Daten
Kommune
Kerpen
Größe
401 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
10.11.17, 11:25
Aktualisiert
10.11.17, 11:25
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KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt 23/Abteilung: 23.4 / Kindertagesbetreuung
Bearbeiter/in: Frau Brucchi/Frau Schiffer/Frau
Wollsiefer
TOP
Drs.-Nr.: 569.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Jugendhilfeausschuss
23.11.2017
Haupt- und Finanzausschuss
12.12.2017
Stadtrat
19.12.2017
X
19.10.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Veränderung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
x
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von 355.707,10 € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
x
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
2018: 163.211,29 € ab 2019: 355.707,10 €
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
x
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Stadtrat die
nachfolgenden Anpassungen der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege zu beschließen
und die erforderlichen Haushaltsmittel bereit zu stellen:
Siehe Seite 2
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
Spürck
Cornely
siehe
ergänzende
Stellungnahme
Wollsiefer
Schiffer
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Findeisen
Landscheidt
Canzler
Schaaf
Teil A:
1. Für die Erhöhung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege auf 5,50 € pro
Betreuungsstunde und pro Kind in Gesamthöhe von jährlich 164.256,00 €.
2. Für die Anmietung von geeigneten Räumen und die Besetzung mit selbständig Tätigen oder
festangestellten Tagespflegepersonen in Gesamthöhe von jährlich 80.188,80 €, sowie einmalig
15.000,- € für die Ausstattung eines Tagespflegestützpunktes zur Vertretung in der
Kindertagespflege.
Teil B
1. Für die Erhöhung der laufenden Geldleistung für Kinder mit besonderem Förderbedarf auf
12,50 € ohne Platzreduzierung und auf 17,50 € mit Platzreduzierung pro Betreuungsstunde
und pro Kind für maximal 5 Kinder in Gesamthöhe von 81.882,70 €.
2. Für die Einrichtung einer Freihaltepauschale zur Sicherung von geeigneten Plätzen für Kinder
mit besonderem Förderbedarf bei zertifizierten Tagespflegepersonen für maximal 5 Kinder in
Gesamthöhe von 16.380,00 €.
3. Bei nachgewiesener krankheitsbedingter Abwesenheit des Kindes über die in der Satzung
festgelegten vier Wochen hinaus, erfolgt eine weitere Förderung mit einfacher Förderung für
den belegten und den reduzierten Platz.
4. Förderung der Eingewöhnung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf mit bis zu 40 Std.
5. Für Kinder mit Förderbedarf einen generellen Anspruch auf eine wöchentliche Betreuungszeit
von 35 Stunden in Gesamthöhe von 12.999,60 €.
6. Förderung einer zusätzlich nachgewiesenen, ganztägigen Fortbildung im Themenbereich
Inklusion für qualifizierte Tagespflegepersonen im laufenden Kalenderjahr durch Freistellung.
Die Verwaltung wird beauftragt zur Refinanzierung der Kosten eine Erhöhung der Elternbeiträge
zu prüfen und eine Satzungsänderung vorzulegen.
Beschlussvorlage 569.17
Seite 2
MAßNAHME:
________
______________________________________
ÜBERSICHT
lfd. Jahr
Ausgaben / Einnahmen
Aufwendungen / Erträge
1. Folgejahr
01.08.31.12.18
2. Folgejahr
2019
3. Folgejahr
2020
4. Folgejahr
2021
Einmalkosten
Ausgaben / Aufwendungen
Anschaffungskosten Teil A 2)
15.000,00
Teil A 1
68.440,00
164.256,00
164.256,00
164.256,00
Teil A 2
33.412,00
80.188,80
80.188,80
80.188,80
Teil B 1
34.117,79
81.882,70
81.882,70
81.882,70
Teil B 2
6.825,00
16.380,00
16.380,00
16.380,00
Teil B 5
5.416,50
12.999,60
12.999,60
12.999,60
gesamt:
163.211,29
355.707,10
355.707,10
355.707,10
Aufwand netto:
163.211,29
355.707.10
355.707,10
355.707,10
Folgekosten:
Aufwendungen
Sachkosten (z.B. Unterhaltung)
Schuldendienste/Zinsen
Abschreibung
Personalkosten
gesamt
Erträge
Zuschüsse
Gebühren
gesamt
Beschlussvorlage 569.17
Seite 3
Begründung:
Die Kindertagespflege ist ein fester und unverzichtbarer Bestandteil der Bedarfsplanung
Kindertagesbetreuung für Kinder unter 3 Jahren in der Kolpingstadt Kerpen.
Aktuell stehen nachfolgende Plätze zur Betreuung für Kinder unter 3 Jahren zur Verfügung:
- 292 Plätze in der Kindertagespflege
- 332 in den Kindertageseinrichtungen
Die Nachfrage nach u3 Betreuung steigt und das gewünschte Aufnahmealter verjüngt sich
deutlich. Die Mehrzahl der Eltern sucht eine Betreuung ab Eintritt des Rechtsanspruches auf
Betreuung mit Vollendung des 1. Lebensjahres.
Die Kolpingstadt Kerpen reagiert auf den steigenden Bedarf mit geplanten Neubauten im Bereich
der Kindertageseinrichtungen. Der Kreis der Kindertagespflegepersonen erweitert sich stetig.
Nach dem Kinderbildungsgesetz-KiBiz haben Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege
den gleichen gesetzlichen Auftrag der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern. Der
Rechtsanspruch für Kinder unter 3 Jahren kann durch beide Betreuungsangebote sichergestellt
werden. Die Eltern haben ein Wunsch und Wahlrecht bzgl. der zur Verfügung stehenden
Tagesbetreuungsangebote.
Teil A
Antrag der Kindertagespflegepersonen auf Anpassung der Rahmenbedingungen in der
Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Mit Schreiben vom 10.10.2016 hat sich ein Netzwerk von Kinder- und Großtagespflegestellen aus
dem Stadtgebiet Kerpen an den Bürgermeister Herrn Spürck und die Ratsmitglieder bzgl. einer
Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege gewandt. (Anlage 1)
Einzelne der genannten Punkte bedurften einer Konkretisierung, so dass am 12.01.2017 ein
Gespräch stattfand unter Beteiligung einer Delegation der Kindertagespflegepersonen (TPP), dem
Ersten Beigeordneten Herrn Canzler, der Jugendamtsleitung Frau Landscheidt und Vertreterinnen
der Fachabteilung.
Nachfolgend werden die einzelnen Punkte dargestellt:
Gesamtübersicht der beantragten Maßnahmen und Kosten Teil A und Teil B siehe Anlage 2.
1. Erhöhung der laufenden Geldleistung
Die TPP beantragen eine Erhöhung der laufenden Geldleistung von 5,00€ auf 5,50€ bis 6,00€.
Kostenberechnung Erhöhung der laufenden Geldleistung:
Bei Geldleistung je Betreuungsstunde von
Mehrkosten ca.
