Daten
Kommune
Pulheim
Größe
160 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 112 Sinthern
Die folgende Tabelle entspricht jener, die dem Umwelt- und Planungsausschuss in seiner Sitzung am
02.12.2013 vorgelegt wurde, ergänzt um die in dieser Sitzung ergangenen Abstimmungsergebnisse.
Eine neuerliche Abstimmung durch den Ausschuss ist nicht erforderlich, die Tabelle ist dem Rat
vorzulegen.
Im Rahmen der erneuten Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 Satz 1-3 BauGB sind keine abwägungsrelevanten
Stellungnahmen eingegangen.
Stellungnahmen im Rahmen der Beteiligungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1 und 2 BauGB
(B 1 - B 15)
Stellungnahmen im Rahmen der Bürgerversammlung am 12.06.2013
(B 1 BV - B 3 BV)
B 1 Schreiben vom 11.01.2013
B 2 Schreiben vom 12.01.2013
B 3 Schreiben vom 12.01.2013
B 4 Schreiben vom 12.01.2013
B 5 Schreiben vom 31.12.2013
B 6 Schreiben vom 12.01.2013
B 7 Schreiben vom 07.01.2013
B 8 Schreiben vom 12.01.2013
B 9 Schreiben vom 09.01.2013
B 10 Schreiben vom 28.01.2013
B 11 Schreiben vom 15.01.2013
B 12 Schreiben vom 11.01.2013
B 13 Schreiben vom 11.01.2013
B 14 Schreiben vom 13.01.2013
B 15 Schreiben vom 13.01.2013
Kurzinhalt der Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
1. Die Festsetzung einer
Grundflächenzahl von 0.4 wird als
unverständlich und zu hoch
eingeschätzt.
Zu 1. Mit der nunmehr erfolgten Verringerung der
Erweiterungsmöglichkeiten der Einzelhäuser am
Erlenweg und am Buchenweg von 5 m auf 4 m wird
dem Anliegen der Antragsteller dahingehend
Rechnung getragen, dass die erzielbare
Grundstücksausnutzung durch die Verkleinerung
der Baufenster reduziert wird.
Gleichzeitig liegen mit den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 112 Sinthern die tatsächlich
erreichbaren Grundflächenzahlen (GRZ) mit
baulichen Anlagen, die eine Hauptnutzung
Zu 1. Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt,
die Stellungnahmen
entsprechend der
Stellungnahme der
Verwaltung teilweise zu
berücksichtigen
darstellen, aufgrund des Zuschnitts der Baufenster
im Bereich der Einzelhausgrundstücke am
Erlenweg und Buchenweg bei maximal 0.33
(Erlenweg 6) und minimal 0.22 (Buchenweg 7),
sodass die in Zukunft tatsächlich erzielbare
bauliche Verdichtung immer noch deutlich unter
derjenigen von neuen Einfamilienhausgebieten
liegt. Des Weiteren wird die GRZ von 0.4 durch die
Hauptanlagen weiterhin deutlich unterschritten, die
bereits der bisherige Bebauungsplan Nr. 19
Sinthern festsetzt und die der BP 112 unverändert
übernimmt. Eine Grundflächenzahl von 0.4 war
bereits in den 1960er Jahren eine weit verbreitete
Festsetzung für reine Wohngebiete.
Beratungsergebnis:
Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en)
2. Es wird eine Hausverlängerung der
Einzelhäuser um bis zu 8 m befürchtet.
Beratungsergebnis:
Zu 2. Die zeichnerische Darstellung des Planes
stellt klar, dass im betreffenden Teilbereich die
rückwärtige Anbaumöglichkeit auf 5 m begrenzt ist
und die seitliche auf 3 m. Die ausnahmsweise
Möglichkeit der rückwärtigen Überschreitung der
Baugrenze um bis zu 3 m gilt nur für die (anderen)
Teile des Baugebietes, in denen kein Baufenster
erweitert wird. Eine Verlängerung um bis zu
8 m ist daher ausgeschlossen.
Unter Berücksichtig der Kritik des Umfangs der
Erweiterungsmöglichkeit wird der Bebauungsplan
dahingehend geändert, dass die Tiefe der
rückwärtigen Anbaumöglichkeiten im Bereich der
Grundstücke Erlenweg 1 bis 10 und 12 sowie
Buchenweg 1, 3, 5 und 7 von
5 m auf 4 m reduziert wird. Eine weitere Reduktion
ist nicht sinnvoll, da unter Berücksichtigung von
Wandstärke und Dämmerfordernis keine Anbauten
vollständiger und nutzbarer Räume möglich wären.
Die Konsequenz wäre, dass anstelle von
Anbaumöglichkeiten an den Bestand ein deutlicher
wirtschaftlicher Anreiz zu Abriss und Neubau
entstünde.
