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Erstellt
16.03.09, 14:40
Aktualisiert
24.08.11, 09:56
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Inhalt der Datei
Der Rat nimmt die der Originalniederschrift beigefügten über- und außerplanmäßigen
Ausgaben zur Kenntnis, da diese die Voraussetzungen des § 82 GO NRW erfüllen und in
Anwendung der Grundsatzbeschlüsse vom 11.07.1991 und 29.06.1995 als unerhebliche
Ausgaben anzusehen sind.