Daten
Kommune
Pulheim
Größe
125 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
27.01.14, 18:45
Aktualisiert
27.01.14, 18:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Vorlage Nr.:
1/2014
Erstellt am:
02.01.2014
Aktenzeichen:
II/320.30.34
Verfasser/in:
Rebekka Jarmer
Vorlage zur Beratung/Beschlussfassung
Gremium
TOP
ö. Sitzung
nö. Sitzung
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
04.02.2014
Rat
X
18.02.2014
Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus verschiedenen
Anlässen
Veranlasser/in / Antragsteller/in
Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, Unternehmer Initative Stommeln e. V., BIG Brauweiler Gemeinschaft Brauweiler Fachgeschäfte
Haushalts-/Personalwirtschaftliche Auswirkungen
Die Vorlage hat haushaltswirtschaftliche Auswirkungen:
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
ja
x nein
― bei Einzahlungen bzw. Erträgen
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
ja
x nein
― bei Auszahlungen bzw. Aufwendungen
Die Vorlage hat personalwirtschaftliche Auswirkungen:
ja
x nein
Finanzierungsbedarf gesamt:
(ggf. inkl. zusätzlicher Personalkosten)
€
— im Haushalt des laufenden Jahres
€
— in den Haushalten der folgenden Jahre
€
€
€
Die Mittel stehen haushaltswirtschaftlich zur Verfügung:
Finanzierungsvorschlag (und ggf. weitere Erläuterungen):
ja
nein
Vorlage Nr.: 1/2014 . Seite 2 / 2
Beschlussvorschlag
Der HFA empfiehlt dem Rat der Stadt Pulheim, die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen an den nachfolgend genannten Terminen zu beschließen:
Ostermarkt
Pulheim open
Weinmarkt
Barbaramarkt
Stommeler Woche
Weihnachtsmarkt in Stommeln
Brauweiler Wochenende
Nikolausmarkt in Brauweiler
Sonntag, 13. April 2014
Sonntag, 25. Mai 2014
Sonntag, 14. September 2014
Sonntag, 30. November 2014
Sonntag, 22. Juni 2014
Sonntag, 07. Dezember 2014
Sonntag, 22. Juni 2014
Sonntag, 07. Dezember 2014
Erläuterungen
Der Aktionsring e. V. Gemeinschaft Pulheimer Unternehmen, die Unternehmer Initiative Stommeln e. V. „Kaufen im
Zeichen der Mühle“ und die Brauweiler Interessengemeinschaft der Unternehmer BIG e. V. beantragen das Offenhalten
von Verkaufsstellen außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten.
Die Geschäfte sollen anlässlich der v. g. Veranstaltungen an den genannten Terminen in der Zeit von 13.00 bis 18.00
Uhr geöffnet sein.
Gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NW) dürfen Verkaufsstellen an jährlich
höchstens vier Sonn- oder Feiertagen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.
Die durch Verordnung zu erfolgende Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Bei der Freigabe ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen. Als Hauptgottesdienstzeit gilt die
Zeit bis 11.00 Uhr.
Gem. § 6 Abs. 4 LÖG NW sind vor Erlass der Rechtsverordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände und Kirchen, sowie die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Die Anhörung ist zum Zeitpunkt der Vorlagenerstellung noch nicht abgeschlossen, das Ergebnis wird entsprechend bei der Sitzung seitens des Fachamts mündlich vorgetragen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage sind erfüllt.