Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage (Begründung zur Gestaltungssatzung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
44 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
03.11.15, 18:26
Aktualisiert
03.11.15, 18:26
Vorlage (Begründung zur Gestaltungssatzung) Vorlage (Begründung zur Gestaltungssatzung) Vorlage (Begründung zur Gestaltungssatzung) Vorlage (Begründung zur Gestaltungssatzung) Vorlage (Begründung zur Gestaltungssatzung)

öffnen download melden Dateigröße: 44 kB

Inhalt der Datei

STADT BRÜHL Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“ zum Bebauungsplan Nr. 01.01, 1. Änderung Satzung der Stadt Brühl über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 Bauordnung NRW-Westfalen zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.01 Giesler-Galerie vom _____________. Begründung Präambel Das ehemalige Gelände der Giesler-Brauerei wurde im Zuge einer Flächenkonversion neu geordnet und beplant. Der Bebauungsplan Nr. 01.01 GieslerGalerie in der Brühler Innenstadt setzt ein Sondergebiet Einkaufszentrum und Mischgebiete fest. Der Bebauungsplan ist seit dem 19.05.2005 rechtskräftig und wurde in großen Teilen umgesetzt. Für die südliche Grundstücksspitze des Geländes konnte aufgrund der Besitzverhältnisse in den letzten Jahren keine neue Nutzung entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 01.01 und dem Potenzial der Fläche für eine großflächige bauliche Entwicklung gefunden werden. Die bestehenden Nutzungen entsprechen nicht der zentralen Lagequalität des Standortes und wurden zum größten Teil aufgegeben. Aus diesem Grund wurde für diesen Bereich ein neues Planungskonzept entwickelt, das neben Büros und Praxen überwiegend Wohnungen vorsieht. Im Erdgeschoss sollen Ladeneinheiten entstehen. Zur Umsetzung des Planungskonzeptes wurde eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.01 Giesler-Galerie beschlossen. Ziel ist die Ausbildung einer qualitativ hochwertigen straßenbegleitenden Blockrandbebauung zur Arrondierung des Baublockes und um einen repräsentativen südlichen Stadteingang zu schaffen. Zur Umsetzung des Planungskonzeptes wurde die 1.Änderung des B-Planes beschlossen Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf die besondere Lage am Rand der historischen Innenstadt von Brühl sollen für eine neue Bebauung des Giesler-Areals Gestaltungsregeln aufgestellt werden. Die hier vorliegende Satzung löst daher, die in Teilen des Satzungsgebietes geltende Gestaltungssatzung für das Giesler-Areal vom 14.02.2005 ab. Ziele der Satzung insgesamt sind die Verbesserung des Stadtbildes, der Aufenthaltsqualität und die Identitätsbildung. Die hier getroffenen gestalterischen Festsetzungen orientieren sich an der Gestaltungssatzung aus dem Jahr 2005 und nehmen die vorhandenen Strukturen und Maßstäbe der Innenstadt auf. Daneben berücksichtigen die Bestimmungen Aspekte des neuen städtebaulichen Konzeptes für den Standort, um zugleich eine Stadt Brühl, Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“ 26.10.2015 S. 2 von 5 zeitgemäße Bebauung zu ermöglichen. Die Satzung steht dabei in einem Zusammenhang mit den Umgestaltungsmaßnahmen zur Aufwertung der Uhlstraße. Zu § 1 Geltungsbereich und Anwendungsbereich der Satzung Um Beschränkungen für Art und Umfang der baulichen Entwicklung im Innenbereich zu vermeiden, beschränkt sich die Gestaltungssatzung überwiegend auf den Teil der Bebauung, der das Straßenbild und die äußere Erscheinung für die Innenstadt bestimmt. Festsetzungen zur Fassadengestaltung, Materialität und Farbwahl sowie zur Regelung von Werbeanlagen gelten für die Fassadenbereiche entlang der entlang der Uhlstraße, der Liblarer Straße und der Straße An der alten Brauerei. Die Bestimmungen der Satzungen finden Anwendung, sobald innerhalb des Geltungsbereiches bauliche Anlagen oder Werbeanlagen verändert oder neu errichtet werden. Zu § 2 Fassadengliederung Bei einer Straßenrandbebauung wird die Erscheinungsform eines Gebäudes im Wesentlichen von seiner Fassade bestimmt. Es ist städtebauliches Ziel die Neubebauung in die stadträumliche Charakteristik der Innenstadt zu integrieren. Die Fassadengestaltung muss daher typische Eigenschaften der innerstädtischen Bebauung aufnehmen. In Anlehnung an die Gestaltungssatzung zum Giesler-Areal und unter Berücksichtigung des neuen städtebaulichen Konzeptes wurden daher folgende Festsetzungen aufgenommen: - Beschränkung der maximalen Länge