Daten
Kommune
Pulheim
Größe
157 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
27.01.14, 18:45
Aktualisiert
27.01.14, 18:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
507/2013
Erstellt am:
05.12.2013
Aktenzeichen:
III / 20 / 200 gs
Verfasser/in:
David Gerhards
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
04.02.2014
Rat
X
18.02.2014
Betreff
Neufassung der Abfallgebührensatzung
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 507/2013 . Seite 2 / 5
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Rat beschließt die anliegende Neufassung der Abfallgebührensatzung.
Erläuterungen
Die Neufassung der Abfallgebührensatzung entspricht den gesetzlichen Anforderungen zur Anwendung von geschlechterfairen Bezeichnungen und Formulierungen.
Inhaltlich entspricht sie im Wesentlichen der bisherigen Abfallgebührensatzung in der aktuellen Fassung (einschließlich
der 1. - 26. Änderung).
Die nachstehend aufgeführten bisherigen §§ 7-9 können entfallen, da sie überörtlich bereits in Gesetzen geregelt sind.
§ 7 - Härtefälle
Der Bürgermeister ist berechtigt, in außergewöhnlichen Härtefällen die Gebühren zu ermäßigen.
§ 8 - Zwangsmaßnahmen
Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 9 - Rechtsmittel
Die Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der zurzeit geltenden Fassung und dem Gesetz zur Ausführung der
Verwaltungsgerichtsordnung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 26. März 1960 (GV NW 48) in der zurzeit geltenden Fassung.
Die Einlegung eines Rechtsmittels hebt die Pflicht zur Zahlung der Gebühren nicht auf.
Die geänderten Textpassagen in den verbleibenden §§ 1 - 5 sind unterstrichen.
Vorlage Nr.: 507/2013 . Seite 3 / 5
Anlage zur Vorlage 507 / 2013
Satzung über die Erhebung von Abfallentsorgungsgebühren der Stadt Pulheim vom __________
Aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften (KWahlGÄndG NRW) vom 1. Oktober 2013
(GV. NRW. S. 564), § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW) vom 21. Juni 1988 (GV.
NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Altlastensanierungs- und Altlastenaufbereitungsverbandsgesetzes - AAVG und zur Änderung wasserverbandlicher Vorschriften vom 21. März 2013 (GV.
NRW. S. 148), der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21. Dezember 1978 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) und des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim, hat der Rat der Stadt Pulheim in seiner Sitzung am __________ folgende Satzung
beschlossen:
§ 1 - Allgemeines
Für die Inanspruchnahme der städtischen Abfallentsorgungseinrichtung erhebt die Stadt Pulheim öffentlich-rechtliche
Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2 - Gebührenpflicht
(1)
Gebührenpflichtig sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstücke. 2Den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern stehen Erbbauberechtigte, Nießbraucherinnen und Nießbraucher sowie die Gemeinschaften der Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer und sonstige
zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigte gleich. 3Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
1
(2) a) Die Gebührenpflicht beginnt bei der erstmaligen Nutzung der Einrichtung mit dem 1. des Monats, der auf die
Auslieferung des gebührenpflichtigen Abfallbehälters folgt.
b) Die Gebührenpflicht endet bei der Abmeldung mit dem letzten Tag des Monats, in dem der Abfallbehälter abgeholt wird.
c) Bei einer Ummeldung auf ein Abfallgefäß mit geringerem Volumen wird die Gebühr rückwirkend zum 1. des
Monats, in dem der Abfallbehälter ausgewechselt wird, geändert.
d) Bei einer Ummeldung auf ein Abfallgefäß mit höherem Volumen wird die Gebühr ab dem 1. des Monats, der auf
die Auswechslung folgt, geändert.
(3)
Beim Wechsel der Eigentümerin bzw. des Eigentümers geht die Gebührenpflicht mit dem Beginn des auf den Eigentumswechsel folgenden Monats auf die neue Eigentümerin bzw. den neuen Eigentümer über. 2Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. 3Wenn die bisherige Eigentümerin bzw. der bisherige Eigentümer die rechtzeitige Mitteilung nach § 17 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung schuldhaft versäumt hat, so haftet sie
bzw. er neben der neuen Eigentümerin bzw. dem neuen Eigentümer für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei der Stadt entfallen.
1
Vorlage Nr.: 507/2013 . Seite 4 / 5
§ 3 - Gebührenmaßstab, Gebührensätze
(1)
Die Benutzungsgebühr für die grauen Gefäße gemäß den Absätzen 4 und 5 richtet sich nach dem Jahreslitervolumen der Abfallgefäße zuzüglich einer Grundgebühr. 2Die Grundgebühr beinhaltet die Sammlungskosten für die
jeweilige Gefäßgröße und einen 20%-Anteil an den übrigen Sammlungs- und Beratungskosten. 3Gebührenmaßstab
für den variablen Kostenanteil ist der Liter als Volumeneinheit der grauen Gefäße. 4Gebührensatz hierfür ist der
Quotient aus den Abfallentsorgungskosten abzüglich Grundkostenanteil, der Kosten für die braunen und blauen
Zusatzgefäße und der Kosten für die Zusatztermine für Grünschnitt- und Sperrmüllabfuhr geteilt durch das Jahresvolumen der grauen Gefäße und beträgt 0,045812 €/l. 5Der Gebührensatz wird mit dem jeweiligen Jahresvolumen
multipliziert und zu den Grundgebühren addiert.