5,50 €
6,00 €
164.256,00 €
328.513,00 €
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung befürwortet die Erhöhung der laufenden Geldleistung auf 5,50 € pro
Betreuungsstunde und pro Kind. Die letzte Erhöhung in der Förderung der Kindertagespflege
erfolgte zum 01.01.2014. Bei den Kindertageseinrichtungen erfolgt eine jährliche Steigerung der
Förderung von 1,5%, sowie aktuell eine Sonderförderung zur Unterstützung und Sicherung der
Trägerlandschaft.
Beschlussvorlage 569.17
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2. Erhöhung der betreuungsfreien Zeit
Die TPP beantragen eine Erhöhung der Urlaubstage auf fünf Wochen und der Krankheitstage auf
zwei Wochen. Derzeit werden insgesamt fünf Wochen im laufenden Kalenderjahr für Krankheitsund/oder Urlaubstage weitergezahlt.
Kostenberechnung Erhöhung betreuungsfreie Zeit um 2 Wochen:
Bei Geldleistung je Betreuungsstunde von
Mehrkosten ca.
5,00 €
63.175,00 €
5,50 €
69.493,00 €
6,00 €
75.810,00 €
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Beantragung der Erhöhung von Seiten der Tagespflegepersonen ist im Vergleich Rhein-ErftKreis nachvollziehbar (Anlage 3), kann jedoch von Seiten der Verwaltung aufgrund der
Haushaltslage nicht befürwortet werden.
3. Abschaffung der Stundenzettel bis 25 Betreuungsstunden
Die Stundenzettel dienen als Nachweis für die tatsächlich stattgefundene Betreuung der Kinder
und der Urlaubs- und Krankheitstage der Tagespflegekinder und der Tagespflegepersonen.
Ebenso werden die Stundenzettel bei beantragten Stundenerhöhungen von Seiten der Eltern
hinzugezogen. Eine Abschaffung der Stundenzettel wäre mit einem erheblichen Mehraufwand für
alle TPP verbunden, da diese ihre und die der Tagespflegekinder Krankheits- und Urlaubstage
gesondert mitteilen müssten. Aufgrund der Darstellung der Fachberatung wird von Seiten der TPP
von einer Abschaffung der Stundenzettel bis 25 Stunden abgesehen.
4. Erhöhung des Anspruchs berufstätiger Eltern auf einen Betreuungsumfang von
grundsätzlich 35 Stunden
Die TPP beantragen eine Erhöhung des Anspruchs berufstätiger Eltern auf einen wöchentlichen
Betreuungsfang von 35 Stunden.
Kostenberechnung Erhöhung Anspruch auf 35 Stunden bei Berufstätigkeit bei 50% der
Kinder mit 25 Stunden/Woche:
Bei Geldleistung je Betreuungsstunde von
Mehrkosten ca.
5,00 €
288.000,00 €
5,50 €
316.800,00 €
6,00 €
345.600,00 €
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der Haushaltslage kann eine generelle Erhöhung des Anspruches von Seiten der
Verwaltung nicht befürwortet werden. Es erfolgt eine bedarfsgerechte Ermittlung des
Betreuungsumfangs. Eine Förderung für nichtgeleistete Stunden ist wirtschaftlich nicht vertretbar.
Die Tagespflege ist aufgrund der geringeren Landesförderung für die Kolpingstadt Kerpen teurer
in der Finanzierung als die Kindertageseinrichtungen. In den Kindertageseinrichtungen besteht ein
Anspruch auf eine Betreuung von 35 Stunden wöchentlich unabhängig von der Berufstätigkeit der
Eltern.
5. Staffelung auf 30/35/40 oder 45 möglich zu beantragende Betreuungsstunden
Beschlussvorlage 569.17
Seite 5
Die TPP beantragen eine Staffelung des Betreuungsumfangs auf 30/35/40/45 Stunden
unabhängig vom tatsächlichen Bedarf.
Der durchschnittliche Betreuungsbedarf bei einer Betreuung über 25 Stunden wird derzeit ermittelt
aus den Arbeitszeiten, Pausenzeiten und Fahrtzeiten der Eltern, d. h. es erfolgt eine Ermittlung
des tatsächlichen individuellen Betreuungsbedarfes. Diese Ermittlung muss auch bei der
Einführung von Pauschalen erfolgen. Die Pauschalen führen zu Mehrkosten und werden ggf. von
den Eltern nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen.
Zu den Mehrkosten erfolgt keine Kostenermittlung, da diese mit einem erheblichen Aufwand durch
Aktenermittlung verbunden ist.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aufgrund der Haushaltslage kann die Einführung einer Staffelung von Seiten der Verwaltung nicht
befürwortet werden. Es erfolgt eine bedarfsgerechte Ermittlung des Betreuungsumfangs. Eine
Förderung für nichtgeleistete Stunden ist wirtschaftlich nicht vertretbar.
6. Schaffung einer Vertretungsregelung
Die TPP beantragen die Sicherstellung von Vertretungen im Krankheitsfall. Die Vertretung soll
durch festangestellte TPP oder durch eine Freihaltepauschale gewährleistet werden.
Gemäß § 23 Abs. 4 SGB VIII ist vom örtlichen Träger der Jugendhilfe für Ausfallzeiten einer TPP
rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. Es handelt sich somit
um eine Pflichtaufgabe. Hieraus ergibt sich die Verpflichtung, ein Vertretungs-system zu
erarbeiten und vorzuhalten.
Vertretungen im Falle von Krankheit und Urlaub werden bereits finanziert. Im Vertretungsfall
erfolgt eine Förderung analog der Förderung von Kindertagespflege gemäß der Satzung der
Kolpingstadt Kerpen.
Diese Vertretung setzt voraus, dass freie Plätze bei den TPP zur Verfügung stehen, was derzeit
nicht gegeben ist. Die vereinzelt frei werdenden Plätze werden direkt aus der Anmeldeliste
nachbelegt.
Für die Großtagespflege in anderen geeigneten Räumen stehen 2 Springerinnen zur Verfügung,
die jedoch auf Grund von anderweitiger Berufstätigkeit bzw. privater Betreuung der Enkelkinder
nicht dauerhaft einsetzbar sind.
Steht kein freier Platz zur Verfügung geht die Vertretungssituation zu Lasten der TPP, die auch bei
Erkrankung weiterarbeiten, Operationstermine oder Kuraufenthalte verschieben oder der Familien,
die private Lösungen suchen, wo den Kindern mitunter täglich wechselnde Betreuungssituationen
zugemutet werden.
Damit ein Vertretungsmodell in der Praxis erfolgreich sein kann sollten die Belange:
- der Kinder nach vertrauten Bezugspersonen,
- der Eltern bzgl. einer zuverlässigen und qualitativen Betreuung,
- der TPP bzgl. ausreichender qualitativer und finanzieller Rahmenbedingungen,
- gleiche Eignungs- und Qualitätskriterien an die TPP wie in der regulären Kindertagespflege,
- der Kommune nach Sicherstellung des Rechtsanspruches und
- der fachlichen Begleitung durch die Fachberatung Berücksichtigung finden.
