Daten
Kommune
Brühl
Größe
806 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
03.11.15, 18:26
Aktualisiert
03.11.15, 18:26
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BRÜHL
Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“
zum Bebauungsplan Nr. 01.01, 1. Änderung
Satzung der Stadt Brühl über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 Nr.
1, 4 und 5 Bauordnung NRW zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen für den
Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.01 Giesler-Galerie vom
____________.
Aufgrund der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom
17.4.1994 (GV. NW. 1994 S. 666, zuletzt geändert durch Gesetzes vom 25. Juni 2015
(GV. NRW. S. 496) und § 86 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256 / SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294, hat der Rat der Stadt Brühl
am ____________ die folgende Satzung beschlossen:
§1
Geltungsbereich und Anwendungsbereich der Satzung
(1)
Das Satzungsgebiet umfasst den im Übersichtsplan dargestellten 20 m breiten
Streifen entlang der Uhlstraße; Liblarer Straße und der Straße An der alten
Brauerei im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 01.01
Giesler-Galerie, 1. Änderung.
(2)
Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den in der Übersichtskarte gekennzeichneten Bereich. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Satzung.
Übersichtskarte ohne Maßstab
Stand: 21.10.2015
Entwurf
Stadt Brühl, Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“
26.10.2015
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(3)
Die Bestimmungen der Satzung sind anzuwenden, sobald innerhalb des Geltungsbereiches bauliche Anlagen oder Werbeanlagen verändert oder neu errichtet werden sollen.
§2
Fassadengliederung
(1)
Die maximale Länge von zusammenhängenden Fassaden entlang der Baulinie darf 35 m
nicht überschreiten. Die Gebäudefassaden
entlang der Baulinien müssen vertikal gegliedert werden. Für Fensteröffnungen sind nur
stehende Formate zulässig. Durchgehende
Fensterbänder sind unzulässig.
(2)
Die Schaufensterzone ist aus der Gesamtfassade eines jeden Gebäudes zu entwickeln.
Werden an einer Fassade mehrere Schaufenster errichtet, so sind diese aus der Grundkonzeption der vertikalen Gliederung zu entwickeln. Eine durchgehende Schaufensterfront ist unzulässig. Schaufenster sind seitlich
durch geschlossene Wandflächen von mindestens 0,3 m Breite einzufassen.
(3)
Stützen, Vorlagen, Pfeiler o. ä. müssen an
allen sichtbaren Seiten die gleiche Oberfläche
aufweisen.
(4)
Schaufenster sind gemäß ihrer Funktion
transparent zu gestalten und zu erhalten. Einschränkungen in der Durchsichtigkeit der
Fenster sind bis zu einem Maß von 15% der
Fensterfläche zulässig.
§3
Materialien und Farbgestaltung
(1)
Geschlossene Fassadenflächen können in
Putz
Sichtbeton
Beton mit Vorsatzschale
Naturstein
Klinker
Verblender oder
anderen Vormauersteinen
Stand 26.10.2015
Stadt Brühl, Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“
ausgeführt werden.
(2)
Öffnungen in geschlossenen Wandflächen
werden ausgefacht bzw. gefüllt durch:
Fensterelemente
Brüstungselemente
Glas / Metall
profilierte beschichtete Bleche oder
zurückgesetzte Massivteile.
§4
Markisen und Vordächer
(1)
An den straßenseitige Fassaden sind Markisen entsprechend der Schaufenstergliederung
zu unterteilen und nur im Erdgeschossbereich
zulässig. Sie müssen eine lichte Höhe von
mindestens 2,5 m haben. Die Markisen sind je
Gebäude in Material und Farbe einheitlich
auszuführen.
(2)
Vordächer sind nur in Form filigraner Stahl-/
Glas- / Blechkonstruktionen zulässig. Ihre
Auskragung darf 1,2 m die straßenseitige
Fassade nicht überschreiten. Vordächer sind
analog zur Fassadengliederung (Gestaltungsfestsetzungen § 2), in Fassadenabschnitten
zu unterbrechen.
§5
Werbeanlagen
(1)
Allgemein
Werbeanlagen sind grundsätzlich unterhalb
der Fenster des 1. Obergeschosses und nur
an der Stätte der Leistung zulässig.
Je Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig.
