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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur Beschlussvorlage 473/2013)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
40 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
02.12.13, 18:46
Aktualisiert
02.12.13, 18:46

Inhalt der Datei

Anlage 1 zu Vorlage Nr. 473 / 2013 Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim (BaumS) vom ………………. Der Rat der Stadt Pulheim hat auf Grund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013 und des § 45 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.07.2000 (GV NW S. 568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010 in seiner Sitzung am ……………… folgende Satzung beschlossen: § 1 Gegenstand der Satzung Nach Maßgabe dieser Satzung wird der Baumbestand (Bäume) zur a) Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, b) Gestaltung, Gliederung und Pflege des Orts- und Landschaftsbildes und zur Sicherung der Naherholung, c) Abwehr schädlicher Einwirkungen auf den Menschen und auf Stadtbiotope d) Erhaltung und Verbesserung des Stadtklimas, e) Erhaltung eines artenreichen Baumbestandes gegen schädliche Einwirkungen geschützt. § 2 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne (2) Diese Satzung gilt nicht für den Geltungsbereich von Bebauungsplänen, in denen land- und forstwirtschaftliche Nutzungen oder Grünflächen festgelegt sind, wenn und soweit sich ein Landschaftsplan auf diese Flächen erstreckt (§ 16 Abs. 1 LG). Diese Satzung findet keine Anwendung, wenn innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne durch ordnungsbehördliche Verordnungen Naturschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen werden (§ 42 a Abs. 2 LG) oder Sicherstellungsanordnungen Regelungen für den Baumbestand enthalten. (3) Die Vorschriften dieser Satzung gelten nicht für Wald im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz) vom 02. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050), und des Forstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV NW S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185), in Kraft getreten am 31. März 2010. § 3 Geschützte Bäume (1) Geschützte Bäume sind zu erhalten und mit diesem Ziel zu pflegen und vor Gefährdung zu bewahren. (2) Geschützt sind alle Bäume, die einen Stammumfang von mindestens 140 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden haben sowie ihr ober- und unterirdischer Lebensraum nach Maßgabe dieser Satzung. Liegt der Kronenansatz eines Baumes niedriger als 100 cm über dem Erdboden, so ist der Stammumfang unter dem Kronenansatz maßgebend. Mehrstämmige Bäume sind geschützt, wenn die Summe der Stammumfänge 140 cm oder mehr beträgt und mindestens ein Stamm einen Umfang von 30 cm oder mehr aufweist (in einem Meter Höhe über dem Erdboden gemessen). (3) Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen nach § 8, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorliegen. (4) Nicht unter diese Satzung fallen: a) Obstbäume (mit Ausnahme von Walnussbäumen und Esskastanien) und Pappeln (außer Schwarzpappeln [Populus nigra]) sowie Nadelbäume. b) Birken, soweit sie nicht als Allee-, Reihen- oder Gruppenanpflanzungen in ihrem äußeren Erscheinungsbild als landschafts- oder ortsbildprägend anzusehen sind. c) Bäume auf privaten Grundstücken, soweit sie nicht im rechtskräftigen Bebauungsplan ausdrücklich festgesetzt sind, wenn sie näher als 5 Meter zu Außenwänden von bestehenden, zugelassenen Gebäuden mit Räumen, die zum ständigen Aufenthalt von Menschen geeignet sind, stehen. Der Abstand wird in ein Meter Höhe über dem Erdboden von der Gebäudekante bis zum Stammmittelpunkt gemessen. Nicht zu den Gebäuden mit Aufenthaltsräumen zählen insbesondere Stellplätze, Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen, Aborte und Feuerstätten. § 4 Verbotene Handlungen (1) Im Geltungsbereich dieser Satzung ist es verboten, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu beschädigen oder ihren Aufbau so zu verändern, dass der Kronenbereich um mehr als ein Drittel des Volumens reduziert ist. