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Beschlussvorlage (Veränderung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
401 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
10.11.17, 11:25
Aktualisiert
10.11.17, 11:25

Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt 23/Abteilung: 23.4 / Kindertagesbetreuung Bearbeiter/in: Frau Brucchi/Frau Schiffer/Frau Wollsiefer TOP Drs.-Nr.: 569.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Jugendhilfeausschuss 23.11.2017 Haupt- und Finanzausschuss 12.12.2017 Stadtrat 19.12.2017 X 19.10.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Veränderung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten x Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 355.707,10 € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: x Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: 2018: 163.211,29 € ab 2019: 355.707,10 € Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) x Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Stadtrat die nachfolgenden Anpassungen der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege zu beschließen und die erforderlichen Haushaltsmittel bereit zu stellen: Siehe Seite 2 Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro Spürck Cornely siehe ergänzende Stellungnahme Wollsiefer Schiffer Mitzeichnung Dez. / Amt Findeisen Landscheidt Canzler Schaaf Teil A: 1. Für die Erhöhung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege auf 5,50 € pro Betreuungsstunde und pro Kind in Gesamthöhe von jährlich 164.256,00 €. 2. Für die Anmietung von geeigneten Räumen und die Besetzung mit selbständig Tätigen oder festangestellten Tagespflegepersonen in Gesamthöhe von jährlich 80.188,80 €, sowie einmalig 15.000,- € für die Ausstattung eines Tagespflegestützpunktes zur Vertretung in der Kindertagespflege. Teil B 1. Für die Erhöhung der laufenden Geldleistung für Kinder mit besonderem Förderbedarf auf 12,50 € ohne Platzreduzierung und auf 17,50 € mit Platzreduzierung pro Betreuungsstunde und pro Kind für maximal 5 Kinder in Gesamthöhe von 81.882,70 €. 2. Für die Einrichtung einer Freihaltepauschale zur Sicherung von geeigneten Plätzen für Kinder mit besonderem Förderbedarf bei zertifizierten Tagespflegepersonen für maximal 5 Kinder in Gesamthöhe von 16.380,00 €. 3. Bei nachgewiesener krankheitsbedingter Abwesenheit des Kindes über die in der Satzung festgelegten vier Wochen hinaus, erfolgt eine weitere Förderung mit einfacher Förderung für den belegten und den reduzierten Platz. 4. Förderung der Eingewöhnung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf mit bis zu 40 Std. 5. Für Kinder mit Förderbedarf einen generellen Anspruch auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 35 Stunden in Gesamthöhe von 12.999,60 €. 6. Förderung einer zusätzlich nachgewiesenen, ganztägigen Fortbildung im Themenbereich Inklusion für qualifizierte Tagespflegepersonen im laufenden Kalenderjahr durch Freistellung. Die Verwaltung wird beauftragt zur Refinanzierung der Kosten eine Erhöhung der Elternbeiträge zu prüfen und eine Satzungsänderung vorzulegen. Beschlussvorlage 569.17 Seite 2 MAßNAHME: ________ ______________________________________ ÜBERSICHT lfd. Jahr Ausgaben / Einnahmen Aufwendungen / Erträge 1. Folgejahr 01.08.31.12.18 2. Folgejahr 2019 3. Folgejahr 2020 4. Folgejahr 2021 Einmalkosten Ausgaben / Aufwendungen Anschaffungskosten Teil A 2) 15.000,00 Teil A 1 68.440,00 164.256,00 164.256,00 164.256,00 Teil A 2 33.412,00 80.188,80 80.188,80 80.188,80 Teil B 1 34.117,79 81.882,70 81.882,70 81.882,70 Teil B 2 6.825,00 16.380,00 16.380,00 16.380,00 Teil B 5 5.416,50 12.999,60 12.999,60 12.999,60 gesamt: 163.211,29 355.707,10 355.707,10 355.707,10 Aufwand netto: 163.211,29 355.707.10 355.707,10 355.707,10 Folgekosten: Aufwendungen Sachkosten (z.B. Unterhaltung) Schuldendienste/Zinsen Abschreibung Personalkosten gesamt Erträge Zuschüsse Gebühren gesamt Beschlussvorlage 569.17 Seite 3 Begründung: Die Kindertagespflege ist ein fester und unverzichtbarer Bestandteil der Bedarfsplanung Kindertagesbetreuung für Kinder unter 3 Jahren in der Kolpingstadt Kerpen. Aktuell stehen nachfolgende Plätze zur Betreuung für Kinder unter 3 Jahren zur Verfügung: - 292 Plätze in der Kindertagespflege - 332 in den Kindertageseinrichtungen Die Nachfrage nach u3 Betreuung steigt und das gewünschte Aufnahmealter verjüngt sich deutlich. Die Mehrzahl der Eltern sucht eine Betreuung ab Eintritt des Rechtsanspruches auf Betreuung mit Vollendung des 1. Lebensjahres. Die Kolpingstadt Kerpen reagiert auf den steigenden Bedarf mit geplanten Neubauten im Bereich der Kindertageseinrichtungen. Der Kreis der Kindertagespflegepersonen erweitert sich stetig. Nach dem Kinderbildungsgesetz-KiBiz haben Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege den gleichen gesetzlichen Auftrag der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Der Rechtsanspruch für Kinder unter 3 Jahren kann durch beide Betreuungsangebote sichergestellt werden. Die Eltern haben ein Wunsch und Wahlrecht bzgl. der zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangebote. Teil A Antrag der Kindertagespflegepersonen auf Anpassung der Rahmenbedingungen in der Förderung von Kindern in Kindertagespflege Mit Schreiben vom 10.10.2016 hat sich ein Netzwerk von Kinder- und Großtagespflegestellen aus dem Stadtgebiet Kerpen an den Bürgermeister Herrn Spürck und die Ratsmitglieder bzgl. einer Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege gewandt. (Anlage 1) Einzelne der genannten Punkte bedurften einer Konkretisierung, so dass am 12.01.2017 ein Gespräch stattfand unter Beteiligung einer Delegation der Kindertagespflegepersonen (TPP), dem Ersten Beigeordneten Herrn Canzler, der Jugendamtsleitung Frau Landscheidt und Vertreterinnen der Fachabteilung. Nachfolgend werden die einzelnen Punkte dargestellt: Gesamtübersicht der beantragten Maßnahmen und Kosten Teil A und Teil B siehe Anlage 2. 