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Beschlussvorlage (Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich des Haushaltssicherungs- konzeptes 2018 bis 2025 und des Stellenplanes)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
104 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
05.12.17, 10:08
Aktualisiert
05.12.17, 10:08
Beschlussvorlage (Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich des Haushaltssicherungs-
konzeptes 2018 bis 2025 und des Stellenplanes) Beschlussvorlage (Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich des Haushaltssicherungs-
konzeptes 2018 bis 2025 und des Stellenplanes) Beschlussvorlage (Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich des Haushaltssicherungs-
konzeptes 2018 bis 2025 und des Stellenplanes)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeitung: Thomas Schaaf TOP Drs.-Nr.: 684.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 12.12.2017 Stadtrat 19.12.2017 X 24.11.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 einschließlich des Haushaltssicherungskonzeptes 2018 bis 2025 und des Stellenplanes X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt die Haushaltssatzung 2018 inklusive des Änderungsvorschlags der Verwaltung zu § 8 Ziffer 2 (Anlage I) mit den gesetzlich vorgeschriebenen Anlagen und das Haushaltssicherungskonzept 2018 bis 2025. Sachbearbeitung Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Schaaf gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Schaaf gez. Spürck gez. Cornely Begründung: Der von der Verwaltung aufgestellte Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2018 mit Anlagen, sowie das Haushaltssicherungskonzept für die Jahre 2018 bis 2025, wurde dem Rat der Kolpingstadt Kerpen in der Ratssitzung am 7. November 2017 zugeleitet. Die ortsübliche Veröffentlichung des Hinweises auf die Auslegung des Haushaltsplanentwurfs erfolgte am 9. November 2017. Einwendungen gegen den Haushaltsplanentwurf, über die der Rat der Kolpingstadt Kerpen zu entscheiden hätte, konnten von Einwohnerinnen und Einwohnern oder von Abgabepflichtigen bis zum 1. Dezember 2017 erhoben werden. Es sind keine Einwendungen eingegangen. Die Kämmerei regt an, im § 8 Ziffer 2 der Haushaltssatzung – Generelle Deckungsvermerke für Ausgaben gem. 21 GemHVO – Änderungen vorzunehmen. Diese stellen teilweise redaktionelle Überarbeitungen und Klarstellungen dar – Buchstabe c bis h - und betrifft im Falle des Buchstaben i (Deckungsfähigkeit von Geschäftsaufwendungen) eine Anpassung, die die arbeitstechnische Bewirtschaftung des Haushaltsplans in der Kämmerei erleichtert. Ein Gutteil der Geschäftsaufwendungen wird im Rahmen der Kostenaufteilung den Fachämtern zugewiesen ohne direkte Einflussmöglichkeit. Hier wird es als geboten angesehen, die Bewirtschaftung durch gegenseitige Deckungsfähigkeit zu flexibilisieren. Die Änderungsanregung ist als Anlage I und in einer Gegenüberstellung zur bisherigen Formulierung als Anlage II dieser Vorlage beigefügt. Nach Beratung durch die Fachausschüsse werden die Entwürfe von Haushaltsplan, Haushaltssatzung und Haushaltssicherungskonzept nunmehr - ergänzt um die Veränderungen gemäß der beigefügten Veränderungsliste - zur Beschlussfassung vorgelegt. Zur Veränderungsliste sei angemerkt, dass diese nach der letzten Haushaltsberatung in einem Fachausschuss noch einmal angepasst und die Aktualisierung nachgereicht wird. Es wird im Text des Haushaltssicherungskonzeptes an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass diverse Zahlen und Aufstellungen infolge des zu fassenden Beschlusses redaktionell überarbeitet und angepasst werden müssen. So kann die Fortschreibung der Werte aus den Ergebnisplänen für 2021 bis 2025 und die Entwicklung der Rücklage und der Kredite der Natur der Sache nach erst in Abhängigkeit des Ratsbeschlusses zum Haushalt exakt wiedergegeben werden. Weiterhin werden die entsprechenden Anträge und Beschlüsse zu textlichen