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Beschlussvorlage (Für eine soziale und nachhaltige Boden- und Liegenschaftspolitik in Kerpen; hier: Antrag der Linksfraktion)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
100 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
30.11.17, 15:17
Aktualisiert
30.11.17, 15:17
Beschlussvorlage (Für eine soziale und nachhaltige Boden- und Liegenschaftspolitik in Kerpen;
hier: Antrag der Linksfraktion) Beschlussvorlage (Für eine soziale und nachhaltige Boden- und Liegenschaftspolitik in Kerpen;
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hier: Antrag der Linksfraktion)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 18.3 / Liegenschaften Bearbeitung: Ingrid Pfeiffer TOP Drs.-Nr.: 656.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr 05.12.2017 Stadtrat 19.12.2017 X 27.11.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Für eine soziale und nachhaltige Boden- und Liegenschaftspolitik in Kerpen; hier: Antrag der Linksfraktion X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Ausschuss für Stadtplanung und Verkehr sowie der Stadtrat nehmen die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent Mitzeichnung Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Schaaf gez. Spürck gez. Nimtz Amt16 gez. Pfeiffer gez. Vaaßen gez. Schwister gez. Mackeprang Begründung: Zum Antrag der Fraktion DIE LINKE vom 13.11.2017 wird wie folgt Stellung genommen: 1. Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen für neue Wohngebiete ist ein bestimmter Anteil von Wohnungen mit Mietpreis- und Belegungsbindung festzulegen. Diese Quote sollte nach unserer Einschätzung grundsätzlich und mindestens bei 25% liegen. Der Antragsteller bringt den Vorschlag ein, im Zuge sämtlicher Bauleitplanungen mit geplanter Wohnbebauung zu prüfen, inwiefern und in welcher Größenordnung Festsetzungen in Bebauungsplänen nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB getroffen werden können, um angemessenen Wohnraum mit einer Mietpreis – und Belegungsbindung realisieren zu können. Der § 9 Abs. 1 Nr. 7 BauGB ermöglicht es Flächen festzusetzen, auf denen nur "Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen." Ein Zwang, hier geförderten mietpreis- und belegungsgebundenen Wohnungsbau zu realisieren, ist damit nicht gegeben. Es werden im Bebauungsplan die für sozialen Wohnungsbau geeigneten Flächen lediglich räumlich festgesetzt. Eine dementsprechende Festsetzung zwingt die Betroffenen selbst dann nicht zur Inanspruchnahme von Mitteln der sozialen Wohnraumförderung, wenn diese zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnungen zur Verfügung stehen. Städte wie München und Münster verzichten deshalb auf diese Festsetzung. Eine verbindliche Realisierung und eine Quotierung kann daher nur über einen städtebaulichen Vertrag gem. § 11 BauGB der mit Privaten abgeschlossen wird, abgesichert werden. Der Investor müsste sich im Verfahrensschritt der Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB festlegen, wo er den sozialen Wohnraum verorten will. 2. Für geförderte Wohnungen strebt die Stadt dauerhafte Bindungen an. Daher werden bevorzugt Grundstücke an Genossenschaften oder sozial oder sozial orientierte Bauträger vergeben bzw. über die kommunale GEV als Bauträger in Eigenregie selbst für den geförderten Wohnungsbau verwertet. Die Dauer der Belegungsbindung bei öffentlich geförderten Mietwohnungen ist in den Wohnraumförderungsbestimmungen (Stand 19.01.2017) festgelegt und beträgt bei allen geförderten Wohnungen 20 oder 25 Jahre. Dies ist für alle die öffentliche Mittel in Anspruch nehmen bindend. Bevor Baugrundstücke in die Vermarktung gehen, werden durch die zuständigen politischen Gremien Vergaberichtlinien beschlossen, die bei der Auswahl der Kaufinteressierten bestimmte Kriterien zu Grunde legen. 3. Die Stadt macht verstärkt von der Möglichkeit Gebrauch, städtische Grundstücke nach Erbbaurecht zu vergeben, um mit Hilfe der Höhe des erhobenen Erbbauzinses gemeinnützigen, nicht gewinnorientierten Bauträgern günstige Bedingungen für den Bau von bezahlbarem Wohnraum verschaffen zu können. Amt 20 nimmt dazu wie folgt Stellung: In der derzeitigen Haushaltslage muss zunächst im Grundsatz darauf verwiesen werden, dass auch der fiskalische Aspekt berücksichtigt werden muss. Beschlussvorlage 656.17 1. Ergänzung Seite 2 Durch Verkauf von städtischen Grundstücken (ggf. zuzüglich Infrastrukturbeitrag) wird ein einmaliger Ertrag dadurch generiert, dass der Verkehrswert und Verkaufspreis als Baugrundstück üblicherweise über dem Bilanzwert liegt, der sich nach der vormaligen Nutzung richtet. Durch die Vergabe in Erbpacht darf beim Bilanzwert nicht zugeschrieben werden. Der Erbbauzins sollte also so gestaltet werden, dass zumindest langfristig ein Äquivalent zum Bilanzgewinn geschaffen wird. Im Haushaltssicherungskonzept ist aus verschiedenen Projekten ein Veräußerungsgewinn als Beitrag zu Konsolidierung eingerechnet worden. Das Erbpachtmodell ist langfristig bei entsprechender Ausgestaltung insbesondere beim Zinssatz durchaus sinnvoll. Die Konsolidierung in den nächsten Jahren würde durch das Erbpachtmodell allerdings erschwert, da dort der Kolpingstadt Kerpen Konsolidierungsbeiträge langsamer zufließen als beim üblichen Verkauf. Beschlussvorlage 656.17 1. Ergänzung Seite 3