1. Erhöhung der laufenden Geldleistung Die TPP beantragen eine Erhöhung der laufenden Geldleistung von 5,00€ auf 5,50€ bis 6,00€. Kostenberechnung Erhöhung der laufenden Geldleistung: Bei Geldleistung je Betreuungsstunde von Mehrkosten ca. 5,50 € 6,00 € 164.256,00 € 328.513,00 € Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung befürwortet die Erhöhung der laufenden Geldleistung auf 5,50 € pro Betreuungsstunde und pro Kind. Die letzte Erhöhung in der Förderung der Kindertagespflege erfolgte zum 01.01.2014. Bei den Kindertageseinrichtungen erfolgt eine jährliche Steigerung der Förderung von 1,5%, sowie aktuell eine Sonderförderung zur Unterstützung und Sicherung der Trägerlandschaft. Beschlussvorlage 569.17 Seite 4 2. Erhöhung der betreuungsfreien Zeit Die TPP beantragen eine Erhöhung der Urlaubstage auf fünf Wochen und der Krankheitstage auf zwei Wochen. Derzeit werden insgesamt fünf Wochen im laufenden Kalenderjahr für Krankheitsund/oder Urlaubstage weitergezahlt. Kostenberechnung Erhöhung betreuungsfreie Zeit um 2 Wochen: Bei Geldleistung je Betreuungsstunde von Mehrkosten ca. 5,00 € 63.175,00 € 5,50 € 69.493,00 € 6,00 € 75.810,00 € Stellungnahme der Verwaltung: Die Beantragung der Erhöhung von Seiten der Tagespflegepersonen ist im Vergleich Rhein-ErftKreis nachvollziehbar (Anlage 3), kann jedoch von Seiten der Verwaltung aufgrund der Haushaltslage nicht befürwortet werden. 3. Abschaffung der Stundenzettel bis 25 Betreuungsstunden Die Stundenzettel dienen als Nachweis für die tatsächlich stattgefundene Betreuung der Kinder und der Urlaubs- und Krankheitstage der Tagespflegekinder und der Tagespflegepersonen. Ebenso werden die Stundenzettel bei beantragten Stundenerhöhungen von Seiten der Eltern hinzugezogen. Eine Abschaffung der Stundenzettel wäre mit einem erheblichen Mehraufwand für alle TPP verbunden, da diese ihre und die der Tagespflegekinder Krankheits- und Urlaubstage gesondert mitteilen müssten. Aufgrund der Darstellung der Fachberatung wird von Seiten der TPP von einer Abschaffung der Stundenzettel bis 25 Stunden abgesehen. 4. Erhöhung des Anspruchs berufstätiger Eltern auf einen Betreuungsumfang von grundsätzlich 35 Stunden Die TPP beantragen eine Erhöhung des Anspruchs berufstätiger Eltern auf einen wöchentlichen Betreuungsfang von 35 Stunden. Kostenberechnung Erhöhung Anspruch auf 35 Stunden bei Berufstätigkeit bei 50% der Kinder mit 25 Stunden/Woche: Bei Geldleistung je Betreuungsstunde von Mehrkosten ca. 5,00 € 288.000,00 € 5,50 € 316.800,00 € 6,00 € 345.600,00 € Stellungnahme der Verwaltung: Aufgrund der Haushaltslage kann eine generelle Erhöhung des Anspruches von Seiten der Verwaltung nicht befürwortet werden. Es erfolgt eine bedarfsgerechte Ermittlung des Betreuungsumfangs. Eine Förderung für nichtgeleistete Stunden ist wirtschaftlich nicht vertretbar. Die Tagespflege ist aufgrund der geringeren Landesförderung für die Kolpingstadt Kerpen teurer in der Finanzierung als die Kindertageseinrichtungen. In den Kindertageseinrichtungen besteht ein Anspruch auf eine Betreuung von 35 Stunden wöchentlich unabhängig von der Berufstätigkeit der Eltern. 5. Staffelung auf 30/35/40 oder 45 möglich zu beantragende Betreuungsstunden Beschlussvorlage 569.17 Seite 5 Die TPP beantragen eine Staffelung des Betreuungsumfangs auf 30/35/40/45 Stunden unabhängig vom tatsächlichen Bedarf. Der durchschnittliche Betreuungsbedarf bei einer Betreuung über 25 Stunden wird derzeit ermittelt aus den Arbeitszeiten, Pausenzeiten und Fahrtzeiten der Eltern, d. h. es erfolgt eine Ermittlung des tatsächlichen individuellen Betreuungsbedarfes. Diese Ermittlung muss auch bei der Einführung von Pauschalen erfolgen. Die Pauschalen führen zu Mehrkosten und werden ggf. von den Eltern nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen. Zu den Mehrkosten erfolgt keine Kostenermittlung, da diese mit einem erheblichen Aufwand durch Aktenermittlung verbunden ist. Stellungnahme der Verwaltung: Aufgrund der Haushaltslage kann die Einführung einer Staffelung von Seiten der Verwaltung nicht befürwortet werden. Es erfolgt eine bedarfsgerechte Ermittlung des Betreuungsumfangs. Eine Förderung für nichtgeleistete Stunden ist wirtschaftlich nicht vertretbar. 6. Schaffung einer Vertretungsregelung Die TPP beantragen die Sicherstellung von Vertretungen im Krankheitsfall. Die Vertretung soll durch festangestellte TPP oder durch eine Freihaltepauschale gewährleistet werden. Gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII ist vom örtlichen Träger der Jugendhilfe für Ausfallzeiten einer TPP rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Es handelt sich somit um eine Pflichtaufgabe. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, ein Vertretungs-system zu erarbeiten und vorzuhalten. Vertretungen im Falle von Krankheit und Urlaub werden bereits finanziert. Im Vertretungsfall erfolgt eine Förderung analog der Förderung von Kindertagespflege gemäß der Satzung der Kolpingstadt Kerpen. Diese Vertretung setzt voraus, dass freie Plätze bei den TPP zur Verfügung stehen, was derzeit nicht gegeben ist. Die vereinzelt frei werdenden Plätze werden direkt aus der Anmeldeliste nachbelegt. Für die Großtagespflege in anderen geeigneten Räumen stehen 2 Springerinnen zur Verfügung, die jedoch auf Grund von anderweitiger Berufstätigkeit bzw. privater Betreuung der Enkelkinder nicht dauerhaft einsetzbar sind. Steht kein freier Platz zur Verfügung geht die Vertretungssituation zu Lasten der TPP, die auch bei Erkrankung weiterarbeiten, Operationstermine oder Kuraufenthalte verschieben oder der Familien, die private Lösungen suchen, wo den Kindern mitunter täglich wechselnde Betreuungssituationen zugemutet werden. Damit ein Vertretungsmodell in der Praxis erfolgreich sein kann sollten die Belange: - der Kinder nach vertrauten Bezugspersonen, - der Eltern bzgl. einer zuverlässigen und qualitativen Betreuung, - der TPP bzgl. ausreichender qualitativer und finanzieller Rahmenbedingungen, - gleiche Eignungs- und Qualitätskriterien an die TPP wie in der regulären Kindertagespflege, - der Kommune nach Sicherstellung des Rechtsanspruches und - der fachlichen Begleitung durch die Fachberatung Berücksichtigung finden. 