Daten
Kommune
Brühl
Größe
44 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
03.11.15, 18:26
Aktualisiert
03.11.15, 18:26
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STADT BRÜHL
Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“
zum Bebauungsplan Nr. 01.01, 1. Änderung
Satzung der Stadt Brühl über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1
Nr. 1, 4 und 5 Bauordnung NRW-Westfalen zur äußeren Gestaltung baulicher
Anlagen für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.01
Giesler-Galerie vom _____________.
Begründung
Präambel
Das ehemalige Gelände der Giesler-Brauerei wurde im Zuge einer
Flächenkonversion neu geordnet und beplant. Der Bebauungsplan Nr. 01.01 GieslerGalerie in der Brühler Innenstadt setzt ein Sondergebiet Einkaufszentrum und
Mischgebiete fest. Der Bebauungsplan ist seit dem 19.05.2005 rechtskräftig und
wurde in großen Teilen umgesetzt. Für die südliche Grundstücksspitze des Geländes
konnte aufgrund der Besitzverhältnisse in den letzten Jahren keine neue Nutzung
entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 01.01 und dem Potenzial der
Fläche für eine großflächige bauliche Entwicklung gefunden werden. Die
bestehenden Nutzungen entsprechen nicht der zentralen Lagequalität des
Standortes und wurden zum größten Teil aufgegeben. Aus diesem Grund wurde für
diesen Bereich ein neues Planungskonzept entwickelt, das neben Büros und Praxen
überwiegend Wohnungen vorsieht. Im Erdgeschoss sollen Ladeneinheiten
entstehen. Zur Umsetzung des Planungskonzeptes wurde eine Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 01.01 Giesler-Galerie beschlossen. Ziel ist die Ausbildung
einer qualitativ hochwertigen straßenbegleitenden Blockrandbebauung zur
Arrondierung des Baublockes und um einen repräsentativen südlichen Stadteingang
zu schaffen.
Zur Umsetzung des Planungskonzeptes wurde die 1.Änderung des B-Planes
beschlossen
Vor diesem Hintergrund und in Hinblick auf die besondere Lage am Rand der
historischen Innenstadt von Brühl sollen für eine neue Bebauung des Giesler-Areals
Gestaltungsregeln aufgestellt werden. Die hier vorliegende Satzung löst daher, die in
Teilen des Satzungsgebietes geltende Gestaltungssatzung für das Giesler-Areal vom
14.02.2005 ab.
Ziele der Satzung insgesamt sind die Verbesserung des Stadtbildes, der
Aufenthaltsqualität und die Identitätsbildung.
Die hier getroffenen gestalterischen Festsetzungen orientieren sich an der
Gestaltungssatzung aus dem Jahr 2005 und nehmen die vorhandenen Strukturen
und Maßstäbe der Innenstadt auf. Daneben berücksichtigen die Bestimmungen
Aspekte des neuen städtebaulichen Konzeptes für den Standort, um zugleich eine
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zeitgemäße Bebauung zu ermöglichen. Die Satzung steht dabei in einem
Zusammenhang mit den Umgestaltungsmaßnahmen zur Aufwertung der Uhlstraße.
Zu § 1 Geltungsbereich und Anwendungsbereich der Satzung
Um Beschränkungen für Art und Umfang der baulichen Entwicklung im Innenbereich
zu vermeiden, beschränkt sich die Gestaltungssatzung überwiegend auf den Teil der
Bebauung, der das Straßenbild und die äußere Erscheinung für die Innenstadt
bestimmt. Festsetzungen zur Fassadengestaltung, Materialität und Farbwahl sowie
zur Regelung von Werbeanlagen gelten für die Fassadenbereiche entlang der
entlang der Uhlstraße, der Liblarer Straße und der Straße An der alten Brauerei.
Die Bestimmungen der Satzungen finden Anwendung, sobald innerhalb des
Geltungsbereiches bauliche Anlagen oder Werbeanlagen verändert oder neu
errichtet werden.
Zu § 2 Fassadengliederung
Bei einer Straßenrandbebauung wird die Erscheinungsform eines Gebäudes im
Wesentlichen von seiner Fassade bestimmt. Es ist städtebauliches Ziel die
Neubebauung in die stadträumliche Charakteristik der Innenstadt zu integrieren. Die
Fassadengestaltung muss daher typische Eigenschaften der innerstädtischen
Bebauung aufnehmen. In Anlehnung an die Gestaltungssatzung zum Giesler-Areal
und unter Berücksichtigung des neuen städtebaulichen Konzeptes wurden daher
folgende Festsetzungen aufgenommen:
-
Beschränkung der maximalen Länge zusammenhängender Fassadenabschnitte
und Anforderung an deren Gliederung im Maßstab der vorhandenen
innerstädtischen Bebauung. Entsprechend des neuen städtebaulichen Konzeptes
wurde dabei eine maximale Länge der Fassade von 35 m aufgenommen.