Zu 2. Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt,
die Stellungnahmen
entsprechend der
Stellungnahme der
Verwaltung teilweise zu
berücksichtigen
Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en)
3. Es wird befürchtet, dass mit den
Zu 3. Entsprechend der textlichen und
Zu. 3 Der Umwelt- und
Festsetzungen des Bebauungsplans
auf den Grundstücken der
Reihenhausbebauung am Buchenweg,
Wacholderweg und an der Wasserkaul
Anbauten bis zu einer Tiefe von 8 m
entstehen könnten, woraus eine
erhebliche Verschattung für die
Nachbarbebauung resultieren würde.
Nach Meinung der Eingabesteller
würde durch die zu realisierende
größere Wohnfläche durch Anbauten
lediglich eine größere Wohnfläche pro
Kopf ermöglicht werden. Aufgrund der
angenommenen ausnahmslosen
Zulässigkeit von Einfamilienhäusern,
Doppelhäusern und Reihenhäusern
könnte sich die Zahl der Bewohner in
dem Gebiet nicht erhöhen. Daher sei
lediglich eine Steigerung der
Grundstückspreise zu erwarten, es
könne aber keine Verdichtung
stattfinden.
Beratungsergebnis:
zeichnerischen Festsetzungen können auf den
Reihenhausgrundstücken am Buchenweg, am
Wacholderweg und an der Wasserkaul lediglich
Anbauten bis zu einer Tiefe von 3 m entstehen.
Damit ist die zu erwartende Verschattung
vergleichsweise gering und dementsprechend
vertretbar.
Da mit dem Bebauungsplan keine Beschränkung
der Zahl der Wohneinheiten pro Haus festgesetzt
wird, könnten in den zu erweiternden
Einfamilienhäusern bspw. Einliegerwohnungen
entstehen oder innerhalb einer erweiterten
Wohneinheit Familienangehörige aufgenommen
werden (Mehrgenerationenwohnen). Somit kann
sich die Anzahl der Bewohner in dem Gebiet auch
erhöhen und dementsprechend eine maßvolle
Verdichtung stattfinden.
Soweit das überarbeitete Planrecht mit
angemessen erweiterter baulicher
Nutzungsmöglichkeit eine Werterhöhung der
Grundstücke bewirkt, ist der Nachteil für die
Eigentümer nicht zu erkennen, es handelte sich
vielmehr um einen positiven Effekt.
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt,
die Stellungnahmen zu
den Punkten nicht zu
berücksichtigen
Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en)
B 1 BV Schreiben vom 02.07.2013 u. Liste m. 51 Unterschriften,
B 2 BV Schreiben vom 02.07.2013
Kurzinhalt der Stellungnahmen
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
1. B 1 BV und B 2 BV:
Die Änderung vom reinen Wohngebiet
in ein allgemeines Wohngebiet wird
abgelehnt
Zu 1. Aufgrund der bestehenden Nutzungsstruktur,
die fast ausschließlich durch reine Wohnnutzungen
bestimmt wird, wird der Bebauungsplanentwurf
dahingehend geändert, dass die Art der zulässigen
Nutzung als reines Wohngebiet ('WR') anstelle von
allgemeinen Wohngebiet ('WA') festgesetzt wird.
Diese Festsetzung entspricht derjenigen des
bisherigen Bebauungsplans Nr. 19 Sinthern.
Zu 1. Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt,
die Stellungnahmen zu
berücksichtigen
Beratungsergebnis:
Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en)
2. B 1 BV:
Eine Grundflächenzahl von 0,4 wird als
zu hoch empfunden. Die Möglichkeit
kleinerer Anbauten
- wie z. B Wintergarten - sollte jedoch
gegeben sein.
Beratungsergebnis:
Zu 2. Mit der nunmehr erfolgten Verringerung der
Erweiterungsmöglichkeiten der Einzelhäuser am
Erlenweg und am Buchenweg von 5 m auf 4 m wird
dem Anliegen der Antragsteller dahingehend
Rechnung getragen, dass die erzielbare
Grundstücksausnutzung durch die Verkleinerung
der Baufenster reduziert wird.
Gleichzeitig liegen mit den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 112 Sinthern die tatsächlich
erreichbaren Grundflächenzahlen (GRZ) mit
baulichen Anlagen, die eine Hauptnutzung
darstellen, aufgrund des Zuschnitts der Baufenster
im Bereich der Einzelhausgrundstücke am
Erlenweg und Buchenweg bei maximal 0.33
(Erlenweg 6) und minimal 0.22 (Buchenweg 7),
sodass die in Zukunft tatsächlich erzielbare
bauliche Verdichtung immer noch deutlich unter
derjenigen von neuen Einfamilienhausgebieten
liegt. Des Weiteren wird die GRZ von 0.4 durch die
Hauptanlagen weiterhin deutlich unterschritten, die
bereits der bisherige Bebauungsplan Nr. 19
Sinthern festsetzt und die der BP 112 unverändert
übernimmt. Eine Grundflächenzahl von 0.4 war
bereits in den 1960er Jahren eine weit verbreitete
Festsetzung für reine Wohngebiete.