6.1 Vertretungsmodelle durch Kooperation von Tagespflegepersonen
Beschlussvorlage 569.17
Seite 6
6.1.1 Tagespflegepersonen-Team (TPP-Team) mit Freihaltepauschale
Es schließen sich 3 bis 5 TPP in räumlicher Nähe zu einem Vertretungsteam zusammen. Die
Betreuung erfolgt in den Räumen der jeweiligen TPP.
Jede der TPP ist mit weniger als 5 Kindern belegt und hält einen Platz oder mehrere Plätze für
den Vertretungsfall frei. Die freigehaltenen Plätze werden mit einer Freihaltepauschale vergütet.
Fällt eine Person des Teams aus, werden die Kinder dieser TPP auf die verbleibenden TPP
verteilt, so dass diese dann kurzfristig bis zu 5 Kinder betreuen. Die Aufteilung der Kinder sollte im
Idealfall von vornherein feststehen und gleichbleibend sein (jedes Kind hat seine spezifische
Ersatzperson). Die Betreuung kann bei entsprechender Abstimmung im erforderlichen
wöchentlichen Stundenumfang sichergestellt werden.
Durch regelmäßige gemeinsame Aktivitäten der Teammitglieder und deren Kinder wird das
Kennenlernen der Vertretungsperson und deren Räumlichkeiten ermöglicht. Zeitgleich dienen
diese gemeinsamen Aktivitäten dem fachlichen Austausch, der Vernetzung und der Teambildung
der TPP.
Dieses Modell setzt voraus, dass die TPP eine gute und tragfähige Beziehung zueinander
entwickeln und ähnliche pädagogische Konzepte verfolgen. Eine abgestimmte Urlaubs-planung ist
erforderlich.
Vorteil des Modells:
Dem Kind und den Eltern stehen für den Vertretungsfall verlässliche und vertraute TPP zur
Verfügung, was aus pädagogischer Sicht zu begrüßen ist.
Nachteil des Modells:
Das Modell berücksichtigt nur die Kinder, Eltern und TPP die der jeweiligen Kooperation
angehören.
Das Modell ist verbunden mit einer Reduzierung von Plätzen
Kostenberechnung:
- 3.276,00 € Freihaltepauschale jährlich pro TPP
584,04 € hälftige Erstattung Sozialversicherungsleistungen jährlich pro TPP
Erprobung von zwei TPP-Teams im gesamten Stadtgebiet mit insgesamt 8 Vertretungsplätzen für
die Dauer von einem Jahr, beginnend ab dem 01.08.2018, da die Plätze in der Regel bis zum
Beginn des Kita-Jahres am 01.08.2018 bereits verplant/vergeben sind.
Jährliche Gesamtkosten 30.880,32 €.
Hierdurch ergibt sich eine Platzreduzierung in Höhe von 8 Plätzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus pädagogischer Sicht ist dieses Vertretungsmodell zu begrüßen. Es berücksichtigt jedoch nur
einen begrenzten Teilnehmerkreis und empfiehlt sich somit nur in Verbindung mit anderen
Vertretungsmodellen, die allen Familien zur Verfügung stehen.
Eine Umsetzung kann derzeit von der Verwaltung nicht befürwortet werden, da dieses
Vertretungsmodell zu einer Reduzierung von Plätzen führt. Aktuell sind alle Tagespflegepersonen,
wie auch alle u3-Plätze in Kindertageseinrichtungen voll belegt. Die Nachfrage kann nicht gedeckt
und somit der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden.
Beschlussvorlage 569.17
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6.1.2 Stadtteilbezogene- und ggf. übergreifende Vertretung mit Freihaltepauschale
Einrichtung von jeweils 1 Vertretungsplatz mit Freihaltepauschale bei 2 TPP pro nachfolgenden
Planungsbereichen:
Sindorf,
Horrem/Neubottenbroich/Götzenkirchen
Kerpen/Mödrath,
Türnich/Balkhausen/Brügen
und Blatzheim/Buir/Manheim alt und neu.
Für den Fall, dass in einem Planungsbereich die Vertretungsplätze nicht genutzt werden, können
diese auch aus anderen Planungsbereichen belegt werden.
Vorteil des Modells:
Alle Kinder in TPP können das Vertretungsangebot sowohl stadtteilbezogen, als ggf. auch
stadtteilübergreifend in Anspruch nehmen.
Nachteil des Modells:
Ein regelmäßiger Kontakt der TPP und Kinder untereinander ist bei diesem Modell nicht möglich,
d. h. die Kinder müssen hier zu einer nicht vertrauten Bezugsperson. Was bisher von Eltern
mehrheitlich abgelehnt wird.
Für Eltern die nicht mobil sind stellt diese Regelung ggf. ein Problem dar.
Das Modell ist verbunden mit einer Reduzierung von Plätzen.
Kostenberechnung:
- 3.276,00 € Freihaltepauschale jährlich pro TPP
584,04 € hälftige Erstattung Sozialversicherungsleistungen jährlich pro TPP
Erprobung von insgesamt 10 Plätzen in den 5 vorgenannten Planungsbereichen für die Dauer
von 1 Jahr, beginnend ab dem 01.08.2018, da die Plätze in der Regel bis zum Beginn des KitaJahres am 01.08.2018 bereits verplant/vergeben sind.
Jährliche Gesamtkosten 33.490,05 €.
Hierdurch ergibt sich eine Platzreduzierung von 10 Plätzen.
Stellungnahme der Verwaltung
Das Vertretungsmodell steht allen Familien und Tagespflegepersonen zur Verfügung.
Eine Umsetzung kann derzeit von der Verwaltung nicht befürwortet werden, da dieses
Vertretungsmodell zu einer Reduzierung von Plätzen führt. Aktuell sind alle Tagespflegepersonen,
wie auch alle u3-Plätze in Kindertageseinrichtungen voll belegt. Die Nachfrage kann nicht gedeckt
und somit der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden.
6.1.3 Tandemmodell mit Freihaltepauschale
Eine kleinere Teamvariante zur Vertretungsgruppe stellt das Tandemmodell dar. Hier schließen
sich 2 TPP zusammen, die insgesamt nicht mehr als 5 Kinder betreuen. Die Betreuung erfolgt in
den Räumen der jeweiligen TPP.
Fällt eine Person aus, integriert die andere die Kinder in ihre Gruppe und betreut so
vorübergehend maximal 5 Kinder. Das bedeutet, dass auch hier die Betreuungszeiten der TPP
abgestimmt sein müssen bzw. die Bereitschaft zu mehr Flexibilität in Bezug auf die
Betreuungsstunden im Vertretungsfall besteht.
Zwingend sind auch hier eine Abstimmung der Urlaubsplanung und eine fortlaufende Abstimmung
der Kinderzahl. Die Kinder müssen die Vertretungsperson, deren Kindergruppe und die Räume bei
regelmäßigen Treffen kennen lernen.
