Daten
Kommune
Kerpen
Größe
108 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
30.11.17, 15:17
Aktualisiert
30.11.17, 15:17
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 16.1 / Stadtplanung
Bearbeitung: 16.1 Rachel Hennecken
TOP
Drs.-Nr.: 680.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
05.12.2017
Stadtrat
19.12.2017
X
23.11.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplanes - Stadtteil Horrem, Neu-Bottenbroich,
Bauvorhaben der Erftland
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr empfiehlt/der Rat der Kolpingstadt Kerpen
beschließt:
Den Antrag des Vorhabenträgers auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes zur Kenntnis zu nehmen.
Die Verwaltung zu beauftragen, eine Qualifizierung (fachliche Bewertung) des Projektes
durchzuführen.
Die Verwaltung zu beauftragen, die Qualifizierung in einer der nächsten Sitzungen dem
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr zur Vorberatung und dem Rat der Kolpingstadt
Kerpen zur Beschlussfassung vorzulegen.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
gez. Hennecken
gez. Mackeprang
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Schwister
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Nimtz
Begründung:
Die Erftland Kommunale Wohnungsgesellschaft mbH beabsichtigt auf der Horremer Straße in
Neu-Bottenbroich, den Abbruch von zwei bestehenden Mehrfamilienhäusern und anschließender
Neuerrichtung von zwei Mehrfamilienhäusern. Die Planung sieht insgesamt 28 teils barrierefreie
Wohneinheiten mit Zwei- bis Vier-Zimmer-Wohnungen vor. Da die Umsetzung der Planung auf
Grundlage des im südlichen Teil rechtskräftigen Bebauungsplanes HO 180 nicht möglich ist und
im nördlichen Teil, der planungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, ein städtebaulicher
Regelungsbedarf ausgelöst wird, ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Mit
Schreiben vom 20.09.2017 stellt die Erftland Wohnungsgesellschaft mbH einen Antrag auf
Aufstellung eines Bebauungsplanes, der beide Teilflächen erfasst.
Beschlussvorlage 680.17
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