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Beschlussvorlage (Überprüfung der Möglichkeit der Einrichtung eines Hundeplatzes in Kerpen; hier: Antrag der FDP-Fraktion)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
99 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
01.12.17, 13:16
Aktualisiert
01.12.17, 13:16
Beschlussvorlage (Überprüfung der Möglichkeit der Einrichtung eines Hundeplatzes in Kerpen;
hier: Antrag der FDP-Fraktion) Beschlussvorlage (Überprüfung der Möglichkeit der Einrichtung eines Hundeplatzes in Kerpen;
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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 21.1 / Allgemeines Ordnungswesen Bearbeitung: Michael Esser TOP Drs.-Nr.: 640.17 Datum : Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss X 13.11.2017 Bemerkungen 12.12.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Überprüfung der Möglichkeit der Einrichtung eines Hundeplatzes in Kerpen; hier: Antrag der FDP-Fraktion X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Kolpingstadt Kerpen, die Verwaltung damit zu beauftragen, zu prüfen, ob geeignete Flächen für einen umzäunten Platz für das Freilaufen von Hunden in der Kolpingstadt Kerpen vorhanden sind. Sachbearbeitung gez. Esser Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Berière gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Nimtz Begründung: Auf dem Gebiet der Kolpingstadt Kerpen gilt auf Verkehrsflächen und in den Anlagen innerhalb geschlossener Ortslagen für Hunde Anleinpflicht. Außerhalb geschlossener Ortslagen sind Hunde auf Verkehrsflächen und in den Anlagen anzuleinen, wenn es zu Begegnung mit Menschen kommen kann. ( § 11 Absatz 2, 3 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet der Kolpingstadt Kerpen in der zurzeit geltenden Fassung). Darüber hinaus regelt das Landeshundegesetz NRW, dass Hunde u.a. in Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr, und in der Allgemeinheit zugänglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche, an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen sind. Neben der dargestellten Anleinpflicht in innerörtlichen Bereichen können Hunde abseits dieser Gebiete, z.B. außerhalb geschlossener Ortslagen auch weitestgehend unangeleint ausgeführt werden. Weitergehende Bestimmungen, die eine Anleinpflicht auch außerhalb der geschlossenen Bebauung ergeben sich z.B. für Hunde bestimmter Rassen nach dem Landeshundegesetz und aufgrund naturschutzrechtlicher Bestimmungen (Anleinpflicht besteht z.B. in Naturschutzgebieten). Grundsätzlich besteht für Hundehalterinnen und Hundehalter die Möglichkeit, Hunde nicht angeleint auszuführen, ohne dabei gegen geltendes Recht zu verstoßen. Im Jahr 2009 wurde eine Hundefreilauffläche im Stadtteil Sindorf ausgewiesen. Diese Fläche ist nicht eingezäunt. Beschwerden über die Nutzung der Fläche als Hundefreilauffläche liegen nicht vor. Auch wurden dort keine Vorkommnisse (z.B. Beißvorfälle) gemeldet bzw. festgestellt, die aus der Nutzung der Hundefreilauffläche resultieren. Insgesamt ist die Nutzung der Fläche unauffällig. Weitere Hundefreilaufflächen existieren in Manheim-neu. Eine nicht eingezäunte Fläche befindet sich östlich des Friedhofs. Eine weitere eingezäunte Fläche befindet sich am westlichen Rand der Bebauung von Manheim-neu. Diese Flächen wurden im Rahmen der Umsiedlung angelegt. Diese eingezäunte Fläche ist eingezäunt ist etwa 25mx35m groß. Auch diese Flächen sind in Hinblick auf deren Nutzung bisher ordnungsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Weiterer Hundefreilaufflächen bestehen nicht. Die Kosten einer Einrichtung einer Hundefreilauffläche setzen sich aus einmaligen Kosten für die Beschaffung der Umzäunung und Toranlage und die regelmäßige Pflege der Fläche zusammen. Nach Auskunft des Amtes 25 – Baubetriebshof und Entsorgung – kostet ein Meter Zaun mit Aufbau ca. 70,00 €. Ein Tor, welches die Zufahrt mit einem Großgerät (Großflächenmäher) ermöglicht kostet ca. 2.000 €. Legt man die Fläche der eingezäunten Hundefreilauffläche in Manheim-neu zu Grunde, entstehen Kosten für die Einrichtung einer Hundefreilauffläche in Höhe von ca. 10.400 €. Hinzu kommen die laufenden Kosten aus der Pflege der Grünfläche. Die im Antrag beschriebene Fläche kann nicht als umzäunte Hundefreilauffläche ausgewiesen werden, da es sich hierbei um die Friedhofserweiterungsfläche des Friedhofs Kerpen Nord handelt. Nach Abstimmung mit dem Friedhofamt kann vorübergehend bis zur tatsächlichen Nutzung als Friedhofsfläche die Friedhofserweiterungsfläche als nicht umzäunte Hundefreilauffläche wie im Beschlussvorlage 640.17 Seite 2 Stadtteil Sindorf genutzt werden. Hier wäre mit geringen Kosten für zu beschaffende Schilder und deren Aufstellen zu rechnen. Ersatzweise sollte die Verwaltung beauftragt werden, alternative Standorte zur Einrichtung einer umzäunten Hundefreilauffläche im Sinne des Beschlussentwurfs zu suchen. Beschlussvorlage 640.17 Seite 3