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaues liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die auf das charakteristische Aussehen erheblich einwirken und/oder das weitere Wachstum beeinträchtigen. (2) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen ordnungsgemäße Maßnahmen zur Pflege und zur Erhaltung geschützter Bäume, Maßnahmen zum Betrieb von Baumschulen oder Gärtnereien und zur Gestaltung, Pflege und Sicherung von öffentlichen Grünflächen so wie unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert, welche von geschützten Bäumen ausgeht, oder die zwar nicht von diesen ausgeht, aber nur durch gegen die geschützten Bäume gerichtete Handlungen abgewehrt werden kann. Die vorgenannten unaufschiebbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr sind der Stadt Pulheim unverzüglich anzuzeigen. (3) Eine Zerstörung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen durch unmittelbare Gewalteinwirkung von Menschen oder Maschinen Eingriffe in einem Umfang vorgenommen werden: 2 a) die die Standsicherheit gefährden, b) die kurzfristig zum Absterben des Baumes führen, c) die die anschließende Entfernung zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich macht. (4) Eine Schädigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die längerfristig zum Absterben des Baumes führen oder führen können: hierzu gehören auch Störungen des Wurzelbereiches unterhalb der Baumkrone (Kronentraufbereich), insbesondere durch: a) Befestigung der Fläche mit einer Wasser undurchlässigen Decke (z.B. Asphalt, Beton) b) Abgrabungen, Ausschachtungen (z.B. Aushebung von Gräben) oder Aufschüttungen, c) Lagern, Anschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen, Farben oder Abwässern, d) Austreten von Gasen und anderen schädlichen Stoffen aus Leitungen, e) Anwendung von Wildkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), soweit sie nicht für die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind sowie f) Anwendung von Streusalzen, soweit diese nicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit unabdingbar notwendig sind. (5) § 4 Abs. 4 Buchstaben a) und b) gelten nicht für Bäume an öffentlichen Straßen und Grünflächen, wenn auf andere Weise Vorsorge gegen ein Absterben der Bäume getroffen ist, z.B. zu a) durch Einrichten einer entsprechend großen Baumscheibe, zu b) durch Durchführung der Arbeiten nach den Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4. § 5 Anordnung von Maßnahmen (1) Die Stadt Pulheim kann anordnen, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur Erhaltung und zum Schutz von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser Satzung trifft; dies gilt insbesondere im Zusammenhang mit der Durchführung von Baumaßnahmen. (2) Trifft die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte eines Grundstückes Maßnahmen, die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzender Grundstücke haben können, findet Absatz 1 entsprechend Anwendung. (3) Die Stadt Pulheim kann anordnen, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Stadt Pulheim oder durch von ihr Beauftragte duldet, sofern ihr bzw. ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet werden kann oder die Durchführung durch die Pflichtige bzw. den Pflichtigen den Belangen des Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht Rechnung tragen würde. 3 § 6 Ausnahmeerlaubnisse und Befreiungen (1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn a) die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu entfernen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern und sie bzw. er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann, b) von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, die nicht gegenwärtig sind (§ 4 Abs. 2) und die nicht auf andere Weise und mit zumutbarem Aufwand zu beheben sind, c) der Baum krank ist und die Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, d) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Fenster unzumutbar beeinträchtigen. Eine unzumutbare Beeinträchtigung liegt vor, wenn Fenster so beschattet werden, dass dahinter liegende Wohnungen während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können, aber ohne Einwirkung der betroffenen Bäume ohne künstliches Licht im Rahmen der gewöhnlichen Zweckbestimmung nutzbar wären. Gleiches gilt für Bäume, die die Einwirkung von Licht und Sonne auf Dächer so beeinträchtigen, dass vorhandene Solaranlagen in der Energie- und Wärmegewinnung behindert werden. e) eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige Nutzung sonst nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann. f) die Beseitigung des Baumes aus überwiegenden, auf andere Weise nicht zu verwirklichenden öffentlichen Interessen dringend erforderlich ist. Die Erlaubnisvoraussetzungen sind von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller nachzuweisen. Die Ausnahmeerlaubnis