Für die TPP bedeutet dieses Konzept zwangsläufig ein relativ geringes Einkommen, so dass dies
nur ein Modell darstellt für TPP die nur wenige Kinder betreuen möchten. Derzeit tendieren die
Beschlussvorlage 569.17
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TPP eher dazu möglichst viele Kinder zu betreuen, so dass dieses Konzept nach derzeitigem
Stand eher nicht zum Tragen kommen würde.
Vorteil des Modells:
Dem Kind und den Eltern stehen für den Vertretungsfall verlässliche und vertraute TPP zur
Verfügung, was aus pädagogischer Sicht zu begrüßen ist.
Nachteil des Modells:
Das Modell berücksichtigt nur die Kinder, Eltern und TPP die der jeweiligen Kooperation
angehören.
Das Modell ist verbunden mit einer Reduzierung von Plätzen.
Kostenberechnung:
- 3.276,00 € Freihaltepauschale jährlich pro TPP
584,04 € hälftige Erstattung Sozialversicherungsleistungen jährlich pro TPP
Erprobung von 5 Tandemmodellen mit insgesamt 10 Vertretungsplätzen für die Dauer von
1 Jahr, beginnend ab dem 01.08.2018, da die Plätze in der Regel bis zum Beginn des Kita-Jahres
am 01.08.2018 bereits verplant/vergeben sind.
Jährliche Gesamtkosten 33.490,05 €.
Hierdurch ergibt sich eine Platzreduzierung in Höhe von 10 Plätzen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aus pädagogischer Sicht ist dieses Vertretungsmodell zu begrüßen. Es berücksichtigt jedoch nur
einen begrenzten Teilnehmerkreis und empfiehlt sich somit nur in Verbindung mit anderen
Vertretungsmodellen, die allen Familien zur Verfügung stehen.
Eine Umsetzung kann derzeit von der Verwaltung nicht befürwortet werden, da dieses
Vertretungsmodell zu einer Reduzierung von Plätzen führt. Aktuell sind alle Tagespflegepersonen,
wie auch alle u3-Plätze in Kindertageseinrichtungen voll belegt. Die Nachfrage kann nicht gedeckt
werden und somit der Rechtsanspruch nicht erfüllt werden.
Erläuterungen zur Freihaltepauschale:
Tagespflegepersonen der Kolpingstadt Kerpen können für einen nicht belegten Platz eine
Freihaltepauschale beantragen.
Voraussetzungen der TPP bei Beantragung einer Freihaltepauschale:
-
Zeitliche Flexibilität der Tagespflegestelle
Sicherstellung einer Vertretung mit einem wöchentlichen Stundenumfang von mind. 35 Std.
Die Tagespflegestelle bietet von Montag bis Freitag durchgehend eine Betreuung an
Der jährliche Urlaubsanspruch/die Schließzeiten der Tagespflegestelle betragen
durchschnittlich nicht mehr als 6 Wochen im Jahr
Möglichst gute Erreichbarkeit der Tagespflegestelle durch Anbindung an öffentliche
Verkehrsmittel bzw. fußläufige Erreichbarkeit von der Haltestelle
Ein hohes Maß an organisatorischen Fähigkeiten und Bereitschaft zur Vernetzung mit
anderen TPP
Eine Festlegung auf einen Pauschalbetrag ist notwendig, da vor Inanspruchnahme der
Freihaltepauschale unklar ist, welche Kinder mit welchem monatlichen Stundenumfang vertreten
werden müssen. Da eine Sicherstellung einer möglichen Vertretung von 35 Std. Std. bei der
Auswahl der Tagespflegepersonen vorausgesetzt wird, sollte die Freihaltepauschale mit
mindestens 35 Stunden angesetzt werden, da das Vertretungsmodell ansonsten finanziell
unattraktiv für die Tagespflegepersonen ist.
Beschlussvorlage 569.17
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Berechnungsmodell Freihaltepauschale:
wöchentliche.
monatliche laufende
Stundenanzahl
Geldleistung ohne Belegung
z. B. monatliche laufende
Geldleistung pro
Vertretungsfall 35 Std
35
273 €
758,33 €
Die Höhe der Freihaltepauschale setzt sich aus dem Sachkostenanteil von 1,80 € pro Stunde x
wöchentlich geförderte Stundenanzahl in Höhe von 35 Std x 4,33 Wochen zusammen. Wird dieser
Platz im Rahmen der Vertretungsregelung in Anspruch genommen, erfolgt eine zusätzliche
Vergütung in Höhe der pädagogischen Förderleistung von 3,20€ pro tatsächlich geleisteter
Betreuungsstunde.
Mit der Beantragung bzw. dem Bezug der Freihaltepauschale verpflichtet sich die
Tagespflegeperson, bei Anfrage des Jugendamtes diesen freien Platz für eine Vertretung zur
Verfügung zu stellen.
6.2 Vertretungsmodelle mit hierfür speziell angestellten oder selbständig tätigen TPP
6.2.1 SpringerIn
Die Kernaufgabe der Vertretungs-TPP hier weiter SpringerIn genannt besteht darin, im Falle von
Krankheit und Urlaub für die reguläre TPP die Förderung der Kinder zu übernehmen.
Findet die Betreuung in Räumen statt, die ausschließlich für die Kindertagespflege genutzt
werden, kann der Einsatz der SpringerIn vor Ort erfolgen. Die Vertretung für TPP die im eigenen
Haushalt betreuen, kann nur in den eigenen Räumen der SpringerIn erfolgen.
Durch den Einsatz von Springern/Innen ergibt sich keine Platzreduzierung bei den vorhandenen
Plätzen.
Vorteil des Modells:
Es erfolgt keine Reduzierung von Plätzen. Bei einer Betreuung in nur für die Kindertagespflege
genutzten Räumen kann eine Vertretung vor Ort, d. h. am gewohnten Betreuungsort erfolgen. Das
Modell kann für alle Kinder genutzt werden.
Nachteil des Modells:
Ein regelmäßiger Kontakt der TPP und Kinder untereinander ist bei diesem Modell nicht möglich,
d. h. die Kinder müssen hier zu einer nicht vertrauten Bezugsperson. Was bisher von Eltern
mehrheitlich abgelehnt wird.
Bei Festanstellung umfasst der Betreuungsumfang maximal 30 Std. zu festgelegten Zeiten, d. h.
der individuelle Betreuungsbedarf kann nicht sicher gestellt werden, wenn dieser außerhalb des
Stundenumfangs und/oder den Öffnungszeiten liegt.
Für Eltern die nicht mobil sind stellt diese Regelung ggf. ein Problem dar.
Kostenberechnung:
Selbständig tätige SpingerIn
- 16.380,00 € Freihaltepauschale jährlich pro TPP für die Betreuung von 5 Kindern
2.919,84 € hälftige Erstattung Sozialversicherungsleistungen jährlich pro TPP
Festangestellte SpringerIn bei der Kolpingstadt Kerpen
- 34.094,40 € jährlich pro TPP für die Betreuung von 5 Kindern
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(Eingruppierung Tarifgruppe 2 TVÖD Sozial- und Erziehungsdienst)
Erprobung von zwei Springerinnen mit insgesamt 10 Vertretungsplätzen für den Zeitraum von
einem Jahr, beginnend ab dem 01.01.2018.
