Daten
Kommune
Kerpen
Größe
96 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
05.12.17, 10:08
Aktualisiert
05.12.17, 10:08
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 20 / Finanzmanagement
Bearbeiter/in: Thomas Schaaf
TOP
Drs.-Nr.: 565.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Bemerkungen
Haupt- und Finanzausschuss
12.12.2017
Stadtrat
19.12.2017
X
17.10.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Erlass einer Hebesatzsatzung für das Jahr 2018
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Rat der Kolpingstadt Kerpen beschließt die „Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für
die Gewerbesteuer und die Grundsteuern in der Kolpingstadt Kerpen“ in der beiliegenden Fassung
(Anlage 1).
Beschlussausfertigung soll erhalten:
Sachbearbeiter/in
Abteilungsleiter/in
Amtsleiter/in
Zuständiger
Dezernent
gez. Schaaf
gez. Canzler
Mitzeichnung
Dez. / Amt
Kämmerer
Bürgermeister
gez. Schaaf
gez. Spürck
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez. Cornely
Begründung:
Gemäß § 25 Absatz 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) ist der Beschluss über die Festsetzung
oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres mit Wirkung vom Beginn dieses Kalenderjahres zu fassen. Nach diesem Zeitpunkt kann der Beschluss über die Festsetzung des Hebesatzes gefasst werden, wenn der Hebesatz die Höhe der letzten Festsetzung
nicht überschreitet.
Es wäre grundsätzlich wünschenswert und ökonomisch, wenn eine Veranlagung zum erhöhten
Hebesatz bereits im Januar erfolgen könnte und die Versendung von Änderungsbescheiden vermieden werden kann.
Durch die Erfordernis von Änderungsbescheiden sind im Jahr 2015 rund 11.300 € angefallen. Hinzu kommen erhöhte Verwaltungskosten durch die doppelten Vorbereitungsarbeiten. Ferner ist bei
Versendung von Änderungsbescheiden mit mehr Verwaltungsaufwand infolge von verstärkten
Nachfragen durch Steuerpflichtige zu rechnen.
Eine Bekanntmachung der Hebesätze im Rahmen der Haushaltssatzung 2018 kann erst erfolgen,
wenn der Rhein-Erft-Kreis die geplante Rücklagenentnahme sowie das Haushaltssicherungskonzept genehmigt hat.
Bei einer geplanten Bescheiderstellung mit Datum 26. Januar 2018 müssen jedoch bis zum 16.
Januar 2018 alle erforderlichen Daten für die Produktion, mithin auch der Hebesatz, eingepflegt
sein. Es ist nicht leistbar, dass in der kurzen Zeit nach dem Haushaltsbeschluss 2018 die Veränderungen von der Abteilung 20.1 – Kämmerei - in ein Haushaltsbuch umgesetzt und insbesondere
auch die erforderlichen Genehmigungen durch die Aufsichtsbehörde erteilt werden. Daher wird
hier der Weg des Beschlusses einer separaten Hebesatzung beschritten.
Im Rahmen des von der Verwaltung mit der Haushaltssatzung eingebrachten Haushaltssicherungskonzepts ist der Hebesatz für die Grundsteuer B um 20 Prozentpunkte zu erhöhen. Hierdurch werden Mehrerträge von etwa 500.000 € generiert. Da die Haushaltsdaten sich für das Jahr
2018 deutlich verschlechtert haben, erscheint es geboten, die im Haushaltssicherungskonzept
ohnehin vorgesehene Maßnahme nach 2018 vorzuziehen.
Die Entwicklung der Haushaltsdaten für die kommenden Jahre machen eine Steuererhöhung erforderlich, um einen Haushaltsausgleich im Rahmen des Haushaltssicherungskonzepts darstellen
zu können.
Beschlussvorlage 565.17
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