zusammenhängender Fassadenabschnitte und Anforderung an deren Gliederung im Maßstab der vorhandenen innerstädtischen Bebauung. Entsprechend des neuen städtebaulichen Konzeptes wurde dabei eine maximale Länge der Fassade von 35 m aufgenommen. Daneben wurde geregelt, dass die Gebäudefassaden entlang der Baulinien vertikal zu gliedern sind. Für Fensteröffnungen sind nur stehende Formate zulässig. Durchgehende Fensterbänder sind unzulässig. - Die Schaufensterzone ist aus der Gesamtfassade eines jeden Gebäudes zu entwickeln. Werden an einer Fassade mehrere Schaufenster errichtet, so sind diese aus der Grundkonzeption der vertikalen Gliederung zu entwickeln. Eine durchgehende Schaufensterfront ist unzulässig. Schaufenster sind seitlich durch geschlossene Wandflächen von mindestens 0,3 m Breite einzufassen. Diese Festsetzung soll den Charakter einer Einkaufsstraße sichern. Zusätzlich soll die Festsetzung aber auch andere Nutzungen entsprechend eines Mischgebietes im Erdgeschoss ermöglichen, die keine Schaufensterbereiche benötigen. So sind straßenseitig auch Bereiche mit Praxisflächen oder Wohnen im Erdgeschoss vorstellbar. Das Grundprinzip der vertikalen Gliederung soll dabei ein verbindenes Element sein, dass durch eine durchdachte Anordnung der Wandöffnungen sichtbar werden soll. So sollten z. B. Fenster und Türen axial übereinander liegen und in einem gleichbleibenden Abstand angeordnet werden. Stadt Brühl, Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“ 26.10.2015 S. 3 von 5 - Stützen, Vorlagen, Pfeiler o. ä. müssen an allen sichtbaren Seiten die gleiche Oberfläche aufweisen. Diese Festsetzung soll ein einheitliches und auf die Fassaden abgestimmtes Erscheinungsbild sichern. - Wenn im Erdgeschossbereich Schaufenster vorgesehen sind, sind diese gemäß ihrer Funktion transparent zu gestalten und zu erhalten. Einschränkungen in der Durchsichtigkeit der Fenster sind bis zu einem Maß von 15% der Fensterfläche zulässig. Diese Festsetzung soll die Funktion von Schaufenstern gewährleisten, Einblick auf ein ausgestelltes Warenangebot zu bieten. Zu § 3 Materialien und Farbgestaltung Ist in Hinblick auf die sehr vielfältige Erscheinungsform der Gebäude in der Innenstadt eine differenzierte Gestaltung erwünscht, soll andererseits eine zu starke Unterschiedlichkeit von Materialien und Farben vermieden werden. Das Neubauvorhaben schließt an die Giesler-Galerie an und soll sich dementsprechend in Materialität und Farbgestaltung an diese anpassen. Eine Addition individueller Gebäudeabschnitte soll vermieden werden. Aus diesem Grund wird das Spektrum der zu verwendenden Materialien begrenzt. Mit den Vorschriften zum Einsatz von Farben kann, ohne bestimmte Farben zu definieren, eine disziplinierte aber dennoch differenzierte Gestaltung sichergestellt werden. Folgende Regelungen wurden daher in den Bebauungsplan aufgenommen: - Geschlossene Fassadenflächen können in Putz, Sichtbeton, Beton mit Vorsatzschale, Naturstein, Klinker, Verblender oder anderen Vormauersteinen ausgeführt werden. - Öffnungen in geschlossenen Wandflächen werden ausgefacht bzw. gefüllt durch Fensterelemente, Brüstungselemente, Glas / Metall, profilierte beschichtete Bleche oder zurückgesetzte Massivteile. Zu § 4 Markisen und Vordächer Markisen und Vordächer können die Fassadengestaltung stark beeinträchtigen oder gar nicht mehr erkennbar werden lassen. Aus diesem Grunde werden Markisen nur unter begrenzten Voraussetzungen zugelassen. Ebenso gelten für Vordächer Beschränkungen hinsichtlich ihrer Konstruktion und Abmessung, sodass folgende Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden: - An den straßenseitigen Fassaden sind Markisen entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen und nur im Erdgeschossbereich zulässig. Um die Passanten nicht zu behindern, dürfen sie eine lichte Höhe von 2,5 m nicht unterschreiten. - Für Vordächer ist eine filigrane Konstruktionen zu wählen, damit diese nicht zum massiv wirken und um die Fassade nicht zu verdecken, daher wird geregelt, dass Vordächer nur in Form filigraner Stahl-/ Glas- / Blechkonstruktionen zulässig sind. Ihre Auskragung darf 1,2 m die straßenseitige Fassade nicht überschreiten. Stadt Brühl, Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“ 26.10.2015 S. 4 von 5 Vordächer sind analog zur Fassadengliederung in Fassadenabschnitten zu unterbrechen. Zu § 4 Werbeanlagen Die Vorschriften zur Gestaltung der Werbeanlagen sollen durch Beschränkung