kann befristet und unter Auflagen erteilt werden. (2) Von den Verboten des § 4 kann im Einzelfall Befreiung erteilt werden, wenn, a) Gründe des allgemeinen Wohles die Befreiung fordern, b) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte für die Eigentümer oder Berechtigten führen würde und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist, c) das Verbot zu einer nicht beabsichtigten Härte für eine Nachbarin bzw. einen Nachbarn führen würde, die Nachbarin bzw. der Nachbar den Befreiungsantrag im Einvernehmen mit der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer gestellt hat und eine Befreiung mit den öffentlichen Interessen vereinbar ist. Die Befreiung kann bedingt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. § 7 Verfahren (1) Die Ausnahmeerlaubnisse oder Befreiungen nach § 6 sind von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer oder der bzw. dem sonstigen Berechtigten bei der Stadt Pulheim - Koordinierungsstelle Umweltschutz - schriftlich unter Darlegung der Gründe zu beantragen. In dem Antrag sind Standort, Art, Stammumfang und Höhe des Baumes anzugeben. (2) Über Ausnahmeerlaubnisse gemäß § 6 Abs. 1, Buchst. a) bis f) sowie über Ausnahmeerlaubnisse und Befreiungen bei Bäumen, die im Eigentum der Stadt Pulheim stehen, ent- 4 scheidet die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister. Über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2, Buchst. a) bis c) entscheidet der Umwelt- und Planungsausschuss. § 8 Ersatzpflanzungen und Ausgleichszahlung (1) Wird auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 d) und e) sowie § 6 Abs. 2 eine Ausnahmeerlaubnis oder Befreiung von den Verboten des § 4 erteilt, so muss die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der sonstige Berechtigte für jeden entfernten geschützten Baum auf ihre bzw. seine Kosten als Ersatz einen Baum auf einem Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung pflanzen und erhalten. (2) Die Ersatzpflanzung bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Beträgt der Stammumfang des entfernten Baumes, in 1,00 m Höhe über dem Erdboden gemessen, bis zu 2,00 m, ist als Ersatz ein Baum derselben oder zumindest gleichwertiger standortgerechter Art mit einem Mindestumfang von 15 cm, in 1,00 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu pflanzen. Beträgt der Umfang mehr als 2,00 m, erhöht sich der Umfang des zu pflanzenden Ersatzbaumes auf 20 cm in ein Meter Höhe über dem Erdboden gemessen. Wachsen die zu pflanzenden Bäume nicht an, ist die Ersatzpflanzung zu wiederholen. Der Vollzug der Ersatzpflanzung ist der Stadtverwaltung Pulheim - Koordinierungsstelle Umweltschutz - schriftlich anzuzeigen. (3) Ist eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so ist insoweit eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Ausgleichszahlung hat sich am Wert der ansonsten vorzunehmenden Ersatzpflanzung (handelsüblicher Preis) zum Zeitpunkt der Antragstellung zuzüglich einer Pflanzkostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises zu orientieren. (4) Auf Antrag können schon vor Erteilung einer Ausnahmeerlaubnis oder Befreiung gepflanzte Bäume als spätere Ersatzpflanzung anerkannt werden. (5) Ausnahmen von Ersatzpflanzungen bzw. Ausgleichszahlungen sind in begründeten Einzelfällen möglich. In jedem Fall müssen die Belange des Baumschutzes (§ 1) gewahrt bleiben. § 9 Baumschutz in Baugenehmigungsverfahren (1) Wird für ein Grundstück im Geltungsbereich dieser Satzung eine Baugenehmigung beantragt, so sind im Lageplan die auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken (soweit die Kronenauslage die Grundstücksgrenze berührt) vorhandenen geschützten Bäume im Sinne der §§ 2 und 3 mit Standort, Art, Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen. In Zweifelsfällen kann eine amtliche Einmessung verlangt werden. (2) Wird die Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, dessen Verwirklichung dazu führt, dass geschützte Bäume entfernt, zerstört, geschädigt oder verändert werden, so ist der Antrag auf Erlaubnis dem Bauantrag beizufügen. Die Entscheidung über die beantragte Erlaubnis ergeht gesondert vom Baugenehmigungsverfahren; ihr Inhalt wird Bestandteil der Baugenehmigung. (3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten auch für Bauvoranfragen. Die Darstellung der Bäume kann in diesem Fall maßstabsgerecht auf einer Abzeichnung der Flurkarte erfolgen. 