Jährliche Gesamtkosten:
- 38.599,68 € bei selbständiger Tätigkeit
- 68.188,80 € bei Festanstellung
Hinweis: Erläuterungen zur Vertretung in Festanstellung und auf freiberuflicher und selbständiger
Basis siehe Punkt 6.2.3.
Ein Vergleich der vorgenannten Kosten einer selbständig tätigen mit einer angestellten TPP ist
nicht möglich, da bei der selbständig tätigen Springerin im Vertretungsfall die Förder-leistung
entsprechend des Bedarfes hinzu kommt, während bei der festangestellten TPP von 39 Stunden
ausgegangen wird.
Stellungnahme der Verwaltung
Dieses Vertretungsmodell ist aus Sicht der Verwaltung umsetzbar, hat bzgl. des nachfolgenden
Tagespflegestützpunktes jedoch den Nachteil, dass die Betreuung im häuslichen Umfeld der
Tagespflegeperson stattfindet und von dieser aufgekündigt werden kann. Insofern empfiehlt die
Verwaltung aus Gründen der Kontinuität den Tagespflegestützpunkt.
6.2.2 Tagespflegestützpunkt mit Vertretung-TPP/Anmietung/Räume in Kita-Neubauten
Zwei Vertretungstagespflegepersonen betreuen an einem Stützpunkt bis maximal
9 Kinder. Dieser Stützpunkt kann sich in angemieteten Wohnräumen/Gewerberäumen, im privat
genutzten Wohnraum der TPP, in geeigneten betrieblichen Räumen und in zusätzlichen Räumen
von Kindertageseinrichtungen befinden.
Damit die regelmäßigen Besuche des Stützpunktes für die TPP und deren Tageskinder zumutbar
bleibt, setzt dieses Modell keine allzu weiten Wege der beteiligten Personen voraus. Die
regelmäßigen Treffen dienen wiederum dem gegenseitigen Kennenlernen, dem Bindungsaufbau,
dem Vertraut machen mit den Räumlichkeiten und dem gegenseitigen fachlichen Austausch. Der
Stützpunkt kann außerhalb der Betreuung für Elternabende, als Treffpunkt für TPP oder
Spielgruppen genutzt werden.
Durch den Stützpunkt ergibt sich keine Platzreduzierung bei den vorhandenen Plätzen.
Bei Festanstellung umfasst der Betreuungsumfang maximal 30 Std. zu festgelegten Zeiten, d. h.
der individuelle Betreuungsbedarf kann nicht sicher gestellt werden, wenn dieser außerhalb des
Stundenumfangs und/oder den Öffnungszeiten liegt.
Vorteil des Modells:
Es erfolgt keine Reduzierung der Plätze. Das Modell kann für alle Kinder genutzt werden.
Nachteil des Modells:
Ein regelmäßiger Kontakt der TPP und Kinder untereinander ist bei diesem Modell nicht möglich,
d. h. die Kinder müssen hier zu einer nicht vertrauten Bezugsperson. Was bisher von Eltern
mehrheitlich abgelehnt wird.
Bei Festanstellung umfasst der Betreuungsumfang maximal 30 Std. zu festgelegten Zeiten, d. h.
der individuelle Betreuungsbedarf kann nicht sicher gestellt werden, wenn dieser außerhalb des
Stundenumfangs und/oder den Öffnungszeiten liegt.
Für Eltern die nicht mobil sind stellt diese Regelung ggf. ein Problem dar.
Beschlussvorlage 569.17
Seite 11
Kostenberechnung:
Selbständig tätige Vertretungs-TPP
- 13.104,00 € Freihaltepauschale jährl. pro TPP für die Betreuung von 4 Kindern
- 16.380,00 € Freihaltepauschale jährl. pro TPP für die Betreuung von 5 Kindern
2.335,87 € hälftige Erstattung Sozialversicherungsleistungen jährlich bei 4 Kindern
2.919,84 € hälftige Erstattung Sozialversicherungsleistungen jährlich bei 5 Kindern
Festangestellte Vertretungs-TPP bei der Kolpingstadt Kerpen
- 34.094,40 € jährlich pro TPP für die Betreuung von 4 bis 5 Kindern
(Eingruppierung Tarifgruppe 2 TVÖD Sozial- und Erziehungsdienst)
Erprobung von zwei Springerinnen mit insgesamt 9 Vertretungsplätzen für den Zeitraum von fünf
Jahren beginnend ab dem 01.01.2018 bzw. Zeitpunkt der Fertigstellung bei Räumen in
Kindertageseinrichtungen.
Jährliche Gesamtkosten TPP:
- 34.739,71 € bei selbständiger Tätigkeit für die Betreuung von 9 Kindern oder
- 68.188,80 € bei Festanstellung pro Springerin für die Betreuung von 9 Kindern
Hinweis: Erläuterungen zur Vertretung in Festanstellung und auf freiberuflicher und selbständiger
Basis und zu den Anforderungen und dem Raumbedarf für den Stützpunkt siehe Punkt 6.2.3.
Ein Vergleich der vorgenannten Kosten einer selbständig tätigen mit einer angestellten TPP ist
nicht möglich, da bei der selbständig tätigen Springerin im Vertretungsfall die Förderleistung
entsprechend des Bedarfes hinzu kommt, während bei der festangestellten TPP von 39 Stunden
ausgegangen wird.
Hinzu kommen die Kosten für den Stützpunkt:
- Mietkosten einschließlich Betriebskosten ca. 12.000,00 € jährlich
- Kosten Räume in Kita-Neubauten 272.000,00 € (s. Anlage). Investivzuschuss u3 entfällt,
da keine neuen Plätze geschaffen werden
- Ausstattung ca. 15.000,00 €
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung befürwortet die Einrichtung eines Tagespflegestützpunktes für die Vertretung der
Tagespflegepersonen aus dem gesamten Stadtgebiet in Anmietung von Räumlichkeiten. Die
Entscheidung ob selbständig tätige oder festangestellte Tagespflegepersonen sollte offen bleiben,
damit hier entsprechend der Möglichkeiten agiert werden kann. Im Gegensatz zum/zur SpringerIn
können die Räumlichkeiten auch für andere Belange der Tagespflegepersonen genutzt werden
wie z. B. Austauschtreffen, Fortbildungen, Ausleihe von Spielmaterialien und Fach- und
Kinderliteratur.
6.2.3 Erläuterungen zu Punkt 6.2.1 und 6.2.2
Vertretungspflegeperson in Festanstellung:
Bei angestellten TPP sind arbeitsrechtliche Vorgaben wie Arbeitszeiten, Pausenregelungen,
Urlaubs- und Krankheitsanspruch zu beachten. Dies hat zur Folge, dass sich aufgrund der
gesetzlich vorgeschriebenen Zuordnung der Kinder zu einer TPP eine maximale tägliche
Betreuungszeit von 6 Stunden für alle Kinder gleichzeitig, d. h. von wöchentlich 30 Stunden ergibt.
