohngebiet wird abgelehnt Zu 1. Aufgrund der bestehenden Nutzungsstruktur, die fast ausschließlich durch reine Wohnnutzungen bestimmt wird, wird der Bebauungsplanentwurf dahingehend geändert, dass die Art der zulässigen Nutzung als reines Wohngebiet ('WR') anstelle von allgemeinen Wohngebiet ('WA') festgesetzt wird. Diese Festsetzung entspricht derjenigen des bisherigen Bebauungsplans Nr. 19 Sinthern. Zu 1. Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahmen zu berücksichtigen Beratungsergebnis: Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en) 2. B 1 BV: Eine Grundflächenzahl von 0,4 wird als zu hoch empfunden. Die Möglichkeit kleinerer Anbauten - wie z. B Wintergarten - sollte jedoch gegeben sein. Beratungsergebnis: Zu 2. Mit der nunmehr erfolgten Verringerung der Erweiterungsmöglichkeiten der Einzelhäuser am Erlenweg und am Buchenweg von 5 m auf 4 m wird dem Anliegen der Antragsteller dahingehend Rechnung getragen, dass die erzielbare Grundstücksausnutzung durch die Verkleinerung der Baufenster reduziert wird. Gleichzeitig liegen mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 112 Sinthern die tatsächlich erreichbaren Grundflächenzahlen (GRZ) mit baulichen Anlagen, die eine Hauptnutzung darstellen, aufgrund des Zuschnitts der Baufenster im Bereich der Einzelhausgrundstücke am Erlenweg und Buchenweg bei maximal 0.33 (Erlenweg 6) und minimal 0.22 (Buchenweg 7), sodass die in Zukunft tatsächlich erzielbare bauliche Verdichtung immer noch deutlich unter derjenigen von neuen Einfamilienhausgebieten liegt. Des Weiteren wird die GRZ von 0.4 durch die Hauptanlagen weiterhin deutlich unterschritten, die bereits der bisherige Bebauungsplan Nr. 19 Sinthern festsetzt und die der BP 112 unverändert übernimmt. Eine Grundflächenzahl von 0.4 war bereits in den 1960er Jahren eine weit verbreitete Festsetzung für reine Wohngebiete. Mit der Erweiterung der Baufenster wird dem Anliegen, gegebenenfalls Wintergärten errichten zu können, Rechnung getragen. Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en) Zu 2. Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahmen entsprechend der Stellungnahme der Verwaltung teilweise zu berücksichtigen B 3 BV Schreiben vom 08.07.2013 Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 1. Der Eingabesteller wünscht, dass Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.8 m im Vorgarten an der Grundstücksgrenze zulässig sind. Höhe Einfriedung Bürgersteigseite. Die Festsetzungen zur Begrünung der Vorgartenbereiche werden mit dem Verweis auf vorhandene, dem zuwider laufende Nutzungen und Gestaltungen als 'Zwangsbegrünung' als inakzeptabel beschrieben. Zu 1 und 2: Die Festsetzung, dass Einfriedungen bis zu einer Höhe von maximal 1.2 m im Vorgartenbereich zulässig sind, wird getroffen, damit einerseits die Möglichkeit besteht, die Grundstücke ausreichend (z. B. gegenüber Hunden) zur Straße hin abzugrenzen, gleichzeitig aber kein Einmauern der Vorgartenbereiche zu ermöglichen. Dies ist aus städtebaulicher Sicht nicht wünschenswert, da der Straßenraum im betreffenden Bereich des Erlenweges deutlich durch ausgeprägte begrünte Vorgartenflächen geprägt ist. Dies ist ein wesentliches Merkmal der zu erhaltenden städtebaulichen Qualität des Gebietes. Die im Vorgartenbereich eines Hauses bestehende, ca. 2 m hohe massive, d. h. blickdichte Einfriedung stellt einen Einzelfall dar, der Gegenstand eines Verfahrens ist. Sie belegt städtebauliche Negativauswirkungen für die Zulassung von hohen und massiven Einfriedungen für das Straßenbild. Das Bedürfnis nach einem weitergehenden Sichtschutz zum Straßenraum lässt sich problemlos durch Anpflanzungen in den ausreichend tiefen Vorgartenflächen erreichen. Der Ursprungsplan BP 19 sieht max. 1 m hohe Einfriedungen vor. Die Festsetzungen zur gärtnerischen Gestaltung der Vorgärten sichern den durchgrünten Charakter der Siedlung und verhindern überwiegend versiegelt ausgeführte Vorbereiche Zu 1 - 3: Der Umwelt- und Planungsausschuss empfiehlt / der Rat der Stadt Pulheim beschließt, die Stellungnahme nicht zu berücksichtigen 2. Für die seitlichen Anbauten der Häuser im Erlenweg wird die Zulässigkeit von geneigten Dächern gefordert. In diesem Zusammenhang wird auf die bestehenden seitlichen Anbauten auf den Grundstücken Erlenweg 4 und 8 verwiesen. 3. Es wird der Wunsch nach der Zulässigkeit eines weiteren Carports Zu 2. Die Errichtung seitlicher Anbauten mit flachen Dächern dient der Ablesbarkeit der ursprünglichen giebelständigen Einfamilienhäusern. Geneigte Dächer auf diesen Anbauten verändern den Charakter der Siedlung deutlich, da Hauptbaukörper und Anbau verschwimmen. Die Möglichkeit der Errichtung seitlicher Anbauten mit Flachdach bewirkt einen ausreichenden Spielraum zur Vergrößerung der Wohnfläche und ist bautechnisch heute eine Standardlösung. Zu 3. Der Vorgartenbereich soll von baulichen Anlagen freigehalten werden, um den aufgelockerten Charakter der Siedlung zu wahren. Mit Abstand von 5 m zur Straßenverkehrsfläche auf dem Grundstück im Bereich des Vorgartens geäußert. Beratungsergebnis: bestünde auch auf dem betreffenden Grundstück grundsätzlich ausreichend Platz für einen Carport bzw. eine Garage, ferner verfügt das Grundstück bereits im Bestand über eine Garage mit Carport in einer Gesamtlänge von mindestens 13 m. Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en)