Daneben wurde geregelt, dass die Gebäudefassaden entlang der Baulinien
vertikal zu gliedern sind. Für Fensteröffnungen sind nur stehende Formate
zulässig. Durchgehende Fensterbänder sind unzulässig.
-
Die Schaufensterzone ist aus der Gesamtfassade eines jeden Gebäudes zu
entwickeln. Werden an einer Fassade mehrere Schaufenster errichtet, so sind
diese aus der Grundkonzeption der vertikalen Gliederung zu entwickeln. Eine
durchgehende Schaufensterfront ist unzulässig. Schaufenster sind seitlich durch
geschlossene Wandflächen von mindestens 0,3 m Breite einzufassen. Diese
Festsetzung soll den Charakter einer Einkaufsstraße sichern. Zusätzlich soll die
Festsetzung aber auch andere Nutzungen entsprechend eines Mischgebietes im
Erdgeschoss ermöglichen, die keine Schaufensterbereiche benötigen. So sind
straßenseitig auch Bereiche mit Praxisflächen oder Wohnen im Erdgeschoss
vorstellbar. Das Grundprinzip der vertikalen Gliederung soll dabei ein verbindenes
Element sein, dass durch eine durchdachte Anordnung der Wandöffnungen
sichtbar werden soll. So sollten z. B. Fenster und Türen axial übereinander liegen
und in einem gleichbleibenden Abstand angeordnet werden.
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-
Stützen, Vorlagen, Pfeiler o. ä. müssen an allen sichtbaren Seiten die gleiche
Oberfläche aufweisen. Diese Festsetzung soll ein einheitliches und auf die
Fassaden abgestimmtes Erscheinungsbild sichern.
-
Wenn im Erdgeschossbereich Schaufenster vorgesehen sind, sind diese gemäß
ihrer Funktion transparent zu gestalten und zu erhalten. Einschränkungen in der
Durchsichtigkeit der Fenster sind bis zu einem Maß von 15% der Fensterfläche
zulässig. Diese Festsetzung soll die Funktion von Schaufenstern gewährleisten,
Einblick auf ein ausgestelltes Warenangebot zu bieten.
Zu § 3 Materialien und Farbgestaltung
Ist in Hinblick auf die sehr vielfältige Erscheinungsform der Gebäude in der
Innenstadt eine differenzierte Gestaltung erwünscht, soll andererseits eine zu starke
Unterschiedlichkeit von Materialien und Farben vermieden werden.
Das Neubauvorhaben schließt an die Giesler-Galerie an und soll sich
dementsprechend in Materialität und Farbgestaltung an diese anpassen. Eine
Addition individueller Gebäudeabschnitte soll vermieden werden. Aus diesem Grund
wird das Spektrum der zu verwendenden Materialien begrenzt. Mit den Vorschriften
zum Einsatz von Farben kann, ohne bestimmte Farben zu definieren, eine
disziplinierte aber dennoch differenzierte Gestaltung sichergestellt werden. Folgende
Regelungen wurden daher in den Bebauungsplan aufgenommen:
-
Geschlossene Fassadenflächen können in Putz, Sichtbeton, Beton mit
Vorsatzschale, Naturstein, Klinker, Verblender oder anderen Vormauersteinen
ausgeführt werden.
-
Öffnungen in geschlossenen Wandflächen werden ausgefacht bzw. gefüllt durch
Fensterelemente, Brüstungselemente, Glas / Metall, profilierte beschichtete
Bleche oder zurückgesetzte Massivteile.
Zu § 4 Markisen und Vordächer
Markisen und Vordächer können die Fassadengestaltung stark beeinträchtigen oder
gar nicht mehr erkennbar werden lassen. Aus diesem Grunde werden Markisen nur
unter begrenzten Voraussetzungen zugelassen. Ebenso gelten für Vordächer
Beschränkungen hinsichtlich ihrer Konstruktion und Abmessung, sodass folgende
Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen wurden:
-
An den straßenseitigen Fassaden sind Markisen entsprechend der
Schaufenstergliederung zu unterteilen und nur im Erdgeschossbereich zulässig.
Um die Passanten nicht zu behindern, dürfen sie eine lichte Höhe von 2,5 m nicht
unterschreiten.
-
Für Vordächer ist eine filigrane Konstruktionen zu wählen, damit diese nicht zum
massiv wirken und um die Fassade nicht zu verdecken, daher wird geregelt, dass
Vordächer nur in Form filigraner Stahl-/ Glas- / Blechkonstruktionen zulässig sind.
Ihre Auskragung darf 1,2 m die straßenseitige Fassade nicht überschreiten.
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Vordächer sind analog zur Fassadengliederung in Fassadenabschnitten zu
unterbrechen.
Zu § 4 Werbeanlagen
Die Vorschriften zur Gestaltung der Werbeanlagen sollen durch Beschränkung des
Umfangs der Werbeanlagen nach Zahl, Abmessung und Standort dazu beitragen,
eine neue Bebauung in den Kontext der Innenstadt einzubinden und in die
architektonische Gestaltung zu integrieren. Dies gilt auch für den Aspekt der
Beleuchtung.
