Daten
Kommune
Kerpen
Größe
228 kB
Datum
06.12.2017
Erstellt
29.11.17, 13:16
Aktualisiert
29.11.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Schulträgerberatung bei der BR Köln, 27.10.2017 zur Frage der Errichtung einer dritten Grundschule in Kerpen-Sindorf
Teilnehmer:
Frau Valentina Nickel, BR Köln, Dez. 48 (die Dezernentin Frau Marianne
Moors war kurzfristig verhindert)
Herr Bunse (schulfachlicher Dezernent für Grundschulen)
Herr Christian Canzler, Kolpingstadt Kerpen
Herr Hans Arnold Maus, Kolpingstadt Kerpen
I.
Der Termin findet auf Wunsch und Anfrage der Kolpingstadt Kerpen wegen der
aktuellen Diskussionen und politischen Entscheidungen zur Errichtung einer dritten Grundschule im Ortsteil Sindorf.
Im Vorfeld des Gesprächs/im Rahmen der Terminvereinbarung hat die BR Köln
bereits mitgeteilt:
Es gibt keine gesetzliche Antragsfrist für die Errichtung von Schulen.
Eine Neuerrichtung zum Schuljahr 2018/19 wird angesichts des bevorstehenden Anmeldeverfahrens für die Grundschulen und des zweistufigen Verfahrens bei der Errichtung von Grundschulen (Schulartbestimmungsverfahren
und Anmeldeverfahren) für nicht machbar erachtet.
Eine Neuerrichtung käme aus Sicht der BR Köln frühestens zum Schuljahr
2019/20 in Frage, hierfür sollten die Antragsunterlagen spätestens im Sommer 2018 zur Genehmigung vorgelegt werden.
Der übersandte Leitfaden der Bezirksregierung Düsseldorf zum Schulrecht
(Auflage 2013) ist hinsichtlich der Rechtsgrundlagen aktuell, die Auflistung
der Genehmigungsvoraussetzung auf den Seiten 23 und 24 bezieht sich jedoch allgemein auf alle Schulformen. Bei der Errichtung einer Grundschule ist
weder eine Elternbefragung noch eine Beteiligung von Nachbarkommunen erforderlich, die schulfachliche Stellungnahme des Schulamtes wird seitens der
BR Köln eingeholt und ist nicht vom Schulträger vorzulegen.
Der BR Köln wurde der SD.Net-Link zum aktuellen Entwurf zum SEP 2017 mitgeteilt:
https://sdnetrim.kdvzfrechen.de/rim4770/vorgang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZRYvG48k6MXCP1K79NKZk_I
II.
Im Termin wurde besprochen:
Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es ein ggf. viel drängenderes (Platz) Problem in Horrem gäbe, nach „Überflug“ des SEP-Entwurfs
Eine schulorganisatorische Genehmigung einer Schule kann ggf. grds. auch
bereits zwei Jahre im Voraus ausgesprochen werden.
Um eine „Auffüllung“ der dritten Grundschule zu ermöglichen, könnte ggf. die
Zügigkeit der Eingangsklassen der beiden Bestandsschulen erfolgen.
-2
Wichtig ist, dass es im Rahmen der Antragsunterlagen eine anlassbezogene
Schulentwicklungsplanungsstellungnahme (auch der neue SEP alleine reicht
nicht, es muss etwas Separates und Neues, aber keine riesige Ausarbeitung
sein). Dabei MUSS eine Darlegung erfolgen, dass die Kinder aus dem räumlichen Umfeld, also aus dem Vogelruther Feld kommen (z.B. Kita-Zahlen etc.).
Dabei muss ein fünfjähriger Zeitraum ab dem Errichtungsdatum (Genehmigungsprognose) eingearbietet werden.
Eine Elternbefragung ist für die Neuerrichtung der Grundschule nicht vorgeschrieben, aber durchaus möglich.
Eine dreijährige Planungs- und Bauzeit für eine zwei- bis dreizügige Grundschule wird als „sportlich“ angesehen und macht sicher Provisorien nötig.
Eine Zügigkeitsbegrenzung im Errichtungsjahr heilt kein Zügigkeitsproblem
an den Kinderzahlen.
Ab dem zweiten Errichtungsjahr kann man die Zügigkeit steuern, die Prognose muss drei Züge hergeben, sonst kann nur eine Genehmigung für zwei Züge ausgesprochen werden.
Bekommt man im Anmeldeverfahren drei Züge zusammen, obwohl nur zwei
beantragt und genehmigt waren, darf man dennoch drei Züge bilden (vorausgesetzt die kommunale Klassenrichtzahl wird insgesamt eingehalten).
Die Schule wächst jahrgangsweise auf, d.h. höhere Klassen von den anderen
Schulen können nicht an die Schule wechseln.
Einen gebundenen Ganztag an Grundschulen gibt es nach NRW-Schulrecht
NICHT (keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden).
Eine Inklusion i.S. des CDU-Antrags ist „freiwillig“, der Schulträger kann das
nicht anordnen, das muss die Schule klären (die Schulkonferenz entscheidet
hierüber)
Auch ein „rhythmisierter“ Ganztag (Vorschlag H. Canzler) wäre freiwillig.
Für beides (freiwillige Inklusionsleistungen und rhythmisierter Ganztag) gibt
es vom Land KEINE zusätzlichen Finanz- und Personalressourcen.
Das Konzept für diese Schule erstellt die Schule selbst, es muss nicht mit
dem Antrag eingereicht werden. Das Konzept wird von der Schulkonferenz
verabschiedet, es ist insoweit bei Gründung eine Art „black-box“.
Es muss eine Kämmerer-Stellungnahme zur Finanzkraft geben, diese wird
über die Kommunalaufsicht eingeholt.
Der Zeitplan und das zweistufiges Errichtungsverfahren können mit der BR
Köln abgestimmt werden.
Kerpen, 10. November 2017
Christian Canzler
Erster Beigeordneter