Daten
Kommune
Pulheim
Größe
236 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46
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Inhalt der Datei
Bebauungsplan Nr. 112 Sinthern
gemäß § 13a BauGB
BEGRÜNDUNG
zum Satzungsbeschluss
Stand August 2013
Begründung Bebauungsplan Nr.112 Sinthern
Satzungsbeschluss
Stand August 2013
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planerfordernis
Seite 3
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Seite 3
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Seite 3
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Seite 4
5.
Planungsziele
Seite 4
6.
Inhalt des Planentwurfes
Seite 5
6.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
6.1.1 Art der Nutzung
6.1.2 Maß der baulichen Nutzung
6.1.3 Höhe der baulichen Anlagen
6.2
Abgrenzung verschiedener WA-Gebiete
6.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche
6.4
Firstrichtung
6.5
Baugestalterische Festsetzungen
6.6
Fläche für den Gemeinbedarf
7.
Erschließung und ruhender Verkehr
Seite 7
8.
Umweltbelange
Seite 7
9.
Kosten
Seite 8
Stadt Pulheim
Amt 61
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Begründung Bebauungsplan Nr.112 Sinthern
Satzungsbeschluss
Stand August 2013
(- Änderungen in der Begründung für die für die erneute Auslegung sind kursiv markiert bzw. durchstrichen)
1.
Planerfordernis
Mit dem Bebauungsplan Nr. 112 Sinthern sollen die bauleitplanerischen Vorraussetzungen für eine sinnvolle
und städtebaulich gesteuerte Bestandsentwicklung eines bestehenden Wohngebietes geschaffen werden.
Der rechtkräftige Bebauungsplan Nr. 19 Sinthern ermöglicht nur eine geringe Bebaubarkeit von
verhältnismäßig großen Grundstücken. Von Seiten der Bewohner ist vermehrt der Wunsch geäußert
worden, den Bestand zu erweitern oder Anbaumöglichkeiten zu schaffen. Vor dem Hintergrund eines
nachhaltigen Flächenmanagements und der Zielsetzung der Nachverdichtung ist die Bebaubarkeit als nicht
mehr zeitgemäß zu bewerten.
Der Bebauungsplan Nr.19 Sinthern wurde im Jahre 1966 rechtskräftig. 1976 wurde im Erlenweg ein
eingeschossiger seitlicher Anbau im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung durch den Rat genehmigt. Im
Jahr 1985 wurden mehrere Anträge zur Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche an den
Planungsausschuss (Rat) gestellt. Diese Anträge wurden mit Verweis auf den Siedlungscharakter
(städtebauliche Ordnung, negative Veränderung des Siedlungsbildes) abgelehnt.
Im Jahre 1988 wurde der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 19 Sinthern nach
§2 BauGB im regulären Verfahren beschlossen. Die Planänderung hatte eine planungsrechtliche
Absicherung für die bauliche Erweiterung der Einfamilienhäuser am Erlenweg als Zielsetzung.
Im Vorgriff auf die zu erwartende Planung und die angestrebte Rechtskraft wurden 1992 mehrere
Befreiungen zur seitlichen Erweiterung der Bauflächen erteilt. Der Bebauungsplan „Nr. 19 13a Sinthern“ hat
bis heute keine Rechtskraft erlangt. Die Anzahl der Einzelfalländerungen und darauf folgenden Befreiungen
haben zu einer schwierigen städtebaulichen Situation geführt, die den Zielsetzungen des ursprünglich
angestrebten Siedlungscharakters entgegen steht.
Die Neuaufstellung des Bebauungsplanes nach §13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) ist
sinnvoll bzw. erforderlich, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung weiterhin zu gewährleisten.
2.
Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich des BP 112 Sinthern entspricht dem räumlichen Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 19 Sinthern. Die südliche Grenze bildet die Brauweiler Straße, die westliche Grenze
die Straße „An der Wasserkaul“, die nördliche Grenze der Wacholderweg und die östliche Grenze wird
durch die rückwärtige Grundstücksgrenze der östlich angrenzenden Grundstücke am Buchenweg gebildet.