Die Angaben zu den maximal zulässigen Abmessungen ergeben sich aus der
Berücksichtigung der Erkennbarkeit und Lesbarkeit sowie dem Anspruch auf
Präsentationsmöglichkeit der unterschiedlichen Nutzer, auch in Abhängigkeit von
ihrer Bedeutung und Größe im Gesamtobjekt. Daher sind Werbeanlagen
grundsätzlich nur unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses und an der Stätte
der Leistung zulässig. Je Stätte der Leistung ist dabei nur eine Werbeanlage
zulässig,
Um im geplanten Mischgebiet auch Betrieben in den Obergeschossen eine
Werbemöglichkeit zu bieten, z.B. wenn die Werbemöglichkeiten im Erdgeschoss
nicht gegeben sind, wird zudem geregelt, dass in den Obergeschossen
ausnahmsweise je Stätte der Leistung auf dem unteren Drittel der Fensterfläche eine
Werbeanlage als Beklebung zulässig ist.
Als Werbeanlage ist entweder der Eigenname oder ein entsprechendes Logo
zulässig. Produktwerbung ist an der Außenfassade unzulässig. Ausgenommen sind
Hinweise, die in Ergänzung zum Firmennamen Hinweise zur Branche eines
Unternehmens (z. B. Buchhandlung, Feinkost, Schuster) leisten. Die Größe dieser
Werbeelemente muss jedoch dem Firmennamen deutlich untergeordnet sein. Auf
Dachflächen sind keine Werbeanlagen zulässig.
Entsprechend der Ausgestaltung der Werbeanlagen in der Innenstadt sind
Werbeanlagen als Einzelbuchstaben auszuführen.
Die Beleuchtung großflächiger Teile von Werbeanlagen ist nur in indirekter Form
(z.B. Strahler) zulässig. Für Einzelbuchstaben oder Logos können Ausnahmen
zugelassen werden, wenn ihre Wirkung als selbstleuchtende Werbung der indirekten
Beleuchtung entspricht. Durchgehende selbstleuchtende Kunststoffkästen, die mit
Schriften oder Logos bedruckt oder beschichtet sind, sind nicht zulässig, auch dann
nicht, wenn sie überwiegend lichtundurchlässig sind.
Werbeanlagen
mit
Wechsel-,
LaufIntervallschaltungen sind unzulässig.
und
Blinklicht
sowie
sonstigen
Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich
ihrer Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in ihren
ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
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Die Anordnung horizontaler Werbeanlagen muss auf die gestalterische und
konstruktive Gliederung der Fassade abgestimmt sein. Sie ist nur unterhalb der
Fensterunterkante des 1. OG und oberhalb der Schaufensteroberkante des
Erdgeschosses bei einem Mindestabstand von jeweils 0,2 m zulässig. Die Höhe
dieses Fassadenstreifens darf 1,0 m nicht überschreiten. Werbeanlagen sind
zentriert über den darunter liegenden Fensterachsen auszurichten. Sie sind in der
vertikalen Verlängerung von Stützen und Pfeilern zu unterbrechen.
Die Ausladungstiefe von horizontal angebrachten Werbeanlagen darf eine Tiefe von
0,2 m nicht überschreiten. Die Buchstabenhöhe darf maximal 0,6 m betragen. Die
Buchstaben sind als Einzelbuchstaben auszuführen. Die Höhe von Logos darf
maximal 1,0 m betragen.
In vertikaler Richtung auf der Fassade angebrachte Werbung ist nur dann
genehmigungsfähig, wenn die Flächen auf denen die Elemente angeordnet werden,
die geometrisch architektonischen Voraussetzungen hierfür gewährleisten, d.h. sie
müssen fensterlos und höher als breit sein. Die max. Höhe der Buchstaben beträgt
0,6 m.
Um Sonderfällen Rechnung zu tragen, wird geregelt, dass von den o. a.
Größenbeschränkungen sowie der Anzahl und Position für Logos und Schriften
ausnahmsweise abgewichen werden kann, wenn diese auf mindestens 3,0 m hohen
und 3,0 m breiten Fassadenabschnitten ohne Fenster erfolgen. Mehrere
Werbeanlagen sind Größe und Anzahl einheitlich aufeinander abzustimmen.
Die Flächenbereiche, in denen solche größeren Werbeanlagen zulässig sind, dürfen
jedoch nicht mehr als 30% der Fläche des jeweiligen Fassadenabschnittes
ausmachen.
Weihnachtsdekorationen oder Dekorationen zu anderen einzelnen Anlässen – soweit
von der Gestaltungssatzung abweichend – können ausnahmsweise zugelassen
werden, wenn sie sich in Art und Weise ihrer Ausführung der Fassadengestaltung
unterordnen und wenn der Zeitraum sich auf ein untergeordnetes und eindeutig
begrenztes Zeitfenster erstreckt.
Brühl, den _______________
Der Bürgermeister
(Dieter Freytag)