Veränderungen der Produktdeckblätter und diverser Bezeichnungen im Plan durch die Verwaltung umgesetzt. Das weitere Verfahren nach Beschlussfassung durch den Rat sei nachstehend kurz skizziert: Die Abteilung 20.1 – Kämmerei – arbeitet die beschlossenen Änderungen in Haushaltssatzung, Haushaltsplan, Anlagen und Haushaltssicherungskonzept inhaltlich ein. Dies bedeutet zum einen die sachkontenscharfe Erfassung der Zahlen und textlichen Veränderungen nebst redaktionellen Überarbeitungen der Texte, zum anderen aber auch Fortschreibung der Daten des Haushaltssicherungskonzepts. Nach den Regelungen für die Erstellung eines Haushaltssicherungskonzepts sind Steigerungsraten festzulegen, die teilweise nach Berechnungsvorschriften zu ermitteln sind. Insoweit ist die Kolpingstadt Kerpen durch Ermittlung bzw. Festlegung der Steigerungsraten (wie im Entwurf geschehen) in der Höhe bei bestimmten Ansätzen 2022 bis 2025 gebunden. Dies ist insbesondere im Hinblick auf den 2025 zu erreichenden Ausgleich entscheidend, so dass es als Resultat entfallender Erträge oder steigender Aufwendungen in den Jahren 2018 bis 2021 zur Notwendigkeit kommen kann, weitere Verbesserungen für die Jahre 2021 bis 2025 und insbesondere das Jahr 2025 darzustellen, ggf. durch eine rechnerisch erforderliche Erhöhung der Grundsteuer B um eine zusätzliche Punktzahl. Beschlussvorlage 684.17 Seite 2 Dies ist bei der Beschlussfassung, insbesondere bei Maßnahmen, die das geplante Ergebnis deutlich verschlechtern, zu berücksichtigen. Es ist mit der Haushaltssatzung auch das Jahr der Wiedererreichung des Haushaltsausgleichs, im vorliegenden Fall das Jahr 2020, im § 7 der Haushaltssatzung zu beschließen. Dies muss in Übereinstimmung mit dem Zahlenwerk stehen. Die aktualisierte Haushaltssatzung nebst Anlagen und das Haushaltssicherungskonzept sind im folgenden der Aufsichtsbehörde vorzulegen, damit schnellstmöglich eine Rückmeldung des RheinErft-Kreises, die öffentliche Bekanntmachung und damit ein zeitnahes In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung gewährleistet ist für den positiven Fall, dass der Rhein-Erft-Kreis sowohl die vorgesehene Verringerung des Bestandes der Allgemeinen Rücklage (§ 75 Absatz 4 der Gemeindeordnung für das Land NRW – GO - ) als auch das Haushaltssicherungskonzept (§ 76 Absatz 2 Satz 2 GO) genehmigt. Im negativen Fall – wenn eines von beiden nicht genehmigt wird - dürfte die Haushaltssatzung nicht bekannt gemacht werden, sie träte nicht in Kraft und es würden nach wie vor die Regelungen der sogenannten Übergangswirtschaft gemäß § 82 der Gemeindeordnung NRW gelten. Ist ein Haushaltssicherungskonzept nicht genehmigungsfähig, hat die Stadt weitergehende haushaltswirtschaftliche Beschränkungen für die Besetzung von Stellen, andere personalwirtschaftliche Maßnahmen, das höchstzulässige Aufwandsvolumen des Ergebnishaushalts sowie Regelungen zur Nachweisführung gegenüber der Aufsichtsbehörde zu beachten. Näheres regelt ein Erlass des Innenministeriums. Die Durchführung der vorgesehenen wichtigen Projekte wäre auf das empfindlichste gestört. Nach In-Kraft-Treten der Haushaltssatzung werden den Fraktionen und Einzelmitgliedern im Rat eine endgültige, elektronische Version des Haushaltsbuches mit Haushaltssatzung, Haushaltsplan und Haushaltssicherungskonzept sowie ein Printexemplar zugestellt. An dieser Stelle sei dezidiert noch einmal auf die Risiken des Haushalts und des Haushaltssicherungskonzeptes, die u.a. im Vorbericht zum Haushaltsplanentwurf beschrieben worden sind, hingewiesen. Die Vermeidung eines Jahresverlustes spätestens im Ergebnisplan 2025 ist zwingend für eine Genehmigungsfähigkeit des Haushaltssicherungskonzepts. Aufgrund der aktuell vorliegenden Zahlen ist zumindest zu vermuten, dass das im § 7 der Haushaltssatzung genannte Jahr, in dem der Haushaltsausgleich nach dem Haushaltssicherungskonzept wieder hergestellt sein wird, auf 2020 festgelegt werden kann. Beschlussvorlage 684.17 Seite 3