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Beschlussvorlage (Anlage II - Gegenüberstellung Änderungsvorschlag Haushaltssatzung 2018)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
22 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
05.12.17, 10:08
Aktualisiert
05.12.17, 10:08
Beschlussvorlage (Anlage II - Gegenüberstellung Änderungsvorschlag Haushaltssatzung 2018)

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Inhalt der Datei

Neue Fassung 2. Generelle Deckungsvermerke für Ausgaben und Aufwendungen gem. § 21 GemHVO 2.1 Die in den Teilergebnisplänen der Produktgruppen festgesetzten Aufwendungen sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Ausnahmen hiervon sind: a) zahlungsunwirksame Aufwendungen können nicht zur Deckung von zahlungswirksamen Aufwendungen herangezogen werden, b) Personalaufwendungen, Kontengruppe 50; c) Personalnebenausgaben, Konten 541; d) Bauliche Unterhaltung Gebäude, Kontengruppe 52410 e) Heizungskosten, Konten 5241500 und 5242500 f) Strom-/Wasserkosten, Konten 5241510 und 5242510 g) Abgaben, Konten 5241600 und 5242600 h) Gebäudeversicherung, Konten 5241650, 5241660 und 5242650 i) Geschäftsaufwendungen, Konten 5431100 bis 5431599 (Bücher, Zeitschriften, Fernmeldegebühren, Bürobedarf, Portokosten, Druck- und Kopierkosten) j) Innere Verrechnungen, Konten 48 und 58; Die unter b) bis i) aufgeführten Positionen sind produktgruppenübergreifend gegenseitig deckungsfähig. Zusätzlich sind alle Aufwendungen in den Produkten 31.313.01 und 31.315.06 gegenseitig deckungsfähig. Gleiches gilt für die entsprechenden Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit in den Teilfinanzplänen. 2.2 Die in den Teilfinanzplänen festgesetzten Auszahlungen aus Investitionstätigkeit werden jeweils innerhalb der Produktgruppe als gegenseitig deckungsfähig erklärt. Dies gilt entsprechend für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen. G:\20_1\Haushaltsplan 2018\Anlagen\HHPL\Gegenüberstellung Änderungsvorschlag Haushaltssatzung 2018.docm Bisherige Fassung 2. Generelle Deckungsvermerke für Ausgaben gem. § 21 GemHVO 2.1 Die in den Teilergebnisplänen der Produktgruppen festgesetzten Aufwendungen sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Ausnahmen hiervon sind: a) zahlungsunwirksame Aufwendungen können nicht zur Deckung von zahlungswirksamen Aufwendungen herangezogen werden, b) Personalaufwendungen, Kontengruppe 50; c) Personalnebenausgaben, Konten 54; d) Innere Verrechnungen, Konten 48 und 58; e) 521-524 Die unter b), c) und e) aufgeführten Positionen sind produktgruppenübergreifend gegenseitig deckungsfähig. Zusätzlich sind alle Aufwendungen in den Produkten 31.313.01 und 31.315.06 gegenseitig deckungsfähig. Gleiches gilt für die entsprechenden Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit in den Teilfinanzplänen.