Daten
Kommune
Kerpen
Größe
95 kB
Datum
19.12.2017
Erstellt
08.12.17, 13:16
Aktualisiert
08.12.17, 13:16
Stichworte
Inhalt der Datei
KOLPINGSTADT KERPEN
DER BÜRGERMEISTER
Amt/Abteilung: 24.2 / Gebäude- und Energiewirtschaft, Klimaschutzmaßnahmen, Bäder
Bearbeitung: Herr Floryszak
TOP
Drs.-Nr.: 380.17
Datum :
Beratungsfolge
Termin
Stadtrat
X
07.12.2017
Bemerkungen
19.12.2017
Öffentlicher Teil
Nichtöffentlicher Teil
Abrechnung Stromkosten Kreisleitstelle mit dem Rhein-Erft-Kreis
X
Durch die Vorlage entstehen keine haushaltsrelevanten Kosten
Durch die zu beschließende Maßnahme entstehen Kosten von ___ € (s. Anlage)
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung;
Haushaltsansatz im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Mittel müssen über- außerplanmäßig bereitgestellt werden;
Im Haushaltsjahr :
Produktsachkonto:
Deckung:
Mittel sollen im/in folgenden Haushaltsjahr/en veranschlagt werden:
Durch die Vorlage entstehen stellenplanmäßige Auswirkungen (s. Begründung)
Pflichtaufgabe
Freiwillige Aufgabe
Beschlussentwurf:
Der Stadtrat nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachbearbeitung
Abteilungsleitung
Amtsleitung
Zuständiger
Dezernent
gez.
Floryszak
gez.
Pütgens
gez.
i.V. Canzler
Mitzeichnung
Dez.
Amt
Kämmerer
Bürgermeister
Abt. 10.1
Ratsbüro
gez.
Spürck
gez.
Nimtz
Begründung:
Zum Ende des Jahres 2016 wurde im Gebäude der Feuer- und Rettungswache festgestellt, dass
ein Stromzwischenzähler defekt ist, der zur Ablesung des Stromverbrauches für die Kreisleitstelle
dient. Der auf diesem Zähler abgelesene Strom ist Grundlage für die jährliche Nebenkostenabrechnung mit dem Rhein-Erft-Kreis auf der Basis eines entsprechend in der Vergangenheit zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und der Kolpingstadt Kerpen abgeschlossenen Mietvertrages.
Im Zusammenhang mit der Reparatur dieses Zwischenzählers trat zu Tage, dass es sich um einen
sogenannten Messwandlerzähler handelte, d.h., der dort abgelesene Stromverbrauch ist mit einem Faktor 30 zu multiplizieren. Weder auf dem Zähler noch in sonstigen Unterlagen im Rahmen
der Baupläne war dieser Faktor registriert. Offensichtlich ist dies während der Bauphase untergegangen, was auch damit zusammenhängt, dass die damalige Elektrofirma während der Bauphase
Insolvenz angemeldet hat.
Die Gesamtsituation führte nunmehr aktuell zu einigen Recherchen, die letztlich einen Abrechnungsfehler bei der Stromberechnung seit Bestehen der Kreisleitstelle offenkundig machten.
Für den Rhein-Erft-Kreis ergäbe sich somit für Strom eine Nachforderung (2006 – 2015) in Höhe
von 384.802,15 €. Diese Nachforderung wurde dem Rhein-Erft-Kreis mitgeteilt und in einem Gespräch am 04.07.2017 auf Dezernentenebene erörtert. Die Vertreter/innen des Rhein-Erft-Kreises
teilten mit, dass die Forderungen nur zum Teil akzeptiert werden können, da hier bereits bis 2012
Verjährung eingetreten sei. Lediglich die für die Jahre 2013 - 2015 ausstehenden Stromkosten
könnten der Kolpingstadt Kerpen erstattet werden.
Die Verwaltung wird nun zunächst die zu gering abgerechneten Stromkosten der Kreisleitstelle für
die Jahre 2013 – 2015 beim Rhein-Erft-Kreis einfordern. Für die Jahre 2013-2015 besteht eine
Gesamtforderung in Höhe von 115.756,42 €. 2016 wurde aktuell dem Rhein-Erft-Kreis ein Nachzahlungsbetrag von ca. 40.000 € im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung in Rechnung gestellt. Ab 2017 erfolgt eine Echtabrechnung auf der Basis des nunmehr eingebauten neuen Zwischenzählers.
Bezüglich der Stromkosten für die Jahre 2006 bis 2012 wurde die Vermögenseigenschadenversicherung eingebunden, diese teilte zwischenzeitlich mit, dass die Ansprüche von ihr nicht begleichen werden.
Weiterhin wird das Thema zeitnah auf interkommunaler Ebene noch erörtert. Über die Ergebnisse
wird in der Stadtratssitzung am 19.12.2017 berichtet.
Beschlussvorlage 380.17
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