1
Die Benutzungsgebühr für die braunen und blauen Zusatzgefäße gemäß Absatz 9 richtet sich nach dem Jahreslitervolumen dieser Abfallgefäße. 7Gebührenmaßstab ist der Liter als Volumeneinheit der braunen und blauen Zusatzgefäße. 8Gebührensatz ist der Quotient aus den jeweiligen Kosten für die braunen und blauen Zusatzgefäße abzüglich Grundkostenanteil graue Gefäße und Containerkosten bei den blauen Gefäßen - geteilt durch das jeweilige Jahresvolumen der braunen und blauen Zusatzgefäße. 9Die Gebührensätze betragen für die braunen Zusatzgefäße 0,006664 €/l und für die blauen Zusatzgefäße 0,001629 €/l. 10Die Gebührensätze werden mit dem jeweiligen Jahresvolumen multipliziert. 11Bei den blauen Zusatzgefäßen wird ein 20%-Grundkostenanteil der Behältergestellungsentgelte hinzuaddiert.
6
(2) Erhebungszeitraum für die Benutzungsgebühren ist jeweils das Kalenderjahr.
(3) Die Benutzungsgebühren entstehen jeweils am 01. Januar.
(4) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen zuzüglich Grundgebühr) beträgt bei wöchentlich einmaliger Abfuhr:
für ein
für ein
770 l Gefäß
1.100 l Gefäß
2.074,49 €,
2.955,21 €.
(5) Die Benutzungsgebühr für ein graues Gefäß (Gebührensatz multipliziert mit Jahresvolumen zuzüglich Grundgebühr) beträgt bei 14-täglicher Abfuhr:
für ein
für ein
für ein
für ein
für ein
40 l Gefäß
60 l Gefäß
80 l Gefäß
120 l Gefäß
240 l Gefäß
69,67 €,
95,27 €,
121,75 €,
174,12 €,
333,03 €.
(6) Die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 - 4 und § 2 Abs. 2 der Satzung über die Abfallentsorgung in der
Stadt Pulheim sind in der jeweiligen Benutzungsgebühr für die in den Absätzen 4 und 5 aufgeführten grauen Abfallgefäße - mit Ausnahme der Leistungen / Gebührenregelungen gemäß der Absätze 7 bis 11 - enthalten.
(7) Die Benutzungsgebühr für den grauen 65 l - Abfallsack beträgt 4,15 €.
(8) Bei nachgewiesener vollständiger Eigenkompostierung auf dem an die kommunale Abfallentsorgung angeschlos-
Vorlage Nr.: 507/2013 . Seite 5 / 5
senen Grundstück wird je Grundstück ein Abschlag von der Gebühr für das graue Gefäß / die grauen Gefäße in
Höhe von 17,68 € gewährt.
(9)
Die Benutzungsgebühr für ein braunes Zusatzgefäß (Gebührensatz multipliziert mit dem Jahresvolumen) beträgt
für 43 Abfuhren:
1
für ein
für ein
120 l Gefäß
240 l Gefäß
34,39 €,
68,77 €.
Die Benutzungsgebühr für ein blaues Zusatzgefäß (Gebührensatz multipliziert mit dem Jahresvolumen zuzüglich
Grundgebühr) beträgt bei vierwöchentlicher Abfuhr:
2
für ein
für ein
für ein
120 l Gefäß
240 l Gefäß
1.100 l Gefäß
4,07 €,
6,61 €,
27,31 €.
Das bestellte Volumen der blauen und braunen Normal- und Zusatzgefäße wird gemäß § 11 Absatz 7 der Satzung
über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim in das Verhältnis zum grauen Abfallgefäßbestand gesetzt. 4Zulässig
ist nur die kleinstmögliche Anzahl der blauen und braunen Gefäße.
3
(10) 1Die Benutzungsgebühr für die Abfallannahme samstags bei dem Schadstoffmobil beträgt 33,00 € je angefangenem cbm. 2Bei Anlieferung von Kleinmengen bis 240 l wird eine Gebühr von 11,00 € und bei Anlieferung von Mengen bis 480 l wird eine Gebühr von 22,00 € erhoben. 3Die Gebühren sind an der Annahmestelle in bar zu entrichten.
(11) 1Die Benutzungsgebühr für jede Abfuhr von Grünschnitt und Sperrmüll ab der dritten Abfuhr im Kalenderjahr beträgt für
a) Grünschnitt
11,00 €,
b) Sperrmüll
24,00 €.
2
Diese Gebühren sind im Abfallberatungszentrum, Alte Kölner Str. 46, vorab in bar zu entrichten.
§ 4 - Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
(1)
1
Die Benutzungsgebühr für die Abfallentsorgung gemäß § 3 Abs. 4, 5 und 9 wird von der Stadt durch einen Gebührenbescheid, der mit dem Bescheid über andere Abgaben an die Stadt Pulheim verbunden sein kann, angefordert.
2
Auf gleiche Weise wird der Abschlag gemäß § 3 Abs. 8 gewährt.
(2)
1
Die Benutzungsgebühr ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheides fällig. 2Gibt der Gebührenbescheid andere Fälligkeitstermine vor, so gelten diese.
(3) Die Benutzungsgebühren gemäß § 3 Abs. 7 und 10 werden durch die Verkaufsstelle bzw. an der Annahmestelle
erhoben und sofort fällig.
§ 5 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 15. März 2014 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Pulheim über die Erhebung von
Abfallentsorgungsgebühren der Stadt Pulheim vom 23. Dezember 1991 außer Kraft.
1