6.1 Vertretungsmodelle durch Kooperation von Tagespflegepersonen Beschlussvorlage 569.17 Seite 6 6.1.1 Tagespflegepersonen-Team (TPP-Team) mit Freihaltepauschale Es schließen sich 3 bis 5 TPP in räumlicher Nähe zu einem Vertretungsteam zusammen. Die Betreuung erfolgt in den Räumen der jeweiligen TPP. Jede der TPP ist mit weniger als 5 Kindern belegt und hält einen Platz oder mehrere Plätze für den Vertretungsfall frei. Die freigehaltenen Plätze werden mit einer Freihaltepauschale vergütet. Fällt eine Person des Teams aus, werden die Kinder dieser TPP auf die verbleibenden TPP verteilt, so dass diese dann kurzfristig bis zu 5 Kinder betreuen. Die Aufteilung der Kinder sollte im Idealfall von vornherein feststehen und gleichbleibend sein (jedes Kind hat seine spezifische Ersatzperson). Die Betreuung kann bei entsprechender Abstimmung im erforderlichen wöchentlichen Stundenumfang sichergestellt werden. Durch regelmäßige gemeinsame Aktivitäten der Teammitglieder und deren Kinder wird das Kennenlernen der Vertretungsperson und deren Räumlichkeiten ermöglicht. Zeitgleich dienen diese gemeinsamen Aktivitäten dem fachlichen Austausch, der Vernetzung und der Teambildung der TPP. Dieses Modell setzt voraus, dass die TPP eine gute und tragfähige Beziehung zueinander entwickeln und ähnliche pädagogische Konzepte verfolgen. Eine abgestimmte Urlaubs-planung ist erforderlich. Vorteil des Modells: Dem Kind und den Eltern stehen für den Vertretungsfall verlässliche und vertraute TPP zur Verfügung, was aus pädagogischer Sicht zu begrüßen ist. Nachteil des Modells: Das Modell berücksichtigt nur die Kinder, Eltern und TPP die der jeweiligen Kooperation angehören. Das Modell ist verbunden mit einer Reduzierung von Plätzen Kostenberechnung: - 3.276,00 € Freihaltepauschale jährlich pro TPP 584,04 € hälftige Erstattung Sozialversicherungsleistungen jährlich pro TPP Erprobung von zwei TPP-Teams im gesamten Stadtgebiet mit insgesamt 8 Vertretungsplätzen für die Dauer von einem Jahr, beginnend ab dem 01.08.2018, da die Plätze in der Regel bis zum Beginn des Kita-Jahres am 01.08.2018 bereits verplant/vergeben sind. Jährliche Gesamtkosten 30.880,32 €. Hierdurch ergibt sich eine Platzreduzierung in Höhe von 8 Plätzen. Stellungnahme der Verwaltung: Aus pädagogischer Sicht ist dieses Vertretungsmodell zu begrüßen. Es berücksichtigt jedoch nur einen begrenzten Teilnehmerkreis und empfiehlt sich somit nur in Verbindung mit anderen Vertretungsmodellen, die allen Familien zur Verfügung stehen. Eine Umsetzung kann derzeit von der Verwaltung nicht befürwortet werden, da dieses Vertretungsmodell zu einer Reduzierung von Plätzen führt. Aktuell sind alle Tagespflegepersonen, wie auch alle u3-Plätze in Kindertageseinrichtungen voll belegt. Die Nachfrage kann nicht gedeckt und somit der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden. Beschlussvorlage 569.17 Seite 7 6.1.2 Stadtteilbezogene- und ggf. übergreifende Vertretung mit Freihaltepauschale Einrichtung von jeweils 1 Vertretungsplatz mit Freihaltepauschale bei 2 TPP pro nachfolgenden Planungsbereichen: Sindorf, Horrem/Neubottenbroich/Götzenkirchen Kerpen/Mödrath, Türnich/Balkhausen/Brügen und Blatzheim/Buir/Manheim alt und neu. Für den Fall, dass in einem Planungsbereich die Vertretungsplätze nicht genutzt werden, können diese auch aus anderen Planungsbereichen belegt werden. Vorteil des Modells: Alle Kinder in TPP können das Vertretungsangebot sowohl stadtteilbezogen, als ggf. auch stadtteilübergreifend in Anspruch nehmen. Nachteil des Modells: Ein regelmäßiger Kontakt der TPP und Kinder untereinander ist bei diesem Modell nicht möglich, d. h. die Kinder müssen hier zu einer nicht vertrauten Bezugsperson. Was bisher von Eltern mehrheitlich abgelehnt wird. Für Eltern die nicht mobil sind stellt diese Regelung ggf. ein Problem dar. Das Modell ist verbunden mit einer Reduzierung von Plätzen. Kostenberechnung: - 3.276,00 € Freihaltepauschale jährlich pro TPP 584,04 € hälftige Erstattung Sozialversicherungsleistungen jährlich pro TPP Erprobung von insgesamt 10 Plätzen in den 5 vorgenannten Planungsbereichen für die Dauer von 1 Jahr, beginnend ab dem 01.08.2018, da die Plätze in der Regel bis zum Beginn des KitaJahres am 01.08.2018 bereits verplant/vergeben sind. Jährliche Gesamtkosten 33.490,05 €. Hierdurch ergibt sich eine Platzreduzierung von 10 Plätzen. Stellungnahme der Verwaltung Das Vertretungsmodell steht allen Familien und Tagespflegepersonen zur Verfügung. Eine Umsetzung kann derzeit von der Verwaltung nicht befürwortet werden, da dieses Vertretungsmodell zu einer Reduzierung von Plätzen führt. Aktuell sind alle Tagespflegepersonen, wie auch alle u3-Plätze in Kindertageseinrichtungen voll belegt. Die Nachfrage kann nicht gedeckt und somit der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden. 6.1.3 Tandemmodell mit Freihaltepauschale Eine kleinere Teamvariante zur Vertretungsgruppe stellt das Tandemmodell dar. Hier schließen sich 2 TPP zusammen, die insgesamt nicht mehr als 5 Kinder betreuen. Die Betreuung erfolgt in den Räumen der jeweiligen TPP. Fällt eine Person aus, integriert die andere die Kinder in ihre Gruppe und betreut so vorübergehend maximal 5 Kinder. Das bedeutet, dass auch hier die Betreuungszeiten der TPP abgestimmt sein müssen bzw. die Bereitschaft zu mehr Flexibilität in Bezug auf die Betreuungsstunden im Vertretungsfall besteht. Zwingend sind auch hier eine Abstimmung der Urlaubsplanung und eine fortlaufende Abstimmung der Kinderzahl. Die Kinder müssen die Vertretungsperson, deren Kindergruppe und die Räume bei regelmäßigen Treffen kennen lernen. Für die TPP