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Beschlussvorlage (Anerkennung einer Jugendgemeinschaft als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII)

Daten

Kommune
Pulheim
Größe
118 kB
Datum
30.01.2014
Erstellt
20.01.14, 08:48
Aktualisiert
20.01.14, 08:48
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Inhalt der Datei

Vorlage Nr.: 512/2013 Erstellt am: 17.12.2013 Aktenzeichen: II 512 Verfasser/in: Dalal-Leila Stolz Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung Gremium TOP ö. Sitzung Jugendhilfeausschuss X nö. Sitzung Termin 30.01.2014 Betreff Anerkennung einer Jugendgemeinschaft als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII Veranlasser/in / Antragsteller/in Messdiener St. Nikolaus in Brauweiler-Dansweiler Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen: ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ja x nein ― bei Einzahlungen bzw. Erträgen ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen ja x nein ― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen: ja x nein Finanzierungsbedarf gesamt: (ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten) € — im Haushalt des laufenden Jahres € — in den Haushalten der folgenden Jahre € € € Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung: ja nein Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen): Beschlussvorschlag Der Jugendhilfeausschuss beschließt, die Jugendgemeinschaft „Messdiener St. Nikolaus“ in Brauweiler-Dansweiler als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 SGB VIII anzuerkennen. Vorlage Nr.: 512/2013 . Seite 2 / 2 Erläuterungen Die „Messdiener St. Nikolaus“ in Brauweiler-Dansweiler sind in der heutigen Form seit ca. 1981 konstituiert und in der Jugendarbeit tätig. Nach § 25 AG KJHG NW ist das Jugendamt nach Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses örtlich für die Anerkennung zuständig, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Bezirk des Jugendamtes hat und dort vorwiegend tätig ist. Dies trifft auch auf die Jugendgemeinschaft „Messdiener St. Nikolaus“ zu. Gegen die Anerkennung der Jugendgemeinschaft „Messdiener St. Nikolaus“ bestehen aus Sicht der Verwaltung des Jugendamtes keine Bedenken. Die Satzung und der Antrag auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Jugendgemeinschaft sind als Anlage beigefügt.