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Vorlage (Gestaltungssatzung)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
806 kB
Datum
14.12.2015
Erstellt
03.11.15, 18:26
Aktualisiert
03.11.15, 18:26
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Inhalt der Datei

STADT BRÜHL Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“ zum Bebauungsplan Nr. 01.01, 1. Änderung Satzung der Stadt Brühl über die örtlichen Bauvorschriften gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 5 Bauordnung NRW zur äußeren Gestaltung baulicher Anlagen für den Bereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 01.01 Giesler-Galerie vom ____________. Aufgrund der §§ 7 und 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.4.1994 (GV. NW. 1994 S. 666, zuletzt geändert durch Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496) und § 86 Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256 / SGV NRW 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2014 (GV. NRW. S. 294, hat der Rat der Stadt Brühl am ____________ die folgende Satzung beschlossen: §1 Geltungsbereich und Anwendungsbereich der Satzung (1) Das Satzungsgebiet umfasst den im Übersichtsplan dargestellten 20 m breiten Streifen entlang der Uhlstraße; Liblarer Straße und der Straße An der alten Brauerei im Bereich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 01.01 Giesler-Galerie, 1. Änderung. (2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst den in der Übersichtskarte gekennzeichneten Bereich. Die Übersichtskarte ist Bestandteil der Satzung. Übersichtskarte ohne Maßstab Stand: 21.10.2015 Entwurf Stadt Brühl, Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“ 26.10.2015 S. 2 von 6 (3) Die Bestimmungen der Satzung sind anzuwenden, sobald innerhalb des Geltungsbereiches bauliche Anlagen oder Werbeanlagen verändert oder neu errichtet werden sollen. §2 Fassadengliederung (1) Die maximale Länge von zusammenhängenden Fassaden entlang der Baulinie darf 35 m nicht überschreiten. Die Gebäudefassaden entlang der Baulinien müssen vertikal gegliedert werden. Für Fensteröffnungen sind nur stehende Formate zulässig. Durchgehende Fensterbänder sind unzulässig. (2) Die Schaufensterzone ist aus der Gesamtfassade eines jeden Gebäudes zu entwickeln. Werden an einer Fassade mehrere Schaufenster errichtet, so sind diese aus der Grundkonzeption der vertikalen Gliederung zu entwickeln. Eine durchgehende Schaufensterfront ist unzulässig. Schaufenster sind seitlich durch geschlossene Wandflächen von mindestens 0,3 m Breite einzufassen. (3) Stützen, Vorlagen, Pfeiler o. ä. müssen an allen sichtbaren Seiten die gleiche Oberfläche aufweisen. (4) Schaufenster sind gemäß ihrer Funktion transparent zu gestalten und zu erhalten. Einschränkungen in der Durchsichtigkeit der Fenster sind bis zu einem Maß von 15% der Fensterfläche zulässig. §3 Materialien und Farbgestaltung (1) Geschlossene Fassadenflächen können in Putz Sichtbeton Beton mit Vorsatzschale Naturstein Klinker Verblender oder anderen Vormauersteinen Stand 26.10.2015 Stadt Brühl, Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“ ausgeführt werden. (2) Öffnungen in geschlossenen Wandflächen werden ausgefacht bzw. gefüllt durch: Fensterelemente Brüstungselemente Glas / Metall profilierte beschichtete Bleche oder zurückgesetzte Massivteile. §4 Markisen und Vordächer (1) An den straßenseitige Fassaden sind Markisen entsprechend der Schaufenstergliederung zu unterteilen und nur im Erdgeschossbereich zulässig. Sie müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,5 m haben. Die Markisen sind je Gebäude in Material und Farbe einheitlich auszuführen. (2) Vordächer sind nur in Form filigraner Stahl-/ Glas- / Blechkonstruktionen zulässig. Ihre Auskragung darf 1,2 m die straßenseitige Fassade nicht überschreiten. Vordächer sind analog zur Fassadengliederung (Gestaltungsfestsetzungen § 2), in Fassadenabschnitten zu unterbrechen. §5 Werbeanlagen (1) Allgemein Werbeanlagen sind grundsätzlich unterhalb der Fenster des 1. Obergeschosses und nur an der Stätte der Leistung zulässig. Je Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig. In den Obergeschossen ist ausnahmsweise je Stätte der Leistung auf dem unteren Drittel der Fensterfläche eine Werbeanlagen