bedeutet dieses Konzept zwangsläufig ein relativ geringes Einkommen, so dass dies nur ein Modell darstellt für TPP die nur wenige Kinder betreuen möchten. Derzeit tendieren die Beschlussvorlage 569.17 Seite 8 TPP eher dazu möglichst viele Kinder zu betreuen, so dass dieses Konzept nach derzeitigem Stand eher nicht zum Tragen kommen würde. Vorteil des Modells: Dem Kind und den Eltern stehen für den Vertretungsfall verlässliche und vertraute TPP zur Verfügung, was aus pädagogischer Sicht zu begrüßen ist. Nachteil des Modells: Das Modell berücksichtigt nur die Kinder, Eltern und TPP die der jeweiligen Kooperation angehören. Das Modell ist verbunden mit einer Reduzierung von Plätzen. Kostenberechnung: - 3.276,00 € Freihaltepauschale jährlich pro TPP 584,04 € hälftige Erstattung Sozialversicherungsleistungen jährlich pro TPP Erprobung von 5 Tandemmodellen mit insgesamt 10 Vertretungsplätzen für die Dauer von 1 Jahr, beginnend ab dem 01.08.2018, da die Plätze in der Regel bis zum Beginn des Kita-Jahres am 01.08.2018 bereits verplant/vergeben sind. Jährliche Gesamtkosten 33.490,05 €. Hierdurch ergibt sich eine Platzreduzierung in Höhe von 10 Plätzen. Stellungnahme der Verwaltung: Aus pädagogischer Sicht ist dieses Vertretungsmodell zu begrüßen. Es berücksichtigt jedoch nur einen begrenzten Teilnehmerkreis und empfiehlt sich somit nur in Verbindung mit anderen Vertretungsmodellen, die allen Familien zur Verfügung stehen. Eine Umsetzung kann derzeit von der Verwaltung nicht befürwortet werden, da dieses Vertretungsmodell zu einer Reduzierung von Plätzen führt. Aktuell sind alle Tagespflegepersonen, wie auch alle u3-Plätze in Kindertageseinrichtungen voll belegt. Die Nachfrage kann nicht gedeckt werden und somit der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden. Erläuterungen zur Freihaltepauschale: Tagespflegepersonen der Kolpingstadt Kerpen können für einen nicht belegten Platz eine Freihaltepauschale beantragen. Voraussetzungen der TPP bei Beantragung einer Freihaltepauschale: - Zeitliche Flexibilität der Tagespflegestelle Sicherstellung einer Vertretung mit einem wöchentlichen Stundenumfang von mind. 35 Std. Die Tagespflegestelle bietet von Montag bis Freitag durchgehend eine Betreuung an Der jährliche Urlaubsanspruch/die Schließzeiten der Tagespflegestelle betragen durchschnittlich nicht mehr als 6 Wochen im Jahr Möglichst gute Erreichbarkeit der Tagespflegestelle durch Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel bzw. fußläufige Erreichbarkeit von der Haltestelle Ein hohes Maß an organisatorischen Fähigkeiten und Bereitschaft zur Vernetzung mit anderen TPP Eine Festlegung auf einen Pauschalbetrag ist notwendig, da vor Inanspruchnahme der Freihaltepauschale unklar ist, welche Kinder mit welchem monatlichen Stundenumfang vertreten werden müssen. Da eine Sicherstellung einer möglichen Vertretung von 35 Std. Std. bei der Auswahl der Tagespflegepersonen vorausgesetzt wird, sollte die Freihaltepauschale mit mindestens 35 Stunden angesetzt werden, da das Vertretungsmodell ansonsten finanziell unattraktiv für die Tagespflegepersonen ist. Beschlussvorlage 569.17 Seite 9 Berechnungsmodell Freihaltepauschale: wöchentliche. monatliche laufende Stundenanzahl Geldleistung ohne Belegung z. B. monatliche laufende Geldleistung pro Vertretungsfall 35 Std 35 273 € 758,33 € Die Höhe der Freihaltepauschale setzt sich aus dem Sachkostenanteil von 1,80 € pro Stunde x wöchentlich geförderte Stundenanzahl in Höhe von 35 Std x 4,33 Wochen zusammen. Wird dieser Platz im Rahmen der Vertretungsregelung in Anspruch genommen, erfolgt eine zusätzliche Vergütung in Höhe der pädagogischen Förderleistung von 3,20€ pro tatsächlich geleisteter Betreuungsstunde. Mit der Beantragung bzw. dem Bezug der Freihaltepauschale verpflichtet sich die Tagespflegeperson, bei Anfrage des Jugendamtes diesen freien Platz für eine Vertretung zur Verfügung zu stellen. 6.2 Vertretungsmodelle mit hierfür speziell angestellten oder selbständig tätigen TPP 6.2.1 SpringerIn Die Kernaufgabe der Vertretungs-TPP hier weiter SpringerIn genannt besteht darin, im Falle von Krankheit und Urlaub für die reguläre TPP die Förderung der Kinder zu übernehmen. Findet die Betreuung in Räumen statt, die ausschließlich für die Kindertagespflege genutzt werden, kann der Einsatz der SpringerIn vor Ort erfolgen. Die Vertretung für TPP die im eigenen Haushalt betreuen, kann nur in den eigenen Räumen der SpringerIn erfolgen. Durch den Einsatz von Springern/Innen ergibt sich keine Platzreduzierung bei den vorhandenen Plätzen. Vorteil des Modells: Es erfolgt keine Reduzierung von Plätzen. Bei einer Betreuung in nur für die Kindertagespflege genutzten Räumen kann eine Vertretung vor Ort, d. h. am gewohnten Betreuungsort erfolgen. Das Modell kann für alle Kinder genutzt werden. Nachteil des Modells: Ein regelmäßiger Kontakt der TPP und Kinder untereinander ist bei diesem Modell nicht möglich, d. h. die Kinder müssen hier zu einer nicht vertrauten Bezugsperson. Was bisher von Eltern mehrheitlich abgelehnt wird. Bei Festanstellung umfasst der Betreuungsumfang maximal 30 Std. zu festgelegten Zeiten, d. h. der individuelle Betreuungsbedarf kann nicht sicher gestellt werden, wenn dieser außerhalb des Stundenumfangs und/oder den Öffnungszeiten liegt. Für Eltern die nicht mobil sind stellt diese Regelung ggf. ein Problem dar. Kostenberechnung: Selbständig tätige SpingerIn - 16.380,00 € Freihaltepauschale jährlich pro TPP für die Betreuung von 5 Kindern 2.919,84 € hälftige Erstattung Sozialversicherungsleistungen jährlich pro TPP Festangestellte SpringerIn bei der Kolpingstadt Kerpen - 34.094,40 € jährlich pro TPP für die Betreuung von 5 Kindern Beschlussvorlage 569.17 Seite 10 (Eingruppierung Tarifgruppe 2 TVÖD Sozial- und Erziehungsdienst) Erprobung von zwei Springerinnen mit insgesamt 10 Vertretungsplätzen für den Zeitraum von einem Jahr, beginnend ab dem 01.01.2018. Jährliche Gesamtkosten: - 38.599,68 € bei selbständiger Tätigkeit - 68.188,80 € bei Festanstellung Hinweis: Erläuterungen zur Vertretung in Festanstellung und auf freiberuflicher und selbständiger Basis siehe Punkt 6.2.3. Ein Vergleich der vorgenannten Kosten einer selbständig tätigen mit einer angestellten TPP ist nicht möglich, da bei der selbständig tätigen Springerin im Vertretungsfall die Förder-leistung entsprechend des Bedarfes hinzu kommt, während bei der festangestellten TPP von 39 Stunden ausgegangen wird. Stellungnahme der Verwaltung Dieses Vertretungsmodell ist aus Sicht der Verwaltung umsetzbar, hat bzgl. des nachfolgenden Tagespflegestützpunktes jedoch den Nachteil, dass die Betreuung im häuslichen Umfeld der Tagespflegeperson stattfindet und von dieser aufgekündigt werden kann. Insofern empfiehlt die Verwaltung aus Gründen der Kontinuität den Tagespflegestützpunkt. 