In den Obergeschossen ist ausnahmsweise je
Stätte der Leistung auf dem unteren Drittel
der Fensterfläche eine Werbeanlagen als
Beklebungen zulässig.
Stand 26.10.2015
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Stadt Brühl, Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“
Als Werbeanlage ist entweder der Eigenname
oder ein entsprechendes Logo zulässig. Produktwerbung ist an der Außenfassade unzulässig. Ausgenommen sind Hinweise, die in
Ergänzung zum Firmennamen Hinweise zur
Branche eines Unternehmens (z. B. Buchhandlung, Feinkost, Schuster, Metzgerei) leisten. Die Größe dieser Werbeelemente muss
jedoch dem Firmennamen deutlich untergeordnet sein.
Werbeanlagen
auszuführen.
sind als
Einzelbuchstaben
Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist nur in
indirekter Form (z.B. Strahler) zulässig. Für
Einzelbuchstaben oder Logos können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ihre Wirkung als selbstleuchtende Werbung der indirekten Beleuchtung entspricht. Durchgehende
selbstleuchtende Kunststoffkästen, die mit
Schriften oder Logos bedruckt oder beschichtet sind, sind nicht zulässig.
Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- und Blinklicht sowie sonstigen Intervallschaltungen sind
unzulässig.
Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung
nicht mehr dienen, sind einschließlich ihrer
Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen.
(2)
Horizontale Werbeanlagen
Die Anordnung horizontaler Werbeanlagen
muss auf die gestalterische und konstruktive
Gliederung der Fassade abgestimmt sein. Sie
ist nur unterhalb der Fensterunterkante des
1. OG und oberhalb der Schaufensteroberkante des Erdgeschosses bei einem Mindestabstand von jeweils 0,2 m zulässig. Die Höhe
dieses Fassadenstreifens darf 1,0 m nicht
überschreiten. Werbeanlagen sind zentriert
über den darunter liegenden Fensterachsen
auszurichten. Sie sind in der vertikalen Verlängerung von Stützen und Pfeilern zu un-
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terbrechen.
Die Ausladungstiefe von horizontal angebrachten Werbeanlagen darf eine Tiefe von 0,2 m
nicht überschreiten.
Die Buchstabenhöhe darf maximal 0,6 m betragen. Die Buchstaben sind als Einzelbuchstaben
auszuführen. Die Höhe von Logos darf maximal
1,0 m betragen.
(3)
Vertikale Werbeanlagen
Zu diesen Werbeanlagen gehören alle in der Ebene der Fassade übereinander
angeordneten Buchstaben oder andere Werbeelemente wie Logos.
In vertikaler Richtung auf der Fassade angebrachte Werbung ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die Flächen auf denen die Elemente angeordnet werden, die geometrisch architektonischen Voraussetzungen hierfür gewährleisten,
d.h. sie müssen fensterlos und höher als breit sein. Die max. Höhe der Buchstaben beträgt 0,6 m.
(4)
Sonderfälle
Von den o. a. Größenbeschränkungen sowie der Anzahl und Position für Logos
und Schriften kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn diese auf mindestens 3,0 m hohen und 3,0 m breiten Fassadenabschnitten ohne Fenster erfolgen. Mehrere Werbeanlagen sind in Größe und Anzahl einheitlich aufeinander
abzustimmen.
Die Flächenbereiche, in denen solche größeren Werbeanlagen zulässig sind,
dürfen jedoch nicht mehr als 30% der Fläche des jeweiligen Fassadenabschnittes ausmachen.
Weihnachtsdekorationen oder Dekorationen zu anderen einzelnen Anlässen –
soweit von der Gestaltungssatzung abweichend – können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie sich in Art und Weise ihrer Ausführung der Fassadengestaltung unterordnen und wenn der Zeitraum sich auf ein untergeordnetes und
eindeutig begrenztes Zeitfenster erstreckt.
§6
Ausnahmen
Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher
Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
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§7
Aufhebung
Für den Geltungsbereich der Satzung tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes die „Gestaltungsatzung für das Giesler-Areal“ über die äußere
Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen vom 14.02.2005 außer Kraft.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der
Stadt Brühl in Kraft.
Brühl, den _______________
Der Bürgermeister
(Dieter Freytag)
Stand 26.10.2015