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Beschlussvorlage (Schulträgerberatung bei der BR Köln am 27.10.2017)

Daten

Kommune
Kerpen
Größe
228 kB
Datum
06.12.2017
Erstellt
29.11.17, 13:16
Aktualisiert
29.11.17, 13:16
Beschlussvorlage (Schulträgerberatung bei der BR Köln am 27.10.2017) Beschlussvorlage (Schulträgerberatung bei der BR Köln am 27.10.2017)

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Inhalt der Datei

Schulträgerberatung bei der BR Köln, 27.10.2017 zur Frage der Errichtung einer dritten Grundschule in Kerpen-Sindorf Teilnehmer:  Frau Valentina Nickel, BR Köln, Dez. 48 (die Dezernentin Frau Marianne Moors war kurzfristig verhindert)  Herr Bunse (schulfachlicher Dezernent für Grundschulen)  Herr Christian Canzler, Kolpingstadt Kerpen  Herr Hans Arnold Maus, Kolpingstadt Kerpen I. Der Termin findet auf Wunsch und Anfrage der Kolpingstadt Kerpen wegen der aktuellen Diskussionen und politischen Entscheidungen zur Errichtung einer dritten Grundschule im Ortsteil Sindorf. Im Vorfeld des Gesprächs/im Rahmen der Terminvereinbarung hat die BR Köln bereits mitgeteilt:     Es gibt keine gesetzliche Antragsfrist für die Errichtung von Schulen. Eine Neuerrichtung zum Schuljahr 2018/19 wird angesichts des bevorstehenden Anmeldeverfahrens für die Grundschulen und des zweistufigen Verfahrens bei der Errichtung von Grundschulen (Schulartbestimmungsverfahren und Anmeldeverfahren) für nicht machbar erachtet. Eine Neuerrichtung käme aus Sicht der BR Köln frühestens zum Schuljahr 2019/20 in Frage, hierfür sollten die Antragsunterlagen spätestens im Sommer 2018 zur Genehmigung vorgelegt werden. Der übersandte Leitfaden der Bezirksregierung Düsseldorf zum Schulrecht (Auflage 2013) ist hinsichtlich der Rechtsgrundlagen aktuell, die Auflistung der Genehmigungsvoraussetzung auf den Seiten 23 und 24 bezieht sich jedoch allgemein auf alle Schulformen. Bei der Errichtung einer Grundschule ist weder eine Elternbefragung noch eine Beteiligung von Nachbarkommunen erforderlich, die schulfachliche Stellungnahme des Schulamtes wird seitens der BR Köln eingeholt und ist nicht vom Schulträger vorzulegen. Der BR Köln wurde der SD.Net-Link zum aktuellen Entwurf zum SEP 2017 mitgeteilt: https://sdnetrim.kdvzfrechen.de/rim4770/vorgang/?__=UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZRYvG48k6MXCP1K79NKZk_I II. Im Termin wurde besprochen:  Zunächst wird darauf hingewiesen, dass es ein ggf. viel drängenderes (Platz) Problem in Horrem gäbe, nach „Überflug“ des SEP-Entwurfs   Eine schulorganisatorische Genehmigung einer Schule kann ggf. grds. auch bereits zwei Jahre im Voraus ausgesprochen werden. Um eine „Auffüllung“ der dritten Grundschule zu ermöglichen, könnte ggf. die Zügigkeit der Eingangsklassen der beiden Bestandsschulen erfolgen. -2              Wichtig ist, dass es im Rahmen der Antragsunterlagen eine anlassbezogene Schulentwicklungsplanungsstellungnahme (auch der neue SEP alleine reicht nicht, es muss etwas Separates und Neues, aber keine riesige Ausarbeitung sein). Dabei MUSS eine Darlegung erfolgen, dass die Kinder aus dem räumlichen Umfeld, also aus dem Vogelruther Feld kommen (z.B. Kita-Zahlen etc.). Dabei muss ein fünfjähriger Zeitraum ab dem Errichtungsdatum (Genehmigungsprognose) eingearbietet werden. Eine Elternbefragung ist für die Neuerrichtung der Grundschule nicht vorgeschrieben, aber durchaus möglich. Eine dreijährige Planungs- und Bauzeit für eine zwei- bis dreizügige Grundschule wird als „sportlich“ angesehen und macht sicher Provisorien nötig. Eine Zügigkeitsbegrenzung im Errichtungsjahr heilt kein Zügigkeitsproblem an den Kinderzahlen. Ab dem zweiten Errichtungsjahr kann man die Zügigkeit steuern, die Prognose muss drei Züge hergeben, sonst kann nur eine Genehmigung für zwei Züge ausgesprochen werden. Bekommt man im Anmeldeverfahren drei Züge zusammen, obwohl nur zwei beantragt und genehmigt waren, darf man dennoch drei Züge bilden (vorausgesetzt die kommunale Klassenrichtzahl wird insgesamt eingehalten). Die Schule wächst jahrgangsweise auf, d.h. höhere Klassen von den anderen Schulen können nicht an die Schule wechseln. Einen gebundenen Ganztag an Grundschulen gibt es nach NRW-Schulrecht NICHT (keine Ermächtigungsgrundlage vorhanden). Eine Inklusion i.S. des CDU-Antrags ist „freiwillig“, der Schulträger kann das nicht anordnen, das muss die Schule klären (die Schulkonferenz entscheidet hierüber) Auch ein „rhythmisierter“ Ganztag (Vorschlag H. Canzler) wäre freiwillig. Für beides (freiwillige Inklusionsleistungen und rhythmisierter Ganztag) gibt es vom Land KEINE zusätzlichen Finanz- und Personalressourcen. Das Konzept für diese Schule erstellt die Schule selbst, es muss nicht mit dem Antrag eingereicht werden. Das Konzept wird von der Schulkonferenz verabschiedet, es ist insoweit bei Gründung eine Art „black-box“. Es muss eine Kämmerer-Stellungnahme zur Finanzkraft geben, diese wird über die Kommunalaufsicht eingeholt. Der Zeitplan und das zweistufiges Errichtungsverfahren können mit der BR Köln abgestimmt werden. Kerpen, 10. November 2017 Christian Canzler Erster Beigeordneter