Die Kinder dürfen weder während einer Pause, die nach einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden
verpflichtend einzuhalten ist, noch in Früh- und/oder Spätdiensten von einer anderen TPP betreut
Beschlussvorlage 569.17
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werden. Eine Vertretung für Kinder mit einem höheren wöchentlichen Stundenumfang von mehr
als 30 Stunden ist somit bei einer angestellten TPP nicht möglich.
Vertretungspflegeperson auf freiberuflicher und selbständiger Basis:
Alternativ zur angestellten TPP könnten pauschal 4-5 Kinder entsprechend des tatsächlichen
Betreuungsbedarfes pro Kind, zuzüglich der Erstattung der Sozialversicherungsleitungen, der
Unfallversicherung und der Fahrtkosten gefördert werden.
Die Zahlung der Geldleistung erfolgt unabhängig der tatsächlichen geleisteten
Betreuungsstunden. In den freien Betreuungszeiten hält die TPP regelmäßigen Kontakt zu den
jeweiligen TPP.
Die Springerin stellt geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung oder bekommt geeignete
Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt.
Durch den Einsatz von Springern/Innen ergibt sich keine Platzreduzierung bei den vorhandenen
Plätzen.
Raumbedarf „Tagespflegestützpunkt“ für Vertretungen
Der Zusammenschluss von Tagespflegepersonen kann z.B.
in angemieteten Gewerberäumen,
in angemietetem Wohnraum,
in einem (nicht) privat genutzten Eigentum der Tagespflegepersonen,
in geeigneten betrieblichen Räumen,
in zusätzlichen Räumen von Kindertageseinrichtungen
angeboten werden.
Um bestehende Gewerberäume für die Kinderbetreuung nutzen zu können, ist immer eine
Baugenehmigung erforderlich (Nutzungsänderungsverfahren). Kindertagespflege in reinen,
ausgewiesenen Gewerbegebieten bedarf der gesonderten Genehmigung.
Die Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung ist Voraussetzung für die Erteilung der
Pflegeerlaubnis. Für den Fall, dass Wohnraum für den „Zusammenschluss von
Tagespflegepersonen“ angemietet wird, ist beim zuständigen Bauaufsichtsamt eine
Nutzungsänderung zu beantragen. Weiterhin muss die Zustimmung des Vermieters vorliegen.
Sollten Räume bei einem Kita-Neubau mit eingeplant werden, muss dies bei der Betriebserlaubnis
berücksichtigt werden.
Alle Räumlichkeiten bedürfen der Überprüfung durch die Fachberatung.
Anforderungen an die Räumlichkeiten:
Eine gesetzlich vorgeschriebene Quadratmetergröße gibt es für die Kindertagespflege nicht.
Orientiert an den Flächenvorgaben für Kindertagesstätten sollten ein Gruppenraum mit ca. 5 qm
pro Kind, ein Nebenraum mit ca. 1,5 qm pro Kind und ein Schlafraum mit ca. 1,5 qm pro Kind
vorhanden sein. Ggf. kann auf den Nebenraum verzichtet werden, wenn durch optische
Abtrennung Raum-in-Raum-Konzepte möglich sind.
Idealerweise verfügt die Großtagespflege über einen Eingangsbereich mit entsprechendem
Stauraum. Bei Räumlichkeiten in einem Kita-Neubau bedarf der Stützpunkt eines eigenen
Eingangs. (Gesamtausgangsgröße pro Kind 10 qm = 90qm pro Stützpunkt)
Jede Kindertagespflegestelle muss über eine Möglichkeit der Essenszubereitung und
Aufbewahrung verfügen. Bei Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen sollte es eine
separate Küche geben.
Je großzügiger der Sanitärraum ist, desto mehr Erlebnisraum kann er den Kindern bieten und
auch das Experimentieren mit Wasser ermöglichen. Aus hygienischen Gründen muss der
Sanitärbereich über eine Dusche oder Badewanne verfügen.
Idealerweise soll der ausgestattete Wickelplatz im Sanitärbereich sein. Unter Umständen kann er
auch im Schlafraum untergebracht sein, er sollte sich jedoch nicht im Gruppenraum befinden.
Die Tagespflegestelle soll über einen Außenspielbereich verfügen. Ist kein eigener Außenbereich
vorhanden, muss eine geeignete Außenspielmöglichkeit fußläufig erreichbar sein.
Beschlussvorlage 569.17
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6.3 Vertretung in der Großtagespflege
In der Großtagespflege wird eine Vertretungs-TPP beschäftigt, die im Vertretungsfall einspringen
kann. Die Kraft ist meist nur geringfügig beschäftigt, muss aber ein hohes Maß an Flexibilität
mitbringen. Die TPP muss regelmäßig vor Ort sein und ist in das Team eingebunden.
Ein häufig stattfindender Wechsel der Vertretungskräfte ist nicht selten die Folge.
Fazit:
Jedes hier skizzierte Modell muss auf die individuellen Bedürfnisse und Rahmenbedingungen vor
Ort angepasst werden und es ist daher in der Praxis durchaus üblich, dass mehrere
Vertretungsmodelle nebeneinander praktiziert werden.
Dies erfordert Haushaltsmittel, die aus Sicht der Verwaltung derzeit nicht zur Verfügung. Insofern
befürwortet die Verwaltung als Vertretungsmodell den Tagespflegestützpunkt, da dieser sich als
verlässliche Vertretung für die Familien, die Tagespflegepersonen und das Jugendamt, welches
die Vertretung als Pflichtaufgabe zu sichern hat, darstellt.
Die Stadt Frechen und die Stadt Pulheim arbeiten seit Jahren mit jeweils einem
Tagespflegestützpunkt, der von Seiten der Eltern und der Tagespflegepersonen sehr gut
angenommen wird und sich bisher als ausreichend erwiesen hat.
7. Einrichtung eines Rates der Kita
Ein Rat der Kindertagespflege vergleichbar mit den Kindertageseinrichtungen sieht das KiBiz nicht
vor.
Es wurden stattdessen halbjährliche Netzwerktreffen mit Vertreter/Innen der TPP aus den derzeit
4 bestehenden Praxistreffen und den Fachberatungen Kindertagespflege zum gegenseitigen
Austausch vereinbart. Dieses Verfahren stellt sicher, dass über die Praxistreffen alle TPP
regelmäßig informiert werden und sich hierüber einbringen können.
8. 2. Grundqualifizierung (140 Stunden)
Zurzeit gibt es noch keine gesetzliche Regelung bezüglich der Weiterqualifizierung nach dem
QHB.
Die Fachberatung wird sobald neue Erkenntnisse vorliegen, in den Netzwerktreffen hierzu
berichten.
9. Nachbesserung des Kita-Navigators mit zusätzlicher Information zur
Betreuungsmöglichkeit Kindertagespflege
Zwischenzeitlich hat die Verwaltung auf der Startseite des Kita-Navigators einen Hinweis auf die
Kindertagespflege als gleichrangiges Angebot eingestellt.
