Daten
Kommune
Kerpen
Größe
104 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
05.12.17, 10:08
Aktualisiert
05.12.17, 10:08
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Bearbeitung: Thomas Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 684.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
12.12.2017
Stadtrat
19.12.2017
X
24.11.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich des Haushaltssicherungskonzeptes 2018 bis 2025 und des Stellenplanes
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt die Haushaltssatzung 2018 inklusive des Änderungsvorschlags der Verwaltung zu § 8 Ziffer 2 (Anlage I) mit den gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen
und das Haushaltssicherungskonzept 2018 bis 2025.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Schaaf
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Schaaf
gez. Spürck
gez. Cornely
Begründung:
Der von der Verwaltung aufgestellte Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für
das Haushaltsjahr 2018 mit Anlagen, sowie das Haushaltssicherungskonzept für die Jahre 2018
bis 2025, wurde dem Rat der Kolpingstadt Kerpen in der Ratssitzung am 7. November 2017 zugeleitet.
Die ortsübliche Veröffentlichung des Hinweises auf die Auslegung des Haushaltsplanentwurfs erfolgte am 9. November 2017.
Einwendungen gegen den Haushaltsplanentwurf, über die der Rat der Kolpingstadt Kerpen zu
entscheiden hätte, konnten von Einwohnerinnen und Einwohnern oder von Abgabepflichtigen bis
zum 1. Dezember 2017 erhoben werden. Es sind keine Einwendungen eingegangen.
Die Kämmerei regt an, im § 8 Ziffer 2 der Haushaltssatzung – Generelle Deckungsvermerke für
Ausgaben gem. 21 GemHVO – Änderungen vorzunehmen. Diese stellen teilweise redaktionelle
Überarbeitungen und Klarstellungen dar – Buchstabe c bis h - und betrifft im Falle des Buchstaben
i (Deckungsfähigkeit von Geschäftsaufwendungen) eine Anpassung, die die arbeitstechnische
Bewirtschaftung des Haushaltsplans in der Kämmerei erleichtert. Ein Gutteil der Geschäftsaufwendungen wird im Rahmen der Kostenaufteilung den Fachämtern zugewiesen ohne direkte Einflussmöglichkeit. Hier wird es als geboten angesehen, die Bewirtschaftung durch gegenseitige
Deckungsfähigkeit zu flexibilisieren. Die Änderungsanregung ist als Anlage I und in einer Gegenüberstellung zur bisherigen Formulierung als Anlage II dieser Vorlage beigefügt.
Nach Beratung durch die Fachausschüsse werden die Entwürfe von Haushaltsplan, Haushaltssatzung und Haushaltssicherungskonzept nunmehr - ergänzt um die Veränderungen gemäß der beigefügten Veränderungsliste - zur Beschlussfassung vorgelegt. Zur Veränderungsliste sei angemerkt, dass diese nach der letzten Haushaltsberatung in einem Fachausschuss noch einmal angepasst und die Aktualisierung nachgereicht wird.
Es wird im Text des Haushaltssicherungskonzeptes an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen,
dass diverse Zahlen und Aufstellungen infolge des zu fassenden Beschlusses redaktionell überarbeitet und angepasst werden müssen. So kann die Fortschreibung der Werte aus den Ergebnisplänen für 2021 bis 2025 und die Entwicklung der Rücklage und der Kredite der Natur der Sache
nach erst in Abhängigkeit des Ratsbeschlusses zum Haushalt exakt wiedergegeben werden.
Weiterhin werden die entsprechenden Anträge und Beschlüsse zu textlichen Veränderungen der
Produktdeckblätter und diverser Bezeichnungen im Plan durch die Verwaltung umgesetzt.
