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Vorlage (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher hier: Gemeinsame Anfrage der Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen vom 28.10.2015)

Daten

Kommune
Brühl
Größe
115 kB
Datum
19.11.2015
Erstellt
11.11.15, 18:27
Aktualisiert
11.11.15, 18:27
Vorlage (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
hier: Gemeinsame Anfrage der Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen vom 28.10.2015) Vorlage (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
hier: Gemeinsame Anfrage der Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen vom 28.10.2015) Vorlage (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
hier: Gemeinsame Anfrage der Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen vom 28.10.2015) Vorlage (Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher
hier: Gemeinsame Anfrage der Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen vom 28.10.2015)

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Inhalt der Datei

Stadt Brühl öffentliche Vorlage Der Bürgermeister Dienststelle Sachbearbeiter/in Aktenzeichen Datum Vorlagen-Nr. 51 Schmitz 51 00 25.10.2015 478/2015 Betreff Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher hier: Gemeinsame Anfrage der Fraktionen von CDU und Bündnis90/Die Grünen vom 28.10.2015 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Finanzielle Auswirkungen Ja X Nein Mittel stehen zur Verfügung bei SK / KST Mittel stehen nicht zur Verfügung Über-/außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen Sachkonto / Kostenstelle BGM Zust. Dez. Zust. Dienststelle Freytag Burkhardt Schmitz Kämmerer RPA Beschlussentwurf: Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht des Bürgermeisters zur Kenntnis. Erläuterungen: Mit Schreiben vom 28.10.2015 bitten die Ratsfraktionen von CDU und Bündnis 90/Die Grünen um Beantwortung von sechs Fragen zum Themenbereich der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge. Vor der Beantwortung der Fragen sollen zunächst einige Erläuterungen zu dem am 1. November 2015 in Kraft getretenen Bundesgesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher (umA) gegeben werden. „Unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die ohne ihre Familien nach Deutschland einreisen, gehören zu den schutzbedürftigsten Personengruppen überhaupt. Sie haben nach dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen (VN-Kinderrechtskonvention) ein Recht darauf, dem Kindeswohl entsprechend untergebracht, versorgt und betreut zu werden (Artikel 3, 22). Hierfür ist nach geltendem Recht dem Jugendamt eine Primärzuständigkeit zugewiesen. Das Jugendamt ist nach § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VIII verpflichtet, unbegleitete ausländische Minderjährige in Obhut zu nehmen. Der Gesetzgeber hat die Einreise eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen nach Deutschland im Rahmen des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK), das am 1. Oktober 2005 in Kraft getreten ist, explizit als Anlass einer vorläufigen Schutzmaßnahme des Jugendamtes geregelt. Drucksache 478/2015 Seite - 2 – Die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die unbegleitet nach Deutschland kommen und im Inland weder mit einem Personenberechtigten noch einem anderen Erziehungsberechtigten zusammenkommen, steigt korrespondierend mit den in quantitativer und qualitativer Hinsicht zunehmenden internationalen Krisenherden und sich ausweitenden (Bürger-) und Kriegsregionen. Örtlich zuständig für die Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist das Jugendamt, in dessen Bereich sich dieser vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält (§ 87 SGB VIII). Dabei handelt es sich um das Jugendamt, in dessen Bereich die Einreise eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen festgestellt wird. Vor diesem Hintergrund konzentriert sich derzeit bundesweit die Zuständigkeit für die Inobhutnahme unbegleiteter ausländische Kinder und Jugendlicher vor allem auf Jugendämter bzw. örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die an bestimmten Einreiseknotenpunkten gelegen sind oder die von den Kindern und Jugendlichen als Zielorte besonders bevorzugt werden. Zum Teil sind kommunale Gebietskörperschaften gegenwärtig aufgrund der kontinuierlichen Zunahme unbegleitet nach Deutschland einreisender Minderjähriger sehr stark belastet. Mancherorts sind die Kapazitätsgrenzen bereits so weit überschritten, dass eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung der Kinder und Jugendlichen erheblich erschwert bzw. nicht mehr möglich ist. Eine dem Kindeswohl entsprechende Unterbringung, Versorgung und Betreuung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher kann angesichts der derzeit hohen Einreisezahlen und zu erwartenden weiteren Steigerungen in Deutschland dauerhaft nur durch eine landes- und bundesweite Aufnahmepflicht sichergestellt werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass in allen Ländern unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche ihrem Wohl und ihren spezifischen Bedürfnissen entsprechend untergebracht, versorgt und betreut werden.