5 § 10 Folgenbeseitigung (1) Werden von der Eigentümerin bzw vom Eigentümer oder der bzw. dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume entfernt oder zerstört, so hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte für jeden entfernten oder zerstörten geschützten Baum nach Maßgabe des Absatzes 4 gleichwertige Bäume zu pflanzen und zu erhalten (Ersatzpflanzung). (2) Werden von der Eigentümerin bzw. vom Eigentümer oder der bzw. dem Nutzungsberechtigten des Grundstückes mit geschützten Bäumen - entgegen den Verboten des § 4 und ohne dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme oder Befreiung nach § 6 vorliegen - geschützte Bäume geschädigt oder wird ihr Aufbau wesentlich verändert, so hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte, soweit dies möglich ist, Schäden oder Veränderungen zu beseitigen oder zu mildern. Ist dies nicht möglich, hat die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte eine Ersatzpflanzung vorzunehmen. (3) Ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 eine Ersatzpflanzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ganz oder teilweise nicht möglich, so ist eine Ausgleichszahlung für jeden zu ersetzenden geschützten Baum zu leisten. (4) Für die Ersatzpflanzung nach Abs. 1 und 2 sowie die Ausgleichszahlung nach Abs. 3 sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden. (5) Hat eine Dritte bzw. ein Dritter geschützte Bäume ohne Berechtigung entfernt, zerstört oder geschädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, so entstehen die Verpflichtungen für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder die bzw. den Nutzungsberechtigten Nutzungsberechtigte nach den Absätzen 1 bis 4 nur bis zur Höhe des Ersatzanspruches gegenüber der Dritten bzw. dem Dritten, wenn der Ersatzanspruch geringer ist als die Aufwendungen, die bei Erfüllung der Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu erbringen wären. (6) Im Fall des Absatzes 5 haften die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte und die bzw. der Dritte gesamtschuldnerisch bis zur Höhe des Schadensersatzanspruches der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der bzw. des Nutzungsberechtigten gegenüber der bzw. dem Dritten; darüber hinaus haftet die bzw. der Dritte allein. § 11 Betreten von Grundstücken Die Beauftragten der Stadt Pulheim sind berechtigt, nach angemessener Vorankündigung mit Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der bzw. des Nutzungsberechtigten zum Zwecke der Durchführung dieser Satzung Grundstücke zu betreten. Sie sind verpflichtet, sich auf Verlangen der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers oder der bzw. des Nutzungsberechtigten auszuweisen. Sofern Gefahr im Verzug ist, kann auf eine Vorankündigung verzichtet werden. Verweigert die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die bzw. der Nutzungsberechtigte den Beauftragten der Stadt Pulheim den Zutritt, entscheidet sie gemäß § 6 nach freier Würdigung des Sachverhalts. 6 § 12 Verwendung der Ausgleichszahlungen Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Ausgleichszahlungen sind an die Stadt Pulheim zu leisten. Sie sind zweckgebunden für Neuanpflanzungen von Bäumen im Geltungsbereich dieser Satzung zu verwenden. § 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 17 LG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) geschützte Bäume entgegen den Verboten des § 4 ohne Genehmigung nach § 6 entfernt, zerstört, schädigt oder ihren Aufbau wesentlich verändert, b) Anordnungen zur Pflege, zur Erhaltung oder zur sonstigen Sicherung gefährdeter geschützter Bäume gemäß § 5 Absätze 1, 2 und 3 nicht Folge leistet, c) Nebenbestimmungen einer Ausnahmeerlaubnis oder Befreiung nach § 6 nicht erfüllt, d) entgegen § 9 Absätze 1 und 3 geschützte Bäume nicht in den Lageplan einträgt oder e) § 9 Abs. 2 zuwider handelt, f) eine Unterrichtung der Stadt Pulheim nach § 4 Abs. 2 unterlässt, g) ihren bzw. seinen Verpflichtungen nach §§ 8 und 10 nicht nachkommt. (2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 71 Abs. 1 LG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden, soweit die Zuwiderhandlung nicht nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. § 14 Gebührenbefreiung Für Bescheide und Widerspruchsbescheide aufgrund dieser Satzung wird keine Gebühr erhoben. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zum Schutz des Baumbestandes in der Stadt Pulheim vom 11.04.2003, einschließlich 1. Änderung vom 14.01.2008, außer Kraft. Pulheim, ………….. Frank Keppeler Bürgermeister 7