6.2.2 Tagespflegestützpunkt mit Vertretung-TPP/Anmietung/Räume in Kita-Neubauten Zwei Vertretungstagespflegepersonen betreuen an einem Stützpunkt bis maximal 9 Kinder. Dieser Stützpunkt kann sich in angemieteten Wohnräumen/Gewerberäumen, im privat genutzten Wohnraum der TPP, in geeigneten betrieblichen Räumen und in zusätzlichen Räumen von Kindertageseinrichtungen befinden. Damit die regelmäßigen Besuche des Stützpunktes für die TPP und deren Tageskinder zumutbar bleibt, setzt dieses Modell keine allzu weiten Wege der beteiligten Personen voraus. Die regelmäßigen Treffen dienen wiederum dem gegenseitigen Kennenlernen, dem Bindungsaufbau, dem Vertraut machen mit den Räumlichkeiten und dem gegenseitigen fachlichen Austausch. Der Stützpunkt kann außerhalb der Betreuung für Elternabende, als Treffpunkt für TPP oder Spielgruppen genutzt werden. Durch den Stützpunkt ergibt sich keine Platzreduzierung bei den vorhandenen Plätzen. Bei Festanstellung umfasst der Betreuungsumfang maximal 30 Std. zu festgelegten Zeiten, d. h. der individuelle Betreuungsbedarf kann nicht sicher gestellt werden, wenn dieser außerhalb des Stundenumfangs und/oder den Öffnungszeiten liegt. Vorteil des Modells: Es erfolgt keine Reduzierung der Plätze. Das Modell kann für alle Kinder genutzt werden. Nachteil des Modells: Ein regelmäßiger Kontakt der TPP und Kinder untereinander ist bei diesem Modell nicht möglich, d. h. die Kinder müssen hier zu einer nicht vertrauten Bezugsperson. Was bisher von Eltern mehrheitlich abgelehnt wird. Bei Festanstellung umfasst der Betreuungsumfang maximal 30 Std. zu festgelegten Zeiten, d. h. der individuelle Betreuungsbedarf kann nicht sicher gestellt werden, wenn dieser außerhalb des Stundenumfangs und/oder den Öffnungszeiten liegt. Für Eltern die nicht mobil sind stellt diese Regelung ggf. ein Problem dar. Beschlussvorlage 569.17 Seite 11 Kostenberechnung: Selbständig tätige Vertretungs-TPP - 13.104,00 € Freihaltepauschale jährl. pro TPP für die Betreuung von 4 Kindern - 16.380,00 € Freihaltepauschale jährl. pro TPP für die Betreuung von 5 Kindern 2.335,87 € hälftige Erstattung Sozialversicherungsleistungen jährlich bei 4 Kindern 2.919,84 € hälftige Erstattung Sozialversicherungsleistungen jährlich bei 5 Kindern Festangestellte Vertretungs-TPP bei der Kolpingstadt Kerpen - 34.094,40 € jährlich pro TPP für die Betreuung von 4 bis 5 Kindern (Eingruppierung Tarifgruppe 2 TVÖD Sozial- und Erziehungsdienst) Erprobung von zwei Springerinnen mit insgesamt 9 Vertretungsplätzen für den Zeitraum von fünf Jahren beginnend ab dem 01.01.2018 bzw. Zeitpunkt der Fertigstellung bei Räumen in Kindertageseinrichtungen. Jährliche Gesamtkosten TPP: - 34.739,71 € bei selbständiger Tätigkeit für die Betreuung von 9 Kindern oder - 68.188,80 € bei Festanstellung pro Springerin für die Betreuung von 9 Kindern Hinweis: Erläuterungen zur Vertretung in Festanstellung und auf freiberuflicher und selbständiger Basis und zu den Anforderungen und dem Raumbedarf für den Stützpunkt siehe Punkt 6.2.3. Ein Vergleich der vorgenannten Kosten einer selbständig tätigen mit einer angestellten TPP ist nicht möglich, da bei der selbständig tätigen Springerin im Vertretungsfall die Förderleistung entsprechend des Bedarfes hinzu kommt, während bei der festangestellten TPP von 39 Stunden ausgegangen wird. Hinzu kommen die Kosten für den Stützpunkt: - Mietkosten einschließlich Betriebskosten ca. 12.000,00 € jährlich - Kosten Räume in Kita-Neubauten 272.000,00 € (s. Anlage). Investivzuschuss u3 entfällt, da keine neuen Plätze geschaffen werden - Ausstattung ca. 15.000,00 € Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung befürwortet die Einrichtung eines Tagespflegestützpunktes für die Vertretung der Tagespflegepersonen aus dem gesamten Stadtgebiet in Anmietung von Räumlichkeiten. Die Entscheidung ob selbständig tätige oder festangestellte Tagespflegepersonen sollte offen bleiben, damit hier entsprechend der Möglichkeiten agiert werden kann. Im Gegensatz zum/zur SpringerIn können die Räumlichkeiten auch für andere Belange der Tagespflegepersonen genutzt werden wie z. B. Austauschtreffen, Fortbildungen, Ausleihe von Spielmaterialien und Fach- und Kinderliteratur. 