Daten
Kommune
Pulheim
Größe
81 kB
Datum
18.02.2014
Erstellt
27.01.14, 18:45
Aktualisiert
27.01.14, 18:45
Stichworte
Inhalt der Datei
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Aufgrund des § 6 Abs. 1 und Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NW) vom 16.
November 2006 (BGBl. I S. 516) geändert durch Gesetz vom 30. April 2014 (GV. NRW. S. 208) in Verbindung mit
§§ 1, 27 und 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz –
OBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl.I/96, (Nr. 21), S. 266), zuletzt geändert
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 08. Dezember 2009 (GV.NRW.S 765, 766 f., ber. S 793) wird von der Stadt
Pulheim als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Stadt Pulheim vom 18.02.2014 folgende
Ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
1. Die Verkaufsstellen im Ortsteil Pulheim dürfen am Sonntag, 13.04.2014, 25.05.2014, 14.09.2014 und
30.11.2014,
2.
im Ortsteil Stommeln am 22.06.2014 und 07.12.2014 und
3.
im Ortsteil Brauweiler am 22.06.2014 und 07.12.2014
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
§2
1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 LÖG NW Verkaufsstellen öffnet
bzw. Waren zum gewerblichen Verkauf oder Waren außerhalb der genannten Warengruppen anbietet.
2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz LÖG NW mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro
geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt ein Woche nach ihrer Verkündung in Kraft
Pulheim, den
Stadt Pulheim
als örtliche Ordnungsbehörde
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung wird hiermit verkündet.
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
kann gegen diese ordnungsbehördliche Verordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr
geltend gemacht werden.
Es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) die ordnungsbehördliche Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
In Vertretung
Florian Herpel
Beigeordneter