Daten
Kommune
Kerpen
Größe
100 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
30.11.17, 15:17
Aktualisiert
30.11.17, 15:17
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 18.3 / Liegenschaften
Bearbeitung: Ingrid Pfeiffer
TOP
Drs.-Nr.: 656.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr
05.12.2017
Stadtrat
19.12.2017
X
27.11.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Für eine soziale und nachhaltige Boden- und Liegenschaftspolitik in Kerpen;
hier: Antrag der Linksfraktion
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr sowie der Stadtrat nehmen die Ausführungen der
Verwaltung zur Kenntnis.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
Mitzeichnung
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Schaaf
gez. Spürck
gez. Nimtz
Amt16
gez. Pfeiffer
gez. Vaaßen
gez. Schwister
gez. Mackeprang
Begründung:
Zum Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 13.11.2017 wird wie folgt Stellung genommen:
1. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für neue Wohngebiete ist ein bestimmter Anteil von
Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindung festzulegen. Diese Quote sollte nach unserer
Einschätzung grundsätzlich und mindestens bei 25% liegen.
Der Antragsteller bringt den Vorschlag ein, im Zuge sämtlicher Bauleitplanungen mit geplanter
Wohnbebauung zu prüfen, inwiefern und in welcher Größenordnung Festsetzungen in
Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB getroffen werden können, um angemessenen
Wohnraum mit einer Mietpreis – und Belegungsbindung realisieren zu können.
Der § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ermöglicht es Flächen festzusetzen, auf denen nur "Wohngebäude,
die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden
dürfen." Ein Zwang, hier geförderten mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungsbau zu
realisieren, ist damit nicht gegeben. Es werden im Bebauungsplan die für sozialen Wohnungsbau
geeigneten Flächen lediglich räumlich festgesetzt.
Eine dementsprechende Festsetzung zwingt die Betroffenen selbst dann nicht zur
Inanspruchnahme von Mitteln der sozialen Wohnraumförderung, wenn diese zum Zeitpunkt der
Errichtung der Wohnungen zur Verfügung stehen. Städte wie München und Münster verzichten
deshalb auf diese Festsetzung.
Eine verbindliche Realisierung und eine Quotierung kann daher nur über einen städtebaulichen
Vertrag gem. § 11 BauGB der mit Privaten abgeschlossen wird, abgesichert werden. Der Investor
müsste sich im Verfahrensschritt der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB festlegen, wo er den
sozialen Wohnraum verorten will.
2. Für geförderte Wohnungen strebt die Stadt dauerhafte Bindungen an. Daher werden bevorzugt
Grundstücke an Genossenschaften oder sozial oder sozial orientierte Bauträger vergeben bzw.
über die kommunale GEV als Bauträger in Eigenregie selbst für den geförderten Wohnungsbau
verwertet.
Die Dauer der Belegungsbindung bei öffentlich geförderten Mietwohnungen ist in den
Wohnraumförderungsbestimmungen (Stand 19.01.2017) festgelegt und beträgt bei allen
geförderten Wohnungen 20 oder 25 Jahre.
Dies ist für alle die öffentliche Mittel in Anspruch nehmen bindend.
Bevor Baugrundstücke in die Vermarktung gehen, werden durch die zuständigen politischen
Gremien Vergaberichtlinien beschlossen, die bei der Auswahl der Kaufinteressierten bestimmte
Kriterien zu Grunde legen.
3. Die Stadt macht verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch, städtische Grundstücke nach
Erbbaurecht zu vergeben, um mit Hilfe der Höhe des erhobenen Erbbauzinses gemeinnützigen,
nicht gewinnorientierten Bauträgern günstige Bedingungen für den Bau von bezahlbarem
Wohnraum verschaffen zu können.
Amt 20 nimmt dazu wie folgt Stellung:
In der derzeitigen Haushaltslage muss zunächst im Grundsatz darauf verwiesen werden, dass
auch der fiskalische Aspekt berücksichtigt werden muss.
Beschlussvorlage 656.17 1. Ergänzung
Seite 2
Durch Verkauf von städtischen Grundstücken (ggf. zuzüglich Infrastrukturbeitrag) wird ein
einmaliger Ertrag dadurch generiert, dass der Verkehrswert und Verkaufspreis als Baugrundstück
üblicherweise über dem Bilanzwert liegt, der sich nach der vormaligen Nutzung richtet.
Durch die Vergabe in Erbpacht darf beim Bilanzwert nicht zugeschrieben werden. Der Erbbauzins
sollte also so gestaltet werden, dass zumindest langfristig ein Äquivalent zum Bilanzgewinn
geschaffen wird.
Im Haushaltssicherungskonzept ist aus verschiedenen Projekten ein Veräußerungsgewinn als
Beitrag zu Konsolidierung eingerechnet worden. Das Erbpachtmodell ist langfristig bei
entsprechender Ausgestaltung insbesondere beim Zinssatz durchaus sinnvoll. Die Konsolidierung
in den nächsten Jahren würde durch das Erbpachtmodell allerdings erschwert, da dort der
Kolpingstadt Kerpen Konsolidierungsbeiträge langsamer zufließen als beim üblichen Verkauf.
Beschlussvorlage 656.17 1. Ergänzung
Seite 3