Daten
Kommune
Pulheim
Größe
142 kB
Datum
17.12.2013
Erstellt
08.11.13, 18:27
Aktualisiert
08.11.13, 18:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
419/2013
Erstellt am:
18.10.2013
Aktenzeichen:
II 510
Verfasser/in:
Frau Jung/Frau Golisch
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
Jugendhilfeausschuss
4
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
X
14.11.2013
Haupt- und Finanzausschuss
X
03.12.2013
Rat
X
17.12.2013
Betreff
Änderung der Beihilferichtlinien (wirtschaftliche Jugendhilfe)
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Verwaltung
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
X nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
X ja
nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
X nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
X ja
nein
Vorlage Nr.: 419/2013 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt,
der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt,
der Rat beschließt die Richtlinie über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des Jugendamtes Pulheim für
I. Beihilfen und Zuschüsse für Kinder und Jugendliche in Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII
II. Beihilfen und Zuschüsse für Kinder und Jugendliche und junge Volljährige in Heimerziehung
gem. § 34 SGB VIII
III. Beihilfen und Zuschüsse für Jugendliche und junge Volljährige im Rahmen des betreuten Wohnens
gem. §§ 13 Abs. 3 und 41 SGB VIII
Erläuterungen
In der Vergangenheit wurden im Bereich der Pflegekinder gem. § 33 SGB VIII die Beihilferichtlinien vom 01.01.2007
angewendet. Diese Richtlinien wurde auch im Bereich der §§ 34 (Heimerziehung und sonstige betreute Wohnform) und
41 SGB VIII (Hilfen für junge Volljährige, Nachbetreuung) für die Entscheidung über die Gewährung von einmaligen
Beihilfen und Zuschüssen mit herangezogen.
Da diese Richtlinie mittlerweile im 7. Jahr unverändert angewendet wird, ist eine Überarbeitung erforderlich. Als Entscheidungsgrundlage wurden die Richtlinien anderer Kommunen des Rhein-Erft-Kreises, die Empfehlungen des Landschaftsverbandes und die Beihilferichtlinien zum § 31 SGB XII (einmalige Bedarfe) einbezogen.
Zur besseren Darstellung erfolgt eine Aufteilung der Beihilfen und Zuschüsse für die jeweilige stationäre Hilfeart (siehe
hierzu Anlagen I – III).
Die wesentlichen Änderungen liegen im Bereich der Weihnachtsbeihilfe. In der Vergangenheit wurde ein Betrag in Höhe
von 60,- Euro für die Pflegekinder gewährt. Für die Heimkinder und jungen Volljährigen wurde allerdings durch die verschiedenen Einrichtungen nur ein Betrag in Höhe von 35,- Euro in Rechnung gestellt. Die 35,- Euro ergeben sich aus
den Empfehlungen des Landschaftsverbandes vom 05.11.2010 (Rundschreiben 43/7/2010). Für den derzeitigen Fallbestand von 41 Pflegekindern gem. § 33 SGB VIII würde eine einheitliche Regelung zu einer Ersparnis von rd. 1.030 €
führen.
Die bisher gültige Richtlinie über die Gewährung einmaliger Beihilfen und Zuschüsse bei der Gewährung von Leistungen
nach § 33 des VIII. Sozialgesetzbuches (KJHG) - Vollzeitpflege vom 01.01.2007 wird als Anlage IV für Vergleichszwecke
beigefügt.
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Dezernent
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Amtsleiter
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Verfasserinnen