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Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2018)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
96 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
05.12.17, 10:08
Aktualisiert
05.12.17, 10:08
Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2018) Beschlussvorlage (Erlass einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2018)

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Inhalt der Datei

KOLPINGSTADT KERPEN DER BÜRGERMEISTER Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement Bearbeiter/in: Thomas Schaaf TOP Drs.-Nr.: 565.17 Datum : Beratungsfolge Termin Bemerkungen Haupt- und Finanzausschuss 12.12.2017 Stadtrat 19.12.2017 X 17.10.2017 Öffentlicher Teil Nichtöffentlicher Teil Erlass einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2018 X Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage) Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung; Haushaltsansatz im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden; Im Haushaltsjahr : Produktsachkonto: Deckung: Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden: Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung) Pflichtaufgabe Freiwillige Aufgabe Beschlussentwurf: Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt die „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Gewerbesteuer und die Grundsteuern in der Kolpingstadt Kerpen“ in der beiliegenden Fassung (Anlage 1). Beschlussausfertigung soll erhalten: Sachbearbeiter/in Abteilungsleiter/in Amtsleiter/in Zuständiger Dezernent gez. Schaaf gez. Canzler Mitzeichnung Dez. / Amt Kämmerer Bürgermeister gez. Schaaf gez. Spürck Abt. 10.1 Ratsbüro gez. Cornely Begründung: Gemäß § 25 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) ist der Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet. Es wäre grundsätzlich wünschenswert und ökonomisch, wenn eine Veranlagung zum erhöhten Hebesatz bereits im Januar erfolgen könnte und die Versendung von Änderungsbescheiden vermieden werden kann. Durch die Erfordernis von Änderungsbescheiden sind im Jahr 2015 rund 11.300 € angefallen. Hinzu kommen erhöhte Verwaltungskosten durch die doppelten Vorbereitungsarbeiten. Ferner ist bei Versendung von Änderungsbescheiden mit mehr Verwaltungsaufwand infolge von verstärkten Nachfragen durch Steuerpflichtige zu rechnen. Eine Bekanntmachung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung 2018 kann erst erfolgen, wenn der Rhein-Erft-Kreis die geplante Rücklagenentnahme sowie das Haushaltssicherungskonzept genehmigt hat. Bei einer geplanten Bescheiderstellung mit Datum 26. Januar 2018 müssen jedoch bis zum 16. Januar 2018 alle erforderlichen Daten für die Produktion, mithin auch der Hebesatz, eingepflegt sein. Es ist nicht leistbar, dass in der kurzen Zeit nach dem Haushaltsbeschluss 2018 die Veränderungen von der Abteilung 20.1 – Kämmerei - in ein Haushaltsbuch umgesetzt und insbesondere auch die erforderlichen Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörde erteilt werden. Daher wird hier der Weg des Beschlusses einer separaten Hebesatzung beschritten. Im Rahmen des von der Verwaltung mit der Haushaltssatzung eingebrachten Haushaltssicherungskonzepts ist der Hebesatz für die Grundsteuer B um 20 Prozentpunkte zu erhöhen. Hierdurch werden Mehrerträge von etwa 500.000 € generiert. Da die Haushaltsdaten sich für das Jahr 2018 deutlich verschlechtert haben, erscheint es geboten, die im Haushaltssicherungskonzept ohnehin vorgesehene Maßnahme nach 2018 vorzuziehen. Die Entwicklung der Haushaltsdaten für die kommenden Jahre machen eine Steuererhöhung erforderlich, um einen Haushaltsausgleich im Rahmen des Haushaltssicherungskonzepts darstellen zu können. Beschlussvorlage 565.17 Seite 2