Mit der Erweiterung der Baufenster wird dem
Anliegen, gegebenenfalls Wintergärten errichten zu
können, Rechnung getragen.
Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en)
Zu 2. Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt,
die Stellungnahmen
entsprechend der
Stellungnahme der
Verwaltung teilweise zu
berücksichtigen
B 3 BV Schreiben vom 08.07.2013
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
1. Der Eingabesteller wünscht, dass
Einfriedungen bis zu einer Höhe von
1.8 m im Vorgarten an der
Grundstücksgrenze zulässig sind.
Höhe Einfriedung Bürgersteigseite.
Die Festsetzungen zur Begrünung der
Vorgartenbereiche werden mit dem
Verweis auf vorhandene, dem zuwider
laufende Nutzungen und Gestaltungen
als 'Zwangsbegrünung' als
inakzeptabel beschrieben.
Zu 1 und 2: Die Festsetzung, dass Einfriedungen
bis zu einer Höhe von maximal 1.2 m im
Vorgartenbereich zulässig sind, wird getroffen,
damit einerseits die Möglichkeit besteht, die
Grundstücke ausreichend (z. B. gegenüber
Hunden) zur Straße hin abzugrenzen, gleichzeitig
aber kein Einmauern der Vorgartenbereiche zu
ermöglichen. Dies ist aus städtebaulicher Sicht
nicht wünschenswert, da der Straßenraum im
betreffenden Bereich des Erlenweges deutlich
durch ausgeprägte begrünte Vorgartenflächen
geprägt ist. Dies ist ein wesentliches Merkmal der
zu erhaltenden städtebaulichen Qualität des
Gebietes.
Die im Vorgartenbereich eines Hauses bestehende,
ca. 2 m hohe massive, d. h. blickdichte Einfriedung
stellt einen Einzelfall dar, der Gegenstand eines
Verfahrens ist. Sie belegt städtebauliche
Negativauswirkungen für die Zulassung von hohen
und massiven Einfriedungen für das Straßenbild.
Das Bedürfnis nach einem weitergehenden
Sichtschutz zum Straßenraum lässt sich problemlos
durch Anpflanzungen in den ausreichend tiefen
Vorgartenflächen erreichen. Der Ursprungsplan BP
19 sieht max. 1 m hohe Einfriedungen vor. Die
Festsetzungen zur gärtnerischen Gestaltung der
Vorgärten sichern den durchgrünten Charakter der
Siedlung und verhindern überwiegend versiegelt
ausgeführte Vorbereiche
Zu 1 - 3: Der Umwelt- und
Planungsausschuss
empfiehlt / der Rat der
Stadt Pulheim beschließt,
die Stellungnahme nicht
zu berücksichtigen
2. Für die seitlichen Anbauten der
Häuser im Erlenweg wird die
Zulässigkeit von geneigten Dächern
gefordert. In diesem Zusammenhang
wird auf die bestehenden seitlichen
Anbauten auf den Grundstücken
Erlenweg 4 und 8 verwiesen.
3. Es wird der Wunsch nach der
Zulässigkeit eines weiteren Carports
Zu 2. Die Errichtung seitlicher Anbauten mit flachen
Dächern dient der Ablesbarkeit der ursprünglichen
giebelständigen Einfamilienhäusern. Geneigte
Dächer auf diesen Anbauten verändern den
Charakter der Siedlung deutlich, da
Hauptbaukörper und Anbau verschwimmen. Die
Möglichkeit der Errichtung seitlicher Anbauten mit
Flachdach bewirkt einen ausreichenden Spielraum
zur Vergrößerung der Wohnfläche und ist
bautechnisch heute eine Standardlösung.
Zu 3. Der Vorgartenbereich soll von baulichen
Anlagen freigehalten werden, um den
aufgelockerten Charakter der Siedlung zu wahren.
Mit Abstand von 5 m zur Straßenverkehrsfläche
auf dem Grundstück im Bereich des
Vorgartens geäußert.
Beratungsergebnis:
bestünde auch auf dem betreffenden Grundstück
grundsätzlich ausreichend Platz für einen Carport
bzw. eine Garage, ferner verfügt das Grundstück
bereits im Bestand über eine Garage mit Carport in
einer Gesamtlänge von mindestens 13 m.
Einstimmig dafür, 0 Enthaltung(en)