Es besteht die Möglichkeit eine Information zur Kindertagespflege in einem sogenannten
Schaufenster darzustellen. Da diesbezüglich eine einheitliche Präsentation gewünscht ist, werden
die TPP hierüber eine Einigung in den Netzwerktreffen erzielen.
Teil B
Rahmenbedingungen für die inklusive Betreuung von Kindern in Kindertagespflege
Im Zusammenhang mit dem Antrag der Tagespflegepersonen vom 10.10.2016 zur Verbesserung
der allgemeinen Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege wurden auch Veränderungen zur
Inklusion formuliert.
Die Kindertagespflege ist integraler Bestandteil des Betreuungssystems für Kinder unter 3 Jahren
in NRW. In der Kolpingstadt Kerpen erfolgt gemäß Bedarfsplanung Kindertagesbetreuung eine
Beschlussvorlage 569.17
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Versorgung in Höhe von 30% für die Kinder unter 3 Jahren durch die Betreuungsform
Kindertagespflege.
Die Weiterentwicklung dieses Betreuungsmodells hin zu einem professionellen, qualitativ
hochwertigen und bedarfsgerechten Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsangebotes für Kinder
mit (drohender) Behinderung ist ein wichtiger Auftrag zur Erhöhung der Teilhabechancen von
Kindern mit Behinderung.
Die Förderung in Kindertagespflege umfasst nach § 23Abs.1 und 4, §43 Abs. 4 SGB VIII die
Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson. Bei Kindern mit besonderem
Förderbedarf kann nur eine Tagespflegeperson als geeignet angesehen werden, die über eine
inklusive Zusatzqualifikation verfügt, so dass eine angemessene Förderung des Kindes in einer
herkömmlichen Tagespflegestelle nicht erfolgen kann.
Das Land unterstützt diese Bestrebungen durch kostenfreie Zertifizierungsmaßnahmen für
Fachberatungen und Kindertagespflegepersonen und durch die Einführung einer zusätzlichen
freiwilligen „Pauschale zur Unterstützung der inklusiven Betreuung von Kindern mit Behinderungen
in der Kindertagespflege (LVR-IBIK-Pauschale)“. Fördervoraussetzungen sind die Anerkennung
des Förderbedarfes des Kindes gemäß § 53 SGB 1 Satz 1 SGB XII und der Nachweis der
Zertifizierung der Kindertagespflegepersonen (TPP) und der Fachberatung.
Kinder mit einem anerkannten Förderbedarf werden zudem vom Land mit der 3,5fachen KiBizPauschale gefördert.
Aktuell sind eine Fachberatung Kindertagespflege als Fachkraft Inklusion und zwei
Tagespflegepersonen (TPP) als TPP-Inklusion zertifiziert und zwei weitere TPP befinden sich in
der Zertifizierung.
Die Betreuung eines Kindes mit erhöhtem Förderbedarf ist für die TPP mit einem erheblichen
Mehraufwand verbunden:
Austausch mit Ärzten, Fachleute aus Früh- und Gesundheitsförderung, Therapeuten
Intensiverer Austausch mit Fachberatung und Eltern
Pflege und Ernährung der Kinder ist zeitintensiver
Beobachtung und Dokumentation ist zeitintensiver
Anpassung der räumlichen Gestaltung und erhöhte Anforderung an die
Gestaltung/Vorbereitung des Gruppengeschehens
Die Aufnahme von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf ist aufgrund des vorgenannten
Mehraufwandes und der Platzreduzierung finanziell für die TPP unattraktiv. Die Förderung erfolgt
derzeit wie bei Kindern ohne Behinderung mit 5,- € pro Betreuungsstunde.
Für die Betreuung von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf in der Kindertagespflege müssen
Anreize geschaffen werden, damit deren Anspruch auf Bildung, Erziehung und Betreuung
gewährleistet werden kann. Um die Bereitschaft der Tagespflegepersonen zur Aufnahme eines
Kindes mit besonderem Förderbedarf zu erhöhen ist die Initiierung der nachfolgenden Punkte
notwendig.
10. Erhöhung der laufenden Geldleistung für die Betreuung eines Kindes mit anerkanntem
Förderbedarf auf den 2,5fachen bzw. 3,5fachen Satz
Die Refinanzierung des Landes für die Betreuung inklusiver Kinder in der Kindertagespflege
erfolgt durch die Landespauschale und die IBIK-Pauschale.
Einnahmen:
Landespauschale: 3,5 x 781€ = 2733,50 jährlich
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IBIK Pauschale: 5.000€ je Kind pro Kindergartenjahr für:
Spezifische Qualifizierung der Fachberatung in Form von
Aufbauqualifizierung/Fortbildung
Refinanzierung von zusätzlichen Stellenanteilen der zertifizierten Fachberatung
Inklusion
Hilfsmittel und Ausstattung von Räumen in der Kindertagespflegestelle
Die Inanspruchnahme der IBIK-Pauschale ist nur mit Platzreduzierung möglich.
Ausgaben: Kostenberechnung bei Erhöhung der laufenden Geldleistung um den 2,5 fachen Satz
(ohne Platzreduzierung), bzw. den 3,5 fachen Satz (mit Platzreduzierung)
Jährliche Mehrkosten je inklusives Kind bei 35 Std. monatlicher Betreuung (Geldleistung z.Z. 5,00
€/Std.):
Jährliche Mehrkosten
2,5 facher Satz / 12,50 €/Std.
10.916,54 €
3,5 facher Satz / 17,50 €/Std.
20.016,54 €
Die Verwaltung geht davon aus, dass auf Grund der Erfahrungswerte der letzten Jahre maximal
fünf inklusive Kinder jährlich in der Kindertagespflege betreut werden. Erwartungsgemäß erfolgt
dann bei drei Kindern eine Platzreduzierung und bei zwei Kindern keine Platzreduzierung, da
aufgrund der Belegungssituation kein zusätzlicher freier Betreuungsplatz während der Betreuung
des inklusiven Kindes frei wird.
2,5 facher Satz / 12,50 €/Std. für
zwei Kinder
3,5 facher Satz / 17,50 €/Std. für
drei Kinder
Gesamt:
Jährliche Mehrkosten
21.833,08 €
60.049,62 €
81.882,70€
Hinweis grundsätzlicher Betreuungsumfang bei inklusiven Kindern 35 Stunden. Siehe Punkt 14.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung befürwortet die Erhöhung der Förderleistung auf den 2,5 fachen Satz (12,50€) je
Betreuungsstunde für Kinder mit anerkanntem Förderbedarf. Mit einer Platzreduzierung um einen
Platz, erhöht sich die Förderleistung auf den 3,5 fachen Satz (17,50€) je Betreuungsstunde.
11. Freihaltepauschale für das Bereithalten eines Platzes für ein inklusives Kind
Eine Versorgung von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf bei den zertifizierten TPP ist
aufgrund der starken Auslastung der Plätze aktuell erschwert. Es müssen Rahmenbedingungen
geschaffen werden, die eine Versorgung sichern. Dies könnte durch die Festlegung einer
Freihaltepauschale erreicht werden.
