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Beschlussvorlage (18. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
172 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
04.12.17, 11:58
Aktualisiert
04.12.17, 11:58
Beschlussvorlage (18. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (18. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen) Beschlussvorlage (18. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeitung: Frau Breuer TOP Drs.-Nr.: 652.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 12.12.2017 Stadtrat 19.12.2017 X 15.11.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil 18. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses die 18. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen gemäß beigefügtem Entwurf (Anlage IV). Hiermit setzt der Rat die Gebühren für die Straßenreinigung (Sommer- und Winterwartung) auf der Grundlage der beigefügten Kostenrechnung und Gebührenkalkulation (Anlagen I und II) neu fest. Sachbearbeitung gez. Breuer Abteilungsleitung Amtsleitung Zuständiger Dezernent gez. Schaaf gez. Canzler Mitzeichnung Dez. Amt Kämmerer Bürgermeister Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Spürck gez. Cornely Begründung: Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren zur Straßenreinigung ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW). Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken. 1. Straßenreinigung – Sommerwartung – Die Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung wurden letztmalig zum 01.01.2017 angepasst. Im Bereich der Straßenreinigung – Sommerwartung – werden die jährlich anfallenden Kosten bestimmt durch die Entwicklung der drei Kostenblöcke „Reinigungsleistung durch die Mitarbeiter des Baubetriebshofs“, Abfallgebühren des Rhein-Erft-Kreises und Verwaltungskosten. Gravierende Veränderungen sind in Summe hierbei nicht zu verzeichnen. 1.700,00 € an Minderaufwand für die Reinigungsleistung der Mitarbeiter des Baubetriebshofs stehen 1.000,00 € an Mehraufwand durch prognostizierte höhere Mengen an Straßenkehrricht als im Vorjahr kalkuliert gegenüber (siehe dazu auch Anlage III dieser Vorlage). Herauszuheben ist somit nur die Abrechnung der Vorjahre. Die Nachkalkulationen der letzten Jahre ergaben folgende Ergebnisse: Jahr Ergebnis 2016 2015 2014 SUMME 1.992,43 € 4.477,39 € 12.237,61 € 18.707,43 € hiervon: Anrech- hiervon: vorge- hiervon vernung in Vorjah- schlagene An- bleibender anren rechnung 2018 rechenbarer Betrag für 2019f 0,00 € (0%) 0,00 € (0%) 1.992,43 € 0,00 € (0%) 0,00 € (0%) 4.477,39 € 3.671,28 € (30%) 8.566,33 € (70%) 0,00 € 3.671,28 € 8.566,33 € 6.469,82 € Die vorgeschlagenen Anrechnungen wurden so gewählt, dass einerseits der Gebührensatz nur leicht angehoben werden muss, andererseits aber auch für 2019 ein Betrag zur Anrechnung verbleibt, der für 2019 einen zu starken Anstieg zu vermeiden hilft. Es sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass nach den Vorschriften des KAG ein etwaiger sich aus der Nachkalkulation ergebender Überschuss nach spätestens vier Jahren Kosten mindernd in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden muss. Es wird eine Erhöhung von 0,04 €/m von 1,30 €/m auf 1,34 €/m (2,99 %) vorgeschlagen. Die Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Straßenreinigung ist in Anlage I, die Kostenentwicklung 2017-2018 in Anlage III dargestellt. 2. Winterdienst Auch die Benutzungsgebühren für den Winterdienst wurden letztmalig zum 01.01.2017 angepasst. Für die Kostenentwicklung für den Bereich des Winterdienstes ist weiterhin und grundsätzlich festzustellen, dass die Leistungen des Baubetriebshofes nur vergleichsweise grob geschätzt werden können. Der Umfang der Einsätze der Mitarbeiter ist witterungsabhängig. Der tatsächliche Beschlussvorlage 652.17 Seite 2 Aufwand kann daher enormen Schwankungen unterliegen wie das auch für die letzten zehn Jahre mit gewaltigen Ausschlägen sowohl nach oben als auch nach unten festzustellen ist. In die Kalkulation für 2018 wurden für Bauhofleistungen Kosten in Höhe von 65.430,- € eingestellt, somit 7.570,00 € (rund 10 %) weniger als in der Kalkulation 2017. Dieser Ansatz folgt den Ergebnissen aus den Vorjahren. Der Ansatz für Fremdleistungen im Winterdienstbereich bleibt gleich zum Vorjahr bei 5.000,00 €. Die Kosten für die Bereithaltung von Handys fallen vollständig weg und liegen damit bei 0 € (Vorjahr: 4.000,-€). Die Verwaltungskosten steigen um 725,00 € (4,10 %), wobei darauf verwiesen wird, dass für die Berechnung nach einschlägigen Gutachten für 2017 die vorgesehenen Erhöhungen (Beschäftigte +2,35% ab 02/17, Beamte +2,0% ab 07/17) eingepreist worden sind. Die übrigen Kosten blieben konstant. Bezüglich der Abrechnung der Vorjahre ist folgendes festzuhalten: In der Kalkulation 2017 wurden alle Überschüsse aus Vorjahren bis einschließlich des Jahres 2014 Kosten mindernd berücksichtigt. Der Überschuss aus der Nachkalkulation 2015 beträgt 71.467,99 €. Von diesem Überschuss wurden in der Kalkulation bereits 17.867,00 € (25%) verrechnet. Somit stehen für die Kalkulation 2018 noch 53.600,99 € zur Verfügung wovon 8.576,16 € (12%) verrechnet werden sollen. Die Nachkalkulation 2016 ergab aufgrund des wiederum sehr milden Winters einen Überschuss von 57.229,38 €. Die Verwaltung schlägt vor, diesen Überschuss für die Kalkulation 2018 nicht zu berücksichtigen, so kann der aktuelle Gebührensatz von 0,67 € gehalten werden. Eine weitere Senkung des Gebührensatzes erscheint nicht sinnvoll, da die Gebühren in den letzten 4 Jahren insgesamt bereits um 1,06 € gesenkt wurden. Sollte ein strenger Winter eintreten, kann die Kostenerhöhung in Folgekalkulationen durch die Überschüsse aus 2015 und 2016 aufgefangen werden. Insgesamt ergeben sich für die Gebührenbedarfsberechnung 2018 445,18 (rund 0,44 %) geringere zu berücksichtigende Kosten im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge dessen schlägt die Verwaltung vor, die Gebühren von 67 Cent je laufender Meter Straßenfront beizubehalten. Die Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Winterdienst in Anlage II, die Kostenentwicklung 2017-2018 in Anlage III dargestellt. Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass nicht für jedes Anliegergrundstück in der Kolpingstadt Kerpen Gebühren für Straßenreinigung – Sommer- bzw. Winterwartung – anfällt, da die Reinigungspflicht in vielen Straßen auf die Anlieger übertragen worden ist. Anlagen: I. II. III. IV. Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Straßenreinigung Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Winterdienst Kosten- und Gebührenentwicklung Straßenreinigung und Winterdienst Änderungssatzung bei Kosten deckenden Gebühren Beschlussvorlage 652.17 Seite 3