Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB - Bereich: Ortskern Sinnersdorf)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
120 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
09.12.13, 18:42
Aktualisiert
09.12.13, 18:42
Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB
- Bereich: Ortskern Sinnersdorf) Beschlussvorlage (Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB
- Bereich: Ortskern Sinnersdorf)

öffnen download melden Dateigröße: 120 kB

Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 491/2013 Erstellt am: 27.11.2013 Aktenzeichen: IV/61-ro/wo Verfasser/in: Herr Rosenkranz Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP Rat 33 ö. Sitzung X nö. Sitzung Termin 17.12.2013 Betreff Vorkaufsrechtssatzung gemäß § 25 BauGB - Bereich: Ortskern Sinnersdorf Veranlasser/in / Antragsteller/in Verwaltung Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja X nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja X nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja X nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): ja nein Vorlage Nr.: 491/2013 . Seite 2 / 2 Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Pulheim beschließt den Erlass der als ANLAGE 2 beigefügten Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs.1 Nr. 2 BauGB. Erläuterungen Dieser Beschlussvorschlag wurde dem Rat der Stadt in seiner Sitzung am 05.11.2013 schon einmal vorgelegt. Im seinerzeitigen Beschlusstext hatte sich ein Fehler dergestalt eingeschlichen, dass auf den Satzungsentwurf unter Bezug auf eine ANLAGE 1 verwiesen wurde, wohingegen der Satzungsentwurf jedoch als ANLAGE 2 beigefügt war. ANLAGE 1 enthielt die Darlegung der für die die Ausübung des besonderen Vorkaufsrechts gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB anzuwendenden Vorschriften. Das Rechtsamt rät dazu, diesen Fehler zu korrigieren und den Satzungsbeschluss – aus Gründen der Rechtssicherheit – zu wiederholen, bevor er bekannt gemacht wird. Die Verwaltung wiederholt daher ihren Vorschlag, den Erlass der Satzung zu beschließen. Sie verweist auf die Erläuterungen zur Vorlage Nr. 329/2013. Die jener Vorlage beigefügten Anlagen sind in identischer Form auch dieser Beschlussvorlage beigefügt. ANLAGE1 enthält daher die Darstellung der entsprechenden Rechtsvorschriften, als ANLAGE 2 ist der Entwurf der Satzung beigefügt. Zu ihr als Satzungsbestandteil gehört die Karte, welche das Gebiet, in dem der Stadt ein Vorkaufsrecht zustehen soll, exakt umgrenzt. Die Grenzziehung erfolgte mit Blick auf den Bereich, für den die Stadt Maßnahmen in Betracht zieht. Sie schließt dadurch auch bereits im Eigentum der Stadt stehende Flächen ein.