Die geometrisch eindeutige Abgrenzung des räumlichen Grenzungsbereichs wird durch die Planzeichnung
festgelegt.
3.
Planungsrechtliche Vorgaben und Rahmenbedingungen
Im derzeit wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Pulheim liegt der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 112 Sinthern in einem Bereich, der mit der Zweckbestimmung 'Wohnbaufläche'
darstellt ist. Die partielle Festsetzung öffentlicher Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz befindet
sich innerhalb der Wohnbaufläche.
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Satzungsbeschluss
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Der im Bebauungsplan ausgewiesenen Baugebietstyp „Allgemeines Wohngebiet“ entspricht der
Festsetzung aus dem Flächennutzungsplan. Das gesamte Plangebiet liegt im Geltungsbereich des noch
rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 19 Sinthern.
Gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 mit Verweis auf die Anwendung nach § 13 Abs. 3 S. 1 wird bei
Bebauungsplänen der Innenentwicklung auf die Umweltprüfung verzichtet. Damit entfallen auch die
Notwendigkeit zur Erarbeitung eines Umweltberichtes, der Angaben, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind sowie die zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplanentwurf und die
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen (Monitoring).
4.
Bestand innerhalb und außerhalb des Plangebietes
Das Plangebiet ist komplett entwickelt und durch eine Einfamilienhausbebauung, bestehend aus
freistehenden Einfamilienhäusern, Doppelhäusern und Reihenhäusern, gekennzeichnet.
Die Bebauung wurde entsprechend den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 19
Sinthern überwiegend eingeschossig errichtet.
Innerhalb des Plangebietes sind verschiedene Bereiche ablesbar, die jeweils einen städtebaulichen
Zusammenhang bilden. Insbesondere die freistehenden Einfamilienhäuser haben durch Ihre
Giebelständigkeit zur Straße einen ortsbildsprägenden Charakter und bilden ein attraktives städtebauliches
Ensemble.
Verhältnismäßig große Grundstücke stehen im Gegensatz zu einer geringen Bebaubarkeit dieser
Grundstücke. Diese „lockere Bebauung“ kennzeichnet die städtebauliche Situation im Plangebiet.
Innerhalb des Gebietes befindet sich in einer Sackgassenlage vom Erlenweg her erschlossen eine
großzügige Spielplatzanlage, die als qualitativ wertvoll eingeschätzt werden kann. Der Spielplatz soll
weiterhin planungsrechtlich gesichert werden.
Angrenzend an das Plangebiet schließt auf der nördlichen Seite der Brauweiler Straße ebenfalls
Wohnbebauung an, die überwiegend aus Reihenhausgruppen besteht. In nördlicher Richtung befindet sich
die Sinthener Kirche mit einer eher dörfliche geprägten Struktur. Siedlungsstrukturell befindet sich hier die
Ortsmitte.
Über den Knotenpunkt Brauweiler Straße/ An der Wasserkaul erfolgt die Haupterschließung des Gebietes.
Dieser Bereich ist durch einen halb öffentlichen Charakter mit Bushaltepunkt, Briefkasten und zwei
Einzelhandelsbetrieben (Blumenladen und Kiosk) gekennzeichnet. An das Plangebiet angrenzend befindet
sich auf der anderen Seite der Brauweiler Straße ein weiterer Einzelhandelsbetrieb (Bäcker).
Östlich an das Plangebiet des Wacholderweges grenzt Wohnbebauung an, welche den Ortsrand zur
Landschaft bildet, die vorrangig landwirtschaftlich genutzt wird.
5.
Planungsziele
Mit dem Bebauungsplan Nr. 112 Sinthern werden die bauleitplanerischen Vorraussetzungen für eine
städtebaulich sinnvolle Weiterentwicklung in einem bestehenden Wohnquartier in Sinthern geschafften.
