Daten
Kommune
Kerpen
Größe
99 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
01.12.17, 13:16
Aktualisiert
01.12.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines Ordnungswesen
Bearbeitung: Michael Esser
TOP
Drs.-Nr.: 640.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
X
13.11.2017
Bemerkungen
12.12.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Überprüfung der Möglichkeit der Einrichtung eines Hundeplatzes in Kerpen;
hier: Antrag der FDP-Fraktion
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Kolpingstadt Kerpen, die Verwaltung damit zu beauftragen, zu prüfen, ob geeignete Flächen für einen umzäunten Platz für das Freilaufen
von Hunden in der Kolpingstadt Kerpen vorhanden sind.
Sachbearbeitung
gez.
Esser
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez.
Berière
gez.
Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez.
Spürck
gez.
Nimtz
Begründung:
Auf dem Gebiet der Kolpingstadt Kerpen gilt auf Verkehrsflächen und in den Anlagen innerhalb
geschlossener Ortslagen für Hunde Anleinpflicht. Außerhalb geschlossener Ortslagen sind Hunde
auf Verkehrsflächen und in den Anlagen anzuleinen, wenn es zu Begegnung mit Menschen kommen kann. ( § 11 Absatz 2, 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Kolpingstadt Kerpen in der zurzeit
geltenden Fassung).
Darüber hinaus regelt das Landeshundegesetz NRW, dass Hunde u.a. in Haupteinkaufsbereichen
und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
und in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich
Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, an einer zur
Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen sind.
Neben der dargestellten Anleinpflicht in innerörtlichen Bereichen können Hunde abseits dieser
Gebiete, z.B. außerhalb geschlossener Ortslagen auch weitestgehend unangeleint ausgeführt
werden.
Weitergehende Bestimmungen, die eine Anleinpflicht auch außerhalb der geschlossenen Bebauung ergeben sich z.B. für Hunde bestimmter Rassen nach dem Landeshundegesetz und aufgrund
naturschutzrechtlicher Bestimmungen (Anleinpflicht besteht z.B. in Naturschutzgebieten).
Grundsätzlich besteht für Hundehalterinnen und Hundehalter die Möglichkeit, Hunde nicht angeleint auszuführen, ohne dabei gegen geltendes Recht zu verstoßen.
Im Jahr 2009 wurde eine Hundefreilauffläche im Stadtteil Sindorf ausgewiesen. Diese Fläche ist
nicht eingezäunt. Beschwerden über die Nutzung der Fläche als Hundefreilauffläche liegen nicht
vor. Auch wurden dort keine Vorkommnisse (z.B. Beißvorfälle) gemeldet bzw. festgestellt, die aus
der Nutzung der Hundefreilauffläche resultieren. Insgesamt ist die Nutzung der Fläche unauffällig.
Weitere Hundefreilaufflächen existieren in Manheim-neu. Eine nicht eingezäunte Fläche befindet
sich östlich des Friedhofs. Eine weitere eingezäunte Fläche befindet sich am westlichen Rand der
Bebauung von Manheim-neu. Diese Flächen wurden im Rahmen der Umsiedlung angelegt. Diese
eingezäunte Fläche ist eingezäunt ist etwa 25mx35m groß.
Auch diese Flächen sind in Hinblick auf deren Nutzung bisher ordnungsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Weiterer Hundefreilaufflächen bestehen nicht.
Die Kosten einer Einrichtung einer Hundefreilauffläche setzen sich aus einmaligen Kosten für die
Beschaffung der Umzäunung und Toranlage und die regelmäßige Pflege der Fläche zusammen.
Nach Auskunft des Amtes 25 – Baubetriebshof und Entsorgung – kostet ein Meter Zaun mit Aufbau ca. 70,00 €. Ein Tor, welches die Zufahrt mit einem Großgerät (Großflächenmäher) ermöglicht
kostet ca. 2.000 €.
Legt man die Fläche der eingezäunten Hundefreilauffläche in Manheim-neu zu Grunde, entstehen
Kosten für die Einrichtung einer Hundefreilauffläche in Höhe von ca. 10.400 €.
Hinzu kommen die laufenden Kosten aus der Pflege der Grünfläche.
Die im Antrag beschriebene Fläche kann nicht als umzäunte Hundefreilauffläche ausgewiesen
werden, da es sich hierbei um die Friedhofserweiterungsfläche des Friedhofs Kerpen Nord handelt.
Nach Abstimmung mit dem Friedhofamt kann vorübergehend bis zur tatsächlichen Nutzung als
Friedhofsfläche die Friedhofserweiterungsfläche als nicht umzäunte Hundefreilauffläche wie im
Beschlussvorlage 640.17
Seite 2
Stadtteil Sindorf genutzt werden. Hier wäre mit geringen Kosten für zu beschaffende Schilder und
deren Aufstellen zu rechnen.
Ersatzweise sollte die Verwaltung beauftragt werden, alternative Standorte zur Einrichtung einer
umzäunten Hundefreilauffläche im Sinne des Beschlussentwurfs zu suchen.
Beschlussvorlage 640.17
Seite 3