“ (Auszug aus der Gesetzesbegründung) Die landesgesetzliche Regelung zur Verteilung der unserem Bundesland nach dem Königsteiner Schlüssel zugewiesenen minderjährigen Flüchtlinge steht derzeit noch aus. Insbesondere ist noch unklar, wie viele unbegleitete Minderjährige jedem Jugendamt zugewiesen werden. Schon sehr frühzeitig waren auf Initiative der Schumaneck-Kinderhaus gGmbh zusammen mit dem Jugendamt und dem Sozialdienst katholischer Frauen als den für den Brühler Pflegekinderdienst zuständigen Trägern Überlegungen zur Aufnahme , Begleitung und der dauerhaften Unterbringung der jungen Flüchtlinge angestellt worden. Zentrales Element des erarbeiteten Konzeptes ist die Gewinnung und Betreuung von Patenfamilien, die sich bis zur Volljährigkeit des unbegleiteten Flüchtlings für die Versorgung, Betreuung und Integration des jungen Menschen verantwortlich zeigen. Nachstehend die Beantwortung der Fragen: 1. Wie viele unbegleitete minderjährige ausländische Flüchtlinge sind in diesem Jahr in Brühl eingetroffen? Bis zum 30.10.2015 waren 11 minderjährige Flüchtlinge vermerkt. Sie waren entweder unmittelbar nach Brühl eingereist, durch die Erstaufnahmestelle des Landes in Brühl-Ost in unsere Stadt gelangt oder über die Zuweisung nach Brühl gekommen. Sieben Jugendliche wurden vom Jugendamt in Obhut genommen und das Clearingverfahren wurde eingeleitet. Drucksache 478/2015 Seite - 3 – 2. Sind in diesem Zusammenhang besondere Probleme aufgetreten? Wenn ja, welche Probleme und wie wurden diese gelöst? Besondere Probleme sind nicht aufgetreten. Sie gleichen den Herausforderungen, denen sich das Jugendamt bei jeglicher Inobhutnahme stellen muss. In der Inobhutnahmesituation wird geklärt, welcher Hilfebedarf besteht und welche Hilfen eingeleitet werden müssen. So wurden z.B. zwei verwandte Jungen in der Erstaufnahmestelle des Landes registriert und als minderjährig eingeschätzt. Es stellte sich im Erstaufnahmegespräch heraus, dass der gemeinsame Großvater bereits in Köln lebt. Eine Zusammenführung der Enkel mit dem Großvater in Köln scheiterte. Die Jungen wurden in Patenfamilien in Brühl untergebracht und der Großvater wird einen Antrag auf Umverteilung nach Brühl stellen. 3. Wie gestaltet sich das Clearingverfahren in Brühl (alleine oder in Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden)? Grundsätzlich ist zwischen zwei Klärungsprozessen zu unterscheiden. 1.Verfahrensablauf nach § 42a SGB VIII (erstmalige Registrierung): Das Jugendamt - schätzt ein, ob eine Umverteilung das Kindeswohl gefährdet ist, - stellt fest, ob Verwandte im In- und/oder Ausland leben, - lässt feststellen, ob der umA aufgrund seines Gesundheitszustandes innerhalb von 14 Tagen umverteilt werden kann, - entscheidet nach spätestens sieben Werktagen (Samstage ausgenommen), ob der Minderjährige umverteilt werden kann und meldet an das Landesjugendamt. 2. Verfahrensablauf nach § 42 SGB VIII (umA ist zugewiesen): Das Jugendamt sorgt für eine kind- und jugendgerechte Unterbringung, beantragt bei Gericht die Bestellung des Vormundes, gewährleistet die medizinische Versorgung, steuert die Hilfeplanung und leitet über in eine Hilfe nach §§ 27 ff. SGB VIII. 4. Wie werden die Jugendlichen, die das Clearingverfahren durchlaufen haben, danach untergebracht? Die Jugendlichen, die das Clearingverfahren nach § 42 SGB VIII durchlaufen haben, werden gem. ihrem jeweiligen individuellen Hilfebedarf versorgt. Diese sind Hilfen gem. § 27 ff SGB VIII (z. B. Heimunterbringung § 34 SGB VIII, Vollzeitpflege § 33 SGB VIII). Als eine der ersten Kommunen in Nordrhein-Westfalen setzt das Jugendamt Patenfamilien zur Betreuung und Versorgung von minderjährigen Flüchtlingen ein. 5. Werden sich nach aktueller Gesetzeslage Änderungen im Verfahren durch die Verteilstellen für Brühl ergeben? Seit dem 01.11.2015 ist für Nordrhein-Westfalen beim Landesjugendamt Rheinland die Landesverteilstelle angesiedelt. Diese Stelle ist für die Verteilung der dem Land vom Bund Drucksache 478/2015 Seite - 4 – zugewiesenen umAs auf die 186 Jugendämter zuständig. Bislang wurden die Jugendlichen von dem Jugendamt betreut, in dessen Bezirk sie aufgegriffen wurden. 6. Welche konkreten Auswirkungen wird die Gesetzesänderung zum 01.11.2015 auf die UMA und konkret auf das Brühler Jugendamt haben (Stichwort:Vormundschaften)? Die wesentliche Auswirkung wird sein, das immer mehr Jugendliche dem Jugendamt in Brühl zugewiesen werden, um die völlig überlasteten Jugendämter in Dortmund, Köln, Aachen usw. zu entlasten. Die zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen bleiben in Brühl und werden fortlaufenden von hier betreut. Die Jugendlichen, die in Brühl z. B. im Gartencenter eintreffen und erstmalig in Deutschland registriert werden, werden an die Landesverteilstelle beim Landesjugendamt Köln gemeldet und verbleiben entweder hier oder werden von dort einem anderen Jugendamt zugewiesen. Die Mehrarbeit im Jugendamt durch die unbegleiteten Minderjährigen betrifft die Vormünder, die Mitarbeitenden im Allgemeinen Sozialen Dienst und in der Wirtschaftlichen Jugendhilfe. Die Arbeitsbelastung wird laufend anhand von Fallzahlen ermittelt und eine bedarfsentsprechende Personalaufstockung vorgenommen. Die Personalmehrkosten werden durch eine Verwaltungskostenpauschale, die das Land im Referentenentwurf des Fünften Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vorgesehen hat, gedeckt. Der Text des Bundesgesetzes ist in Form einer Synopse, die freundlicherweise vom Deutschen Institut für Jugend- und Familienrecht (DIJuF) zur Verfügung gestellt wurde, als Anlage beigefügt. Anlage(n): (1) DIJuF -Synopse