Ausgehend von der Planungsgeschichte des Gebietes und der heutigen Problematik lassen sich folgende
Planungsziele formulieren:
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Schaffung und Steuerung von sinnvollen Bestandserweiterungen unter Berücksichtigung
ökologischer und gesamtgesellschaftlicher Interessen (gestiegene Anforderungen Wohnfläche,
Energieeinsparverordnung, Nachhaltigkeit)
Sicherung und Weiterentwicklung des städtebaulichen Gesamtkonzepts
Schaffung von Nachverdichtungsmöglichkeiten an geeigneten Standorten
6.
Inhalt des Planentwurfes
6.1
Art und Maß der baulichen Nutzung
6.1.1
Art der baulichen Nutzung
Vor dem Hintergrund einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung, die sich veränderten Rahmenbedingungen
anpassen kann, wird die monofunktionale Festsetzung eines reinen Wohngebietes zugunsten des
flexibleren Charakters eines allgemeinen Wohngebietes verändert. Diese Festsetzung entspricht
zunehmend der veränderten Lebenswirklichkeit der Menschen, da sich die Arbeitswelt von der strikten
Trennung von Wohnen und Arbeiten zunehmend verabschiedet. Dies betrifft überwiegend Arbeitsplätze
innerhalb der Wohnhäuser, die z.B. als Heimarbeitsplatz dienen oder als Büroarbeitsplätze meist kleiner
Unternehmen ohne Angestellte. Diese kleinen gewerblichen Nutzungen, welche üblicherweise aus einem
Büroarbeitsplatz mit Internetzugang bestehen, sind streng genommen im reinen Wohngebiet nicht zulässig,
es sei denn sie können als Freier Beruf beurteilt werden.
Die Art der baulichen Nutzung wird daher als allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Gem. § 1 Abs. 6, Nr. 1 BauNVO werden die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 (1, 3-5)
BauNVO (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Anlagen für die Verwaltung, Gartenbaubetriebe und
Tankstellen) ausgeschlossen. Der Ausschluss dieser Nutzungen unterstützt den Schutz der allgemeinen
Wohnnutzung. Nicht störende gewerbliche Nutzungen werden – wie oben begründet – ausnahmsweise
zulässig. Zusammen mit den Regelungen des § 15 BauNVO, der im Einzelfall selbst allgemein zulässige
Nutzungen einschränken kann, wenn diese im Widerspruch zu den Eigenarten des Gebietes stehen, bleibt
der Charakters als ruhiger Wohnstandort gesichert.
(- Bestandsplanung, alter BP WR, wird übernommen text aus Abwägung)
6.1.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird durch die Festsetzung der Grundflächenzahl sowie die Festsetzung
der maximalen Traufhöhe und der Oberkante der baulichen Anlage bestimmt. Die Grundflächenzahl wird
durchgängig mit dem gem. § 17 BauNVO höchstzulässigen Maß von 0,4 festgesetzt. Dies erlaubt die
Nachverdichtung einer bestehenden Wohnbebauung.
Im Zuge der Überplanung des Gebietes werden die maximalen Traufhöhen und die maximale Höhe der
baulichen Anlagen anhand der Bestandhöhen plus einem Aufschlag für mögliche notwendige energetische
Sanierungen festgesetzt. Die im Bestand durchgängig eingeschossige Bebauung mit Flachdach wäre im
Rahmen des geltenden Bebauungsplans 19 Sinthern auch mit einem Staffelgeschoss oder einem
Satteldach innerhalb der Festsetzung einer Eingeschossigkeit zulässig. Um diese
Erweiterungsmöglichkeiten im Rahmen einer städtebaulichen Nachverdichtung nicht einzuschränken und
mit dem Ziel einer einheitlichen Entwicklung der Dachlandschaft in Einklang zu bringen, wird das
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Satteldach mit einheitlicher Firstrichtung als Dachform zwingend festgesetzt. Das Flachdach der
Bestandsbebauung ist nur ausnahmsweise zulässig und gewährleistet planerisch den Bestandsschutz.
Es wird zugunsten der Festsetzung einer maximalen Traufhöhe und des Maßes der maximalen Höhe der
baulichen Anlage auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse verzichtet. Die Festsetzung von
Vollgeschossen zur Steuerung des städtebaulichen Gesamtbildes hat sich in der Vergangenheit als
schwierig erwiesen.
