Daten
Kommune
Kerpen
Größe
172 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
04.12.17, 11:58
Aktualisiert
04.12.17, 11:58
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Bearbeitung: Frau Breuer
TOP
Drs.-Nr.: 652.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
12.12.2017
Stadtrat
19.12.2017
X
15.11.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
18. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in
der Stadt Kerpen
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt auf Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses
die 18. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt Kerpen gemäß beigefügtem Entwurf (Anlage IV). Hiermit setzt der Rat die Gebühren für die Straßenreinigung (Sommer- und Winterwartung) auf der Grundlage der beigefügten Kostenrechnung und
Gebührenkalkulation (Anlagen I und II) neu fest.
Sachbearbeitung
gez. Breuer
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez. Schaaf
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Spürck
gez. Cornely
Begründung:
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren zur Straßenreinigung ist § 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW). Nach § 6 Abs. 1 KAG sind Benutzungsgebühren zu erheben, wenn
eine Einrichtung oder Anlage überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen
dient. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung
oder Anlage in der Regel decken.
1. Straßenreinigung – Sommerwartung –
Die Benutzungsgebühren für die Straßenreinigung wurden letztmalig zum 01.01.2017 angepasst.
Im Bereich der Straßenreinigung – Sommerwartung – werden die jährlich anfallenden Kosten bestimmt durch die Entwicklung der drei Kostenblöcke „Reinigungsleistung durch die Mitarbeiter des
Baubetriebshofs“, Abfallgebühren des Rhein-Erft-Kreises und Verwaltungskosten.
Gravierende Veränderungen sind in Summe hierbei nicht zu verzeichnen. 1.700,00 € an Minderaufwand für die Reinigungsleistung der Mitarbeiter des Baubetriebshofs stehen 1.000,00 € an
Mehraufwand durch prognostizierte höhere Mengen an Straßenkehrricht als im Vorjahr kalkuliert
gegenüber (siehe dazu auch Anlage III dieser Vorlage).
Herauszuheben ist somit nur die Abrechnung der Vorjahre.
Die Nachkalkulationen der letzten Jahre ergaben folgende Ergebnisse:
Jahr
Ergebnis
2016
2015
2014
SUMME
1.992,43 €
4.477,39 €
12.237,61 €
18.707,43 €
hiervon: Anrech- hiervon: vorge- hiervon
vernung in Vorjah- schlagene An- bleibender anren
rechnung 2018
rechenbarer
Betrag für 2019f
0,00 € (0%)
0,00 € (0%)
1.992,43 €
0,00 € (0%)
0,00 € (0%)
4.477,39 €
3.671,28 € (30%)
8.566,33 € (70%) 0,00 €
3.671,28 €
8.566,33 €
6.469,82 €
Die vorgeschlagenen Anrechnungen wurden so gewählt, dass einerseits der Gebührensatz nur
leicht angehoben werden muss, andererseits aber auch für 2019 ein Betrag zur Anrechnung verbleibt, der für 2019 einen zu starken Anstieg zu vermeiden hilft.
Es sei der Vollständigkeit darauf hingewiesen, dass nach den Vorschriften des KAG ein etwaiger
sich aus der Nachkalkulation ergebender Überschuss nach spätestens vier Jahren Kosten mindernd in der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden muss.
Es wird eine Erhöhung von 0,04 €/m von 1,30 €/m auf 1,34 €/m (2,99 %) vorgeschlagen.
Die Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Straßenreinigung ist in Anlage I, die Kostenentwicklung 2017-2018 in Anlage III dargestellt.
2. Winterdienst
Auch die Benutzungsgebühren für den Winterdienst wurden letztmalig zum 01.01.2017 angepasst.
Für die Kostenentwicklung für den Bereich des Winterdienstes ist weiterhin und grundsätzlich
festzustellen, dass die Leistungen des Baubetriebshofes nur vergleichsweise grob geschätzt werden können. Der Umfang der Einsätze der Mitarbeiter ist witterungsabhängig. Der tatsächliche
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Aufwand kann daher enormen Schwankungen unterliegen wie das auch für die letzten zehn Jahre
mit gewaltigen Ausschlägen sowohl nach oben als auch nach unten festzustellen ist.
In die Kalkulation für 2018 wurden für Bauhofleistungen Kosten in Höhe von 65.430,- € eingestellt,
somit 7.570,00 € (rund 10 %) weniger als in der Kalkulation 2017. Dieser Ansatz folgt den Ergebnissen aus den Vorjahren. Der Ansatz für Fremdleistungen im Winterdienstbereich bleibt gleich
zum Vorjahr bei 5.000,00 €. Die Kosten für die Bereithaltung von Handys fallen vollständig weg
und liegen damit bei 0 € (Vorjahr: 4.000,-€).
Die Verwaltungskosten steigen um 725,00 € (4,10 %), wobei darauf verwiesen wird, dass für die
Berechnung nach einschlägigen Gutachten für 2017 die vorgesehenen Erhöhungen (Beschäftigte
+2,35% ab 02/17, Beamte +2,0% ab 07/17) eingepreist worden sind.
Die übrigen Kosten blieben konstant.
Bezüglich der Abrechnung der Vorjahre ist folgendes festzuhalten:
In der Kalkulation 2017 wurden alle Überschüsse aus Vorjahren bis einschließlich des Jahres
2014 Kosten mindernd berücksichtigt. Der Überschuss aus der Nachkalkulation 2015 beträgt
71.467,99 €. Von diesem Überschuss wurden in der Kalkulation bereits 17.867,00 € (25%) verrechnet. Somit stehen für die Kalkulation 2018 noch 53.600,99 € zur Verfügung wovon 8.576,16 €
(12%) verrechnet werden sollen.
Die Nachkalkulation 2016 ergab aufgrund des wiederum sehr milden Winters einen Überschuss
von 57.229,38 €. Die Verwaltung schlägt vor, diesen Überschuss für die Kalkulation 2018 nicht zu
berücksichtigen, so kann der aktuelle Gebührensatz von 0,67 € gehalten werden. Eine weitere
Senkung des Gebührensatzes erscheint nicht sinnvoll, da die Gebühren in den letzten 4 Jahren
insgesamt bereits um 1,06 € gesenkt wurden. Sollte ein strenger Winter eintreten, kann die Kostenerhöhung in Folgekalkulationen durch die Überschüsse aus 2015 und 2016 aufgefangen werden.
Insgesamt ergeben sich für die Gebührenbedarfsberechnung 2018 445,18 (rund 0,44 %) geringere zu berücksichtigende Kosten im Vergleich zum Vorjahr. Im Zuge dessen schlägt die Verwaltung
vor, die Gebühren von 67 Cent je laufender Meter Straßenfront beizubehalten.
Die Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Winterdienst in Anlage II, die Kostenentwicklung
2017-2018 in Anlage III dargestellt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass nicht für jedes Anliegergrundstück in der
Kolpingstadt Kerpen Gebühren für Straßenreinigung – Sommer- bzw. Winterwartung – anfällt, da
die Reinigungspflicht in vielen Straßen auf die Anlieger übertragen worden ist.
Anlagen:
I.
II.
III.
IV.
Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Straßenreinigung
Kostenrechnung und Gebührenkalkulation Winterdienst
Kosten- und Gebührenentwicklung Straßenreinigung und Winterdienst
Änderungssatzung bei Kosten deckenden Gebühren
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