6.2.3 Erläuterungen zu Punkt 6.2.1 und 6.2.2 Vertretungspflegeperson in Festanstellung: Bei angestellten TPP sind arbeitsrechtliche Vorgaben wie Arbeitszeiten, Pausenregelungen, Urlaubs- und Krankheitsanspruch zu beachten. Dies hat zur Folge, dass sich aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Zuordnung der Kinder zu einer TPP eine maximale tägliche Betreuungszeit von 6 Stunden für alle Kinder gleichzeitig, d. h. von wöchentlich 30 Stunden ergibt. Die Kinder dürfen weder während einer Pause, die nach einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden verpflichtend einzuhalten ist, noch in Früh- und/oder Spätdiensten von einer anderen TPP betreut Beschlussvorlage 569.17 Seite 12 werden. Eine Vertretung für Kinder mit einem höheren wöchentlichen Stundenumfang von mehr als 30 Stunden ist somit bei einer angestellten TPP nicht möglich. Vertretungspflegeperson auf freiberuflicher und selbständiger Basis: Alternativ zur angestellten TPP könnten pauschal 4-5 Kinder entsprechend des tatsächlichen Betreuungsbedarfes pro Kind, zuzüglich der Erstattung der Sozialversicherungsleitungen, der Unfallversicherung und der Fahrtkosten gefördert werden. Die Zahlung der Geldleistung erfolgt unabhängig der tatsächlichen geleisteten Betreuungsstunden. In den freien Betreuungszeiten hält die TPP regelmäßigen Kontakt zu den jeweiligen TPP. Die Springerin stellt geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung oder bekommt geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Durch den Einsatz von Springern/Innen ergibt sich keine Platzreduzierung bei den vorhandenen Plätzen. Raumbedarf „Tagespflegestützpunkt“ für Vertretungen Der Zusammenschluss von Tagespflegepersonen kann z.B.  in angemieteten Gewerberäumen,  in angemietetem Wohnraum,  in einem (nicht) privat genutzten Eigentum der Tagespflegepersonen,  in geeigneten betrieblichen Räumen,  in zusätzlichen Räumen von Kindertageseinrichtungen angeboten werden. Um bestehende Gewerberäume für die Kinderbetreuung nutzen zu können, ist immer eine Baugenehmigung erforderlich (Nutzungsänderungsverfahren). Kindertagespflege in reinen, ausgewiesenen Gewerbegebieten bedarf der gesonderten Genehmigung. Die Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung ist Voraussetzung für die Erteilung der Pflegeerlaubnis. Für den Fall, dass Wohnraum für den „Zusammenschluss von Tagespflegepersonen“ angemietet wird, ist beim zuständigen Bauaufsichtsamt eine Nutzungsänderung zu beantragen. Weiterhin muss die Zustimmung des Vermieters vorliegen. Sollten Räume bei einem Kita-Neubau mit eingeplant werden, muss dies bei der Betriebserlaubnis berücksichtigt werden. Alle Räumlichkeiten bedürfen der Überprüfung durch die Fachberatung. Anforderungen an die Räumlichkeiten: Eine gesetzlich vorgeschriebene Quadratmetergröße gibt es für die Kindertagespflege nicht. Orientiert an den Flächenvorgaben für Kindertagesstätten sollten ein Gruppenraum mit ca. 5 qm pro Kind, ein Nebenraum mit ca. 1,5 qm pro Kind und ein Schlafraum mit ca. 1,5 qm pro Kind vorhanden sein. Ggf. kann auf den Nebenraum verzichtet werden, wenn durch optische Abtrennung Raum-in-Raum-Konzepte möglich sind. Idealerweise verfügt die Großtagespflege über einen Eingangsbereich mit entsprechendem Stauraum. Bei Räumlichkeiten in einem Kita-Neubau bedarf der Stützpunkt eines eigenen Eingangs. (Gesamtausgangsgröße pro Kind 10 qm = 90qm pro Stützpunkt) Jede Kindertagespflegestelle muss über eine Möglichkeit der Essenszubereitung und Aufbewahrung verfügen. Bei Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen sollte es eine separate Küche geben. Je großzügiger der Sanitärraum ist, desto mehr Erlebnisraum kann er den Kindern bieten und auch das Experimentieren mit Wasser ermöglichen. Aus hygienischen Gründen muss der Sanitärbereich über eine Dusche oder Badewanne verfügen. Idealerweise soll der ausgestattete Wickelplatz im Sanitärbereich sein. Unter Umständen kann er auch im Schlafraum untergebracht sein, er sollte sich jedoch nicht im Gruppenraum befinden. Die Tagespflegestelle soll über einen Außenspielbereich verfügen. Ist kein eigener Außenbereich vorhanden, muss eine geeignete Außenspielmöglichkeit fußläufig erreichbar sein. Beschlussvorlage 569.17 Seite 13 6.3 Vertretung in der Großtagespflege In der Großtagespflege wird eine Vertretungs-TPP beschäftigt, die im Vertretungsfall einspringen kann. Die Kraft ist meist nur geringfügig beschäftigt, muss aber ein hohes Maß an Flexibilität mitbringen. Die TPP muss regelmäßig vor Ort sein und ist in das Team eingebunden. Ein häufig stattfindender Wechsel der Vertretungskräfte ist nicht selten die Folge. Fazit: Jedes hier skizzierte Modell muss auf die individuellen Bedürfnisse und Rahmenbedingungen vor Ort angepasst werden und es ist daher in der Praxis durchaus üblich, dass mehrere Vertretungsmodelle nebeneinander praktiziert werden. Dies erfordert Haushaltsmittel, die aus Sicht der Verwaltung derzeit nicht zur Verfügung. Insofern befürwortet die Verwaltung als Vertretungsmodell den Tagespflegestützpunkt, da dieser sich als verlässliche Vertretung für die Familien, die Tagespflegepersonen und das Jugendamt, welches die Vertretung als Pflichtaufgabe zu sichern hat, darstellt. Die Stadt Frechen und die Stadt Pulheim arbeiten seit Jahren mit jeweils einem Tagespflegestützpunkt, der von Seiten der Eltern und der Tagespflegepersonen sehr gut angenommen wird und sich bisher als ausreichend erwiesen hat. 7. Einrichtung eines Rates der Kita Ein Rat der Kindertagespflege vergleichbar mit den Kindertageseinrichtungen sieht das KiBiz nicht vor. Es wurden stattdessen halbjährliche Netzwerktreffen mit Vertreter/Innen der TPP aus den derzeit 4 bestehenden Praxistreffen und den Fachberatungen Kindertagespflege zum gegenseitigen Austausch vereinbart. Dieses Verfahren stellt sicher, dass über die Praxistreffen alle TPP regelmäßig informiert werden und sich hierüber einbringen können. 8. 2. Grundqualifizierung (140 Stunden) Zurzeit gibt es noch keine gesetzliche Regelung bezüglich der Weiterqualifizierung nach dem QHB. Die Fachberatung wird sobald neue Erkenntnisse vorliegen, in den Netzwerktreffen hierzu berichten. 