Das weitere Verfahren nach Beschlussfassung durch den Rat sei nachstehend kurz skizziert:
Die Abteilung 20.1 – Kämmerei – arbeitet die beschlossenen Änderungen in Haushaltssatzung,
Haushaltsplan, Anlagen und Haushaltssicherungskonzept inhaltlich ein. Dies bedeutet zum einen
die sachkontenscharfe Erfassung der Zahlen und textlichen Veränderungen nebst redaktionellen
Überarbeitungen der Texte, zum anderen aber auch Fortschreibung der Daten des Haushaltssicherungskonzepts.
Nach den Regelungen für die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts sind Steigerungsraten festzulegen, die teilweise nach Berechnungsvorschriften zu ermitteln sind. Insoweit ist die Kolpingstadt Kerpen durch Ermittlung bzw. Festlegung der Steigerungsraten (wie im Entwurf geschehen) in der Höhe bei bestimmten Ansätzen 2022 bis 2025 gebunden.
Dies ist insbesondere im Hinblick auf den 2025 zu erreichenden Ausgleich entscheidend, so dass
es als Resultat entfallender Erträge oder steigender Aufwendungen in den Jahren 2018 bis 2021
zur Notwendigkeit kommen kann, weitere Verbesserungen für die Jahre 2021 bis 2025 und insbesondere das Jahr 2025 darzustellen, ggf. durch eine rechnerisch erforderliche Erhöhung der
Grundsteuer B um eine zusätzliche Punktzahl.
Beschlussvorlage 684.17
Seite 2
Dies ist bei der Beschlussfassung, insbesondere bei Maßnahmen, die das geplante Ergebnis
deutlich verschlechtern, zu berücksichtigen. Es ist mit der Haushaltssatzung auch das Jahr der
Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs, im vorliegenden Fall das Jahr 2020, im § 7 der Haushaltssatzung zu beschließen. Dies muss in Übereinstimmung mit dem Zahlenwerk stehen.
Die aktualisierte Haushaltssatzung nebst Anlagen und das Haushaltssicherungskonzept sind im
folgenden der Aufsichtsbehörde vorzulegen, damit schnellstmöglich eine Rückmeldung des RheinErft-Kreises, die öffentliche Bekanntmachung und damit ein zeitnahes In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung gewährleistet ist für den positiven Fall, dass der Rhein-Erft-Kreis sowohl die vorgesehene Verringerung des Bestandes der Allgemeinen Rücklage (§ 75 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land NRW – GO - ) als auch das Haushaltssicherungskonzept (§ 76 Absatz 2 Satz 2
GO) genehmigt.
Im negativen Fall – wenn eines von beiden nicht genehmigt wird - dürfte die Haushaltssatzung
nicht bekannt gemacht werden, sie träte nicht in Kraft und es würden nach wie vor die Regelungen
der sogenannten Übergangswirtschaft gemäß § 82 der Gemeindeordnung NRW gelten. Ist ein
Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigungsfähig, hat die Stadt weitergehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere personalwirtschaftliche
Maßnahmen, das höchstzulässige Aufwandsvolumen des Ergebnishaushalts sowie Regelungen
zur Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten. Näheres regelt ein Erlass des
Innenministeriums. Die Durchführung der vorgesehenen wichtigen Projekte wäre auf das
empfindlichste gestört.
Nach In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung werden den Fraktionen und Einzelmitgliedern im Rat
eine endgültige, elektronische Version des Haushaltsbuches mit Haushaltssatzung, Haushaltsplan
und Haushaltssicherungskonzept sowie ein Printexemplar zugestellt.
An dieser Stelle sei dezidiert noch einmal auf die Risiken des Haushalts und des Haushaltssicherungskonzeptes, die u.a. im Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf beschrieben
worden sind, hingewiesen.
Die Vermeidung eines Jahresverlustes spätestens im Ergebnisplan 2025 ist zwingend für eine
Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzepts. Aufgrund der aktuell vorliegenden
Zahlen ist zumindest zu vermuten, dass das im § 7 der Haushaltssatzung genannte Jahr, in dem
der Haushaltsausgleich nach dem Haushaltssicherungskonzept wieder hergestellt sein wird, auf
2020 festgelegt werden kann.
Beschlussvorlage 684.17
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