des Umfangs der Werbeanlagen nach Zahl, Abmessung und Standort dazu beitragen, eine neue Bebauung in den Kontext der Innenstadt einzubinden und in die architektonische Gestaltung zu integrieren. Dies gilt auch für den Aspekt der Beleuchtung. Die Angaben zu den maximal zulässigen Abmessungen ergeben sich aus der Berücksichtigung der Erkennbarkeit und Lesbarkeit sowie dem Anspruch auf Präsentationsmöglichkeit der unterschiedlichen Nutzer, auch in Abhängigkeit von ihrer Bedeutung und Größe im Gesamtobjekt. Daher sind Werbeanlagen grundsätzlich nur unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses und an der Stätte der Leistung zulässig. Je Stätte der Leistung ist dabei nur eine Werbeanlage zulässig, Um im geplanten Mischgebiet auch Betrieben in den Obergeschossen eine Werbemöglichkeit zu bieten, z.B. wenn die Werbemöglichkeiten im Erdgeschoss nicht gegeben sind, wird zudem geregelt, dass in den Obergeschossen ausnahmsweise je Stätte der Leistung auf dem unteren Drittel der Fensterfläche eine Werbeanlage als Beklebung zulässig ist. Als Werbeanlage ist entweder der Eigenname oder ein entsprechendes Logo zulässig. Produktwerbung ist an der Außenfassade unzulässig. Ausgenommen sind Hinweise, die in Ergänzung zum Firmennamen Hinweise zur Branche eines Unternehmens (z. B. Buchhandlung, Feinkost, Schuster) leisten. Die Größe dieser Werbeelemente muss jedoch dem Firmennamen deutlich untergeordnet sein. Auf Dachflächen sind keine Werbeanlagen zulässig. Entsprechend der Ausgestaltung der Werbeanlagen in der Innenstadt sind Werbeanlagen als Einzelbuchstaben auszuführen. Die Beleuchtung großflächiger Teile von Werbeanlagen ist nur in indirekter Form (z.B. Strahler) zulässig. Für Einzelbuchstaben oder Logos können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ihre Wirkung als selbstleuchtende Werbung der indirekten Beleuchtung entspricht. Durchgehende selbstleuchtende Kunststoffkästen, die mit Schriften oder Logos bedruckt oder beschichtet sind, sind nicht zulässig, auch dann nicht, wenn sie überwiegend lichtundurchlässig sind. Werbeanlagen mit Wechsel-, LaufIntervallschaltungen sind unzulässig. und Blinklicht sowie sonstigen Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich ihrer Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Stadt Brühl, Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“ 26.10.2015 S. 5 von 5 Die Anordnung horizontaler Werbeanlagen muss auf die gestalterische und konstruktive Gliederung der Fassade abgestimmt sein. Sie ist nur unterhalb der Fensterunterkante des 1. OG und oberhalb der Schaufensteroberkante des Erdgeschosses bei einem Mindestabstand von jeweils 0,2 m zulässig. Die Höhe dieses Fassadenstreifens darf 1,0 m nicht überschreiten. Werbeanlagen sind zentriert über den darunter liegenden Fensterachsen auszurichten. Sie sind in der vertikalen Verlängerung von Stützen und Pfeilern zu unterbrechen. Die Ausladungstiefe von horizontal angebrachten Werbeanlagen darf eine Tiefe von 0,2 m nicht überschreiten. Die Buchstabenhöhe darf maximal 0,6 m betragen. Die Buchstaben sind als Einzelbuchstaben auszuführen. Die Höhe von Logos darf maximal 1,0 m betragen. In vertikaler Richtung auf der Fassade angebrachte Werbung ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die Flächen auf denen die Elemente angeordnet werden, die geometrisch architektonischen Voraussetzungen hierfür gewährleisten, d.h. sie müssen fensterlos und höher als breit sein. Die max. Höhe der Buchstaben beträgt 0,6 m. Um Sonderfällen Rechnung zu tragen, wird geregelt, dass von den o. a. Größenbeschränkungen sowie der Anzahl und Position für Logos und Schriften ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn diese auf mindestens 3,0 m hohen und 3,0 m breiten Fassadenabschnitten ohne Fenster erfolgen. Mehrere Werbeanlagen sind Größe und Anzahl einheitlich aufeinander abzustimmen. Die Flächenbereiche, in denen solche größeren Werbeanlagen zulässig sind, dürfen jedoch nicht mehr als 30% der Fläche des jeweiligen Fassadenabschnittes ausmachen. Weihnachtsdekorationen oder Dekorationen zu anderen einzelnen Anlässen – soweit von der Gestaltungssatzung abweichend – können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie sich in Art und Weise ihrer Ausführung der Fassadengestaltung unterordnen und wenn der Zeitraum sich auf ein untergeordnetes und eindeutig begrenztes Zeitfenster erstreckt. Brühl, den _______________ Der Bürgermeister (Dieter Freytag)