6.1.3
Höhe der baulichen Anlagen
Die mit diesem Bauleitplanverfahren angestrebten Erweiterungsmöglichkeiten schließen an die
bestehenden Gebäudekörper an. Dies wird durch eine Erweiterung des durch Baugrenzen definierten
Baufensters erreicht. Um zu gewährleisten, dass sich diese Erweiterungsmöglichkeiten in einem für diesen
Grundstücksbereich verträglichen Rahmen bewegen, werden Traufhöhen und die Höhe der Oberkante der
baulichen Anlage als Maximalwerte bzw. bei Flachdachfestsetzungen der Anbauten die maximale
Oberkante der baulichen Anlage festgesetzt.
Im Bereich WA1 und WA2 werden zudem seitlich Erweiterungsflächen geschaffen, die lediglich einen
eingeschossigen Anbau zulassen. Bei einer möglichen Bebauung sollen diese Bereiche klar als
untergeordnet zu erkennen sein und hinter der Hauptbebauung zurücktreten. Diese südlich (WA1) und
westlich (WA2) orientierten Bereiche sind ebenfalls als überdachte Terrasse oder Wintergarten nutzbar.
6.2
Abgrenzung verschiedener WA-Gebiete WR-Gebiete
Das Plangebiet wird in die Gebiete WA1–WA4 WR1– WR4 untergliedert. Diese bilden eigene
Siedlungsabschnitte und unterscheiden sich hinsichtlich ihrer maximalen Traufhöhe sowie der Höhe der
baulichen Anlagen.
Aufgrund der Zielsetzung der Bestandsentwicklung unter Berücksichtigung des vorhandenen
städtebaulichen Erscheinungsbildes ist eine differenzierte Teilung nötig und sinnvoll.
6.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen
Das Gebiet ist bereits durch eine bestehende Einfamilienhausbebauung (Freistehende Einfamilienhäuser,
Doppelhäuser und Reihenhäuser) gekennzeichnet.
Die festgesetzten überbaubaren Flächen definieren eindeutige Baufelder, die sich an der städtebaulichen
Konzeption des Bestandes orientieren und als Gesamtheit einen stadträumlichen Zusammenhang bilden.
Die vordere Baugrenze
entspricht dem Bestand, die hintere Baugrenze schafft eine
Erweiterungsmöglichkeit über den Bestand hinaus. Die Größe der Baufelder steht im Verhältnis zur
Grundstücksgröße. Hierdurch wird eine ausreichende Flexibilität gewährleistet, gleichzeitig aber die
städtebauliche Gesamtkonzeption erhalten. Zwischen Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie werden
Vorgartenbereich festgelegt, die den stadträumlichen Zusammenhang stärken und sichern.
Bisherige Baufenster, die ein städtebauliches Nachverdichtungspotential erkennen lassen, werden
diesbezüglich erweitert. Diese Nachverdichtungsbereiche befinden sich insbesondere auf
Reihenendhausgrundstücken.
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Die Festsetzung, dass bestimmte Baugrenzen um maximal 3,0 m überschritten werden dürfen,
berücksichtigt die heutigen baulichen Gegebenheiten (z.B. Wintergärten und Terrassenüberdachungen) der
bestehenden Reihenhausbebauung.
Nebenanlagen dürfen außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche nur bis zu einem Brutto-Rauminhalt
von 30 m³ errichtet werden.
6.4
Firstrichtung
Mit der Festsetzung der Firstrichtung wird das Ziel verfolgt, trotz des Einräumens baulicher
Erweiterungsmöglichkeiten das bestehende Siedlungsbild zu erhalten. Die Dachlandschaft, die
überwiegend giebelständig zum Straßenraum angeordnet ist, bildet dabei ein wichtiges städtebauliches
Gestaltungselement.
6.5
Baugestalterische Festsetzungen
In Ergänzung der planungsrechtlichen Festsetzungen nach dem BauGB werden bauordnungsrechtliche
Gestaltungsfestsetzungen nach § 86 BauO NRW getroffen.