9. Nachbesserung des Kita-Navigators mit zusätzlicher Information zur Betreuungsmöglichkeit Kindertagespflege Zwischenzeitlich hat die Verwaltung auf der Startseite des Kita-Navigators einen Hinweis auf die Kindertagespflege als gleichrangiges Angebot eingestellt. Es besteht die Möglichkeit eine Information zur Kindertagespflege in einem sogenannten Schaufenster darzustellen. Da diesbezüglich eine einheitliche Präsentation gewünscht ist, werden die TPP hierüber eine Einigung in den Netzwerktreffen erzielen. Teil B Rahmenbedingungen für die inklusive Betreuung von Kindern in Kindertagespflege Im Zusammenhang mit dem Antrag der Tagespflegepersonen vom 10.10.2016 zur Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege wurden auch Veränderungen zur Inklusion formuliert. Die Kindertagespflege ist integraler Bestandteil des Betreuungssystems für Kinder unter 3 Jahren in NRW. In der Kolpingstadt Kerpen erfolgt gemäß Bedarfsplanung Kindertagesbetreuung eine Beschlussvorlage 569.17 Seite 14 Versorgung in Höhe von 30% für die Kinder unter 3 Jahren durch die Betreuungsform Kindertagespflege. Die Weiterentwicklung dieses Betreuungsmodells hin zu einem professionellen, qualitativ hochwertigen und bedarfsgerechten Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebotes für Kinder mit (drohender) Behinderung ist ein wichtiger Auftrag zur Erhöhung der Teilhabechancen von Kindern mit Behinderung. Die Förderung in Kindertagespflege umfasst nach § 23Abs.1 und 4, §43 Abs. 4 SGB VIII die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson. Bei Kindern mit besonderem Förderbedarf kann nur eine Tagespflegeperson als geeignet angesehen werden, die über eine inklusive Zusatzqualifikation verfügt, so dass eine angemessene Förderung des Kindes in einer herkömmlichen Tagespflegestelle nicht erfolgen kann. Das Land unterstützt diese Bestrebungen durch kostenfreie Zertifizierungsmaßnahmen für Fachberatungen und Kindertagespflegepersonen und durch die Einführung einer zusätzlichen freiwilligen „Pauschale zur Unterstützung der inklusiven Betreuung von Kindern mit Behinderungen in der Kindertagespflege (LVR-IBIK-Pauschale)“. Fördervoraussetzungen sind die Anerkennung des Förderbedarfes des Kindes gemäß § 53 SGB 1 Satz 1 SGB XII und der Nachweis der Zertifizierung der Kindertagespflegepersonen (TPP) und der Fachberatung. Kinder mit einem anerkannten Förderbedarf werden zudem vom Land mit der 3,5fachen KiBizPauschale gefördert. Aktuell sind eine Fachberatung Kindertagespflege als Fachkraft Inklusion und zwei Tagespflegepersonen (TPP) als TPP-Inklusion zertifiziert und zwei weitere TPP befinden sich in der Zertifizierung. Die Betreuung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf ist für die TPP mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden:  Austausch mit Ärzten, Fachleute aus Früh- und Gesundheitsförderung, Therapeuten  Intensiverer Austausch mit Fachberatung und Eltern  Pflege und Ernährung der Kinder ist zeitintensiver  Beobachtung und Dokumentation ist zeitintensiver  Anpassung der räumlichen Gestaltung und erhöhte Anforderung an die Gestaltung/Vorbereitung des Gruppengeschehens Die Aufnahme von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf ist aufgrund des vorgenannten Mehraufwandes und der Platzreduzierung finanziell für die TPP unattraktiv. Die Förderung erfolgt derzeit wie bei Kindern ohne Behinderung mit 5,- € pro Betreuungsstunde. Für die Betreuung von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf in der Kindertagespflege müssen Anreize geschaffen werden, damit deren Anspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung gewährleistet werden kann. Um die Bereitschaft der Tagespflegepersonen zur Aufnahme eines Kindes mit besonderem Förderbedarf zu erhöhen ist die Initiierung der nachfolgenden Punkte notwendig. 10. Erhöhung der laufenden Geldleistung für die Betreuung eines Kindes mit anerkanntem Förderbedarf auf den 2,5fachen bzw. 3,5fachen Satz Die Refinanzierung des Landes für die Betreuung inklusiver Kinder in der Kindertagespflege erfolgt durch die Landespauschale und die IBIK-Pauschale. Einnahmen: Landespauschale: 3,5 x 781€ = 2733,50 jährlich Beschlussvorlage 569.17 Seite 15 IBIK Pauschale: 5.000€ je Kind pro Kindergartenjahr für:  Spezifische Qualifizierung der Fachberatung in Form von Aufbauqualifizierung/Fortbildung  Refinanzierung von zusätzlichen Stellenanteilen der zertifizierten Fachberatung Inklusion  Hilfsmittel und Ausstattung von Räumen in der Kindertagespflegestelle Die Inanspruchnahme der IBIK-Pauschale ist nur mit Platzreduzierung möglich. Ausgaben: Kostenberechnung bei Erhöhung der laufenden Geldleistung um den 2,5 fachen Satz (ohne Platzreduzierung), bzw. den 3,5 fachen Satz (mit Platzreduzierung) Jährliche Mehrkosten je inklusives Kind bei 35 Std. monatlicher Betreuung (Geldleistung z.Z. 5,00 €/Std.): Jährliche Mehrkosten 2,5 facher Satz / 12,50 €/Std. 10.916,54 € 3,5 facher Satz / 17,50 €/Std. 20.016,54 € Die Verwaltung geht davon aus, dass auf Grund der Erfahrungswerte der letzten Jahre maximal fünf inklusive Kinder jährlich in der Kindertagespflege betreut werden. Erwartungsgemäß erfolgt dann bei drei Kindern eine Platzreduzierung und bei zwei Kindern keine Platzreduzierung, da aufgrund der Belegungssituation kein zusätzlicher freier Betreuungsplatz während der Betreuung des inklusiven Kindes frei wird. 2,5 facher Satz / 12,50 €/Std. für zwei Kinder 3,5 facher Satz / 17,50 €/Std. für drei Kinder Gesamt: Jährliche Mehrkosten 21.833,08 € 60.049,62 € 81.882,70€ Hinweis grundsätzlicher Betreuungsumfang bei inklusiven Kindern 35 Stunden. Siehe Punkt 14. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung befürwortet die Erhöhung der Förderleistung auf den 2,5 fachen Satz (12,50€) je Betreuungsstunde für Kinder mit anerkanntem Förderbedarf. Mit einer Platzreduzierung um einen Platz, erhöht sich die Förderleistung auf den 3,5 fachen Satz (17,50€) je Betreuungsstunde. 