als Beklebungen zulässig. Stand 26.10.2015 26.10.2015 S. 3 von 6 Stadt Brühl, Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“ Als Werbeanlage ist entweder der Eigenname oder ein entsprechendes Logo zulässig. Produktwerbung ist an der Außenfassade unzulässig. Ausgenommen sind Hinweise, die in Ergänzung zum Firmennamen Hinweise zur Branche eines Unternehmens (z. B. Buchhandlung, Feinkost, Schuster, Metzgerei) leisten. Die Größe dieser Werbeelemente muss jedoch dem Firmennamen deutlich untergeordnet sein. Werbeanlagen auszuführen. sind als Einzelbuchstaben Die Beleuchtung von Werbeanlagen ist nur in indirekter Form (z.B. Strahler) zulässig. Für Einzelbuchstaben oder Logos können Ausnahmen zugelassen werden, wenn ihre Wirkung als selbstleuchtende Werbung der indirekten Beleuchtung entspricht. Durchgehende selbstleuchtende Kunststoffkästen, die mit Schriften oder Logos bedruckt oder beschichtet sind, sind nicht zulässig. Werbeanlagen mit Wechsel-, Lauf- und Blinklicht sowie sonstigen Intervallschaltungen sind unzulässig. Werbeanlagen, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen, sind einschließlich ihrer Befestigungsteile zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile sind in ihren ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. (2) Horizontale Werbeanlagen Die Anordnung horizontaler Werbeanlagen muss auf die gestalterische und konstruktive Gliederung der Fassade abgestimmt sein. Sie ist nur unterhalb der Fensterunterkante des 1. OG und oberhalb der Schaufensteroberkante des Erdgeschosses bei einem Mindestabstand von jeweils 0,2 m zulässig. Die Höhe dieses Fassadenstreifens darf 1,0 m nicht überschreiten. Werbeanlagen sind zentriert über den darunter liegenden Fensterachsen auszurichten. Sie sind in der vertikalen Verlängerung von Stützen und Pfeilern zu un- Stand 26.10.2015 26.10.2015 S. 4 von 6 Stadt Brühl, Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“ 26.10.2015 S. 5 von 6 terbrechen. Die Ausladungstiefe von horizontal angebrachten Werbeanlagen darf eine Tiefe von 0,2 m nicht überschreiten. Die Buchstabenhöhe darf maximal 0,6 m betragen. Die Buchstaben sind als Einzelbuchstaben auszuführen. Die Höhe von Logos darf maximal 1,0 m betragen. (3) Vertikale Werbeanlagen Zu diesen Werbeanlagen gehören alle in der Ebene der Fassade übereinander angeordneten Buchstaben oder andere Werbeelemente wie Logos. In vertikaler Richtung auf der Fassade angebrachte Werbung ist nur dann genehmigungsfähig, wenn die Flächen auf denen die Elemente angeordnet werden, die geometrisch architektonischen Voraussetzungen hierfür gewährleisten, d.h. sie müssen fensterlos und höher als breit sein. Die max. Höhe der Buchstaben beträgt 0,6 m. (4) Sonderfälle Von den o. a. Größenbeschränkungen sowie der Anzahl und Position für Logos und Schriften kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn diese auf mindestens 3,0 m hohen und 3,0 m breiten Fassadenabschnitten ohne Fenster erfolgen. Mehrere Werbeanlagen sind in Größe und Anzahl einheitlich aufeinander abzustimmen. Die Flächenbereiche, in denen solche größeren Werbeanlagen zulässig sind, dürfen jedoch nicht mehr als 30% der Fläche des jeweiligen Fassadenabschnittes ausmachen. Weihnachtsdekorationen oder Dekorationen zu anderen einzelnen Anlässen – soweit von der Gestaltungssatzung abweichend – können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie sich in Art und Weise ihrer Ausführung der Fassadengestaltung unterordnen und wenn der Zeitraum sich auf ein untergeordnetes und eindeutig begrenztes Zeitfenster erstreckt. §6 Ausnahmen Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen dieser Satzung können zugelassen werden, wenn die Durchführung im Einzelfall zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Stand 26.10.2015 Stadt Brühl, Gestaltungssatzung „Südlich Grundstücksspitze - Giesler-Galerie“ 26.10.2015 S. 6 von 6 §7 Aufhebung Für den Geltungsbereich der Satzung tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes die „Gestaltungsatzung für das Giesler-Areal“ über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen vom 14.02.2005 außer Kraft. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Brühl in Kraft. Brühl, den _______________ Der Bürgermeister (Dieter Freytag) Stand 26.10.2015