Die vorgenannten baugestalterischen Festsetzungen beschränken sich auf städtebaulich wichtige
Gestaltungselemente und greifen in die Bau- und Gestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer nicht
unzumutbar ein.
Mit der Festsetzung der Firstrichtung wird das Ziel verfolgt, trotz dem Einräumen baulicher
Erweiterungsmöglichkeiten das bestehende Siedlungsbild zu erhalten. Die Dachlandschaft, die
überwiegend giebelständig zum Straßenraum angeordnet ist, bildet dabei ein wichtiges städtebauliches
Gestaltungselement. Weitere gestalterische Festsetzungen werden in Bezug auf die Dachform getroffen,
die sich jeweils am Bestand orientiert. Private Belange oder ein eingeschränkter Gestaltungsspielraum
können in Bezug auf die Festsetzungen stehen dem nicht entgegen, da es sich um eine
Bestandsüberplanung handelt, deren alleiniges Ziel es ist, gerade unter Erhalt der bestehenden
Gestaltmerkmale Erweiterungen zuzulassen. Dies erfordert jedoch gestalterische Regeln, um keine das
Stadtbild möglicherweise entstellende Erweiterungen zu ermöglichen.
Die teilweise stark geneigten Dächer im Plangebiet begründen die Festsetzungen zu möglichen
Dachfenstern, -aufbauten und –einschnitten. Die Zulässigkeit wird mit den Festsetzungen städtebaulich
gesteuert und dabei gleichzeitig eine sinnvolle Dachgeschossnutzung ermöglicht.
Weiterhin werden durch baugestalterische Festsetzungen für den Vorgartenbereich als wesentlicher
Bestandteil des öffentlichen Straßenraumes Regelungen getroffen. Gerade die Offenheit des Übergangs
zwischen öffentlicher und privater Fläche der bestehenden Bebauung wird als städtebauliche Qualität
aufgefasst und weiterhin planungsrechtlich gesichert.
Bei Einfriedungen wird festgelegt, dass diese im Bereich der Vorgärten bis zu einer maximalen Höhe von
1,20 m errichtet werden dürfen. Ein „Einmauern“ der Vorgärten soll planerisch verhindert werden, um die
städtebauliche Qualität des aus Vorgarten und Straßenraums bestehenden optisch erlebbaren Raums
weiterhin als Einheit erfahrbar zu machen.
Mit der ebenfalls für den Vorgartenbereich geltenden Festsetzung, dass mindestens 50 % der Fläche
gärtnerisch anzulegen sind, wird ein Übermaß an versiegelten Flächen im Vorgartenbereich
ausgeschlossen.
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Satzungsbeschluss
6.6
Stand August 2013
Öffentliche Grünfläche
Der vorhandene Spielplatz mit Zugang über den Erlenweg bleibt erhalten und wird als öffentliche
Grünfläche mit der Zweckbestimmung Spielplatz festgesetzt.
7.
Erschließung und ruhender Verkehr
Das Wohngebiet ist über die Straße „An der Wasserkaul“ an die Brauweiler Straße erschlossen. Die
öffentlichen Verkehrsflächen sind entwickelt; in Bezug auf das Erschließungsnetz besteht kein
Überarbeitungsbedarf.
Der ruhende Verkehr ist nach den Regelungen der Landesbauordnung NRW grundsätzlich auf den
jeweiligen Baugrundstücken unterzubringen. Stellplätze sind im Bereich der Vorgärten nur im Bereich der
Zufahrt zu den Garagen oder Carports zulässig
Öffentliche Stellplätze sind im Straßenraum in ausreichender Anzahl vorhanden.
8.
Umweltbelange
Da es sich um einen Bebauungsplan gemäß § 13 a BauGB handelt, entfällt die Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB.
9.
Kosten
Durch die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 112 entstehen der Stadt Pulheim keine über die Verfahrensund Planungskosten hinausgehenden Kosten.
Pulheim, den 20.08.2013
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