11. Freihaltepauschale für das Bereithalten eines Platzes für ein inklusives Kind Eine Versorgung von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf bei den zertifizierten TPP ist aufgrund der starken Auslastung der Plätze aktuell erschwert. Es müssen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die eine Versorgung sichern. Dies könnte durch die Festlegung einer Freihaltepauschale erreicht werden. Erläuterungen zur Freihaltepauschale: TPP mit Zertifikat Inklusion können für einen nicht belegten Platz eine Freihaltepauschale beantragen. Voraussetzungen der TPP bei Beantragung einer Freihaltepauschale: - Der Platz wird für die Aufnahme eines inklusiven Kindes freigehalten. Die TPP verfügt über die Zertifizierung oder befindet sich in der Zertifizierung. Beschlussvorlage 569.17 Seite 16 - Die TPP verfügt über geeignete Räumlichkeiten, die den jeweiligen Bedürfnissen der Kinder mit (drohender) Behinderung gerecht werden. Eine Konzeption gemäß § 13a Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) liegt vor. Berechnungsmodell Freihaltepauschale: wöchentliche Stundenanzahl ein Kind 35 monatliche laufende Geldleistung ohne Belegung 272,79 € Berechnungsmodell Kosten Freihaltepauschale für fünf Kinder: wöchentliche jährliche laufende Kosten ohne Belegung für Stundenanzahl fünf Plätze fünf Kinder 35 16.367,40 € Die Höhe der Freihaltepauschale setzt sich aus dem Sachkostenanteil von 1,80 € pro Stunde x wöchentlich geförderte Stundenanzahl in Höhe von 35 Std x 4,33 Wochen zusammen. Wird dieser Platz im Rahmen der Vermittlung von einem inklusiven Kind in Anspruch genommen, erfolgt die übliche Förderung von inklusiven Kindern pro tatsächlich geleistete Betreuungsstunde. Mit der Beantragung bzw. dem Bezug der Freihaltepauschale verpflichtet sich die TPP bei Anfrage des Jugendamtes diesen freien Platz für ein inklusives Kind zur Verfügung zu stellen. Das Modell ist verbunden mit einer Reduzierung von Plätzen. Die Kosten für die Freihaltepauschale sind bereits im Haushalt angemeldet und eingestellt. Durch die Freihaltepauschale wird der Zugriff auf die inklusiven Plätze für die Fachberatung gesichert, da aufgrund der aktuellen Belegungssituation keine Vermittlung von inklusiven Kindern zu Tagespflegepersonen mit der Zusatzqualifikation Inklusion erfolgt, weil die erforderlichen freien Betreuungsplätze durchgehend belegt sind. Die Freihaltepauschale sichert auch den Zugang zur IBIK-Pauschale, da diese nur bewilligt wird, wenn ein inklusives Kind zu einer Tagespflegeperson mit der Zusatzqualifizierung Inklusion vermittelt wird. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung befürwortet die Einrichtung einer Freihaltepauschale für fünf Kinder bei zertifizierten TPP zur Sicherungsstellung der Aufnahme von Kindern mit (drohender) Behinderung. 12. Erhöhung der geförderten Krankheitstage bei Aufnahme eines inklusiven Kindes mit erhöhtem Förderbedarf Kinder mit erhöhtem Förderbedarf haben häufiger Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte. Regulär werden vier Wochen bei Erkrankung des Kindes abgedeckt. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung befürwortet bei nachgewiesener krankheitsbedingter Abwesenheit des Kindes über die vier Wochen hinaus, eine weitere Förderung mit einfacher Förderung für den belegten Platz und den reduzierten Platz. 13. Eingewöhnung eines Kindes mit anerkannten Förderbedarf Für die Eingewöhnung von Kindern kann je nach Einzelfall, eine Förderung von bis zu 20 Stunden beantragt werden. Für die Eingewöhnung eines Kindes mit anerkanntem Förderbedarf soll je nach Einzelfall eine Eingewöhnung mit bis zu 40 Std. gefördert werden. Beschlussvorlage 569.17 Seite 17 Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung befürwortet, dass die Eingewöhnung von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf mit bis zu 40 Stunden gefördert wird, da die Eingewöhnung von Kindern mit besonderem Förderbedarf aufgrund der besonderen Bedürfnisse der Kinder im Einzelfall länger andauern kann. 14. Bei Kindern mit anerkanntem Förderbedarf soll der Betreuungsumfang analog Kita, wöchentlich mindestens 35 Std. betragen, ohne Nachweis der Berufstätigkeit In den Kindertagesstätten der Kolpingstadt Kerpen haben alle Kinder mit erhöhtem Förderbedarf einen generellen Anspruch auf einen wöchentlichen Betreuungsumfang von 35 Stunden, da eine individuelle Förderung der Kinder nur im Rahmen dieses Stundenumfangs gewährleistet werden kann. Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf benötigt aufgrund des anerkannten Mehraufwandes zeitlichen Ressourcen, um die Förderung aller Kinder der Tagespflegestelle sicherstellen zu können. Kostenberechnung Erhöhung Grundanspruch auf 35 Std. pro Kind: Bei Geldleistung je Betreuungsstunde von jährliche Mehrkosten ca. 5,00 € 2.599,92 € Kostenberechnung Erhöhung Grundanspruch auf 35 Std. für fünf Kinder: Bei Geldleistung je Betreuungsstunde von jährliche Mehrkosten ca. 5,00 € 12.999,60 € Die Kosten für den 2,5 fachen bzw. 3,5 fachen Fördersatz sind bereits in Punkt 10 enthalten. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung befürwortet die Festlegung des generellen Betreuungsumfangs analog Kita, für Kinder mit anerkanntem Förderbedarf auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 35 Stunden ohne Nachweis der Berufstätigkeit. 15. Einführung eines zusätzlich geförderten Tages für Fortbildungen für TPP, die ein Kind mit anerkannten Förderbedarf betreuen Tagespflegepersonen, die ein Kind mit anerkanntem Förderbedarf betreuen, haben aufgrund erhöhter Anforderungen an ihre Tätigkeit einen Mehrbedarf an Fortbildung und fachlichen Austausch. Stellungnahme der Verwaltung: Die Verwaltung befürwortet die Förderung eines zusätzlichen Tages für Fortbildung für TPP bei Betreuung von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf. Die Fortbildung muss sich auf den Themenbereich Inklusion beziehen und kann nur bei Belegung mit einem inklusiven Kind beantragt werden oder wenn die Freihaltepauschale von der Kolpingstadt Kerpen für denselben Zeitraum bewilligt wurde. Ergänzende Stellungnahme des Kämmerers: Die Beschlüsse zu Beschlussvorlage 569.17 Seite 18 V 355.17 - 7. Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen und die Förderung der Kindertagespflege in der Kolpingstadt Kerpen und V 569.17 - Veränderung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege sollten so gefasst werden, dass eine zusätzliche Netto-Belastung des städtischen Haushalts vermieden wird. Beschlussvorlage 569.17 Seite 19