Erläuterungen zur Freihaltepauschale:
TPP mit Zertifikat Inklusion können für einen nicht belegten Platz eine Freihaltepauschale
beantragen.
Voraussetzungen der TPP bei Beantragung einer Freihaltepauschale:
-
Der Platz wird für die Aufnahme eines inklusiven Kindes freigehalten.
Die TPP verfügt über die Zertifizierung oder befindet sich in der Zertifizierung.
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-
Die TPP verfügt über geeignete Räumlichkeiten, die den jeweiligen Bedürfnissen der
Kinder mit (drohender) Behinderung gerecht werden.
Eine Konzeption gemäß § 13a Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) liegt vor.
Berechnungsmodell Freihaltepauschale:
wöchentliche
Stundenanzahl
ein Kind
35
monatliche laufende Geldleistung ohne
Belegung
272,79 €
Berechnungsmodell Kosten Freihaltepauschale für fünf Kinder:
wöchentliche
jährliche laufende Kosten ohne Belegung für
Stundenanzahl
fünf Plätze
fünf Kinder
35
16.367,40 €
Die Höhe der Freihaltepauschale setzt sich aus dem Sachkostenanteil von 1,80 € pro Stunde x
wöchentlich geförderte Stundenanzahl in Höhe von 35 Std x 4,33 Wochen zusammen. Wird dieser
Platz im Rahmen der Vermittlung von einem inklusiven Kind in Anspruch genommen, erfolgt die
übliche Förderung von inklusiven Kindern pro tatsächlich geleistete Betreuungsstunde.
Mit der Beantragung bzw. dem Bezug der Freihaltepauschale verpflichtet sich die TPP bei Anfrage
des Jugendamtes diesen freien Platz für ein inklusives Kind zur Verfügung zu stellen. Das Modell
ist verbunden mit einer Reduzierung von Plätzen. Die Kosten für die Freihaltepauschale sind
bereits im Haushalt angemeldet und eingestellt.
Durch die Freihaltepauschale wird der Zugriff auf die inklusiven Plätze für die Fachberatung
gesichert, da aufgrund der aktuellen Belegungssituation keine Vermittlung von inklusiven Kindern
zu Tagespflegepersonen mit der Zusatzqualifikation Inklusion erfolgt, weil die erforderlichen freien
Betreuungsplätze durchgehend belegt sind. Die Freihaltepauschale sichert auch den Zugang zur
IBIK-Pauschale, da diese nur bewilligt wird, wenn ein inklusives Kind zu einer Tagespflegeperson
mit der Zusatzqualifizierung Inklusion vermittelt wird.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung befürwortet die Einrichtung einer Freihaltepauschale für fünf Kinder bei
zertifizierten TPP zur Sicherungsstellung der Aufnahme von Kindern mit (drohender) Behinderung.
12. Erhöhung der geförderten Krankheitstage bei Aufnahme eines inklusiven Kindes mit
erhöhtem Förderbedarf
Kinder mit erhöhtem Förderbedarf haben häufiger Arztbesuche und Krankenhausaufenthalte.
Regulär werden vier Wochen bei Erkrankung des Kindes abgedeckt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung befürwortet bei nachgewiesener krankheitsbedingter Abwesenheit des Kindes
über die vier Wochen hinaus, eine weitere Förderung mit einfacher Förderung für den belegten
Platz und den reduzierten Platz.
13. Eingewöhnung eines Kindes mit anerkannten Förderbedarf
Für die Eingewöhnung von Kindern kann je nach Einzelfall, eine Förderung von bis zu 20 Stunden
beantragt werden. Für die Eingewöhnung eines Kindes mit anerkanntem Förderbedarf soll je nach
Einzelfall eine Eingewöhnung mit bis zu 40 Std. gefördert werden.
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Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung befürwortet, dass die Eingewöhnung von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf
mit bis zu 40 Stunden gefördert wird, da die Eingewöhnung von Kindern mit besonderem
Förderbedarf aufgrund der besonderen Bedürfnisse der Kinder im Einzelfall länger andauern
kann.
14. Bei Kindern mit anerkanntem Förderbedarf soll der Betreuungsumfang analog Kita,
wöchentlich mindestens 35 Std. betragen, ohne Nachweis der Berufstätigkeit
In den Kindertagesstätten der Kolpingstadt Kerpen haben alle Kinder mit erhöhtem Förderbedarf
einen generellen Anspruch auf einen wöchentlichen Betreuungsumfang von 35 Stunden, da eine
individuelle Förderung der Kinder nur im Rahmen dieses Stundenumfangs gewährleistet werden
kann. Die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf benötigt
aufgrund des anerkannten Mehraufwandes zeitlichen Ressourcen, um die Förderung aller Kinder
der Tagespflegestelle sicherstellen zu können.
Kostenberechnung Erhöhung Grundanspruch auf 35 Std. pro Kind:
Bei Geldleistung je Betreuungsstunde von
jährliche Mehrkosten ca.
5,00 €
2.599,92 €
Kostenberechnung Erhöhung Grundanspruch auf 35 Std. für fünf Kinder:
Bei Geldleistung je Betreuungsstunde von
jährliche Mehrkosten ca.
5,00 €
12.999,60 €
Die Kosten für den 2,5 fachen bzw. 3,5 fachen Fördersatz sind bereits in Punkt 10 enthalten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung befürwortet die Festlegung des generellen Betreuungsumfangs analog Kita, für
Kinder mit anerkanntem Förderbedarf auf eine wöchentliche Betreuungszeit von 35 Stunden ohne
Nachweis der Berufstätigkeit.
15. Einführung eines zusätzlich geförderten Tages für Fortbildungen für TPP, die ein Kind
mit anerkannten Förderbedarf betreuen
Tagespflegepersonen, die ein Kind mit anerkanntem Förderbedarf betreuen, haben aufgrund
erhöhter Anforderungen an ihre Tätigkeit einen Mehrbedarf an Fortbildung und fachlichen
Austausch.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Verwaltung befürwortet die Förderung eines zusätzlichen Tages für Fortbildung für TPP bei
Betreuung von Kindern mit anerkanntem Förderbedarf. Die Fortbildung muss sich auf den
Themenbereich Inklusion beziehen und kann nur bei Belegung mit einem inklusiven Kind
beantragt werden oder wenn die Freihaltepauschale von der Kolpingstadt Kerpen für denselben
Zeitraum bewilligt wurde.
Ergänzende Stellungnahme des Kämmerers:
Die Beschlüsse zu
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V 355.17 - 7. Änderung der Satzung der Kolpingstadt Kerpen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege, die
Benutzung der Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Kolpingstadt Kerpen und die
Förderung der Kindertagespflege in der Kolpingstadt Kerpen
und
V 569.17 - Veränderung der Rahmenbedingungen in der Kindertagespflege
sollten so gefasst werden, dass eine zusätzliche Netto-Belastung des städtischen Haushalts
vermieden wird.
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